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Der 1. Januar 2005 stellt einen gravierenden Einschnitt im System unserer sozialen Sicherungssysteme dar. Bekamen Ende 2003 noch 2,81 Millionen Menschen Sozialhilfe im engeren Sinn, haben ab Wirksamwerden des neuen Zwölften Sozialgesetzbuches, in dem die Sozialhilfe jetzt geregelt ist, nur noch wenige Menschen einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, da erwerbsfähige Hilfebedürftige unter die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) fallen und nun Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld beziehen.
Dies gilt auch für allein erziehende Mütter, die ein Kind unter drei Jahren erziehen und von denen deshalb der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden kann (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II).
Personen ab 65 Jahren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen erhalten auf Antrag die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII). Die Höhe dieser Leistung entspricht der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 42 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB XII). Es gibt nur einen Unterschied beim Rückgriff auf zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtete Kinder oder Eltern des Hilfeempfängers. Der Rückgriff findet bei der Grundsicherung nicht statt (§ 43 Absatz 2 SGB XII). Leben im Haushalts eines Empfängers von Grundsicherung im Sinn der §§ 41 ff. SGB XII andere erwerbsfähige Hilfebedürftige, erhalten diese und deren nicht erwerbsfähige Angehörige - sofern diese nicht Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen – Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die bei der Agentur für Arbeit oder den kommunalen Trägern bzw. bei den von den beiden Trägern gebildeten Arbeitsgemeinschaften zu beantragen sind (§§ 5 Absatz 2 Satz 3, 21 SGB II). Mit anderen Worten: die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen in jedem Fall vor.
Die Regelungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27-40 SGB XII sind dann noch bedeutend für Leistungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG, vgl. Artikel 20 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). Hierunter fallen Personen, die grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben und sich seit mindestens drei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und deren Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse dem entgegenstehen. Gemeint sind damit vor allem Personen, die über eine Duldung verfügen. Diesem Personenkreis wird nicht Sozialhilfe, sondern Leistungen nach dem AsylbLG gewährt, deren Umfang und Höhe sich nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch richtet.
Personen mit einem niedrigen Einkommen, aber ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, können Sozialhilfe zur darlehensweisen Übernahme von Miet- und Energieschulden erhalten (§ 21 Satz 2 SGB XII).
Denkbar ist dann noch Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, die aber grundsätzlich nicht, sondern nur noch in Ausnahmefällen gewährt werden kann (§ 24 SGB XII).
Zur Problematik von Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Auszubildende gibt es hier weitere Informationen.
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