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Sonstige Hilfen der Sozialhilfe
neben der Hilfe zum Lebensunterhalt

Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt kennt das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch weitere Hilfen, die früher unter dem Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ zusammengefasst wurden. Sie sind fortan im fünften bis neunten Kapitel des SGB XII geregelt. Es geht dabei um Leistungen, die einen Bedarf abdecken, der nicht bei jedermann, wie der allgemeine Lebensunterhalt, sondern nur im Einzelfall auftritt, etwa bei einer Erkrankung oder Behinderung. Jedoch gilt auch bei diesen Hilfen der allgemeine Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Das heißt, die Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen. So sind auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch vorrangig anzurechnen. Ebenso ist das eigene Einkommen des Hilfesuchenden einzusetzen, wobei selbstverständlich erst dessen Bedarf zum Lebensunterhalt befriedigt werden muss. Dabei belässt man dem Hilfesuchenden einen etwas höheren Betrag, als ihm eigentlich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht (§ 85 SGB XII). Weiterhin darf man bei dieser Art der Sozialhilfe ein etwas höheres Vermögen haben als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 b der Verordnung zu § 90 SGB XII, Artikel 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). Dagegen muss man in der Regel nicht die eigene Arbeitskraft einsetzen, um diese Hilfen zu bekommen. Die hier genannten Hilfen kommen grundsätzlich auch für Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Betracht.

Hier eine Übersicht über die Fundstellen der entsprechenden Regelungen:

 

Bundessozialhilfegesetz

bis 31.12.2004

Zwölftes Sozialgesetzbuch

ab 01.01.2005

Hilfen zur Gesundheit

§§ 36-38

§§ 47-52

Eingliederungshilfe

§§ 39-47

§§ 53-60

Hilfe zur Pflege

§§ 68-69 c

§§ 61-66

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

§ 72

§§ 67-69

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

§§ 70-71

§ 70

Altenhilfe

§ 75

§ 71

Blindenhilfe

§ 67

§ 72

Die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (bisher § 30 BSHG) nennt das neue Gesetz nicht.

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Die Hilfen im Überblick

Hilfen zur Gesundheit (§§ 47-52 SGB XII)

Diese Hilfe umfasst die medizinische Versorgung von Personen, die keinen Schutz durch die gesetzliche oder eine private Krankenversicherung genießen. Der Anwendungsbereich ist seit der Gesundheitsreform vom April 2007 geschrumpft, weil Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die früher bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren oder noch nie versichert waren, pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und im Fall eines für die Beiträge nicht ausreichenden Einkommens einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfe hinsichtlich der Übernahme der nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Beiträge haben. Keine Versicherungspflicht besteht für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. von Leistungen nach § 2 AsylbLG (§ 5 Absatz 8 a und 11 SGB V n.F., Art. 1 Nr. 2 c GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz). Näheres hier.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53-60 SGB XII)

Die Sozialhilfe gewährt behinderten Menschen Eingliederungshilfe, die in der Regel nachrangig ist gegenüber Hilfeleistungen anderer Rehabilitationsträger. Im neuen Recht besteht die Möglichkeit, Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets für Behinderte zu erhalten (§ 57 SGB XII i.V.m. § 17 SGB IX). Näheres hier.

Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)

Blinde erhalten Blindenhilfe in Form einer Geldleistung, soweit das Landesblindengeld nicht ausreicht.

Hilfe zur Pflege (§§ 61-66 SGB XII) weiter

Hilfe zur Pflege ist einmal denkbar für Personen, die nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung erfasst werden sowie als zusätzliche Leistung, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen. Es war das Ziel der 1995 eingeführten Pflichtversicherung, gerade die Träger der Sozialhilfe von den wegen der gestiegenen Lebenserwartung ständig gestiegenen Ausgaben wegen Pflege zu entlasten und ähnlich den anderen Sozialversicherungen eine beitragsfinanzierte Sicherung zu schaffen, die auch einen Rückgriff auf unterhaltspflichtige Angehörige unnötig macht. Leider wissen wir heute, das diese Ziele nur unzureichend erreicht worden sind und in vielen Fällen ergänzende Sozialhilfe nötig ist. Näheres hier. Auch diese Leistung kann als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets für Behinderte gewährt werden.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)

Eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist denkbar, wenn die Fortführung des Haushalts durch einen Haushaltsangehörigen nicht möglich oder zumutbar ist und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll nach § 70 Absatz 1 Satz 2 SGB XII vorübergehend gewährt werden, wenn dadurch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. Diese Leistung umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen (etwa Verpflegung und Betreuung von Kindern) sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit wie etwa Einkaufen, Putzen und Waschen. Zu übernehmen sind die angemessenen Aufwendungen einschließlich der Heranziehung einer besonderen Kraft (§§ 70 Absatz 3, 65 Absatz 1 SGB XII). Neben der Hilfe zur Pflege kommt diese Hilfeform in Betracht, wenn die notwendigen Tätigkeiten nicht von der Pflegeperson im Rahmen der Pflege geleistet werden.

