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Neues Sozialhilferecht ab 1. Januar 2005
Wie berechnet sich die Hilfe zum Lebensunterhalt?

Wesentliches Merkmal des neuen Sozialhilferechts ab 2005 ist die Pauschalierung der Leistungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Musste ein Sozialhilfebezieher früher die sogenannten einmaligen Leistungen wie Hilfen für den Erwerb von Möbeln oder elektrischen Haushaltsgeräten gesondert
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beantragen und auf eine Überprüfung durch den Außendienst des Sozialamtes warten, sind die meisten Leistungen mit den monatlichen Regelsätzenabgegolten. Einmalige Beihilfen gibt es nur noch für die Erstausstattung der Wohnung und mit Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten und ab 2009 jeweils im August in Höhe von 100 Euro für Schulbedarf von Schülern allgemeinbildender Schulen.

Welchen Bedarf deckt die Hilfe zum Lebensunterhalt ab? Den notwendigen Lebensunterhalt wie Ernährung, Unterkunft, Körperpflege, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 27 SGB XII). Zur Bemessung gibt es Regelsätze, die abhängig sind von der Stellung im Haushalt und vom Alter. Die Einzelheiten regelt § 28 Absatz 3 und 4 SGB XII. Die Bundesregierung hat zwischenzeitlich eine Rechtsverordnung erlassen, in der der Aufbau und die erstmalige Bemessung der Regelsätze geregelt wird. Danach beträgt der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes ab dem 1. Juli 2009 359 € (bis zum 30. Juni 2007 345 € und ab dem 1. Juli 2007 347 €, ab dem 1. Juli 2008 351 €). In den neuen Bundesländern durfte die Leistung bis zum 31.12.2006 maximal 14 € niedriger sein. Jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres setzen die Landesregierungen die Regelsätze neu fest; der Regelsatz erhöht sich um den Wert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der Rentenversicherung verändert (§ 4 der Verordnung; wegen ausgefallener Rentenerhöhungen 2004-2006 blieben die Regelsätze bis Mitte 2007 unverändert). Kindern bis einschließlich 5 Jahren stehen 60 % des Regelsatzes zu, von 6 bis einschließlich 13 Jahren 70 %, sonstigen Haushaltsangehörigen 80 % (vgl. Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 zu § 28 SGB XII, Bundesgesetzblatt I [Nr. 27] 2004,1067).

Aufgrund der Angleichung der Leistungen beim Arbeitslosengeld II in Ost und West zum 1. Juli 2006 wurden zum 1. Januar 2007 auch bei der Sozialhilfe die Regelsätze bundeseinheitlich auf ein gleiches Niveau gebracht, wobei die Bundesländer wie bisher die Möglichkeit haben sollen, abweichende Regelungen zu treffen. Von dieser Abweichungsmöglichkeit hatte Bayern Gebrauch gemacht. Ehe- und Lebenspartner erhalten ab Januar 2007 wie beim Arbeitslosengeld II jeweils 90 % der Regelleistung (Rechtsgrundlage: Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung).

Regelsätze Haushalts-
vorstand (100 %)
Partner (90 %) Kinder bis einschließlich 13 Jahren (60 %) Kinder von 6 bis einschließlich 13 JahrenHaushaltsangehörige
ab 14 Jahren (80 %)
ab 1. Juli 2009359,00 €323,00 €215,00 €251,00 €287,00 €
ab 1. Juli 2008351,00 €316,00 €211,00 €-281,00 €
ab 1. Juli 2007 347,00 € 312,00 € 208,00 € -278,00 €
bis 30.06.2007345,00 €311,00 €207,00 €-276,00 €
Ostdeutschland (bis 31.12.2006) 331,00 € 199,00 € -265,00 €

Zum 1. Juli 2009 wird die Regelleistung für Kinder von sechs bis einschließlich 13 Jahren auf 70 % der Regelleistung erhöht (vorher 60 %, zunächst befristet bis Ende 2011, Art. 17 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland, BGBl I 2009,416). 

Das Bundesverfassungsgerichts hat am 9. Februar 2010 die bisher angewandte Methode zur Bestimmung der Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber auferlegt, bis Jahresende 2010 ein transparenteres Verfahren zur Berechnung der staatlichen Existenzsicherung anzuwenden (Az. 1 BvL 1/09 und 3 und 4/09). Da bei der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach der gleichen Methode verfahren wird, müssen auch in diesem Rechtsgebiet die Regelleistungen für den Lebensunterhalt entsprechend neu berechnet werden. Man muss jedoch feststellen, dass aufgrund dieses Urteils nicht zwangsläufig höhere Regelleistungen zu erwarten sind. Das Gericht beanstandete nur die Herleitung der Beträge, hielt aber die bisher fehlerhaft ermittelten Werte nicht für offensichtlich verfassungswidrig.

