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Die Hilfe zur Pflege nach dem
Zwölften Sozialgesetzbuch 

(SGB XII)

Wer erhält Leistungen der Hilfe zur Pflege? Welche Leistungen werden gewährt?
Verhältnis der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu anderen Hilfen Besonderheiten bei der Hilfe zur Pflege beim Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche
Eingliederungshilfe und Pflege

Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung, guter medizinischer Betreuung und des Auseinanderbrechens der Großfamilie und familiärer Strukturen überhaupt ist das Thema der Pflege im Alter, bei Behinderung und bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen zunehmend wichtiger geworden. Die Ausgaben der Träger der Sozialhilfe für Pflegeaufwendungen stiegen erheblich an und stellten eine ernste Belastung der Haushalte dieser Gemeinschaften dar. Auf der anderen Seite nahmen die Sozialämter wegen der geleisteten Aufwendungen für die Pflege insbesondere in Heimen Rückgriff bei Unterhaltspflichtigen, insbesondere den Kindern und beim Ehepartner. Damit griff man in die Lebensführung dieser zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen spürbar ein.

Der Gesetzgeber entschloss sich deshalb zur Einführung der Pflegeversicherung ab 1995. Diese sollte von den Beiträgen der Versicherten finanziert werden und den Versicherten einen Anspruch auf Pflegeleistungen zubilligen, ohne dass Familienangehörige die Aufwendungen der Versicherung erstatten müssen. Die Finanzierung der Pflegeversicherung empfanden einige Kritiker als Dammbruch wegen der Aufgabe des Prinzips der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherungssysteme durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aufgrund der Streichung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag leisten die Arbeitnehmer die größere Last für die Beitragserbringung als die Unternehmen. Auf der anderen Seite finanzierten die Arbeitgeber schon bislang eine Sozialversicherung im Bereich des Arbeitslebens, nämlich die Unfallversicherung, ausschließlich selbst. Beteiligten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bislang zu gleichen Anteilen an den Beiträgen zur Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung, eröffnet das neue Recht einem Bundesland die Möglichkeit, von der hälftigen Finanzierung des Beitragssatzes von derzeit 1,95 % (ab Juli 2008) abzuweichen und den Beitragssatz in Höhe von 1,475 % auf den Arbeitnehmer und in Höhe von 0,475 % auf den Arbeitgeber abzuwälzen, wenn in diesem Bundesland der Buß- und Bettag nicht als Feiertag gestrichen worden ist wie in Sachsen. Ab 2005 müssen Kinderlose einen zusätzlichen Beitrag von 0,25 % zahlen.

Die Pflegeversicherung knüpft als Pflichtversicherung an die Krankenversicherung an. Ein bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherter ist auch bei dieser pflegeversichert. Gleiches gilt für seine Angehörigen, die den Schutz der Familienmitversicherung genießen. Hat jemand eine private Krankenversicherung abgeschlossen, ist er auch durch das Versicherungsunternehmen in die Pflegeversicherung einbezogen. Dieses Unternehmen ist zum Abschluss eines Vertrages über eine Pflegeversicherung verpflichtet und darf Vorerkrankungen nicht ausschließen oder bei der Prämie berücksichtigen oder bereits Pflegebedürftige ablehnen; weiterhin umfasst ein derartiger Versicherungsschutz auch die nicht erwerbstätigen Kinder des Mitglieds wie bei einer Krankenkasse. Die Höhe der Prämie selbst bestimmt das Unternehmen unter Beachtung gewisser rechtlicher Einschränkungen.

Danach kommt die Hilfe zur Pflege nach den §§ 61-69 SGB XII für Personen in Betracht, die nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung erfasst werden sowie als ergänzende Hilfe für gesetzlich Versicherte.

Auf Antrag kann die Hilfe zur Pflege nach Sozialhilferecht auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets für Behinderte nach dem Neunten Sozialgesetzbuch gewährt werden (§ 61 Absatz 2 Satz 3 SGB XII).

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Wer erhält Leistungen der Hilfe zur Pflege?

Voraussetzung ist, dass der Betreffende wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung in erheblichem Maß der Hilfe bedarf bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen (§ 61 Absatz 1 Satz 1 SGB XII). Bei nichtstationärer Unterbringung ist es nicht erforderlich, dass die Pflege länger als sechs Monate oder ein erhebliches Maß der Hilfe benötigt wird (§ 61 Absatz 1 Satz 2 SGB XII). Im Fall der stationären Unterbringung darf das Sozialamt nur im Einzelfall von den eben genannten strengen Voraussetzungen abzusehen. Das Gesetz definiert in § 61 Absatz 3 dann die Begriffe „Krankheiten“ und „Behinderungen“. Zu den Verrichtungen zählt man typische Handlungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 61 Absatz 5 SGB XII).

