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Im Sozialhilferecht
nach dem
Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) gibt
es für bestimmte
Personen
einen Mehrbedarf, der zusätzlich zur Regelleistung und den
Unterkunftskosten erbracht wird. Dazu zählen Mehrbedarfe für schwangere
Frauen, alleinerziehende
Elternteile,
bestimmte Behinderte
und Kranke,
die einer besonderen Ernährung bedürfen sowie seit dem 1. Januar 2011
für Personen, die Warmwasser dezentral erzeugen.
Werdende Mütter, die hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % der jeweils maßgeblichen Regelleistung (§ 30 Absatz 2 SGB XII). Das wären:
| Regelbedarfs- stufe 1 |
Regelbedarfs- stufe 2 |
Regelbedarfs- stufe 4 | Regelbedarfs- stufe 3 |
|
| ab 1. Januar 2012 |
63,58 € |
57,29 € |
48,79 € |
50,83 € |
| ab 1. Januar 2011 | 61,88 € | 55,76 € | 48,79 € | 49,47 € |
Dieser Zuschlag umfasst nicht die Anschaffung von Umstandskleidung und die Baby-Erstausstattung.
AnzeigenAlleinerziehende, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben und es erziehen, bekommen einen Zuschlag von
Hat jemand also vier oder mehr Kinder, beträgt der Zuschlag somit 12 % pro Kind, maximal aber und unabhängig von der Anzahl der Kinder 60 % der Regelleistung. Somit bezieht jeder Alleinerziehende einen Zuschlag von mindestens 12 % der Regelleistung, unabhängig vom Alter des Kindes. In Zahlen:
| Zuschlag von 36 % | Zuschlag von 12 % | |
| ab 1. Januar 2012 |
134,64 € |
44,88 € |
| ab 1. Januar 2011 | 131,04 € | 43,68 € |
aa) Erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, denen Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XII gewährt wird, steht ein Mehrbedarfszuschlag von 35 % der maßgeblichen Regelleistung zu (§ 30 Absatz 4 SGB XII). Der Zuschlag wird nicht zusätzlich zu dem Zuschlag wegen Gehbehinderung gewährt. Der Zuschlag beträgt:
| Regelbedarfs- stufe 1 | Regelbedarfs- stufe 2 | Regelbedarfs- stufe 4 | Regelbedarfs- stufe 3 | |
| ab 1. Januar 2012 |
130,90 € |
117,95 € |
100,45 € |
104,65 € |
| ab 1. Januar 2011 | 127,40 € | 114,80 € | 100,45 € | 101,85 € |
bb)
Gehbehinderte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen
„G“ besitzen, erhalten einen Zuschlag von 17 % des
jeweiligen Regelsatzes, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder voll erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen
Rentenversicherung sind (§ 30 Absatz 1 SGB XII; dies
können nur Personen ab 15 Jahren sein). In
Einzelfällen
kann ein abweichender Bedarf angenommen werden. Der Mehrbedarf kann
nicht rückwirkend für Zeiten vor Ausstellung des
Schwerbehindertenausweises anerkannt werden, unter Umständen kommt aber
für diese Zeit ein höherer Bedarf in Betracht, der ein Abweichen vom
normalen Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt zulässt (§ 28 Absatz 1
Satz 2 SGB XII, Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.11.2011 Az. B 8
SO 12/10 R laut Pressemitteilung des BSG vom gleichen Tag). Der Mehrbedarf beträgt:
| Regelbedarfs- stufe 1 | Regelbedarfs- stufe 2 | Regelbedarfs- stufe 4 | Regelbedarfs- stufe 3 | |
| ab 1. Januar 2012 |
63,58 € |
57,29 € |
48,79 € |
50,83 € |
| ab 1. Januar 2011 | 61,88 € | 55,76 € | 48,79 € | 49,47 € |
Bedarf ein kranker, genesender oder behinderter Hilfebedürftiger einer kostenaufwändigen Ernährung, erhält er einen Mehrbedarfszuschlag (§ 30 Absatz 5 SGB XII).
Bei der Frage, welche Erkrankungen einen ernährungsbedingten Mehrbedarf erfordern, orientieren sich die Ämter häufig an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Diese im Jahr 2008 in dritter Auflage erschienenen Empfehlungen sehen einen Mehrbedarf nur noch bei wenigen Erkrankungen vor. So wird bei Diabetes mellitus (Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt), Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Gicht, Hypertonie, kardinalen oder renalen Ödemen, Ulcus duodeni, Ulcus ventriculi, Neurodermitis und Leberinsuffizienz in der Regel ein Mehrbedarf verneint, bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen (wie fortschreitendes oder fortgeschrittenes Krebsleiden, HIV/AIDS, Multipler Sklerose sowie schweren Verläufen von Morbus Crohn und Colitis ulcerosa) sowie anderen Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergehen, kommt er im Einzelfall in Betracht. Bejaht wird ein Mehrbedarf bei Niereninsuffizienz im Rahmen einer eiweißdefinierten Kost, Niereninsuffizienz mit Dialysediät sowie Zöliakie bzw. Sprue. Im Internet findet man die Empfehlungen auf der Website des Deutschen Vereins. Der Deutsche Verein ist ein Zusammenschluss öffentlicher und privater Träger sozialer Arbeit.
e) Mehrbedarfe bei dezentraler Warmwassererzeugung
Mit
der Reform vom März 2011 wurden rückwirkend zum Jahresanfang 2011 die
Kosten der zentralen
Warmwasserzubereitung den Heizkosten
zugeschlagen.
Vorher waren diese aus der Regelleistung zu erbringen. Für Haushalte,
die Warmwasser dezentral
etwa mit einem Boiler oder einem
Durchlauferhitzer erzeugen, wird ein Mehrbedarf
anerkannt (§ 30 Absatz
7 SGB XII). Dieser Mehrbedarf beträgt:
| Mehrbedarf
bei dezentraler Warmwassererzeugung (ab 1. Januar 2012) |
Regelbedarfs- stufe | Mehrbedarf
in Höhe eines Anteils der Regelleistung von |
![]() |
|
| Alleinstehende bzw. Alleinerziehende | 1 | 2,3 % | = 8,60 € | |
| Partner | 2 | 2,3 % | = 7,75 € | |
| Personen ab 18 Jahren ohne eigenen Haushalt | 3 | 2,3 % | = 6,88 € | |
| Kinder ab 14 bis 17 Jahre | 4 | 1,4 % | = 4,02 € | |
| Kinder 6-13 Jahre | 5 | 1,2 % | = 3,01 € | |
| Kinder 0-5 Jahre | 6 | 0,8 % | = 1,75 € |
| |
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