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Am 27. September 2009:
Bundestagswahl 2009 

Wie geht es nach der Wahl weiter?


Der Weg zur neuen Bundesregierung - Wie geht es nach der Wahl weiter?

Wenn am Wahltag um 18 Uhr in den Wahllokalen die Stimmabgabe endet, ist es keineswegs so, dass mit Erreichen dieser Uhrzeit die Amtszeit des Bundeskanzlers oder des vorherigen Bundestages endet. Diese Verfassungsorgane bleiben weiterhin funktionsfähig, bis der neu gewählte Bundestag zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.

So bestimmt es Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes: Die Amtszeit des Bundestages endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Dieser erste Zusammentritt des neu gewählten Parlaments muss spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl stattfinden, so Artikel 39 Absatz 2 des Grundgesetzes. Im Fall der Wahl vom 27. September 2009 würde diese Frist folglich am 27. Oktober 24 Uhr enden. Genau an diesem Tag, aber bereits um 11 Uhr, fand die konstituierende Sitzung des 17. Deutschen Bundestages statt.

Durch den Zusammentritt des neuen Bundestages erledigen sich alle im alten Parlament eingebrachten und noch nicht verabschiedeten Gesetzesvorhaben, sie können nur Gesetz werden, wenn sie im neuen Parlament eingebracht werden und von diesem beschlossen werden (Grundsatz der Diskontinuität). Bis zur ersten Zusammenkunft des neuen Parlaments ist das alte aber noch voll funktionsfähig, so hat z.B. der 13. Deutsche Bundestag (1994-1998) nach der Bundestagswahl 1998, aber noch vor der Zusammenkunft des neu gewählten 14. Deutschen Bundestages (1998-2002) seine Zustimmung zum Kosovo-Einsatz der Bundeswehr erteilt.

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Bild oben: Blick in den Bundestag

Neuwahl des Bundeskanzlers: Eine der ersten Aufgaben des neu gewählten Bundestages ist es, einen neuen Bundeskanzler zu wählen. Gleiches gilt, wenn während der laufenden Legislaturperiode der Bundeskanzler zurücktritt oder stirbt und ein neuer Amtsinhaber zu bestimmen ist. Das Grundgesetz sieht hierzu ohne Nennung einer Frist vor, dass der Bundespräsident dem Bundestag einen Mann oder eine Frau als Bundeskanzler vorschlägt und der Bundestag über diesen Vorschlag ohne Aussprache abstimmt. Erreicht der Vorgeschlagene die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (absolute Mehrheit der Abgeordneten), ist er vom Bundespräsidenten als Bundeskanzler zu ernennen (Artikel 63 GG). Bislang sind alle Bundeskanzler im ersten Wahlgang gewählt worden. So verhielt es sich auch 2009. Bei der zweiten Sitzung des 17. Deutschen Bundestages am 28. Oktober 2009 entfielen von 612 abgegebenen und gültigen Stimmen 323 auf die bisherige Amtsinhaberin Angela Merkel, 285 Abgeordnete stimmten mit "Nein" und 4 Abgeordnete enthielten sich.

Wenn der Kandidat des ersten Wahlgangs nicht die erforderliche Mehrheit findet, kommt es zu einem zweiten Wahlgang. In diesem werden Vorschläge zur Wahl des Kanzlers von Gruppen von Abgeordneten (Fraktionen) gemacht. Vorschlagsberechtigt sind nach § 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ein Viertel der Mitglieder des Bundestages oder eine Fraktion, die mindestens ein Viertel der Abgeordneten ausmacht. Die kleinen Parteien Grüne, FDP und Linke könnten demnach keine Vorschläge machen, sondern nur über die von CDU/CSU und SPD abstimmen. Etwas anderes wäre nur möglich, wenn der Bundestag seine Geschäftsordnung ändert (Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 GG). Das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten erlischt mit dem ersten Wahlgang. Der zweite Wahlgang muss binnen 14 Tagen nach dem ersten Wahlgang stattfinden.

Sollte auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der Mitglieder des Parlaments erlangen, findet "unverzüglich" ein dritter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit ausreichend ist, das heißt gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der so Gewählte ist vom Bundespräsidenten innerhalb von sieben Tagen zu ernennen oder der Bundespräsident kann in diesem Fall den Bundestag auflösen, so dass Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen stattfinden müssen (Artikel 63 Absatz 4 GG i.V.m. Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG). Wenn der Gewählte im dritten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht, muss ihn jedoch der Bundespräsident ernennen.

Die Abhängigkeit der Amtszeit des Bundeskanzlers von den politischen Mehrheiten im Parlament dient der politischen Stabilität. Es soll sichergestellt werden, dass der Bundeskanzler, der die Richtlinien der Politik bestimmt und das bedeutendste politische Amt Deutschlands ausübt, über eine ausreichende Unterstützung der Volksvertretung verfügt. Letztlich bedürfen viele politische Vorhaben der Form eines Gesetzes, das vom Bundestag beschlossen wird. Dies gilt insbesondere für Regelungen, mit denen in die Grundrechte der Bürger eingegriffen wird oder diese Grundrechte inhaltlich ausfüllen.

