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Neuregelung der Sozialhilfe ab 1. Januar 2005
Übersicht zur Sozialhilfe

Die klassische Hilfeleistung bekommen nur noch wenige – Erwerbsfähige Bedürftige müssen Arbeitslosengeld II beantragen

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Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe als vierter Teil der sogenannten Hartz-Reformen führt bei der Sozialhilfe dazu, dass nur noch ein geringer Teil von Bedürftigen die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht erhalten wird. Dieses Rechtsgebiet ist seit Januar 2005 im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Erwerbsfähige Menschen ohne ausreichendes Einkommen erhalten auf Antrag die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), auch wenn im konkreten Fall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, etwa wegen der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren, nicht in Betracht kommt. Nähere Informationen erhalten Sie durch Klicken auf einen der neben stehenden Links.

Sozialhilfe im engeren Sinn
kommt damit vor allem in Betracht für Personen ab 65 Jahren, dauerhaft Erwerbsgeminderte ab 18 Jahren und für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sich die letztgenannten seit mindestens drei Jahren befugt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (§ 2 Absatz 1 AsylbLG). Die früher unter dem Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ verstandenen Leistungen stehen dagegen allen Bedürftigen zu. Teil des Sozialhilferechts ist ab 2005 auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die 2003 eingeführt wurde und bislang im Grundsicherungsgesetz geregelt war. Diese Leistung ist als viertes Kapitel (§§ 41 ff. SGB XII) in das Zwölfte Sozialgesetzbuch aufgenommen. In der Höhe unterscheidet sie sich nicht mehr von der normalen Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern nur wie bisher bei der Überleitung von Ansprüchen des Hilfeempfängers gegen Kinder oder Eltern. Einen Übergang solcher Ansprüche gibt es erst, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass der Verwandte des Bedürftigen über ein jährliches Einkommen von mehr als 100.000 € verfügt.

Die Regelleistung für Kinder von sechs bis unter vierzehn Jahren wurde auf 70 % der Regelleistung eines Erwachsenen (bisher 60 Prozent) zum 1. Juli 2009 erhöht.

Pauschalierung der Leistungen: Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist neu, dass mit der monatlichen Leistung fast sämtliche einmaligen Leistungen abgegolten sind. Musste man früher gesonderte Hilfen etwa für den Erwerb von Möbeln oder Elektrogeräten beantragen und auf die Überprüfung durch den Außendienst des Sozialamtes warten, gibt es ab 2005 nur noch einmalige Beihilfen für die Erstausstattung der Wohnung und mit Bekleidung (einschließlich Schwangerschaft und Baby-Erstausstattung) sowie für mehrtägige Klassenfahrten (§ 31 SGB XII) und ab 2009 zahlen die Ämter für Schulbedarf von Schülern bis zur zehnten Jahrgangsstufe eine Beihilfe von 100 Euro (§ 28 a SGB XII).

Das Bundesverfassungsgerichts hat am 9. Februar 2010 die bisher angewandte Methode zur Bestimmung der Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber auferlegt, bis Jahresende 2010 ein transparenteres Verfahren zur Berechnung der staatlichen Existenzsicherung anzuwenden (Az. 1 BvL 1/09 und 3 und 4/09). Da bei der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach der gleichen Methode verfahren wird, müssen auch in diesem Rechtsgebiet die Regelleistungen für den Lebensunterhalt entsprechend neu berechnet werden. Man muss jedoch feststellen, dass aufgrund dieses Urteils nicht zwangsläufig höhere Regelleistungen zu erwarten sind. Das Gericht beanstandete nur die Herleitung der Beträge, hielt aber die bisher fehlerhaft ermittelten Werte nicht für offensichtlich verfassungswidrig.

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Beim Verfahren ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitsachen auf dem Gebiet der Sozialhilfe zu beachten (vgl. Artikel 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, § 51 Absatz 1 Nummer 6 a Sozialgerichtsgesetz [SGG] neue Fassung). Da die Umsetzung dieser Regelung viele Länder vor schwer zu lösende Aufgaben stellt, hat der Gesetzgeber mit dem 7. Änderungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, bis Ende 2008 die Streitigkeiten auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende und des Asylbewerberleistungsgesetzes den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten zuzuweisen (§ 50 a SGG n.F., Artikel 3 7. SGG-Änderungsgesetz). Das gerichtliche Verfahren richtet sich aber in jedem Fall nach dem SGG. Für die Revision bleibt stets das Bundessozialgericht zuständig. Von dieser Ausnahmemöglichkeit hat einzig das Land Bremen Gebrauch gemacht, für ab Jahresanfang 2009 anhängig gewordene Streitfälle nach dem SGB XII und dem AsylbLG ist aber jetzt auch im kleinsten Bundesland das Sozialgericht zuständig.

