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Gibt es einen Mehrbedarf bei der Sozialhilfe?

Wie im alten Sozialhilferecht gibt es auch bei der neuen Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) für bestimmte Personen einen Mehrbedarf, der zusätzlich zur Regelleistung und den Unterkunftskosten erbracht wird. Dazu zählen schwangere Frauen, allein erziehende Elternteile, bestimmte Behinderte und Kranke, die einer besonderen Ernährung bedürfen.

a) Schwangere Frauen

Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % der jeweils maßgeblichen Regelleistung (§ 30 Absatz 2 SGB XII). Das wären (gerundet nach § 3 Absatz 3 Regelsatzverordnung [RSV]):

 

Haushaltsvorstand

Partnerin

Haushaltsangehörige ab 14 Jahren 

ab 1. Juli 200961,00 €55,00 €49,00 €
ab 1. Juli 200860,00 €54,00 €48,00 €

Dieser Zuschlag umfasst nicht die Anschaffung von Umstandskleidung und die Baby-Erstausstattung.

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b) Alleinerziehende

Alleinerziehende, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben und es erziehen, bekommen einen Zuschlag von

  1. 36 % der jeweiligen Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben
  2. oder in Höhe von 12 % für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen von a) nicht vorliegen, wobei dieser Zuschlag höchstens 60 % der jeweiligen Regelleistung betragen darf.

Hat jemand also vier oder mehr Kinder, beträgt der Zuschlag somit 12 % pro Kind, maximal aber und unabhängig von der Anzahl der Kinder 60 % der Regelleistung. Somit bezieht jeder allein Erziehende einen Zuschlag von mindestens 12 % der Regelleistung, unabhängig vom Alter des Kindes. In Zahlen (gerundet):

 

Zuschlag von 36 %

Zuschlag von 12 %

ab 1. Juli 2009129,00 €43,00 €
ab 1. Juli 2008126,00 €42,00 €

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c) Behinderte

aa) Erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, denen Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII gewährt wird, steht ein Mehrbedarfszuschlag von 35 % der maßgeblichen Regelleistung zu (§ 30 Absatz 4 SGB XII). Der Zuschlag wird nicht zusätzlich zu dem Zuschlag wegen Gehbehinderung gewährt. Der Zuschlag beträgt (gerundet):


 
Haushalts-
vorstand
Partner Haushaltsangehörige ab 14 Jahren
ab 1. Juli 2009126,00 €113,00 €100,00 €
ab 1. Juli 2008123,00 €111,00 €98,00 €

bb) Gehbehinderte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen „G“ besitzen, erhalten einen Zuschlag von 17 % des jeweiligen Regelsatzes, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind (§ 30 Absatz 1 SGB XII; dies können nur Personen ab 15 Jahren sein). In Einzelfällen kann der Zuschlag höher ausfallen. Das wären (gerundet):

Haushalts-
vorstand
Partner Haushalts-
angehörige
 ab 15 Jahren 
ab 1. Juli 200961,00 €55,00 €49,00 €
ab 1. Juli 200860,00 €54,00 €48,00 €

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d) Kranke

Bedarf ein kranker, genesender oder behinderter Hilfebedürftiger einer kostenaufwändigen Ernährung, erhält er einen Mehrbedarfszuschlag (§ 30 Absatz 5 SGB XII). 

Bei der Frage, welche Erkrankungen einen ernährungsbedingten Mehrbedarf erfordern, orientieren sich die Ämter häufig an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Diese im Jahr 2008 in dritter Auflage erschienenen Empfehlungen sehen einen Mehrbedarf nur noch bei wenigen Erkrankungen vor. So wird bei Diabetes mellitus (Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt), Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Gicht, Hypertonie, kardinalen oder renalen Ödemen, Ulcus duodeni, Ulcus ventriculi, Neurodermitis und Leberinsuffizienz in der Regel ein Mehrbedarf verneint, bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen (wie fortschreitendes oder fortgeschrittenes Krebsleiden, HIV/AIDS, Multipler Sklerose sowie schweren Verläufen von Morbus Crohn und Colitis ulcerosa) sowie anderen Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergehen, kommt er im Einzelfall in Betracht. Bejaht wird ein Mehrbedarf bei Niereninsuffizienz im Rahmen einer eiweißdefinierten Kost, Niereninsuffizienz mit Dialysediät sowie Zöliakie bzw. Sprue. Im Internet findet man die Empfehlungen auf der Website des Deutschen Vereins. Der Deutsche Verein ist ein Zusammenschluss öffentlicher und privater Träger sozialer Arbeit.


Beachte: Die Summe der Mehrbedarfszuschläge darf 100 % der Regelleistung nicht überschreiten (§ 30 Absatz 6 SGB XII).


Seite zuletzt bearbeitet am: 17.06.2010

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