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Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(Rechtslage ab 2005)
Niedrigere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und nicht nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Ausländer,
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Politisch Verfolgte genießen Asyl, so der Schutzauftrag unseres Grundgesetzes in Artikel 16 a. Diese Verpflichtung sollte für uns Deutsche selbstverständlich sein, wenn wir an die Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und an das Elend und an die Verbrechen denken, die von Deutschen im Namen Deutschlands verübt worden sind. Viele Menschen flohen vor den nationalsozialistischen Machthabern und fanden Zuflucht in anderen Ländern. Auf der anderen Seite steht eine weit verbreitete missbräuchliche Berufung auf das Asylrecht, denn mehr als 90 % der Asylsuchenden werden nicht als politisch Verfolgte anerkannt. Hinter vielen Asylanträgen verbirgt sich die Suche nach besseren Wohn- und Arbeitsverhältnissen, Abenteurertum oder purer Menschenhandel. Es versteht sich von selbst, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht unbegrenzt aufnahmefähig ist, sondern nur der wirklich Verfolgte und der Flüchtling vor Krieg und Bürgerkrieg unsere Unterstützung bekommen kann.
AnzeigenNeben dem Anerkennungsverfahren dient die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dazu, die fälschliche Inanspruchnahme des Asyls unattraktiv zu machen. Die lange Zeit steigende Zahl von Asylsuchenden und Vorbehalte in der Bevölkerung haben zu fragwürdigen Maßnahmen geführt einschließlich einer Verfassungsänderung, wonach sich auf politische Verfolgung nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem sonstigen Drittstaat einreist (Artikel 16 a Absatz 2 Grundgesetz). Da unser Land nur von solchen Staaten umgeben ist, bietet sich für Asylsuchende eine Anreise auf dem Landweg eigentlich nicht mehr an.
Asylsuchende
sind der größte Teil der Bezieher von Leistungen
nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz. Es gibt aber noch andere, etwa
Bürgerkriegsflüchtlinge oder Ausländer, die
keine
Aufenthaltsgenehmigung haben und zur Ausreise verpflichtet sind,
davon aber aus den unterschiedlichsten humanitären
Gründen
abgesehen wird.
Personen, die grundsätzlich unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, sich aber mindestens 48 Monate (vier Jahre) in der Bundesrepublik aufhalten und in dieser Zeit Grundleistungen nach dem AsylbLG bezogen, erhalten (höhere) Leistungen entsprechend dem Zwölften Sozialgesetzbuch (§ 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl I 2007,1970, bis zum 27.08.2007 betrug die Frist drei Jahre). Voraussetzung ist, dass der Betreffende die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Ein derartiger Rechtsmissbrauch liegt nur vor bei einem auf die Aufenthaltsverlängerung abzielenden vorsätzlichen sozialwidrigen Verhaltens, wobei es auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt. Die bloße Inanspruchnahme einer Duldung, obwohl es dem Ausländer möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureichen, ist unschädlich (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.06.2008 Az. B 8/9b AY 1/07 R). Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gibt es Sonderregelungen (§ 2 Absatz 2 AsylbLG). Ausländer, die nach der alten Regelung die Vorfrist für Analogleistungen nach dem SGB XII erfüllten, nicht aber die längere Vorfrist nach neuem Recht, können die erforderliche Zeit des Bezugs von Grundleistungen nicht mit Zeiten des Bezugs von Analogleistungen nach altem Recht auffüllen (siehe oben genanntes Urteil des Bundessozialgerichts).
Wie sehen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus?
Grundleistungen: Hierzu zählen Unterkunft, Heizung, Ernährung, Kleidung, Hygieneartikel, Hausrat. Dieser Bedarf soll in der Regel durch Sachleistungen gedeckt werden. Für Kleidung können auch Wertgutscheine ausgehändigt werden. Daneben erhalten Betreffende einen persönlichen Betrag. Dieser beträgt 20,45 € für Personen bis einschließlich 13 Jahren und für ältere 40,90 € (bei Personen in Abschiebehaft 14,32 € bzw. 28,63 €).
Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen darf die Leistung in Form von Wertgutscheinen oder Bargeld erbracht werden (§ 3 AsylbLG). Der Wert dieser Leistungen beträgt dann 184,07 € für den Haushaltsvorstand, 112,48 € für Haushaltsangehörige bis einschließlich sechs Jahren und für Haushaltsangehörige ab sieben Jahren 158,50 € zusätzlich zu den Unterkunftskosten einschließlich Heizung. Zusätzlich ist der Betrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse von 20,45 € bzw. 40,90 € zu bewilligen. Zum Vergleich: eine Familie mit zwei Kindern im Alter von 6 und 14 Jahren würde als Sozialhilfe in Westdeutschland 1.212 € bekommen (nach den Regelsätzen vom 1. Januar 2012) und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 756,70 € jeweils zuzüglich Miete und Heizkosten, wobei in den Leistungen nach SGB XII ein Betrag für sogenannte einmalige Leistungen (Haushaltsgegenstände, Elektrogeräte etc.) enthalten ist. Asylbewerber sollen in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (§ 53 Asylverfahrensgesetz).
Vorhandenes Vermögen muss eingesetzt werden; es darf sogar beschlagnahmt werden (§ 7a AsylbLG). Ebenso Einkommen, wobei es aber einen Freibetrag bei Erwerbstätigkeit gibt in Höhe von 25% des Nettoeinkommens, höchstens aber 60% der Grundleistungen (§ 7 AsylbLG).
AnzeigenMüssen Leistungsempfänger nach dem AsylbLG arbeiten? Ihnen sollen Arbeitsgelegenheiten in der Gemeinschaftsunterkunft oder bei kommunalen, staatlichen oder gemeinnützigen Trägern angeboten werden. Bei unbegründeter Ablehnung entfällt nach entsprechender vorheriger Belehrung der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (§ 5 AsylbLG). Für geleistete Arbeit erhält man eine Aufwandsentschädigung von 1,05 € pro Stunde, die nicht als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet wird. Ein Arbeitsverhältnis wird damit nicht begründet. Auf dem freien Markt müssen sich Asylbewerber nicht um Arbeit bemühen. Solange sie sich in einer Aufnahmeeinrichtung befinden, dürfen sie das auch nicht (§ 61 Asylverfahrensgesetz). Hält sich ein Ausländer aber mindestens ein Jahr erlaubt oder geduldet in der Bundesrepublik auf und besitzt er eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung, kann er eine Arbeitserlaubnis erhalten (§ 61 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz n.F.).
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt: Hier gibt es erhebliche Einschränkungen nach § 4 AsylbLG. Nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen ist den Betreffenden uneingeschränkt die gebotene medizinische Versorgung zu gewähren. Zahnersatz gibt es nur, wenn dies im Einzelfall medizinisch unaufschiebbar ist. Schwangere und Wöchnerinnen erhalten die notwendigen Leistungen. Die Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. April 2007 berührt Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG grundsätzlich nicht (§ 5 Absatz 11 SGB V n.F.).
Eine großzügigere Absicherung gegen Krankheit erhalten Leistungsberechtigte aber, wenn sie mindestens 36 Monate lang Grundleistungen nach dem AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (§ 2 AsylbLG, siehe oben).
Sonstige
Leistungen: Können im Einzelfall nach
§ 6
AsylbLG als Ermessensleistung erbracht werden, zum Beispiel Pflege,
Brillen, Eingliederungshilfe für Behinderte (Personen, die
aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Union
vorübergehend nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
aufgenommen
werden, sollen die erforderliche medizinische Hilfe erhalten,
§ 6
Absatz 2 AsylbLG n.F.).
Besonderheiten: Hält sich ein Ausländer entgegen einer Beschränkung in einem ihm nicht genehmigten Teil der Bundesrepublik auf, darf nur die unabweisbar gebotene Hilfe geleistet werden (§ 11 Absatz 2 AsylbLG).
Gleiches gilt für Personen, die nur eine Duldung haben, wenn sich die Betreffenden in die Bundesrepublik begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu bekommen, oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Leistungsempfänger zu vertreten hat (zum Beispiel Vernichtung seines Reisepasses), nicht vollzogen werden können (§ 1 a AsylbLG).
Ab 2005 werden für Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Sozialgerichte zuständig sein.
Statistik: Die Gesamtausgaben für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beliefen sich im Jahr 2009 auf 766,5 Millionen Euro netto bzw. 788,8 Millionen Euro brutto (vor Abzug der Einnahmen aus Aufwendungsersatz, Kostenersatz, Rückzahlung gewährter Hilfen). Im Verhältnis zum Vorjahr entspricht dies einem Rückgang von 5,8 % netto bzw. 6,4 % brutto. Fast drei Viertel der Ausgaben (73,8 %) betrafen die Deckung des täglichen Lebensbedarfs (Regelleistung), 26,2 % entfielen auf sonstige Leistungen. Pro Kopf der Gesamtbevölkerung wurden gut 9 Euro für Leistungen nach dem AsylbLG ausgegeben, im Vorjahr waren es noch 10 Euro. Insgesamt bezogen 121.000 Personen Regelleistungen nach dem AsylbLG, was ein Minus von 5,2 % darstellt im Vergleich zu 2008. Den Höchststand an Leistungsbeziehern gab es 1996 mit ca. 490.000 Personen. Seither ist die Anzahl der Empfänger rückläufig. (Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 344 vom 27.09.2010).
AnzeigenGerichtsentscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz:
Bundessozialgericht: Im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes ist die Vorschrift des § 44 SGB X anwendbar, so das Gericht in einem Urteil vom 17.06.2008 (Az. B 8 AY 5/07 R). Dies bedeutet, dass auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Rechtswidrigkeit von bestandskräftigen Verwaltungsakten auf Antrag geltend gemacht werden kann. Rechtswidrig vorenthaltene Sozialleistungen können dann für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nachgezahlt werden.