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Erwerbsfähige, die an sich über ausreichendes Einkommen verfügen, aber gerade durch die Belastung mit Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) bedürftig werden, haben einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten im erforderlichen Umfang (§ 26 Absatz 4 SGB II); es handelt sich dabei um eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die in der Regel beim örtlichen Jobcenter und nicht beim Sozialamt zu beantragen ist. Nichterwerbsfähige ohne ausreichendes Einkommen, die wieder krankenversicherungspflichtig werden, haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung (§ 32 SGB XII) als Leistung der Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. Keine Versicherungspflicht besteht für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. von Leistungen nach § 2 AsylbLG (§ 5 Absatz 8 a und 11 SGB V n.F., Art. 1 Nr. 2 c GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz; bei diesen Personen können die Beiträge für eine Weiterversicherung in der GKV oder bei einer privaten Krankenversicherung übernommen werden oder es ist Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII zu gewähren).
AnzeigenDie eigentliche Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII: Mit der Gesundheitsreform hatte sich ab 2004 einiges geändert. Sozialhilfebezieher ohne Versicherungsschutz müssen sich für eine Krankenkasse entscheiden, von der sie eine Chipkarte erhielten und werden leistungsmäßig den gesetzlich Versicherten gleichgestellt. Der Träger der Sozialhilfe erstattet den Krankenkassen die anlässlich der Behandlung von solchen Sozialhilfebeziehern entstandenen Kosten und den Verwaltungsaufwand der Krankenkassen.
Mit der Reform 2007 ist die Hilfe zur Gesundheit nach den §§ 47 bis 52 SGB XII in ihrer Bedeutung stark herabgesetzt worden.
Wie jede Form der Sozialhilfe ist auch die Hilfe zur Gesundheit vom Einkommen und Vermögen der Haushaltsangehörigen abhängig. Man muss zunächst dem Sozialamt gegenüber die Bedürftigkeit nachweisen (vgl. sonstige Leistungen).
Hilfe zur Gesundheit und AlgII-Berechtigung: Hilfe zur Gesundheit nach den §§ 47 ff. SGB XII wird im Fall eines nicht krankenversicherten Bedürftigen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II hat und damit automatisch krankenversichert wäre, diese Leistungen nach dem SGB II aber wegen eines fehlenden Antrages nicht gewährt werden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.05.2009 Az. B 8 SO 4/08 R). Denkbar ist in einem derartigen Fall, dass ein Krankenhaus als Nothelfer nach § 25 SGB XII vom Sozialhilfeträger Erstattung der Behandlungskosten verlangen kann.
Denkbar ist auch Sozialhilfe als Zuschuss zu den Leistungen der Krankenkasse für Zahnersatz, wenn der Hilfesuchende nicht von der Eigenbeteiligung befreit ist und über niedriges Einkommen verfügt (§ 55 SGB V neue Fassung). Gesetzlich befreit von den Zuzahlungen sind Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Hilfe zum Lebensunterhalt sowie sonstige Versicherte, deren Bruttoeinkommen 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (Bezugsgröße 2009 in der Krankenversicherung: 2.520 € monatlich) nicht übersteigt oder die in einem Heim untergebracht sind und denen Sozialhilfe für den Heimaufenthalt gewährt wird (§ 55 Absatz 2 SGB V n.F.; als Einnahmen gilt auch das Einkommen von im Haushalt lebenden Angehörigen, für den ersten Angehörigen erhöht sich der Prozentsatz um weitere 15 % und für sonstige um 10 %).
Die Kosten für eine Sterilisation übernimmt die Sozialhilfe nur, wenn der Eingriff wegen einer Krankheit notwendig ist (gleiches gilt für die gesetzliche Krankenversicherung).
Das Entbindungsgeld ist durch die Gesundheitsreform sowohl für Kassenpatienten als auch für Sozialhilfebezieher gestrichen worden.
Die Sozialhilfe übernimmt nicht die Kosten eines medizinisch nicht notwendigen Schwangerschaftsabbruchs, ebenso nicht die Krankenkasse. Wenn keine medizinische Indikation vorliegt und eine bedürftige Frau nach Beratung dennoch einen Abbruch vornehmen lassen will, übernimmt das jeweilige Bundesland die Kosten des Abbruchs, wenn das Einkommen und das Vermögen der Frau bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreitet. Das Einkommen des Ehemanns, der Eltern oder sonstiger Unterhaltspflichtiger spielt dafür keine Rolle. Vor dem Abbruch muss die Frau die Kostenübernahme schriftlich beantragen und sich bestätigen lassen. Diese Bestätigung ist der medizinischen Einrichtung vorzulegen, wo der Abbruch stattfinden soll. Genießt man Versicherungsschutz durch eine Krankenkasse, ist der Antrag dort zu stellen. Privat Versicherte können den Antrag bei jeder für den Wohnort zuständigen Krankenkasse stellen.
Wenn
die
Aufwendungen für bestimmte medizinische Leistungen nur gering
sind, kann das Sozialamt vom Hilfeempfänger verlangen, die
Ausgaben selbst zu tragen (§ 88 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII).