Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen
Menschen mit einer Behinderung im Sinn des Neunten Sozialgesetzbuches
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) erhalten Leistungen der
Eingliederungshilfe, wenn und solange Aussicht besteht, dass die
Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden können (§ 53 Absatz 1
Satz 1 SGB XII, positive Prognoseentscheidung).
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es (§ 53 Absatz 3 SGB XII), eine
-
drohende
Behinderung zu verhüten oder
-
eine
Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen
oder zu mildern und
-
behinderte
Menschen in die Gesellschaft
einzugliedern.
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Hierzu
gehört vor allem, dem Behinderten
die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines
Berufs oder einer angemessenen
Tätigkeit zu ermöglichen oder den
Behinderten so weit wie möglich unabhängig
von Pflege zu machen (§ 53 Absatz 3 Satz 2 SGB XII).
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Eine Behinderung im Sinn des SGB IX liegt vor, wenn die körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Die Eingliederungshilfe ist eine Pflichtleistung für solche Behinderte,
die durch die Behinderung wesentlich in der Fähigkeit eingeschränkt
sind, an der Gesellschaft teilzunehmen. Gleichgestellt sind die von
einer solchen wesentlichen Behinderung Bedrohten (§ 53 Absatz 1 Satz 1
SGB XII). Von einer Behinderung bedroht ist man, wenn der Eintritt der
Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist (§ 53 Absatz 2 SGB XII). Personen mit einer anderen
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann
Eingliederungshilfe als Ermessensleistung gewährt werden (§ 53 Absatz 1
Satz 2 SGB XII). Die nähere Beschreibung der verschiedenen Formen einer
Behinderung sowie detaillierte Beschreibungen der Hilfe finden sich in
der zu § 60 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung
(Eingliederungshilfe-Verordnung, Artikel 12 des Gesetzes zur Einordnung
des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). Für die
Eingliederungshilfe nicht erforderlich ist das Vorliegen einer
Schwerbehinderung.
Mit Inkrafttreten des Neunten Sozialgesetzbuchs am 1. Juli 2001 sind
die kreisfreien Städte und Landkreise verpflichtet, gemeinsame
Servicestellen der Rehabilitationsträger einzurichten, an die sich
Interessierte mit den unterschiedlichsten Fragen zum Behindertenrecht
wenden können. Diese Servicestellen müssen barrierefrei sein (§ 23
Absatz 3 Satz 1 SGB IX).
Oftmals ist nicht leicht zu erkennen, welcher Rehabilitationsträger für
die gewünschte Leistung zuständig ist. Nach § 14 SGB IX muss aber ein
Leistungsträger innerhalb von zwei Wochen ab Antragseingang geklärt
haben, ob er für die Leistung zuständig ist. Nach einer weiteren Woche
muss dann über den Antrag entschieden worden sein, es sei denn der
Antrag wurde an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet. Der
zweite angerufene Träger muss dann innerhalb von drei Wochen ab
Antragseingang entscheiden.
Wie jede andere Leistung der Sozialhilfe ist auch die
Eingliederungshilfe nachrangig gegenüber anderen Möglichkeiten der
Hilfe einschließlich der Selbsthilfe durch Einsatz des eigenen
Einkommens oder Vermögens (§ 2 SGB XII). Im ab 2005 geltenden neuen
Sozialhilferecht besteht die Möglichkeit, Eingliederungshilfe als Teil
eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets für Behinderte zu
erhalten (§ 57 SGB XII i.V.m. § 17 SGB IX). Es gibt jedoch einige
Leistungen der Eingliederungshilfe, die unabhängig von den finanziellen
Verhältnissen der Betroffenen und Unterhaltspflichten zu gewähren sind.
Diese Leistungen finden sich in § 92 Absatz 2 SGB XII. In diesen Fällen
findet aber, wenn die Betreffenden in einer Einrichtung untergebracht
sind, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Bedürftigkeitsprüfung
statt.
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Umfang
der
Hilfen: Das Gesetz enthält keine
abschließende
Regelung. Zunächst richten sich die Leistungen nach dem
Neunten
Sozialgesetzbuch (SGB IX). Das Zwölfte Sozialgesetzbuch nennt
in
§ 54 dann nicht abschließend
einige Beispiele für
Arten der Eingliederungshilfe. Dazu zählen:
-
nachgehende
Sicherung der Leistungen zur Teilnahme
am Arbeitsleben entsprechend den Leistungen der Bundesagentur
für Arbeit
-
Hilfen
zu einer angemessenen Schulbildung (etwa
Taxifahrten zur Sonderschule)
-
Hilfe zur
schulischen Ausbildung für einen
angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
-
Hilfe zur
Ausbildung für eine sonstige
angemessene Tätigkeit
-
Leistungen in
einer anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen vergleichbaren
sonstigen Beschäftigungsstätte (§ 41 SGB IX)
-
nachgehende
Hilfe zur Unterstützung
ärztlicher Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe
am Arbeitsleben.
Die
Hilfen nach dem
SGB IX sind unter anderem: Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation (§ 26 SGB IX, z.B. medizinische
Behandlung einschließlich ärztlich verordneter
Maßnahmen
entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so
auch Rehabilitationssport), zur Teilhabe am Arbeitsleben
(§
33 SGB IX), im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten
(§ 41
SGB IX) und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55
SGB
IX, z.B. Hilfen zur Beschaffung,
Ausstattung
und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung).
