Am
27. September 2009:
Bundestagswahl
2009

Wie geht es
nach der Wahl weiter? |

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Der
Weg zur neuen Bundesregierung - Wie geht es nach der Wahl weiter?
Wenn am Wahltag um 18 Uhr in den Wahllokalen die Stimmabgabe endet, ist
es keineswegs so, dass mit Erreichen dieser Uhrzeit die Amtszeit des
Bundeskanzlers oder des vorherigen Bundestages endet. Diese
Verfassungsorgane bleiben weiterhin funktionsfähig, bis der neu
gewählte Bundestag zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.

So bestimmt es Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes: Die
Amtszeit
des Bundestages endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.
Dieser erste Zusammentritt des neu gewählten Parlaments muss spätestens
am dreißigsten Tag nach der Wahl stattfinden, so Artikel 39 Absatz 2
des Grundgesetzes. Im Fall der Wahl vom 27. September 2009 würde diese
Frist folglich am 27. Oktober 24 Uhr enden. Genau an diesem Tag, aber
bereits um 11 Uhr, fand die konstituierende Sitzung des 17. Deutschen
Bundestages statt.
Durch
den Zusammentritt des neuen Bundestages erledigen sich alle im alten
Parlament eingebrachten und noch nicht verabschiedeten
Gesetzesvorhaben, sie können nur Gesetz werden, wenn sie im neuen
Parlament eingebracht werden und von diesem beschlossen werden
(Grundsatz der Diskontinuität). Bis zur ersten Zusammenkunft des neuen
Parlaments ist das alte aber noch voll funktionsfähig, so hat z.B. der
13. Deutsche Bundestag (1994-1998) nach der Bundestagswahl 1998, aber
noch vor der Zusammenkunft des neu gewählten 14. Deutschen Bundestages
(1998-2002) seine Zustimmung zum Kosovo-Einsatz der Bundeswehr erteilt.
Bild oben: Blick in den Bundestag
Neuwahl
des Bundeskanzlers:
Eine der ersten Aufgaben des neu
gewählten Bundestages ist es, einen neuen Bundeskanzler zu wählen.
Gleiches gilt, wenn während der laufenden Legislaturperiode der
Bundeskanzler zurücktritt oder stirbt und ein neuer Amtsinhaber zu
bestimmen ist. Das Grundgesetz sieht hierzu ohne Nennung einer Frist
vor, dass der Bundespräsident dem Bundestag einen Mann oder eine Frau
als Bundeskanzler vorschlägt und der Bundestag über diesen Vorschlag
ohne Aussprache abstimmt. Erreicht der Vorgeschlagene die Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages (absolute Mehrheit der Abgeordneten), ist er
vom Bundespräsidenten als Bundeskanzler zu ernennen (Artikel 63 GG).
Bislang sind alle Bundeskanzler im ersten Wahlgang gewählt worden. So
verhielt es sich auch 2009. Bei der zweiten Sitzung des 17. Deutschen
Bundestages am 28. Oktober 2009 entfielen von 612 abgegebenen und
gültigen Stimmen 323 auf die bisherige Amtsinhaberin Angela Merkel, 285
Abgeordnete stimmten mit "Nein" und 4 Abgeordnete enthielten sich.
Wenn der Kandidat des ersten Wahlgangs nicht die erforderliche
Mehrheit findet, kommt es zu einem zweiten Wahlgang. In diesem werden
Vorschläge zur Wahl des Kanzlers von Gruppen
von Abgeordneten (Fraktionen) gemacht. Vorschlagsberechtigt sind nach §
4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ein Viertel der
Mitglieder des Bundestages oder eine Fraktion, die mindestens ein
Viertel der Abgeordneten ausmacht. Die kleinen Parteien Grüne, FDP und
Linke könnten demnach keine Vorschläge machen, sondern nur über die von
CDU/CSU und SPD abstimmen. Etwas anderes wäre nur möglich, wenn der
Bundestag seine Geschäftsordnung ändert (Artikel 40 Absatz 1 Satz 2
GG). Das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten erlischt mit dem ersten
Wahlgang. Der zweite Wahlgang muss binnen 14 Tagen nach dem ersten
Wahlgang stattfinden.
Sollte auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der
Mitglieder des Parlaments erlangen, findet "unverzüglich" ein dritter
Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit ausreichend ist, das heißt
gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der so Gewählte ist vom
Bundespräsidenten innerhalb von sieben Tagen zu ernennen oder der
Bundespräsident kann in diesem Fall den Bundestag auflösen, so dass
Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen stattfinden müssen (Artikel 63 Absatz
4 GG i.V.m. Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG). Wenn der Gewählte im
dritten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht, muss ihn jedoch der
Bundespräsident ernennen.
Die
Abhängigkeit der Amtszeit des Bundeskanzlers von den politischen
Mehrheiten im Parlament dient der politischen Stabilität. Es soll
sichergestellt werden, dass der Bundeskanzler, der die Richtlinien der
Politik bestimmt und das bedeutendste politische Amt Deutschlands
ausübt, über eine ausreichende Unterstützung der Volksvertretung
verfügt. Letztlich bedürfen viele politische Vorhaben der Form eines