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Welche Leistungen werden gewährt?

Die Hilfe zur Pflege besteht in der Unterstützung, der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der Verrichtungen (§ 61 Absatz 4 SGB XII). Konkret umfasst die Hilfe häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege, und zwar im Umfang der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 61 Absatz 2 SGB XII).

Bei der häuslichen Pflege kommen insbesondere Pflegegeld und andere Leistungen in Betracht.

Das Pflegegeld

Pflegegeld erhält, wer damit die erforderliche Pflege selbst sicherstellt, etwa durch Familienangehörige oder durch eine selbst beschaffte Pflegekraft (§ 64 SGB XII). Das Pflegegeld nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch entspricht dem der gesetzlichen Pflegeversicherung.

a) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal am Tag der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 215 € (ab 1. Juli 2008 bis Ende 2009, § 64 Absatz 1 SGB XII).

b) Wenn die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich notwendig ist, beträgt das Pflegegeld 420 € (§ 64 Absatz 2 SGB XII).

c) Erfordert die Schwere der Krankheit oder Behinderung eine Hilfe täglich rund um die Uhr, auch nachts, beträgt das Pflegegeld 675 € (§ 64 Absatz 3 SGB XII).

Das Pflegegeld nach dem SGB XII ist kein Einkommen im Sinn des SGB XII, das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist kein Einkommen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 13 Absatz 5 Satz 1 SGB XI), sondern spielt bei ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII eine Rolle (§ 66 SGB XII). Das an die Pflegeperson weitergegebene Pflegegeld ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dieser Person ebenfalls kein Einkommen (BVerwGE 90,217).

Andere Leistungen

Andere Leistungen sind Aufwendungen der Pflegeperson, Beihilfen, Beiträge der Pflegeperson für eine Alterssicherung und die Kosten der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft bzw. deren Beratung oder zeitweilige Entlastung. Diese Leistungen kommen nicht nur in Betracht, wenn ein Anspruch auf Pflegegeld vorliegt, sondern auch bei gering Pflegebedürftigen und auch bei anderen als den aufgeführten Verrichtungen (§ 65 SGB XII). Ist neben oder anstelle der häuslichen Pflege durch nahestehende Personen die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich, etwa durch einen Pflegedienst, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen (§ 65 Absatz 1 Satz 2 SGB XII).

Verhältnis zum Pflegegeld: Die anderen Leistungen werden neben dem Pflegegeld gewährt, jedoch kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden (§ 66 Absatz 2 SGB XII).

Versorgung mit Hilfsmitteln

Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden oder zur Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung muss der Träger der Sozialhilfe nach § 61 Absatz 2 SGB XII und §§ 28 Absatz 1 Nummer 1 und 5, 40 SGB XI übernehmen, und zwar auch zusätzlich zum Pflegegeld.

Teilstationäre Pflege

Wenn häusliche Pflege nicht ausreicht, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Eine zusätzliche Hilfe für die häusliche Pflege neben der teilstationären Pflege ist dann nicht möglich (§ 63 Satz 3 SGB XII). Ein gleichzeitig nach dem SGB XII gewährtes Pflegegeld kann nach § 66 Absatz 3 SGB XII angemessenen gekürzt werden. Bestandteile der teilstationären Pflege sind auch der Transport des Pflegebedürftigen von und zur Einrichtung, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die medizinische Behandlungspflege (§§ 61 Absatz 2 SGB XII, 28 Absatz 1 Nummer 6, 41 SGB XI).

Kurzzeitpflege

Wenn häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen. Der Anspruch ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt und umfasst die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die medizinische Behandlungspflege (§§ 61 Absatz 2 SGB XII, 28 Absatz 1 Nummer 7, 42 SGB XI).

Vollstationäre Pflege

Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kommt, muss vollstationäre Hilfe geleistet werden. Diese beinhaltet dann die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege einschließlich des Lebensunterhalts und eines Barbetrages für persönliche Bedürfnisse (§ 35 SGB XII) und Hilfsmittel (§§ 61 Absatz 2 SGB XII, 28 Absatz 1 Nummer 8, 43 SGB XI).

Ist ein Empfänger von Sozialhilfe in einem Heim oder dergleichen stationär untergebracht, umfasst der notwendige Lebensunterhalt neben den in den Einrichtungen erbrachten Lebensunterhalt den Barbetrag nach § 35 Absatz 2 SGB XII sowie Bekleidung und Unterkunft. Das Taschengeld für Heimbewohner (Barbetrag), die ihr Einkommen einschließlich der Leistungen der Pflegeversicherung einsetzen, beträgt zukünftig mindestens 27 % des Eckregelsatzes (347 €, ab Juli 2008 351 €), das wären 93,69 € (bzw. 94,77 €) und damit deutlich weniger als bisher, da es keinen Zuschlag mehr geben soll, wenn der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten der stationären Unterbringung aus seinem Einkommen bestreitet (§ 35 Absatz 2 SGB XII). Nach einem neuen Gesetz wird der Zuschlag aber weiter gewährt, wenn ihn der Betreffende bereits am 31.12.2004 erhielt.