Das Amt der Minister der Bundesregierung ist abhängig vom Amt des Bundeskanzlers. Die Minister werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt und entlassen, d.h. der Bundestag hat keine direkte Auswahlmöglichkeit bei der Benennung der Ministerposten (Artikel 64 des Grundgesetzes). Der Bundeskanzler kann sich jederzeit von einem Minister trennen und den Bundespräsidenten bitten, den Betreffenden zu entlassen.

Mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Bundestages endet auch die Amtszeit der bisherigen Bundesregierung. In der Regel erhalten die Mitglieder der bisherigen Regierung, also der Bundeskanzler und die Bundesminister, an diesem Tag ihre Entlassungsurkunde vom Bundespräsidenten. Da am Tag des ersten Zusammentritts der neu gewählten Volksvertretung meistens noch nicht der neue Bundeskanzler gewählt wird, führt der bisherige Bundeskanzler mit seinen Ministern die Geschäfte bis zur Ernennung des neuen Bundeskanzlers fort (Geschäftsführende Bundesregierung, Artikel 69 Absatz 3 des Grundgesetzes: Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler ... verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen). Es wird überwiegend angenommen, dass eine derartige geschäftsführende Regierung die vollen Befugnisse einer "normalen" Regierung hat, aber es gibt auch Stimmen, die der geschäftsführenden Regierung das Recht zur Gesetzesinitiative absprechen.

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Bis wann der neue Bundeskanzler gewählt werden muss, sagt unsere Verfassung nicht. In Hessen hatte es nach der vorletzten Landtagswahl längere Zeit (5. April 2008 bis 5. Februar 2009) eine geschäftsführende Regierung gegeben, da es unter den im Parlament (Landtag) vertretenen Parteien keine Mehrheit für einen bestimmten Kandidaten gab. Die Bemühungen der seinerzeitigen SPD-Kandidatin Ypsilanti, mit Grünen und der Linken eine Regierungsmehrheit zu bilden, scheiterten am Widerstand einiger SPD-Abgeordneter, so dass sich schließlich der Hessische Landtag selbst auflöste und es zu Neuwahlen kam, die CDU und FDP eine Mehrheit brachten. Nach der Wahl 2009 nahm das Zustandekommen der neuen Bundesregierung nicht so viel Zeit in Anspruch, da CDU/CSU und FDP eine klare Mehrheit haben und die Koalitionsverhandlungen zügig vorankamen (CDU/CSU und FDP haben zusammen 332 Abgeordnete, die drei Oppositionsparteien 290). Am Vormittag des 24. Oktobers 2009 präsentierten die Koalitionäre den Koaltionsvertrag über die politsche Zusammenarbeit und die politischen Ziele für die Zeit 2009-2013, am 26. Oktober 2009, kurz vor der ersten Sitzung der neuen Volksvertretung, fand die Unterzeichnung des Koalitionsvertrages in der nordrhein-westfälischen Landesvertretung in der Bundeshauptstadt statt.

Auf seiner ersten Sitzung wählt der Bundestag üblicherweise den Bundestagspräsidenten, der normalerweise der größten Fraktion angehört. Seit dem 18. Oktober 2005 ist der Abgeordnete Norbert Lammert von der CDU Bundestagspräsident. In dieser Position wurde er auch in der konstituierenden Sitzung des 17. Deutschen Bundestages am 27. Oktober 2009 bestätigt: von 617 abgegebenen und gültigen Stimmen waren 522 Jastimmen (= 84,6 %), 66 Neinstimen und 29 Stimmenthaltungen. Vor der Wahl des Bundestagspräsidenten wird die Sitzung vom Alterspräsidenten geleitet, der auch eine Eröffnungsrede hält. Der Alterspräsident ist der an Jahren älteste Abgeordnete des Parlaments. Im Fall des 17. Deutschen Bundestages ist dies der CDU-Abgeordnete Heinz Riesenhuber mit 73 Jahren im Zeitpunkt des ersten Zusammentritts des neuen Bundestages. Nach der Wahl des Parlamentspräsidenten und seiner Stellvertreter beschließt der Bundestag über seine Geschäftsordnung, in der Regel übernimmt er diese vom vorhergehenden Bundestag.

Nach der Bundestagswahl 2005 war die Regierungsbildung komplizierter, weil die beiden politischen Lager jeweils keine absolute Mehrheit erzielten, niemand mit der Partei Die Linke zusammen regieren wollte und die SPD in einer großen Koalition anfänglich das Kanzleramt für sich beanspruchte. Am 10. Oktober 2005 verständigten sich die Unionsparteien und die SPD auf die Bildung einer Großen Koalition, am 18. November 2005 unterzeichneten die drei Parteien den Koalitionsvertrag und am 22. November 2005 wurde Angela Merkel von 397 Abgeordneten des Deutschen Bundestages zum Bundeskanzler gewählt (unsere Verfassung, das Grundgesetz, kennt nur die männliche Form "Kanzler").

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Letztes Update: 28.10.2009


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