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Gibt es einen Mehrbedarf bei der Sozialhilfe?

(Änderungen durch Gesetz vom 24. März 2011 berücksichtigt)

Im Sozialhilferecht nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) gibt es für bestimmte Personen einen Mehrbedarf, der zusätzlich zur Regelleistung und den Unterkunftskosten erbracht wird. Dazu zählen Mehrbedarfe für schwangere Frauen, alleinerziehende Elternteile, bestimmte Behinderte und Kranke, die einer besonderen Ernährung bedürfen sowie seit dem 1. Januar 2011 für Personen, die Warmwasser dezentral erzeugen.

a) Schwangere Frauen

Werdende Mütter, die hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % der jeweils maßgeblichen Regelleistung (§ 30 Absatz 2 SGB XII). Das wären:


Regelbedarfs-
stufe 1
Regelbedarfs-
stufe 2
Regelbedarfs-
stufe 4
Regelbedarfs-
stufe 3
ab 1. Januar 2012
63,58 €
57,29 €
48,79 €
50,83 €
ab 1. Januar 2011 61,88 € 55,76 € 48,79 €49,47 €

Dieser Zuschlag umfasst nicht die Anschaffung von Umstandskleidung und die Baby-Erstausstattung.

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b) Alleinerziehende

Alleinerziehende, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben und es erziehen, bekommen einen Zuschlag von

  1. 36 % der jeweiligen Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben
  2. oder in Höhe von 12 % für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen von a) nicht vorliegen, wobei dieser Zuschlag höchstens 60 % der jeweiligen Regelleistung betragen darf (§ 30 Absatz 3 SGB XII).

Hat jemand also vier oder mehr Kinder, beträgt der Zuschlag somit 12 % pro Kind, maximal aber und unabhängig von der Anzahl der Kinder 60 % der Regelleistung. Somit bezieht jeder Alleinerziehende einen Zuschlag von mindestens 12 % der Regelleistung, unabhängig vom Alter des Kindes. In Zahlen:

  Zuschlag von 36 % Zuschlag von 12 %
ab 1. Januar 2012
134,64 €
44,88 €
ab 1. Januar 2011131,04 €43,68 €

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c) Behinderte

aa) Erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, denen Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XII gewährt wird, steht ein Mehrbedarfszuschlag von 35 % der maßgeblichen Regelleistung zu (§ 30 Absatz 4 SGB XII). Der Zuschlag wird nicht zusätzlich zu dem Zuschlag wegen Gehbehinderung gewährt. Der Zuschlag beträgt:


Regelbedarfs-
stufe 1
Regelbedarfs-
stufe 2
Regelbedarfs-
stufe 4
Regelbedarfs-
stufe 3
ab 1. Januar 2012
130,90 €
117,95 €
100,45 €
104,65 €
ab 1. Januar 2011127,40 €114,80 €100,45 €101,85 €

bb) Gehbehinderte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen „G“ besitzen, erhalten einen Zuschlag von 17 % des jeweiligen Regelsatzes, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind (§ 30 Absatz 1 SGB XII; dies können nur Personen ab 15 Jahren sein). In Einzelfällen kann ein abweichender Bedarf angenommen werden. Der Mehrbedarf kann nicht rückwirkend für Zeiten vor Ausstellung des Schwerbehindertenausweises anerkannt werden, unter Umständen kommt aber für diese Zeit ein höherer Bedarf in Betracht, der ein Abweichen vom normalen Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt zulässt (§ 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII, Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.11.2011 Az. B 8 SO 12/10 R laut Pressemitteilung des BSG vom gleichen Tag). Der Mehrbedarf beträgt:


Regelbedarfs-
stufe 1
Regelbedarfs-
stufe 2
Regelbedarfs-
stufe 4
Regelbedarfs-
stufe 3
ab 1. Januar 2012
63,58 €
57,29 €
48,79 €
50,83 €
ab 1. Januar 201161,88 €55,76 €48,79 €49,47 €

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d) Kranke

Bedarf ein kranker, genesender oder behinderter Hilfebedürftiger einer kostenaufwändigen Ernährung, erhält er einen Mehrbedarfszuschlag (§ 30 Absatz 5 SGB XII). 

Bei der Frage, welche Erkrankungen einen ernährungsbedingten Mehrbedarf erfordern, orientieren sich die Ämter häufig an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Diese im Jahr 2008 in dritter Auflage erschienenen Empfehlungen sehen einen Mehrbedarf nur noch bei wenigen Erkrankungen vor. So wird bei Diabetes mellitus (Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt), Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Gicht, Hypertonie, kardinalen oder renalen Ödemen, Ulcus duodeni, Ulcus ventriculi, Neurodermitis und Leberinsuffizienz in der Regel ein Mehrbedarf verneint, bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen (wie fortschreitendes oder fortgeschrittenes Krebsleiden, HIV/AIDS, Multipler Sklerose sowie schweren Verläufen von Morbus Crohn und Colitis ulcerosa) sowie anderen Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergehen, kommt er im Einzelfall in Betracht. Bejaht wird ein Mehrbedarf bei Niereninsuffizienz im Rahmen einer eiweißdefinierten Kost, Niereninsuffizienz mit Dialysediät sowie Zöliakie bzw. Sprue. Im Internet findet man die Empfehlungen auf der Website des Deutschen Vereins. Der Deutsche Verein ist ein Zusammenschluss öffentlicher und privater Träger sozialer Arbeit.

e) Mehrbedarfe bei dezentraler Warmwassererzeugung

Mit der Reform vom März 2011 wurden rückwirkend zum Jahresanfang 2011 die Kosten der zentralen Warmwasserzubereitung den Heizkosten zugeschlagen. Vorher waren diese aus der Regelleistung zu erbringen. Für Haushalte, die Warmwasser dezentral etwa mit einem Boiler oder einem Durchlauferhitzer erzeugen, wird ein Mehrbedarf anerkannt (§ 30 Absatz 7 SGB XII). Dieser Mehrbedarf beträgt:

Mehrbedarf bei dezentraler
Warmwassererzeugung
(ab 1. Januar 2012)
Regelbedarfs-
stufe
Mehrbedarf in Höhe
eines Anteils der
Regelleistung von

Alleinstehende bzw. Alleinerziehende 12,3 % = 8,60 €
Partner 22,3 % = 7,75 €
Personen ab 18 Jahren ohne eigenen Haushalt 32,3 % = 6,88 €
Kinder ab 14 bis 17 Jahre 41,4 % = 4,02 €
Kinder 6-13 Jahre 51,2 % = 3,01 €
Kinder 0-5 Jahre 60,8 % = 1,75 €

Beachte: Die Summe der Mehrbedarfszuschläge nach § 30 Absatz 1 bis 5 SGB XII darf 100 % der Regelleistung nicht überschreiten (§ 30 Absatz 6 SGB XII).


Seite zuletzt bearbeitet am: 02.02.2012

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