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Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch
Ab 2005 ist diese Grundsicherung Teil der Sozialhilfe und unterscheidet sich nicht mehr in der Höhe von dieser - Ab 1. April 2011 niedrigere Leistungen für Behinderte ohne eigenen Haushalt

(Änderungen durch Gesetz vom 24. März 2011 berücksichtigt)

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Eine Sonderform der Sozialhilfe ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Es handelt sich dabei um eine Leistung für den Lebensunterhalt, die sich in der Höhe nicht von der normalen Sozialhilfe unterscheidet, wohl aber gibt es bei dieser Grundsicherung keinen Übergange von Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers gegenüber den Kindern oder den Eltern, wenn diese ein Einkommen von unter 100.000 Euro im Jahr erzielen. Profitieren von dieser Sonderform der Sozialhilfe können Personen ab 65 Jahren und dauerhaft erwerbsgemeinderte Personen ohne ausreichendes Einkommen. Diese im Jahr 2003 eingeführte Sozialleistung war anfänglich im Grundsicherungsgesetz (GSiG) geregelt und führte eine Besserstellung von Hilfebedürftigen ab 65 Jahren und von volljährigen dauerhaft erwerbsgeminderten Menschen herbei, da sie einen Regelsatz vorsah, der um 15 % höher lag als die monatlich gewährte Sozialhilfe. Außerdem wurden Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers gegen Verwandte ersten Grades nicht übergeleitet, sondern es wurde vermutet, dass diese ein jährliches Einkommen von unter 100.000 € verdienten und deshalb keine Unterhaltszahlungen erbringen sollten.

Eine Schlechterstellung brachte das Änderungsgesetz vom März 2011 mit sich, mit dem die Leistungen für den Lebensunterhalt für voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, die keinen eigenen Haushalt führen, mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf 291 Euro herabgesenkt wurden, vorher waren es 359 Euro. Bereits für die Monate Januar bis März 2011 erbrachte höhere Regelleistungen müssen nicht zurückgezahlt werden (§ 137 SGB XII).

Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs zur Senkung unangemessener Unterkunftskosten ist bei Empfängern der Grundsicherung im Alter deren Recht auf Verbleib im vertrauten Umfeld besonders zu berücksichtigen, so das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 23. März 2010 (Az. B 8 SO 24/08 R). In dem zugrunde liegenden Fall verneinte das Gericht bei einer 77 bzw. 78 Jahre alten Hilfeempfängerin die Zumutbarkeit eines Umzugs bei unangemessenen Mehraufwendungen von 60 Euro.
Eine finanzielle Besserstellung der Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es seit 2005 nicht mehr. Diese Leistung entspricht in ihrer Höhe der üblichen Sozialhilfe, einen prozentualen Zuschlag gibt es nicht mehr (§ 42 SGB XII). Dafür werden im Sozialhilferecht die meisten bisherigen einmaligen Beihilfen wie Hilfen für die Anschaffung von Bekleidung, Möbeln oder Elektrogeräten zukünftig mit den monatlichen Regelsätzen abgegolten. Vom Hilfeempfänger erwartet man, dass er einen Teil der monatlichen Zahlungen für solche Anschaffungen zurücklegt. Der Regelsatz beträgt ab dem 1. Januar 2011 für Alleinstehende und Alleinerziehende 364 €, für Partner 328 € und für volljährige Hilfebedürftige ohne eigenen Haushalt 291 €. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Unterkunft einschließlich der Wohnraumbeheizung. Zur Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann man daher auf die Hinweise bezüglich der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt zurückgreifen.

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Voraussetzung für die Gewährung dieser Grundsicherung ist die Vollendung des 65. Lebensjahres oder das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung. Für letzteres ist aber nicht erforderlich, dass man jemals Mitglied der Rentenversicherung gewesen ist und Beiträge entrichtet hat. Auch ehemalige Selbstständige, Hausfrauen oder Studenten können diese Leistung erhalten. Volljährige Behinderte erwerben mit dieser Leistung erstmals einen eigenen Anspruch auf eine Sozialleistung, die in der Regel unabhängig ist von den Einkommensverhältnissen der Eltern. Wohnen solche Behinderte aber noch im elterlichen Haushalt, gab es bei der früheren Grundsicherung häufig Schwierigkeiten bei der Berücksichtigung der anteiligen Unterkunftskosten, da die Ämter meinten, diese würden von den Eltern vollständig getragen.

Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt einzusetzen. Das gilt auch für das den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigende Einkommen des Partners (Ehepartner, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind gleichgestellt, § 43 Absatz 1 Halbsatz 1 SGB XII). Eine staatliche Alterssicherung nach skandinavischem Vorbild, die jedem Staatsbürger ohne Prüfung der Bedürftigkeit zusteht, ist diese Leistung nicht. Hat ein Empfänger von Grundsicherung im Alter vorher Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten, bedeutet dies eine Umstellung, da man als 64-jähriger Empfänger von Arbeitslosengeld II ein geschütztes Vermögen von bis zu 33.800 € haben darf (§ 65 Absatz 5 SGB II i.V.m. § 4 Absatz 2 Satz 2 AlhiVO), während dies bei der Grundsicherung im Alter nur 2.600 € beträgt (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 a der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII). Anders als bei der regulären Hilfe zum Lebensunterhalt wird bei dieser Grundsicherung nicht vermutet, dass Verwandte oder Verschwägerte, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfesuchenden wohnen, Leistungen an ihn erbringen (§ 43 Absatz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 39 Satz 1 SGB XII).

Überleitung von Unterhaltsansprüchen: Hier hat sich im Vergleich zur alten Grundsicherung nichts verändert (§ 43 SGB XII). Das Gesetz vermutet, dass die Kinder oder Eltern des Hilfeempfänger ein jährliches Einkommen von weniger als 100.000 € haben und deshalb keinen Unterhalt zahlen. Eine Überleitung findet dann nicht statt. Tatsächlich geleisteter Unterhalt ist aber zu berücksichtigen. Gibt es aber hinreichende Anhaltspunkte für ein Gesamtbruttoeinkommen der Verwandten ersten Grades von 100.000 € oder höher, kann die Behörde von diesen nähere Auskünfte verlangen.

Im Gegenzug können die Verwandten verlangen, dass der Hilfebedürftige zunächst Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung in Anspruch nimmt, bevor er zivilrechtliche Unterhaltsansprüche geltend macht. Wohlgemerkt: dies gilt nur für die Grundsicherung, aber nicht für andere Leistungen der Sozialhilfe, etwa für die Hilfe zur Pflege. Die Aufwendungen für die Pflege bei der Unterbringung in einem Pflegeheim können die Sozialämter von den Kindern des Hilfeempfängers im Wege des Rückgriffs erstattet verlangen.

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Verfahren: Im Unterschied zur sonstigen Sozialhilfe ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu beantragen (§ 41 Absatz 1 SGB XII), die bloße Kenntnis der Behörde von der Bedürftigkeit reicht nicht aus. Über die Grundsicherung als Teil der Sozialhilfe hat der Rentenversicherungsträger die Empfänger einer Rente zu informieren und, wenn die Rente einen bestimmten Mindestbetrag unterschreitet, einen Antragsvordruck zu übersenden (§ 46 SGB XII, ab 734,44 € [27-faches des aktuellen Rentenwerts, ab 1. Juli 2009 27,20 €]). Die Träger der Grundsicherung – das sind die Kommunen – bewilligen diese Leistung in der Regel für ein Jahr (§ 44 Absatz 1 Satz 1 SGB XII). Beim Erstantrag oder bei einer Veränderung beginnt der Bewilligungszeitraum am Anfang des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 44 Absatz 1 Satz 2 SGB XII). Eine Leistungsabsprache, in der sonst Behörde und Hilfeempfänger festlegen, wie sich die konkrete Situation des Betroffenen gestaltet und welche Möglichkeiten es zur Überwindung der Notlage gibt (§ 12 SGB XII), kommt bei der Grundsicherung nur in Ausnahmefällen in Betracht (§ 44 Absatz 2 SGB XII). Haben Berechtigte in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII (§ 41 Absatz 4 SGB XII), wohl aber ein Anspruch auf die normale Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit der Kürzung der Leistungen (§ 26 SGB XII) und des Rückgriffs bei Unterhaltspflichtigen. Der Erbe eines Beziehers der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung braucht die Ausgaben des Trägers für diese Grundsicherung nicht zu erstatten (§ 102 Absatz 5 SGB XII).

