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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

(Rechtslage ab 2005)

Niedrigere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und nicht nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Ausländer,

  1. die noch nicht als Asylberechtigte anerkannt worden sind und eine Aufenthaltsgestattung für das Asylverfahren haben,
  2. die sich im Flughafenasyl befinden, das heißt die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet worden ist,
  3. denen aus bestimmten humanitären oder völkerrechtlichen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,
  4. die zwar ausreisepflichtig sind, aber eine Duldung haben,
  5. die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  6. die Ehegatte oder ein minderjähriges Kind der unter 1) bis 5) genannten Personen sind,
  7. die einen Folgeantrag oder Zweitantrag auf Anerkennung als politisch Verfolgter gestellt haben.
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Politisch Verfolgte genießen Asyl, so der Schutzauftrag unseres Grundgesetzes in Artikel 16 a. Diese Verpflichtung sollte für uns Deutsche selbstverständlich sein, wenn wir an die Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und an das Elend und an die Verbrechen denken, die von Deutschen im Namen Deutschlands verübt worden sind. Viele Menschen flohen vor den nationalsozialistischen Machthabern und fanden Zuflucht in anderen Ländern. Auf der anderen Seite steht eine weit verbreitete missbräuchliche Berufung auf das Asylrecht, denn mehr als 90 % der Asylsuchenden werden nicht als politisch Verfolgte anerkannt. Hinter vielen Asylanträgen verbirgt sich die Suche nach besseren Wohn- und Arbeitsverhältnissen, Abenteurertum oder purer Menschenhandel. Es versteht sich von selbst, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht unbegrenzt aufnahmefähig ist, sondern nur der wirklich Verfolgte und der Flüchtling vor Krieg und Bürgerkrieg unsere Unterstützung bekommen kann.

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Neben dem Anerkennungsverfahren dient die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dazu, die fälschliche Inanspruchnahme des Asyls unattraktiv zu machen. Die lange Zeit steigende Zahl von Asylsuchenden und Vorbehalte in der Bevölkerung haben zu fragwürdigen Maßnahmen geführt einschließlich einer Verfassungsänderung, wonach sich auf politische Verfolgung nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem sonstigen Drittstaat einreist (Artikel 16 a Absatz 2 Grundgesetz). Da unser Land nur von solchen Staaten umgeben ist, bietet sich für Asylsuchende eine Anreise auf dem Landweg eigentlich nicht mehr an.

Asylsuchende sind der größte Teil der Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es gibt aber noch andere, etwa Bürgerkriegsflüchtlinge oder Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung haben und zur Ausreise verpflichtet sind, davon aber aus den unterschiedlichsten humanitären Gründen abgesehen wird.

Personen, die grundsätzlich unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, sich aber mindestens 48 Monate (vier Jahre) in der Bundesrepublik aufhalten und in dieser Zeit Grundleistungen nach dem AsylbLG bezogen, erhalten (höhere) Leistungen entsprechend dem Zwölften Sozialgesetzbuch (§ 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl I 2007,1970, bis zum 27.08.2007 betrug die Frist drei Jahre). Voraussetzung ist, dass der Betreffende die Dauer des Aufenthalts  nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Ein derartiger Rechtsmissbrauch liegt nur vor bei einem auf die Aufenthaltsverlängerung abzielenden vorsätzlichen sozialwidrigen Verhaltens, wobei es auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt. Die bloße Inanspruchnahme einer Duldung, obwohl es dem Ausländer möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureichen, ist unschädlich (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.06.2008 Az. B 8/9b AY 1/07 R). Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gibt es Sonderregelungen (§ 2 Absatz 2 AsylbLG). Ausländer, die nach der alten Regelung die Vorfrist für Analogleistungen nach dem SGB XII erfüllten, nicht aber die längere Vorfrist nach neuem Recht, können die erforderliche Zeit des Bezugs von Grundleistungen nicht mit Zeiten des Bezugs von Analogleistungen nach altem Recht auffüllen (siehe oben genanntes Urteil des Bundessozialgerichts).

Wie sehen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus?

Grundleistungen:Hierzu zählen Unterkunft, Heizung, Ernährung, Kleidung, Hygieneartikel, Hausrat. Dieser Bedarf soll in der Regel durch Sachleistungen gedeckt werden. Für Kleidung können auch Wertgutscheine ausgehändigt werden. Daneben erhalten Betreffende einen persönlichen Betrag. Dieser beträgt 20,45 € für Personen bis einschließlich 13 Jahren und für ältere 40,90 € (bei Personen in Abschiebehaft 14,32 € bzw. 28,63 €).

Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen darf die Leistung in Form von Wertgutscheinen oder Bargeld erbracht werden (§ 3 AsylbLG). Der Wert dieser Leistungen beträgt dann 184,07 € für den Haushaltsvorstand, 112,48 € für Haushaltsangehörige bis einschließlich sechs Jahren und für Haushaltsangehörige ab sieben Jahren 158,50 € zusätzlich zu den Unterkunftskosten einschließlich Heizung. Zusätzlich ist der Betrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse von 20,45 € bzw. 40,90 € zu bewilligen. Zum Vergleich: eine Familie mit zwei Kindern im Alter von 6 und 14 Jahren würde als Sozialhilfe in Westdeutschland 1.124 € bekommen (nach den Regelsätzen vom 1. Juli 2008) und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 756,70 € jeweils zuzüglich Miete und Heizkosten, wobei in den Leistungen nach SGB XII ein Betrag für sogenannte einmalige Leistungen (Haushaltsgegenstände, Elektrogeräte etc.) enthalten ist. Asylbewerber sollen in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (§ 53 Asylverfahrensgesetz).

Vorhandenes Vermögen muss eingesetzt werden; es darf sogar beschlagnahmt werden (§ 7a AsylbLG). Ebenso Einkommen, wobei es aber einen Freibetrag bei Erwerbstätigkeit gibt in Höhe von 25 % des Nettoeinkommens, höchstens aber 60 % der Grundleistungen (§ 7 AsylbLG).

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Müssen Leistungsempfänger nach dem AsylbLG arbeiten? Ihnen sollen Arbeitsgelegenheiten in der Gemeinschaftsunterkunft oder bei kommunalen, staatlichen oder gemeinnützigen Trägern angeboten werden. Bei unbegründeter Ablehnung entfällt nach entsprechender vorheriger Belehrung der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (§ 5 AsylbLG). Für geleistete Arbeit erhält man eine Aufwandsentschädigung von 1,05 € pro Stunde, die nicht als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet wird. Ein Arbeitsverhältnis wird damit nicht begründet. Auf dem freien Markt müssen sich Asylbewerber nicht um Arbeit bemühen. Solange sie sich in einer Aufnahmeeinrichtung befinden, dürfen sie das auch nicht (§ 61 Asylverfahrensgesetz). Hält sich ein Ausländer aber mindestens ein Jahr erlaubt oder geduldet in der Bundesrepublik auf und besitzt er eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung, kann er eine Arbeitserlaubnis erhalten (§ 61 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz n.F.).

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt: Hier gibt es erhebliche Einschränkungen nach § 4 AsylbLG. Nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen ist den Betreffenden uneingeschränkt die gebotene medizinische Versorgung zu gewähren. Zahnersatz gibt es nur, wenn dies im Einzelfall medizinisch unaufschiebbar ist. Schwangere und Wöchnerinnen erhalten die notwendigen Leistungen. Die Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. April 2007 berührt Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG grundsätzlich nicht (§ 5 Absatz 11 SGB V n.F.).

Eine großzügigere Absicherung gegen Krankheit erhalten Leistungsberechtigte aber, wenn sie mindestens 36 Monate lang Grundleistungen nach dem AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (§ 2 AsylbLG, siehe oben).

Sonstige Leistungen: Können im Einzelfall nach § 6 AsylbLG als Ermessensleistung erbracht werden, zum Beispiel Pflege, Brillen, Eingliederungshilfe für Behinderte (Personen, die aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Union vorübergehend nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden, sollen die erforderliche medizinische Hilfe erhalten, § 6 Absatz 2 AsylbLG n.F.).

Besonderheiten: Hält sich ein Ausländer entgegen einer Beschränkung in einem ihm nicht genehmigten Teil der Bundesrepublik auf, darf nur die unabweisbar gebotene Hilfe geleistet werden (§ 11 Absatz 2 AsylbLG).

Gleiches gilt für Personen, die nur eine Duldung haben, wenn sich die Betreffenden in die Bundesrepublik begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu bekommen, oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Leistungsempfänger zu vertreten hat (zum Beispiel Vernichtung seines Reisepasses), nicht vollzogen werden können (§ 1 a AsylbLG).

Ab 2005 werden für Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Sozialgerichte zuständig sein.

