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| Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs zur Senkung unangemessener Unterkunftskosten ist bei Empfängern der Grundsicherung im Alter deren Recht auf Verbleib im vertrauten Umfeld besonders zu berücksichtigen, so das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 23. März 2010 (Az. B 8 SO 24/08 R). In dem zugrunde liegenden Fall verneinte das Gericht bei einer 77 bzw. 78 Jahre alten Hilfeempfängerin die Zumutbarkeit eines Umzugs bei unangemessenen Mehraufwendungen von 60 Euro. |
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Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt einzusetzen. Das gilt auch für das den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigende Einkommen des Partners (Ehepartner, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind gleichgestellt, § 43 Absatz 1 Halbsatz 1 SGB XII). Eine staatliche Alterssicherung nach skandinavischem Vorbild, die jedem Staatsbürger ohne Prüfung der Bedürftigkeit zusteht, ist diese Leistung nicht. Hat ein Empfänger von Grundsicherung im Alter vorher Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten, bedeutet dies eine Umstellung, da man als 64-jähriger Empfänger von Arbeitslosengeld II ein geschütztes Vermögen von bis zu 33.800 € haben darf (§ 65 Absatz 5 SGB II i.V.m. § 4 Absatz 2 Satz 2 AlhiVO), während dies bei der Grundsicherung im Alter nur 2.600 € beträgt (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 a der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII). Anders als bei der regulären Hilfe zum Lebensunterhalt wird bei dieser Grundsicherung nicht vermutet, dass Verwandte oder Verschwägerte, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfesuchenden wohnen, Leistungen an ihn erbringen (§ 43 Absatz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 39 Satz 1 SGB XII).
Überleitung von Unterhaltsansprüchen: Hier hat sich im Vergleich zur alten Grundsicherung nichts verändert (§ 43 SGB XII). Das Gesetz vermutet, dass die Kinder oder Eltern des Hilfeempfänger ein jährliches Einkommen von weniger als 100.000 € haben und deshalb keinen Unterhalt zahlen. Eine Überleitung findet dann nicht statt. Tatsächlich geleisteter Unterhalt ist aber zu berücksichtigen. Gibt es aber hinreichende Anhaltspunkte für ein Gesamtbruttoeinkommen der Verwandten ersten Grades von 100.000 € oder höher, kann die Behörde von diesen nähere Auskünfte verlangen.
Im Gegenzug können die Verwandten verlangen, dass der Hilfebedürftige zunächst Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung in Anspruch nimmt, bevor er zivilrechtliche Unterhaltsansprüche geltend macht. Wohlgemerkt: dies gilt nur für die Grundsicherung, aber nicht für andere Leistungen der Sozialhilfe, etwa für die Hilfe zur Pflege. Die Aufwendungen für die Pflege bei der Unterbringung in einem Pflegeheim können die Sozialämter von den Kindern des Hilfeempfängers im Wege des Rückgriffs erstattet verlangen.
AnzeigenStationäre Unterbringung: Ist ein Empfänger der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung in einem Heim oder dergleichen stationär untergebracht, umfasst der notwendige Lebensunterhalt neben dem in den Einrichtungen erbrachten Lebensunterhalt den Barbetrag nach § 27 b SGB XII sowie Bekleidung und Unterkunft, wobei als Unterkunftskosten die durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zu berücksichtigen sind (§ 42 Nummer 4 SGB XII). Das Taschengeld für Heimbewohner (Barbetrag), die ihr Einkommen einschließlich der Leistungen der Pflegeversicherung einsetzen, beträgt mindestens 27 % des Eckregelsatzes (ab 1. Januar 2011 364 €), das sind 98,28 Euro und damit deutlich weniger als bisher, da es keinen Zuschlag mehr geben soll, wenn der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten der stationären Unterbringung aus seinem Einkommen bestreitet. Nach § 133 a SGB XII wird der Zuschlag aber weiter gewährt, wenn ihn der Betreffende bereits am 31.12.2004 erhielt.
Statistik: Nach
Angaben des Statistischen Bundesamtes bezogen Ende 2010 knapp
797.000 Personen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung, dies entspricht einer Steigerung im Vergleich zum
Vorjahr um 4,3%. Damit
hat die Zahl der Leistungsbezieher den höchsten Wert seit Bestehen des
Zwölften Sozialgesetzbuchs erreicht. Von den
Empfängern waren 384.565 volljährig, aber noch nicht 65 Jahre alt (=
48,27%), also
dauerhaft erwerbsgemindert, 412.081 Personen waren 65 Jahre und mehr
alt (= 51,73%). Etwa 12 von 1.000 volljährigen Einwohnern Deutschlands
bezogen diese Sozialleistung. Der Anteil ist in den Stadtstaaten am
höchsten, in Bremen waren es 21, in Berlin und Hamburg je 20 auf 1.000
volljährige Einwohner. Die niedrigsten Anteile verzeichneten Thüringen
und Sachsen mit je 7 von 1.000 Volljährigen. Der Anteil der
Leistungsbezieher im Rentenalter im Verhältnis zur Gesamtheit der
Altersgruppe der Personen ab 65 Jahren ist deutlich höher: 28 Frauen
von 1.000 Frauen ab 65 Jahren und 20 Männer von 1.000 Männern im
Rentenalter bezogen Grundsicherung im Alter. Im Westen ist der Anteil
leistungsbeziehender Frauen deutlich höher als im Osten. Während im Westen von
1.000 Frauen im Rentenalter 30 diese staatliche Existenzsicherung
erhielten, waren es im Osten einschließlich Berlins nur 19.

(Quelle: Pressemitteilung Nummer 393 des Statistischen Bundesamtes vom 21.10.2011).
Der Bund beteiligt
sich an den Ausgaben der Kommunen für die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung im Jahr 2012 in Höhe von 45% der Nettoausgaben des
Vorvorjahres für diese Sozialleistung. Ab dem Jahr 2014 wird der Bund die
entsprechenden Ausgaben der Kommunen für diese Hilfe vollständig
ersetzen (§ 46 a SGB XII, geändert durch das Gesetz zur Stärkung der
Finanzkraft der Kommunen vom 06.12.2011). Durch die Neuregelung werden
die Kommunen in einem ersten Schritt um 1,2 Milliarden Euro entlastet.
Vor dieser lag die Bundesbeteiligung 2011 bei 15%, für das Folgejahr waren ursprünglich 16% vorgesehen. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeits- und sozialministeriums vom 19.12.2011).
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