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Benötigt man einen Haushaltsgegenstand und hatte man wegen eines erst begonnenen Bezugs von Sozialhilfe keine Möglichkeit, hierfür Rücklagen zu bilden, kann der Träger ein Darlehen gewähren, das durch monatliche Einbehaltungen von 5 % des Regelsatzes zu tilgen ist (§ 37 Absatz 2 SGB XII).

Hinzu kommen die Aufwendungen für die Unterkunft und Beheizung, die in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind (§ 29 SGB XII). Eine Pauschalierung der Unterkunftskosten ist in Orten mit ausreichender Versorgung mit Wohnraum möglich (§ 29 Absatz 2 SGB XII). Enthalten die monatlichen Abschlagszahlungen auch die Warmwasserkosten, ist von den Heizkosten ein angemessener Betrag abzusetzen. Gleiches gilt, wenn die Abschlagszahlungen auch die Kochbefeuerung enthalten, da die Kosten für Haushaltsenergie in den Regelsätzen enthalten sind und sonst Personen benachteiligt werden, die mit einem Boiler Warmwasser zubereiten. Unangemessene Unterkunftskosten muss der Träger der Sozialhilfe in der Regel längstens für sechs Monate anerkennen (§ 29 Absatz 1 Satz 3 SGB XII). Bei einem erforderlichen Umzug können Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen nach vorheriger Zustimmung zum Umzug übernommen werden. Bei der Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten orientieren sich die Ämter häufig an der Einstufung der jeweiligen Gemeinde in die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes.

Beim ehemaligen Sozialhilferecht steht das Bundesverwaltungsgericht der Verwendung der Tabellen des Wohngeldgesetzes kritisch gegenüber (Urteil vom 31.08.2004 zu Az. 5 C 8/04 = NJW 2005,310) und hat eine Produkttheorie entwickelt, wonach sich die angemessene Miete ergibt aus der Multiplikation der abstrakt zu ermittelnden personenzahlabhängigen Wohngröße mit dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins (Urteil vom 28.04.2005 zu Az. 5 C 15/04). Diese Produkttheorie verwendet auch das Bundessozialgericht bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II, Urteile vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R).

Der Träger der Sozialhilfe ermittelt den Bedarf durch die Addition der jeweiligen Regelsätze und der Unterkunfts- und Heizungskosten. Hierauf wird eigenes Einkommen des Hilfesuchenden angerechnet. Beim auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnenden Einkommen stellt das Gesetz nunmehr klar, dass bei minderjährigen Kindern das Kindergeld beim jeweiligen Kind angerechnet wird (§ 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII).

Freibetrag bei Erwerbsfähigkeit: Bezieht ein Sozialhilfebezieher Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, bleiben 30 % vom Einkommen anrechnungsfrei (§ 82 Absatz III SGB XII, es gelten nicht die Regeln des SGB II für Arbeitslose; Sonderregelung für Behindertenwerkstätten: § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII). Die Einzelheiten der Einkommensanrechnung regelt eine zu § 82 SGB XII i.V.m. § 96 Absatz 1 SGB XII ergangene Rechtsverordnung, die inhaltlich viele Bestimmungen der alten Verordnung zu
§ 76 BSHG übernimmt (Artikel 12 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). Neben dem Freibetrag bei Erwerbstätigkeit kann man als Arbeitnehmer Fahrtkosten, Arbeitsmittel (in geringem Umfang) und Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden absetzen (§ 82 SGB XII). Bei den Fahrtkosten ist das Einkommen in der Regel um den Betrag einer Zeitkarte für öffentliche Verkehrsmittel zu reduzieren. Wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder zumutbar ist, sind bei der Benutzung eines Pkw monatlich 5,20 € pro vollem Kilometer abzuziehen und zwar für maximal 40 Kilometer (§ 3 Absatz 6 der zu § 82 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung).

Dabei ist Einkommen in dem Kalendermonat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, und zwar auch dann, wenn dies regelmäßig erst zum Ende des Monats geschieht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.04.2004 zu Az. 5 C 68/03 = NJW 2004,2608). Liegt das Einkommen über dem Bedarf, kommt es bei der Frage, ob Sozialhilfe für einmalige Leistungen wie etwa Bekleidung gezahlt wird, darauf an, wie hoch der übersteigende Betrag in den sieben Monaten ab Antragstellung liegt (§ 31 Absatz 2 SGB XII). Liegt man beispielsweise mit 15 Euro über dem monatlichen Bedarf, multipliziert man diesen Betrag mit sieben und zieht den so ermittelten Wert von dem Wert der beantragten Leistung ab.

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Finanzielle Werte, die ein Empfänger von Sozialhilfe während des Leistungsbezugs erhält, etwa Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne, sind Einkommen und werden im Monat des Bezugs auf die Leistung angerechnet. Dies kann zur (teilweisen) Rückzahlung der Leistung an den Träger führen (Zuflusstheorie, Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18.02.1999 zu Az. 5 C 16/98 und 5 C 35/97 = NJW 1999,3210 und 3649 = BVerwGE 108,296). Nach § 84 Absatz 2 SGB XII sollen Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.

