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| Regelbedarfsstufen | Stufe
1 (Alleinstehend oder Alleinerziehend) |
Stufe
2 (Partner) |
Stufe
6 (Kinder von 0-5 Jahren) |
Stufe
5 (Kinder von 6-13 Jahren) |
Stufe
4 (Jugendliche von 14-17 Jahren) |
Stufe
3 (Erwachsene ohne eigenen Haushalt) |
| ab 1. Januar 2012 |
374 € |
337 € |
219 € |
251 € |
287 € |
299 € |
| ab 1. Januar 2011 | 364 € | 328 € | 215 € | 251 € | 287 € | 291 € |
| Regelsätze (bis 31.12.2010) |
Haushalts- vorstand (100 %) |
Partner
(90 %) |
Kinder bis einschließlich 13 Jahren (60 %) | Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren | Haushalts- angehörige ab 14 Jahren (80 %) |
|
| ab 1. Juli 2009 | 359,00 € | 323,00 € | 215,00 € | 251,00 € | 287,00 € | |
| ab 1. Juli 2008 | 351,00 € | 316,00 € | 211,00 € | - | 281,00 € | |
| ab 1. Juli 2007 | 347,00 € | 312,00 € | 208,00 € | - | 278,00 € | |
| bis 30.06.2007 | 345,00 € | 311,00 € | 207,00 € | - | 276,00 € | |
| Ostdeutschland (bis 31.12.2006) | 331,00 € | 199,00 € | - | 265,00 € |
Benötigt man einen Haushaltsgegenstand und hatte man wegen eines erst begonnenen Bezugs von Sozialhilfe keine Möglichkeit, hierfür Rücklagen zu bilden, kann der Träger ein Darlehen gewähren, das durch monatliche Einbehaltungen von 5 % des Regelsatzes zu tilgen ist (§ 37 Absatz 4 SGB XII).
Hinzu kommen die Aufwendungen für die Unterkunft und Beheizung, die in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind (§ 35 SGB XII).
Mit der Neuregelung vom März 2011 haben die Bundesländer die Möglichkeit bekommen, die Landkreise und kreisfreien Städte zu ermächtigen oder zu verpflichten, durch Satzung (= vom Stadtparlament beschlossenes Ortsgesetz) zu bestimmen, in welcher Höhe Unterkunftskosten angemessen sind bzw. diese zu pauschalieren (§ 22 a Absatz 2 SGB II). Derartige Satzungen können in einem Normenkontrollverfahren von den Landessozialgerichten überprüft werden (§ 55 a Sozialgerichtsgesetz). Diese Satzungen gelten auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wenn darin auch der Bedarf älterer Menschen berücksichtigt wird (§ 35 a SGB XII).
Der Träger der Sozialhilfe ermittelt den Bedarf durch die Addition der jeweiligen Regelsätze und der Unterkunfts- und Heizungskosten. Hierauf wird eigenes Einkommen des Hilfesuchenden angerechnet. Beim auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnenden Einkommen stellt das Gesetz nunmehr klar, dass bei minderjährigen Kindern das Kindergeld beim jeweiligen Kind angerechnet wird (§ 82 Absatz 1 Satz 3 SGB XII).
Freibetrag bei Erwerbsfähigkeit: Bezieht ein Sozialhilfebezieher Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, bleiben 30 % vom Einkommen anrechnungsfrei, maximal jedoch nur 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (§ 82 Absatz 3 SGB XII, es gelten nicht die Regeln des SGB II beim Arbeitslosengeld II; Sonderregelung für Behindertenwerkstätten: § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII. In Ausnahmefällen ist eine abweichende Berechnung möglich).| Den Text der Verordnung zu § 82 SGB XII finden Sie hier |
Dabei ist Einkommen in dem Kalendermonat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, und zwar auch dann, wenn dies regelmäßig erst zum Ende des Monats geschieht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.04.2004 zu Az. 5 C 68/03 = NJW 2004,2608). Liegt das Einkommen über dem Bedarf, kommt es bei der Frage, ob Sozialhilfe für einmalige Leistungen wie etwa Bekleidung gezahlt wird, darauf an, wie hoch der übersteigende Betrag in den sieben Monaten ab Antragstellung liegt (§ 31 Absatz 2 SGB XII). Liegt man beispielsweise mit 15 Euro über dem monatlichen Bedarf, multipliziert man diesen Betrag mit sieben und zieht den so ermittelten Wert von dem Wert der beantragten Leistung ab.
AnzeigenFinanzielle Werte, die ein Empfänger von Sozialhilfe während des Leistungsbezugs erhält, etwa Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne, sind Einkommen und werden im Monat des Bezugs auf die Leistung angerechnet. Dies kann zur (teilweisen) Rückzahlung der Leistung an den Träger führen (Zuflusstheorie, Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18.02.1999 zu Az. 5 C 16/98 und 5 C 35/97 = NJW 1999,3210 und 3649 = BVerwGE 108,296). Nach § 84 Absatz 2 SGB XII sollen Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.
