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Wie im alten Sozialhilferecht gibt es auch bei der neuen Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) für bestimmte Personen einen Mehrbedarf, der zusätzlich zur Regelleistung und den Unterkunftskosten erbracht wird. Dazu zählen schwangere Frauen, allein erziehende Elternteile, bestimmte Behinderte und Kranke, die einer besonderen Ernährung bedürfen.
Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % der jeweils maßgeblichen Regelleistung (§ 30 Absatz 2 SGB XII). Das wären (gerundet nach § 3 Absatz 3 Regelsatzverordnung [RSV]):
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| Haushaltsvorstand | Partnerin | Haushaltsangehörige ab 14 Jahren |
| ab 1. Juli 2009 | 61,00 € | 55,00 € | 49,00 € |
| ab 1. Juli 2008 | 60,00 € | 54,00 € | 48,00 € |
Dieser Zuschlag umfasst nicht die Anschaffung von Umstandskleidung und die Baby-Erstausstattung.
AnzeigenAlleinerziehende, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben und es erziehen, bekommen einen Zuschlag von
Hat jemand also vier oder mehr Kinder, beträgt der Zuschlag somit 12 % pro Kind, maximal aber und unabhängig von der Anzahl der Kinder 60 % der Regelleistung. Somit bezieht jeder allein Erziehende einen Zuschlag von mindestens 12 % der Regelleistung, unabhängig vom Alter des Kindes. In Zahlen (gerundet):
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| Zuschlag von 36 % | Zuschlag von 12 % |
| ab 1. Juli 2009 | 129,00 € | 43,00 € |
| ab 1. Juli 2008 | 126,00 € | 42,00 € |
aa) Erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, denen Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII gewährt wird, steht ein Mehrbedarfszuschlag von 35 % der maßgeblichen Regelleistung zu (§ 30 Absatz 4 SGB XII). Der Zuschlag wird nicht zusätzlich zu dem Zuschlag wegen Gehbehinderung gewährt. Der Zuschlag beträgt (gerundet):
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| Haushalts- vorstand | Partner | Haushaltsangehörige
ab 14
Jahren |
| ab 1. Juli 2009 | 126,00 € | 113,00 € | 100,00 € |
| ab 1. Juli 2008 | 123,00 € | 111,00 € | 98,00 € |
bb)
Gehbehinderte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen
„G“ besitzen, erhalten einen Zuschlag von 17 % des
jeweiligen Regelsatzes, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder voll erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen
Rentenversicherung sind (§ 30 Absatz 1 SGB XII; dies
können nur Personen ab 15 Jahren sein). In
Einzelfällen
kann der Zuschlag höher ausfallen. Das wären
(gerundet):
| Haushalts- vorstand | Partner | Haushalts- angehörige ab 15 Jahren | |
| ab 1. Juli 2009 | 61,00 € | 55,00 € | 49,00 € |
| ab 1. Juli 2008 | 60,00 € | 54,00 € | 48,00 € |
Bedarf ein kranker, genesender oder behinderter Hilfebedürftiger einer kostenaufwändigen Ernährung, erhält er einen Mehrbedarfszuschlag (§ 30 Absatz 5 SGB XII).
Bei der Frage, welche Erkrankungen einen ernährungsbedingten Mehrbedarf erfordern, orientieren sich die Ämter häufig an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Diese im Jahr 2008 in dritter Auflage erschienenen Empfehlungen sehen einen Mehrbedarf nur noch bei wenigen Erkrankungen vor. So wird bei Diabetes mellitus (Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt), Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Gicht, Hypertonie, kardinalen oder renalen Ödemen, Ulcus duodeni, Ulcus ventriculi, Neurodermitis und Leberinsuffizienz in der Regel ein Mehrbedarf verneint, bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen (wie fortschreitendes oder fortgeschrittenes Krebsleiden, HIV/AIDS, Multipler Sklerose sowie schweren Verläufen von Morbus Crohn und Colitis ulcerosa) sowie anderen Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergehen, kommt er im Einzelfall in Betracht. Bejaht wird ein Mehrbedarf bei Niereninsuffizienz im Rahmen einer eiweißdefinierten Kost, Niereninsuffizienz mit Dialysediät sowie Zöliakie bzw. Sprue. Im Internet findet man die Empfehlungen auf der Website des Deutschen Vereins. Der Deutsche Verein ist ein Zusammenschluss öffentlicher und privater Träger sozialer Arbeit.
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