Der Hilfesuchende ist nicht vollkommen frei in der Wahl der Einrichtung, da in solchen Fällen der Träger der Sozialhilfe eine vertragliche Vereinbarung mit der Einrichtung über den Inhalt, den Umfang, die Qualität und die Vergütung der Leistungen schließen soll (§ 75 Absatz 3 SGB XII). Wenn keine Vereinbarung besteht, ist eine Leistungspflicht des Sozialamtes nur im Einzelfall möglich (§ 75 Absatz 4 SGB XII) und es kann der Einrichtung dann auch nur die ortsübliche Vergütung gezahlt werden.

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Verhältnis der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch zu anderen Hilfen

Das allgemeine Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe findet bei der Hilfe zur Pflege seinen Ausdruck in § 66 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem nicht gewährt werden, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden oder zumutbar in Anspruch genommen werden könnten. Dabei spielen insbesondere die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung eine Rolle. Deren Leistungen gehen den Leistungen zur Pflege nach dem SGB XII vor (§ 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB XI). Das Elfte Sozialgesetzbuch sagt aber in § 13 Absatz 3 Satz 2 auch, dass Leistungen zur Pflege nach Sozialhilferecht zu gewähren sind, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder das Zwölfte Sozialgesetzbuch weitergehende Leistungen vorsieht. So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2000 festgestellt, dass die gesetzliche Pflegeversicherung keine staatliche Vollversicherung sei, die ergänzende Leistungen der Sozialhilfe ausschliesse (BVerwGE 111,241 = 5 C 34/99 = NJW 2000,3512). Außerdem ist die Hilfe zur Pflege nachrangig gegenüber einigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Denkbar sind etwa folgende Fälle:

Pflegesachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegeversicherung)

Wenn die voll in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung den Bedarf nicht ganz abdecken, kommt ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht. Die Höchstbeträge der Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen betragen in der Pflegestufe I 420 €, in der Stufe II 980 € und in Stufe III 1.470 € (in Ausnahmefällen 1.918 €, § 36 SGB XI). Decken die Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung die Kosten eines Pflegedienstes nicht ab, kommt ergänzende Hilfe nach § 65 Absatz 1 Satz 2 SGB XII in Frage für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft (BVerwGE 111,241). Weiterhin möglich wäre die Gewährung eines ggf. nach § 66 Absatz 2 Satz 2 SGB XII gekürzten Pflegegeldes, wenn noch ein Bedarf nach Pflege durch Angehörige besteht.

Kombinationsleistung

Gesetzlich Pflegeversicherte haben auch die Möglichkeit, eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld in Anspruch zu nehmen nach § 38 SGB XI, wenn der Betreffende die Sachleistungen nur teilweise in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld ist dann um den Prozentsatz zu kürzen, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Für ergänzende Leistungen gilt das unter „Pflegesachleistungen“ Gesagte entsprechend.

Stationäre Pflege

Übersteigen die Kosten der stationären Pflege die Höchstsätze der gesetzlichen Pflegeversicherung, muss ergänzend die Sozialhilfe einspringen. Der Maximalbetrag der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt in Pflegestufe I monatlich 1.023 €, in Stufe II 1.279 € und in Stufe III 1.470 €, in Ausnahmefällen bis zu 1.750 € monatlich.

Pflegestufe Null

Kann die gesetzliche Pflegeversicherung keine Hilfe gewähren, weil noch keine Pflegebedürftigkeit zumindest in Höhe der Pflegestufe I vorliegt, ist Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII denkbar. Gleiches gilt bei einer nur kurzen Pflegebedürftigkeit, da die Leistungen der Pflegeversicherung eine mindestens sechsmonatige Hilfe erfordern (§ 14 Absatz 1 SGB XI).

