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Die klassische Hilfeleistung bekommen nur noch wenige – Erwerbsfähige Bedürftige müssen Arbeitslosengeld II beantragen
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Pauschalierung
der Leistungen:
Bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt ist neu,
dass mit der monatlichen Leistung fast sämtliche einmaligen
Leistungen abgegolten sind. Musste man früher gesonderte
Hilfen
etwa für den Erwerb von Möbeln oder
Elektrogeräten
beantragen und auf die Überprüfung durch den
Außendienst
des Sozialamtes warten, gibt es ab 2005 nur noch einmalige Beihilfen
für die Erstausstattung der Wohnung und mit Bekleidung
(einschließlich Schwangerschaft und Baby-Erstausstattung)
sowie
für mehrtägige Klassenfahrten (§ 31 SGB XII)
und ab 2009
zahlen die Ämter für Schulbedarf von
Schülern bis zur
zehnten Jahrgangsstufe eine Beihilfe von 100 Euro (§ 28 a SGB
XII).
Das Bundesverfassungsgerichts hat am 9. Februar 2010 die bisher angewandte Methode zur Bestimmung der Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber auferlegt, bis Jahresende 2010 ein transparenteres Verfahren zur Berechnung der staatlichen Existenzsicherung anzuwenden (Az. 1 BvL 1/09 und 3 und 4/09). Da bei der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach der gleichen Methode verfahren wird, müssen auch in diesem Rechtsgebiet die Regelleistungen für den Lebensunterhalt entsprechend neu berechnet werden. Man muss jedoch feststellen, dass aufgrund dieses Urteils nicht zwangsläufig höhere Regelleistungen zu erwarten sind. Das Gericht beanstandete nur die Herleitung der Beträge, hielt aber die bisher fehlerhaft ermittelten Werte nicht für offensichtlich verfassungswidrig.
AnzeigenBeim Verfahren ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitsachen auf dem Gebiet der Sozialhilfe zu beachten (vgl. Artikel 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, § 51 Absatz 1 Nummer 6 a Sozialgerichtsgesetz [SGG] neue Fassung). Da die Umsetzung dieser Regelung viele Länder vor schwer zu lösende Aufgaben stellt, hat der Gesetzgeber mit dem 7. Änderungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, bis Ende 2008 die Streitigkeiten auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende und des Asylbewerberleistungsgesetzes den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten zuzuweisen (§ 50 a SGG n.F., Artikel 3 7. SGG-Änderungsgesetz). Das gerichtliche Verfahren richtet sich aber in jedem Fall nach dem SGG. Für die Revision bleibt stets das Bundessozialgericht zuständig. Von dieser Ausnahmemöglichkeit hat einzig das Land Bremen Gebrauch gemacht, für ab Jahresanfang 2009 anhängig gewordene Streitfälle nach dem SGB XII und dem AsylbLG ist aber jetzt auch im kleinsten Bundesland das Sozialgericht zuständig.
Eine weitere Veränderung ist die Reduzierung des Taschengeldes für Heimbewohner. Dieses beträgt, wenn der Heimbewohner eigenes Einkommen einschließlich der Leistungen der Pflegeversicherung einsetzt, ab 2005 26 % und ab 2007 27 % des Eckregelsatzes (347 € bzw. 351 € ab Juli 2008), das wäre damit deutlich weniger als bisher, da es keinen Zuschlag mehr geben soll, wenn der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten der stationären Unterbringung aus seinem Einkommen bestreitet (§ 35 Absatz 2 SGB XII). Nach einer Sonderregelung wird der Zuschlag aber weiter gewährt, wenn ihn der Betreffende bereits am 31.12.2004 erhielt (§ 133 a SGB XII; dies stellt nach Auffassung des Bundessozialgerichts keine Diskriminierung derjenigen dar, die den Zuschlag vor 2005 nicht erhielten, Urteil vom 26.08.2008 Az. B 8/9b SO 10/06 R). Für die Zuzahlungen bei Arztbesuchen u.ä. gibt es für Heimbewohner ab 2005 eine Neuregelung: Der Träger der Sozialhilfe übernimmt die vom Hilfeberechtigten zu bestreitenden Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze als Darlehen, sofern der Berechtigte nicht widerspricht (§ 35 Absatz 3 SGB XII).
Das neue Gesetz verwendet nicht mehr den Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“. Es kennt nur noch die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Gesundheit, zur Pflege, die Eingliederungshilfe für Behinderte, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen. Am Umfang der Leistungen hat sich aber wenig verändert. So ist eigentlich nur die Hilfe zum Aufbau einer Lebensgrundlage entfallen, die aber in der Praxis keine große Bedeutung hatte.
AnzeigenStatistik: Nach
vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes vom August
2008 beliefen sich die Nettoausgaben
in Deutschland im Jahr 2007 für Leistungen nach dem SGB XII
auf
18,8 Milliarden EUR, das sind 3,9 % mehr als im Vorjahr. Der
größte Teil entfiel mit 10,6 Milliarden EUR (57 %
der Gesamtausgaben) auf die
Eingliederungshilfe für Behinderte, während
für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 3,5 Milliarden EUR (18
% der Gesamtausgaben, plus 12,7 %), für die Hilfe zur Pflege
2,7 Milliarden
EUR
(14 %, Steigerung von 5,4 %) und für die Hilfe zum
Lebensunterhalt 740,1 Millionen
EUR
(4 %, Steigerung
von 9,4 %) aufgewandt wurden. Im Durchschnitt liegen die
Sozialhilfeausgaben
pro Einwohner bei 228 EUR (Vorjahr 222 EUR), in den Stadtstaaten sind
die Ausgaben am
höchsten (Bremen 385 EUR, Hamburg 367 EUR, Berlin 355
EUR) und in Sachsen am
niedrigsten
(114 EUR; von den westdeutschen Flächenländern
schnitt Baden-Württemberg mit 168 EUR am besten ab) (Quelle:
Pressemitteilung
Nr. 288 des Statistischen Bundesamtes vom 11.08.2008).
Ende 2008 bezogen rund 325.000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, davon 92.000 (= 28 %) außerhalb von Einrichtungen. Dies entspricht einer Steigerung von 4 % (insgesamt) bzw. 4,4 % (außerhalb von Einrichtungen). Die höchste Empfängerdichte gab es mit 6,4 je 1.000 Einwohner in Berlin, die niedrigste in Baden-Württemberg mit 1,4 (in Gesamtdeutschland sind dies 4,0 je 1.000 Einwohner). Die Aufwendungen der Kommunen und der überörtlichen Sozialhilfeträger beliefen sich 2008 netto, das heißt nach Abzug von Erstattungen anderer Sozialleistungsträger, auf rund 888 Millionen Euro, was einer Steigerung im Vergleich zum Vorjahr um 16,1 % entspricht. In dieser Summe sind etwa 395 Millionen Euro für Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen enthalten (Quelle: Pressemitteilung Nr. 390 des Statistischen Bundesamtes vom 14.10.2009).
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