Statistik: Ende 2006 wurden an etwa 194.000 Personen Leistungen nach dem AsylbLG erbracht, die gesamten Aufwendungen betrugen ca. 1,14 Milliarden Euro. Die Anzahl der Empfänger ist seit 1997 rückläufig (Quelle: Dritter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung S.48).

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Gerichtsentscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz:

Bundessozialgericht: Im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes ist die Vorschrift des § 44 SGB X anwendbar, so das Gericht in einem Urteil vom 17.06.2008 (Az. B 8 AY 5/07 R). Dies bedeutet, dass auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Rechtswidrigkeit von bestandskräftigen Verwaltungsakten auf Antrag geltend gemacht werden kann. Rechtswidrig vorenthaltene Sozialleistungen können dann für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nachgezahlt werden.

Oberverwaltungsgericht Bremen: Entgegen einer Entscheidung der ersten Instanz kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, wenn es um die Durchsetzung der höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG geht (Beschluss vom 09.09.2005 Az. 2 B 177/05). Dem Willen des Gesetzgebers würde nicht hinreichend Geltung verschafft, wenn die Behörde die in § 2 AsylbLG vorgesehene Anhebung der Sozialleistungen nach 36 Monaten ablehnen könnte, ohne dass sich der Betroffene dagegen mit Hilfe einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung zur Wehr setzen könnte. Zudem würde der Zugang zur einstweiligen Klärung der Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG prinzipiell versperrt, was schwerlich mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar wäre.

Sozialgericht Hamburg: Lebt ein unter das SGB II fallender Hilfesuchender mit einem Partner zusammen, der anspruchsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist, steht dem SGB II-Berechtigten die volle Regelleistung (100 %) nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II zu und nicht die Regelleistung für Partner von 90 %, so das Gericht in einem Beschluss vom 24.04.2008 (Az. S 56 AS 796/08 ER). Es sei in solchen Fällen kein Mischregelsatz zu bilden, da die Leistungen nach dem AsylbLG deutlich unter denjenigen des SGB II und des SGB XII stehen und der nach dem SGB II Berechtigte mittelbar von diesen niedrigeren Leistungen betroffen wäre und der vom SGB II anerkannte Bedarf nicht voll gedeckt wäre. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass bei einer Haushaltsgemeinschaft mit einer Person, die nicht unter das SGB II fällt, die Unterkunftskosten nach Kopfteilen zu teilen seien. Des weiteren führt das Gericht aus, dass § 22 Absatz 4 SGB II die Behörden nur ermächtige, die im Bescheid anerkannten (angemessenen) Unterkunftskosten im Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung an den Vermieter zu zahlen, nicht aber die darüberliegenden Unterkunftskosten, wenn der Hilfeempfänger hiermit nicht einverstanden ist.

Sozialgericht Hildesheim: Mit der Neuregelung des Ausländerrechts und der Sozialhilfe ab 2005 fallen eigentlich auch bestimmte Personen unter das AsylbLG, die vorher eine Aufenthaltsbefugnis besaßen und volle Leistungen der Sozialhilfe erhielten. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim stehen diesen Personen jetzt aber die höheren Leistungen der Sozialhilfe nach § 2 AsylbLG zu (Beschluss vom 13.07.2006 Az. S 34 AY 12/06 ER, nicht rechtskräftig). Die Anrechnung der Inanspruchnahme von Leistungen nach anderen Leistungssystemen auf die 36-monatige Frist sei dann geboten, wenn der Betreffende nur durch eine Gesetzesänderung auf die Leistungen nach dem AsylbLG verwiesen wird (ebenso SG Aachen, Beschluss vom 03.06.2005 Az. S 19 AY 6/05 ER).

Bundesverfassungsgericht: Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen Schmerzensgeld nicht vorrangig einsetzen, insoweit war § 7 Absatz 1 Satz 1 des AsylbLG unvereinbar mit dem Grundgesetz und der Gesetzgeber musste bis zum 30.06.2007 eine Neuregelung treffen. Ein Verweis auf den Einsatz von Schmerzensgeld wäre ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Verwertung von Schmerzensgeld beim Bezug anderer Sozialleistungen nicht vorgesehen ist, so das Verfassungsgericht in einem Beschluss vom 11.07.2006 (1 BvR 293/05). Inzwischen hat der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz vom 19.08.2007 eine entsprechende Vorschrift in das Asylbewerberleistungsgesetz eingefügt (§ 7 Absatz 5 AsylbLG).



Seite zuletzt bearbeitet am: 21.02.2009

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