Arbeitgeber-Assistenz-Modell

Beschäftigt ein Pflegebedürftiger selbst Pflegekräfte, ist er nicht auf die vorrangige Inanspruchnahme von Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu verweisen, sondern der Träger der Sozialhilfe muss die Kosten der Pflegekräfte übernehmen nach § 66 Absatz 4 Satz 2 SGB XII. Das von der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld muss aber auf die anderen Leistungen nach § 65 SGB XII (angemessene Aufwendungen der Pflegeperson, Beihilfen oder Kosten einer besonderen Pflegekraft) angerechnet werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung springt für die vom Pflegebedürftigen als Arbeitgeber beschafften Kräfte nicht ein, da das SGB XI nur vertragliche Beziehungen zwischen den Pflegeeinrichtungen und der Pflegeversicherung vorsieht. Der Wunsch des Pflegebedürftigen nach einer Hilfe im Rahmen des Arbeitgebermodells findet aber bei der Sozialhilfe seine Grenzen in dem Ausschluss der Wahlmöglichkeit nach § 9 Absatz 2 SGB XII, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Hilfe zur Pflege und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und deren über die Familienmitversicherung geschützte Angehörige können unter gewissen Voraussetzungen häusliche Krankenpflege erhalten, die zunächst vor der Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen ist. Das gleiche gilt seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 1. Januar 2004 auch für Sozialhilfebezieher, die Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII erhalten und jetzt leistungsmäßig den gesetzlich Versicherten weitgehend gleichgestellt sind. Die Krankenpflege beinhaltet die Krankenhausersatz- oder Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Absatz 1 SGB V und die Behandlungssicherungspflege nach § 37 Absatz 2 SGB V. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht pflegen oder versorgen kann (§ 37 Absatz 3 SGB V). Die Krankenhausersatzpflege umfasst die Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung bis zu vier Wochen und ggf. auch länger, die Behandlungssicherungspflege nur die medizinische Behandlungspflege (die Satzung der Krankenkasse kann auch hierbei Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zulassen, aber nicht mehr nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit im Sinn der Pflegeversicherung, so § 37 Absatz 2 SGB V).

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Eingliederungshilfe und Pflege

Die Leistungen für Behinderte nach dem SGB XII wie die Eingliederungshilfe sind im Verhältnis zu Leistungen der Pflegeversicherung nicht nachrangig, d.h. sie sind zu gewähren ohne Rücksicht auf einen Anspruch gegen die Pflegeversicherung, wenn die sonstigen Voraussetzungen für Sozialhilfe vorliegen ( § 13 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI). Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weiteren Pflegeleistungen nach dem zusammen, sollen die Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren, dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen erstattet (§ 13 Absatz 4 SGB XI). Die Pflegeversicherung springt also nicht voll ein für den Aufenthalt in Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn von § 71 Absatz 4 SGB XI wie Heimen und Werkstätten für Behinderte, wenn diese Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, der beruflichen oder sozialen Eingliederung, der schulischen Ausbildung oder der Erziehung von Kranken oder Behinderten dienen. Die entsprechende Hilfe muss dann die Sozialhilfe übernehmen (§ 13 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XI). Die Pflegeversicherung beteiligt sich zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen mit 10 % an dem Heimentgelt, höchstens 256 € (§ 43 a SGB XI).

Besonderheiten bei der Hilfe zur Pflege beim Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche

Bei bestimmten Hilfen für Behinderte gibt es einige Besonderheiten bei der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihrem volljährigen Kind in Fällen, in denen das Kind in vollstationären Einrichtungen untergebracht ist und Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält. Das Gesetz geht davon aus, dass der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers gegen seine Eltern in Höhe von monatlich 26 € übergeht, das heißt dass sich die Eltern in Höhe dieses Betrages an den Kosten der Hilfe zur Pflege bzw. der Eingliederungshilfe beteiligen müssen (§ 94 Absatz 2 Satz 1 SGB XII). Zusätzlich gibt es in solchen Fällen einen Forderungsübergang wegen der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 20 €. Dies ist eine gute Lösung für gut verdienende Eltern, die eigentlich zivilrechtlich einen höheren Betrag schulden. Bei einer unbilligen Härte gibt es keinen Forderungsübergang (§ 94 Absatz 3 SGB XII). Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften des Sozialhilferechts, das heißt wenn der Unterhaltspflichtige zivilrechtlich nicht leistungsfähig ist, muss er selbstverständlich nichts zahlen.

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Statistik

Im Lauf des Jahres 2007 gab es rund 357.000 Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bezogen. Etwa 74 % der Empfänger befanden sich ausschließlich in stationärer Pflege, in 25 % der Fälle waren die Empfänger ausschließlich außerhalb stationärer Einrichtungen. Bei dieser Hilfeart überwogen die Frauen mit 68 %. Im Durchschnitt war ein Leistungsberechtigter 75 Jahre alt (Männer 66 Jahre, Frauen 79 Jahre). Die Nettoausgaben der Träger der Sozialhilfe für die Hilfe zur Pflege beliefen sich 2007 auf 2,7 Milliarden Euro.
(Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 460 vom 02.12.2008).



Seite zuletzt bearbeitet am: 09.12.2008

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