Weiterhin mindern Ausgaben für private Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherungen sowie Riester-Rente das zu berücksichtigende Einkommen. Es gibt einige wenige Einkunftsarten, die kraft gesetzlicher Sonderregelung nicht als Einkommen gelten, z.B. Erziehungsgeld (§ 8 BErzGG), Pflegegeld
(§ 13 Absatz 5 und 6 SGB XI, und zwar auch das an die Pflegeperson weitergeleitete), Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 82 Absatz 1 SGB XII), das als Rente gezahlte Schmerzensgeld (§ 83 Absatz 2 SGB XII). Bei den sonstigen Hilfen der Sozialhilfe gibt es andere Grenzen (§ 85 SGB XII).

Lebt der Hilfeempfänger in Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen (z.B. Verwandte, Verschwägerte, etwa Stiefkindfamilien), vermutet das Gesetz, dass die Hilfesuchenden Leistungen von der anderen Person erhalten, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwartet werden kann (§ 36 SGB XII). Ausnahme: Schwangere und allein Erziehende mit einem Kind unter sechs Jahren sowie bestimmte Behinderte. Der anderen Person muss aber ein gewisser Freibetrag verbleiben, der jedoch im neuen Sozialhilferecht nicht detailliert geregelt ist wie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Neben dem Einkommen ist die Sozialhilfe auch vom Vermögen des Hilfesuchenden abhängig. Dieses braucht man aber nicht restlos zu verbrauchen (§ 90 SGB XII). Das Schonvermögen beträgt 1.600 € für den Hilfesuchenden, 614 € für den Partner und 256 € für jedes unterhaltene Kind. Ist der Hilfesuchende mindestens 60 Jahre alt, beträgt der Wert 2.600 € (§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, Artikel 15 des Gesetzes vom 30.12.2003). Für andere Hilfen gelten höhere Beträge. Ebenfalls sind ein selbst genutztes Hausgrundstück und die mittels Riester-Rente geschaffenen Werte geschützt (§ 90 Absatz 2 Nummer 2 und 8 SGB XII). In Härtefällen ist von der Verwertung des die genannten Grenzen übersteigenden Vermögens abzusehen (§ 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII, z.B. Schmerzensgeld).

Außer der klassischen Hilfe zum Lebensunterhalt kann Sozialhilfe für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen oder in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden (§ 32 SGB XII). Gleiches gilt für die Fortsetzung einer angemessenen Versicherung für das Alter oder den Sterbefall (§ 33 SGB XII). In Ausnahmefällen kann die Sozialhilfe über die Regelsätze hinaus einen weiteren Bedarf decken (§ 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII).

Stationäre Unterbringung: Ist ein Empfänger von Sozialhilfe in einem Heim oder dergleichen stationär untergebracht, umfasst der notwendige Lebensunterhalt neben dem in den Einrichtungen erbrachten Lebensunterhalt den Barbetrag nach § 35 Absatz 2 SGB XII sowie Bekleidung und Unterkunft. Das Taschengeld für Heimbewohner (Barbetrag), die ihr Einkommen einschließlich der Leistungen der Pflegeversicherung einsetzen, beträgt ab 2007 mindestens 27 % des Eckregelsatzes (359 € ab 1. Juli 2009 bzw. 351 € ab 1. Juli 2008), das wären 96,93 € (bzw. 94,77 € ab Juli 2008) und damit deutlich weniger als im alten Recht, da es keinen Zuschlag mehr geben soll, wenn der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten der stationären Unterbringung aus seinem Einkommen bestreitet (§ 35 Absatz 2 SGB XII). Nach einem neuen Gesetz wird der Zuschlag aber weiter gewährt, wenn ihn der Betreffende bereits am 31.12.2004 erhielt (§ 133 a SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004).

Im Jahr 2006 erhielten Heimbewohner eine Weihnachtsbeihilfe zum 1. Dezember in Höhe von mindestens 36 € (§ 133 b SGB XII n.F.), ein Anspruch in gleicher Höhe Bestand auch für das Jahr 2005 (Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.12.2007 Az. B 8/9b SO 22/06 R). Ab 2007 gibt es keine Weihnachtsbeihilfe, dafür wurde die Höhe des Taschengeldes von 26 auf 27 % erhöht.

Pfändung: Der Anspruch auf Sozialhilfe darf nicht gepfändet werden (§ 17 Absatz 1 Satz 2 SGB XII). Zur Problematik von Kontopfändungen verweise ich auf meine Ausführungen zum Arbeitslosengeld II.

Zur Sicherung der Unterkunft oder vergleichbarer Notlagen kann der Träger der Sozialhilfe eine Hilfe (auch als Darlehen) gewähren nach § 34 SGB XII.



Seite zuletzt bearbeitet am: 12.02.2010

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