Weiterhin mindern Ausgaben für private Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherungen sowie Riester-Rente das zu berücksichtigende Einkommen. Es gibt einige wenige Einkunftsarten, die kraft gesetzlicher Sonderregelung nicht als Einkommen gelten, z.B. Pflegegeld (§ 13 Absatz 5 und 6 SGB XI, und zwar auch das an die Pflegeperson weitergeleitete), Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 82 Absatz 1 SGB XII), das als Rente gezahlte Schmerzensgeld (§ 83 Absatz 2 SGB XII). Bei den sonstigen Hilfen der Sozialhilfe gibt es andere Grenzen (§ 85 SGB XII).Lebt der Hilfeempfänger in Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen (z.B. Verwandte, Verschwägerte, etwa Stiefkindfamilien), vermutet das Gesetz, dass die Hilfesuchenden Leistungen von der anderen Person erhalten, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwartet werden kann (§ 39 SGB XII). Ausnahme: Schwangere und Alleinerziehende mit einem Kind unter sechs Jahren sowie bestimmte Behinderte und Pflegebedürftige. Der anderen Person muss aber ein gewisser Freibetrag verbleiben, der jedoch im neuen Sozialhilferecht nicht detailliert geregelt ist wie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
| Den Text der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII (Barbetrags-Verordnung) finden Sie hier |
Neben dem Einkommen ist die Sozialhilfe auch vom Vermögen des Hilfesuchenden abhängig. Dieses braucht man aber nicht restlos zu verbrauchen (§ 90 SGB XII). Das Schonvermögen beträgt 1.600 € für den Hilfesuchenden, 614 € für den Partner und 256 € für jedes unterhaltene Kind. Ist der Hilfesuchende mindestens 60 Jahre alt, beträgt der Wert 2.600 € (§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, Artikel 15 des Gesetzes vom 30.12.2003). Für andere Hilfen gelten höhere Beträge. Ebenfalls sind ein selbst genutztes Hausgrundstück und die mittels Riester-Rente geschaffenen Werte geschützt (§ 90 Absatz 2 Nummer 2 und 8 SGB XII). In Härtefällen ist von der Verwertung des die genannten Grenzen übersteigenden Vermögens abzusehen (§ 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII, z.B. Schmerzensgeld).
Außer der klassischen Hilfe zum Lebensunterhalt kann Sozialhilfe für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen oder in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden (§ 32 SGB XII). Gleiches gilt für die Fortsetzung einer angemessenen Versicherung für das Alter oder den Sterbefall (§ 33 SGB XII). In Ausnahmefällen kann die Sozialhilfe über die Regelsätze hinaus einen weiteren Bedarf decken (§ 27 a Absatz 4 SGB XII).
Stationäre Unterbringung: Ist ein Empfänger von Sozialhilfe in einem Heim oder dergleichen stationär untergebracht, umfasst der notwendige Lebensunterhalt neben dem in den Einrichtungen erbrachten Lebensunterhalt den Barbetrag nach § 27 b Absatz 2 Satz 2 SGB XII sowie Bekleidung und Unterkunft. Das Taschengeld für Heimbewohner (Barbetrag), die ihr Einkommen einschließlich der Leistungen der Pflegeversicherung einsetzen, beträgt ab 2007 mindestens 27 % des Betrages der Regelbedarfsstufe 1 (364 € ab 1. Januar 2011, 27 % hiervon sind 98,28 €) und damit deutlich weniger als im alten Recht, da es keinen Zuschlag mehr geben soll, wenn der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten der stationären Unterbringung aus seinem Einkommen bestreitet (§ 27 b Absatz 2 SGB XII). Der Zuschlag wird aber weiter gewährt, wenn ihn der Betreffende bereits am 31.12.2004 erhielt (§ 133 a SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004).
Im Jahr 2006 erhielten Heimbewohner eine Weihnachtsbeihilfe zum 1. Dezember in Höhe von mindestens 36 € (§ 133 b SGB XII a.F.), ein Anspruch in gleicher Höhe Bestand auch für das Jahr 2005 (Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.12.2007 Az. B 8/9b SO 22/06 R). Ab 2007 gibt es keine Weihnachtsbeihilfe, dafür wurde die Höhe des Taschengeldes von 26 auf 27 % erhöht.
Pfändung: Der Anspruch auf Sozialhilfe darf nicht gepfändet werden (§ 17 Absatz 1 Satz 2 SGB XII). Zur Problematik von Kontopfändungen verweise ich auf meine Ausführungen zum Arbeitslosengeld II.
Zur Sicherung der Unterkunft oder vergleichbarer Notlagen kann der Träger der Sozialhilfe eine Hilfe (auch als Darlehen) gewähren nach § 36 SGB XII.