![]() |
|
Startseite
| Impressum | Kontakt | AlgII | Soziales | Arbeitsleben | Sozialhilfe | Justiz | Politik | Ökonomie |
|
Durchsuchen Sie meine
Website mit Google:![]() Benutzerdefinierte Suche
|
Die klassische Hilfeleistung bekommen nur noch wenige – Erwerbsfähige Bedürftige müssen Arbeitslosengeld II beantragen
SPEZIELL: Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz |
Anzeigen
|
Pauschalierung
der Leistungen:
Bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt ist seit 2005 neu,
dass mit der monatlichen Leistung fast sämtliche einmaligen
Leistungen abgegolten sind. Musste man früher gesonderte
Hilfen
etwa für den Erwerb von Möbeln oder
Elektrogeräten
beantragen und auf die Überprüfung durch den
Außendienst
des Sozialamtes warten, gibt es jetzt nur noch einmalige Beihilfen
für die Erstausstattung der Wohnung und mit Bekleidung
(einschließlich Schwangerschaft und Baby-Erstausstattung)
sowie
für Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen
von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von
therapeutischen Geräten (§ 31 SGB XII neuer Fassung).
Beim Verfahren ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitsachen auf dem Gebiet der Sozialhilfe zu beachten (§ 51 Absatz 1 Nummer 6 a Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Eine weitere Veränderung ist die Reduzierung des Taschengeldes für Heimbewohner. Dieses beträgt, wenn der Heimbewohner eigenes Einkommen einschließlich der Leistungen der Pflegeversicherung einsetzt, ab 2005 26 % und ab 2007 27 % des Eckregelsatzes (§ 27 b SGB XII, bei einem Regelsatz von 409 € sind dies 110,43 €), das wäre damit deutlich weniger als vorher, da es keinen Zuschlag mehr geben soll, wenn der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten der stationären Unterbringung aus seinem Einkommen bestreitet. Nach einer Sonderregelung wird der Zuschlag aber weiter gewährt, wenn ihn der Betreffende bereits am 31.12.2004 erhielt (§ 133 a SGB XII; dies stellt nach Auffassung des Bundessozialgerichts keine Diskriminierung derjenigen dar, die den Zuschlag vor 2005 nicht erhielten, Urteil vom 26.08.2008 Az. B 8/9b SO 10/06 R). Für die Zuzahlungen bei Arztbesuchen u.ä. gibt es für Heimbewohner ab 2005 eine Neuregelung: Der Träger der Sozialhilfe übernimmt die vom Hilfeberechtigten zu bestreitenden Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze als Darlehen, sofern der Berechtigte nicht widerspricht (§ 37 Absatz 2 SGB XII). Die Tilgung erfolgt durch monatliche Einbehaltungen in Höhe von bis zu fünf Prozent der Regelleistung der Regelbedarfsstufe 1 (5 % von 409 € = 20,45 €).
Seit 2005 verwendet das Gesetz nicht mehr den Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“. Es kennt nur noch die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Gesundheit, zur Pflege, die Eingliederungshilfe für Behinderte, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen. Am Umfang der Leistungen hat sich aber wenig verändert. So ist eigentlich nur die Hilfe zum Aufbau einer Lebensgrundlage entfallen, die aber in der Praxis keine große Bedeutung hatte.
AnzeigenStatistik: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes vom Oktober 2016 beliefen sich die Nettoausgaben in Deutschland im Jahr 2015 für Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII auf 27,7 Milliarden Euro, das sind 4,8% mehr als im Vorjahr („netto“ bedeutet hier nach Abzug von Einnahmen, die überwiegend in Erstattungen anderer Sozialleistungsträger bestehen). Der größte Teil entfiel mit 15,6 Milliarden EUR (56% der Gesamtausgaben) auf die Eingliederungshilfe für Behinderte, während für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 5,9 Milliarden EUR (21% der Gesamtausgaben), für die Hilfe zur Pflege 3,6 Milliarden EUR (13 %), für die Hilfe zum Lebensunterhalt 1,4 Milliarden EUR (5%) und für sonstige Hilfen wie die Hilfe zur Gesundheit etwa 1,2 Milliarden EUR (4% der Gesamtausgaben) aufgewandt wurden. (Quelle: Pressemitteilung Nr. 363/16 des Statistischen Bundesamtes vom 10.10.2016).
Durchsuchen Sie meine Website mit Google:![]() Benutzerdefinierte
Suche
|