Die Übernahme der
Kosten für Batterien eines Hörgeräts kommt im Einzelfall als Leistung
der Eingliederungshilfe (Hilfe zur Teilhabe an der Gesellschaft für
behinderte Menschen) in Betracht. Die Leistungen der
Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII dürfen weiter gehen als
die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.05.2009 Az. B 8 SO 32/07 R).
Bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
bleibt vom Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des
diesen Betrag übersteigenden Einkommens unberücksichtigt (§ 82 Absatz 3
Satz 2 SGB XII), sonstiges Einkommen aus selbstständiger oder
unselbstständiger Tätigkeit verbleibt zu 30 % dem Hilfesuchenden.
Bedürftigkeitsunabhängige Leistungen nach § 92 Absatz 2 SGB XII sind:
-
heilpädagogische Maßnahmen für Kinder,
die noch nicht eingeschult worden sind,
-
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
einschließlich der Vorbereitung hierzu,
-
Hilfe, die dem behinderten noch nicht
eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in
der Gemeinschaft ermöglichen soll,
-
Hilfe zur schulischen Ausbildung für
einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige
angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in
besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden,
-
Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation,
-
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
-
Leistungen im Arbeitsbereich von
anerkannten Werkstätten für Behinderte und in vergleichbaren sonstigen
Beschäftigungsstätten und
-
Hilfe in teilstationären Einrichtungen,
wenn die Hilfe erforderlich und geeignet ist, dem Behinderten die für
ihn erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Bei den Hilfen nach 1)-8) spielen das Einkommen und das Vermögen des
Hilfesuchenden, seines Ehegatten und der Eltern eines minderjährigen
Hilfebeziehers keine Rolle. Jedoch müssen die Kosten des
Lebensunterhalts vom Hilfesuchenden bzw. seinen Angehörigen übernommen
werden, und zwar in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für
den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen (§ 92 Absatz 2
Satz 2 SGB XII). Bei den Hilfen nach Nummer 7 und 8 gilt dies aber nur,
wenn das Einkommen des Behinderten das zweifache des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes nicht übersteigt (§ 92 Absatz 2 Satz 3 SGB XII).
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Besonderheiten beim Übergang von Unterhaltsansprüchen des behinderten
Menschen
Erhalten Volljährige Eingliederungshilfe in vollstationären
Einrichtungen, geht das Gesetz davon aus, dass der Unterhaltsanspruch
des Hilfeempfängers gegen seine Eltern wegen der Aufwendungen für die
Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich 26 € und für die Aufwendungen
zur Sicherstellung des lebensunterhalts in Höhe von monatlich 20 €
übergeht, das heißt dass sich die Eltern in Höhe dieses Betrages an den
Kosten der Eingliederungshilfe und der Hilfe zum Lebensunterhalt
beteiligen müssen (§ 94 Absatz 2 Satz 1 SGB XII). Die Beträge erhöhen
sich um den Prozentsatz, um den das Kindergeld steigt. In Fällen einer
unbilligen Härte gibt es keinen Forderungsübergang (§ 94 Absatz 3 Satz
1 Nummer 3). Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften des
Sozialhilferechts, das heißt wenn der Unterhaltspflichtige
zivilrechtlich nicht leistungsfähig ist, muss er selbstverständlich
nichts zahlen.
Eingliederungshilfe und Pflege
Die Leistungen für Behinderte nach dem SGB XII wie die
Eingliederungshilfe sind im Verhältnis zu Leistungen der
Pflegeversicherung nicht nachrangig, d.h. sie sind zu gewähren ohne
Rücksicht auf einen Anspruch gegen die Pflegeversicherung, wenn die
sonstigen Voraussetzungen für Sozialhilfe vorliegen ( § 13 Absatz 3
Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI). Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der
Eingliederungshilfe oder mit weiteren Pflegeleistungen nach dem SGB XII
zusammen, sollen die Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe
vereinbaren, dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle
die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr
zu tragenden Leistungen erstattet (§ 13 Absatz 4 SGB XI). Die
Pflegeversicherung springt also nicht voll ein für den Aufenthalt in
Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn von § 71 Absatz 4 SGB XI wie
Heimen und Werkstätten für Behinderte, wenn diese Einrichtungen der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, der beruflichen oder
sozialen Eingliederung, der schulischen Ausbildung oder der Erziehung
von Kranken oder Behinderten dienen. Die entsprechende Hilfe muss dann
die Sozialhilfe übernehmen (§ 13 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XI).
Die Pflegeversicherung beteiligt sich zur Abgeltung der pflegebedingten
Aufwendungen mit 10 % an dem Heimentgelt, höchstens 256 € (§ 43 a SGB
XI).
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Statistik
Im Lauf des Jahres 2010 erhielten laut Statistischem Bundesamt 770.000
Personen Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr einer Steigerung von 6,5%. Von
den Empfängern waren knapp 60% männlich und gut 40% weiblich, das
Durchschnittsalter lag bei 32 Jahren. 43% der Empfänger erhielten
Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen, der Anteil hat sich in
den letzten Jahren mehr zugunsten der ambulanten Hilfe verschoben (1998
lag der Anteil bei nur 26%). Für die Eingliederungshilfe wurden netto
12,5 Milliarden Euro
ausgegeben. Damit hatte diese Hilfeart einen Anteil von 57% an den
Gesamtausgaben der Sozialhilfe. (Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 483 vom 22.12.2011).
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zuletzt bearbeitet am: 22.11.2011
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