Eine weitere Veränderung ist die Reduzierung des Taschengeldes für Heimbewohner. Dieses beträgt, wenn der Heimbewohner eigenes Einkommen einschließlich der Leistungen der Pflegeversicherung einsetzt, ab 2005 26 % und ab 2007 27 % des Eckregelsatzes (347 € bzw. 351 € ab Juli 2008), das wäre damit deutlich weniger als bisher, da es keinen Zuschlag mehr geben soll, wenn der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten der stationären Unterbringung aus seinem Einkommen bestreitet (§ 35 Absatz 2 SGB XII). Nach einer Sonderregelung wird der Zuschlag aber weiter gewährt, wenn ihn der Betreffende bereits am 31.12.2004 erhielt (§ 133 a SGB XII; dies stellt nach Auffassung des Bundessozialgerichts keine Diskriminierung derjenigen dar, die den Zuschlag vor 2005 nicht erhielten, Urteil vom 26.08.2008 Az. B 8/9b SO 10/06 R). Für die Zuzahlungen bei Arztbesuchen u.ä. gibt es für Heimbewohner ab 2005 eine Neuregelung: Der Träger der Sozialhilfe übernimmt die vom Hilfeberechtigten zu bestreitenden Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze als Darlehen, sofern der Berechtigte nicht widerspricht (§ 35 Absatz 3 SGB XII).

Das neue Gesetz verwendet nicht mehr den Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“. Es kennt nur noch die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Gesundheit, zur Pflege, die Eingliederungshilfe für Behinderte, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen. Am Umfang der Leistungen hat sich aber wenig verändert. So ist eigentlich nur die Hilfe zum Aufbau einer Lebensgrundlage entfallen, die aber in der Praxis keine große Bedeutung hatte.

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Statistik: Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes vom August 2008 beliefen sich die Nettoausgaben in Deutschland im Jahr 2007 für Leistungen nach dem SGB XII auf 18,8 Milliarden EUR, das sind 3,9 % mehr als im Vorjahr. Der größte Teil entfiel mit 10,6 Milliarden EUR (57 % der Gesamtausgaben) auf die Eingliederungshilfe für Behinderte, während für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 3,5 Milliarden EUR (18 % der Gesamtausgaben, plus 12,7 %), für die Hilfe zur Pflege 2,7 Milliarden EUR (14 %, Steigerung von 5,4 %) und für die Hilfe zum Lebensunterhalt 740,1 Millionen EUR (4 %, Steigerung von 9,4 %) aufgewandt wurden. Im Durchschnitt liegen die Sozialhilfeausgaben pro Einwohner bei 228 EUR (Vorjahr 222 EUR), in den Stadtstaaten sind die Ausgaben am höchsten (Bremen 385 EUR, Hamburg 367 EUR, Berlin 355 EUR) und in Sachsen am niedrigsten (114 EUR; von den westdeutschen Flächenländern schnitt Baden-Württemberg mit 168 EUR am besten ab) (Quelle: Pressemitteilung Nr. 288 des Statistischen Bundesamtes vom 11.08.2008).

Ende 2008 bezogen rund 325.000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, davon 92.000 (= 28 %) außerhalb von Einrichtungen. Dies entspricht einer Steigerung von 4 % (insgesamt) bzw. 4,4 % (außerhalb von Einrichtungen). Die höchste Empfängerdichte gab es mit 6,4 je 1.000 Einwohner in Berlin, die niedrigste in Baden-Württemberg mit 1,4 (in Gesamtdeutschland sind dies 4,0 je 1.000 Einwohner). Die Aufwendungen der Kommunen und der überörtlichen Sozialhilfeträger beliefen sich 2008 netto, das heißt nach Abzug von Erstattungen anderer Sozialleistungsträger, auf rund 888 Millionen Euro, was einer Steigerung im Vergleich zum Vorjahr um 16,1 % entspricht. In dieser Summe sind etwa 395 Millionen Euro für Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen enthalten (Quelle: Pressemitteilung Nr. 390 des Statistischen Bundesamtes vom 14.10.2009).

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Seite zuletzt bearbeitet am: 12.02.2010

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