Stationäre Unterbringung: Ist ein Empfänger der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung in einem Heim oder dergleichen stationär untergebracht, umfasst der notwendige Lebensunterhalt neben dem in den Einrichtungen erbrachten Lebensunterhalt den Barbetrag nach § 27 b SGB XII sowie Bekleidung und Unterkunft, wobei als Unterkunftskosten die durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zu berücksichtigen sind (§ 42 Nummer 4 SGB XII). Das Taschengeld für Heimbewohner (Barbetrag), die ihr Einkommen einschließlich der Leistungen der Pflegeversicherung einsetzen, beträgt  mindestens 27 % des Eckregelsatzes (ab 1. Januar 2011 364 €), das sind 98,28 Euro und damit deutlich weniger als bisher, da es keinen Zuschlag mehr geben soll, wenn der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten der stationären Unterbringung aus seinem Einkommen bestreitet. Nach § 133 a SGB XII wird der Zuschlag aber weiter gewährt, wenn ihn der Betreffende bereits am 31.12.2004 erhielt.

Statistik: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bezogen Ende 2010 knapp 797.000 Personen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dies entspricht einer Steigerung im Vergleich zum Vorjahr um 4,3%. Damit hat die Zahl der Leistungsbezieher den höchsten Wert seit Bestehen des Zwölften Sozialgesetzbuchs erreicht. Von den Empfängern waren 384.565 volljährig, aber noch nicht 65 Jahre alt (= 48,27%), also dauerhaft erwerbsgemindert, 412.081 Personen waren 65 Jahre und mehr alt (= 51,73%). Etwa 12 von 1.000 volljährigen Einwohnern Deutschlands bezogen diese Sozialleistung. Der Anteil ist in den Stadtstaaten am höchsten, in Bremen waren es 21, in Berlin und Hamburg je 20 auf 1.000 volljährige Einwohner. Die niedrigsten Anteile verzeichneten Thüringen und Sachsen mit je 7 von 1.000 Volljährigen. Der Anteil der Leistungsbezieher im Rentenalter im Verhältnis zur Gesamtheit der Altersgruppe der Personen ab 65 Jahren ist deutlich höher: 28 Frauen von 1.000 Frauen ab 65 Jahren und 20 Männer von 1.000 Männern im Rentenalter bezogen Grundsicherung im Alter. Im Westen ist der Anteil leistungsbeziehender Frauen deutlich höher als im Osten. Während im Westen von 1.000 Frauen im Rentenalter 30 diese staatliche Existenzsicherung erhielten, waren es im Osten einschließlich Berlins nur 19.


(Quelle: Pressemitteilung Nummer 393 des Statistischen Bundesamtes vom 21.10.2011).

Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben der Kommunen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2012 in Höhe von 45% der Nettoausgaben des Vorvorjahres für diese Sozialleistung. Ab dem Jahr 2014 wird der Bund die entsprechenden Ausgaben der Kommunen für diese Hilfe vollständig ersetzen (§ 46 a SGB XII, geändert durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen vom 06.12.2011). Durch die Neuregelung werden die Kommunen in einem ersten Schritt um 1,2 Milliarden Euro entlastet. Vor dieser lag die Bundesbeteiligung 2011 bei 15%, für das Folgejahr waren ursprünglich 16% vorgesehen. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeits- und sozialministeriums vom 19.12.2011).



Seite zuletzt bearbeitet am: 09.01.2012

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