Gesetzes, das vom Bundestag beschlossen wird. Dies gilt insbesondere
für Regelungen, mit denen in die Grundrechte der Bürger eingegriffen
wird oder diese Grundrechte inhaltlich ausfüllen.
Das
Amt der Minister der Bundesregierung ist abhängig vom Amt des
Bundeskanzlers. Die Minister werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
des Bundeskanzlers ernannt und entlassen, d.h. der Bundestag hat keine
direkte Auswahlmöglichkeit bei der Benennung der Ministerposten
(Artikel 64 des Grundgesetzes). Der Bundeskanzler kann sich jederzeit
von einem Minister trennen und den Bundespräsidenten bitten, den
Betreffenden zu entlassen.
Mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Bundestages endet auch
die Amtszeit der bisherigen Bundesregierung. In der Regel erhalten die
Mitglieder der bisherigen Regierung, also der Bundeskanzler und die
Bundesminister, an diesem Tag ihre Entlassungsurkunde vom
Bundespräsidenten. Da am Tag des ersten Zusammentritts der neu
gewählten Volksvertretung meistens noch nicht der neue Bundeskanzler
gewählt wird, führt der bisherige Bundeskanzler mit seinen Ministern
die Geschäfte bis zur Ernennung des neuen Bundeskanzlers fort
(Geschäftsführende Bundesregierung, Artikel 69 Absatz 3 des
Grundgesetzes:
Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler
... verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers
weiterzuführen). Es wird überwiegend angenommen, dass eine derartige
geschäftsführende Regierung die vollen Befugnisse einer "normalen"
Regierung hat, aber es gibt auch Stimmen, die der geschäftsführenden
Regierung das Recht zur Gesetzesinitiative absprechen.
Bis wann der neue Bundeskanzler gewählt werden muss, sagt unsere
Verfassung nicht. In Hessen hatte es nach der vorletzten Landtagswahl
längere Zeit (5. April 2008 bis 5. Februar 2009) eine geschäftsführende
Regierung gegeben, da es unter den im Parlament (Landtag) vertretenen
Parteien keine Mehrheit für einen bestimmten Kandidaten gab. Die
Bemühungen der seinerzeitigen SPD-Kandidatin Ypsilanti, mit Grünen und
der Linken eine Regierungsmehrheit zu bilden, scheiterten am Widerstand
einiger SPD-Abgeordneter, so dass sich schließlich der Hessische
Landtag selbst auflöste und es zu Neuwahlen kam, die CDU und FDP eine
Mehrheit brachten. Nach der Wahl 2009 nahm das Zustandekommen der
neuen Bundesregierung nicht so viel Zeit in Anspruch, da CDU/CSU und
FDP eine klare
Mehrheit haben und die Koalitionsverhandlungen zügig vorankamen
(CDU/CSU und FDP haben zusammen 332 Abgeordnete, die drei
Oppositionsparteien 290). Am Vormittag des 24. Oktobers 2009
präsentierten die Koalitionäre den Koaltionsvertrag über die politsche
Zusammenarbeit und die politischen Ziele für die Zeit 2009-2013, am 26.
Oktober 2009, kurz vor der ersten Sitzung der neuen Volksvertretung,
fand die Unterzeichnung des Koalitionsvertrages in der
nordrhein-westfälischen Landesvertretung in der Bundeshauptstadt statt.
Auf seiner ersten Sitzung wählt der Bundestag üblicherweise den
Bundestagspräsidenten, der normalerweise der größten Fraktion angehört.
Seit dem 18. Oktober 2005 ist der Abgeordnete Norbert Lammert von der
CDU Bundestagspräsident. In dieser Position wurde er auch in der
konstituierenden Sitzung des 17. Deutschen Bundestages am 27. Oktober
2009 bestätigt: von 617 abgegebenen und gültigen Stimmen waren 522
Jastimmen (= 84,6 %), 66 Neinstimen und 29 Stimmenthaltungen. Vor der
Wahl des Bundestagspräsidenten wird
die Sitzung vom Alterspräsidenten geleitet, der auch eine
Eröffnungsrede hält. Der Alterspräsident ist der an Jahren älteste
Abgeordnete
des Parlaments. Im Fall des 17. Deutschen Bundestages ist dies der
CDU-Abgeordnete Heinz Riesenhuber mit 73 Jahren im Zeitpunkt des ersten
Zusammentritts des neuen Bundestages. Nach der Wahl des
Parlamentspräsidenten und seiner Stellvertreter beschließt der
Bundestag über seine Geschäftsordnung, in der Regel übernimmt er diese
vom vorhergehenden Bundestag.
Nach der Bundestagswahl 2005 war die Regierungsbildung komplizierter,
weil die beiden politischen Lager jeweils keine absolute Mehrheit
erzielten, niemand mit der Partei Die Linke zusammen regieren wollte
und die SPD in einer großen Koalition anfänglich das Kanzleramt für
sich beanspruchte. Am 10. Oktober 2005 verständigten sich die
Unionsparteien und die SPD auf die Bildung einer Großen Koalition, am
18. November 2005 unterzeichneten die drei Parteien den
Koalitionsvertrag und am 22. November 2005 wurde Angela Merkel von 397
Abgeordneten des Deutschen Bundestages zum Bundeskanzler gewählt
(unsere Verfassung, das Grundgesetz, kennt nur die männliche Form
"Kanzler").
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Letztes Update: 28.10.2009
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