Kleine Haushaltshilfe: Wenn nur eine Hilfe für einzelne Verrichtungen benötigt wird, kann der Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII erhöht werden bzw. erweiterte Hilfe gewährt werden nach § 27 Absatz 3 SGB XII.

Vorrangig sind hier die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 38 SGB V bei einem Kranken- oder Kuraufenthalt des Versicherten oder seines Ehepartners, wenn ein unter 12 Jahre altes Kind oder ein behindertes Kind zum Haushalt zählen oder in Notsituationen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch (§ 20 SGB VIII).

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67-69 SGB XII)

Personen, die sich in besonderen Lebensverhältnissen befinden, welche mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, ist eine Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage sind. Zu diesen Personen zählen nach der zu § 69 SGB XII ergangenen Rechtsverordnung (Artikel 14 SGB XII-Gesetz) etwa Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose), Nichtsesshafte und aus geschlossenen Einrichtungen Entlassene. Die Hilfe umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden. Dazu gehören die Beratung und persönliche Betreuung, die Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung (§ 4 der Verordnung, z.B. betreutes Wohnen), Ausbildung und die Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes (§ 5 Verordnung) sowie die Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags (§ 6 Verordnung). Dabei arbeiten die Sozialämter mit freien Wohlfahrtsverbänden zusammen. Es ist schwierig, aus dieser Vorschrift bezifferbare Ansprüche abzuleiten. Es geht hierbei vor allem um Sozialarbeit. Die Hilfe ist in diesem Hall in der Regel einkommens- und vermögensunabhängig.

Altenhilfe (§ 71 SGB XII)

Die Altenhilfe dient dazu, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem Unterstützung bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Aufnahme in eine Alteneinrichtung, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen sowie Hilfe bei der Verbindung mit nahestehenden Personen oder einer Betätigung in Betracht. Die Pflege in einem Altenheim ist aber eine Maßnahme der Hilfe zur Pflege. Auch diese Hilfe ist in der Regel einkommens- und vermögensunabhängig.

Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)

Das SGB XII nennt nicht alle möglichen Formen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern eine Hilfe ist auch in anderen Notlagen möglich, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt. Dies kann als nicht rückzahlbare Beihilfe und als Darlehen geschehen. Beispiele: Reisekosten für einen besonderen Zweck, etwa um einen schwerkranken Angehörigen zu besuchen.

Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)

Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten der Bestattung, wenn den hierzu Verpflichteten die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden kann. Zunächst müssen aber die Erben für die Bestattung aufkommen (§ 1968 BGB).

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Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens bei der Hilfe nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII

Das Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe beherrscht auch die meisten Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII. Wenn andere Möglichkeiten der Hilfe zur Verfügung stehen, sind zunächst diese auszuschöpfen. Eigenes Einkommen ist bei den meisten Hilfen einzusetzen (§ 19 Absatz 3 SGB XII). Zunächst muss jedoch der allgemeine Lebensunterhalt (etwa Unterkunft, Verpflegung) sichergestellt werden, wobei das Gesetz nicht verlangt, dass ein Hilfesuchender seinen Lebensunterhalt auf das Niveau eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt zurückschraubt. Folgende Mittel müssen dem Hilfesuchenden grundsätzlich auf jeden Fall von seinem Einkommen verbleiben:

Allgemeiner Grundbetrag:


702 €
Grundbetrag in Höhe des doppelten Eckregelsatzes
+
nach Einzelfall
angemessene Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten
+
Familienzuschlag von 70 % des Eckregelsatzes
für den Ehepartner und jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem Ehepartner unterhalten wird

(Ab dem 1. Juli 2008 beträgt der Eckregelsatz 351 €). Dabei werden das Einkommen des Hilfesuchenden, seines Ehepartners bzw. seines Lebenspartners oder des nichtehelichen Lebenspartners (§ 20 SGB XII) und bei minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden auch das Einkommen der Eltern berücksichtigt (§ 85 Absatz 2 SGB XII, wenn die Eltern getrennt leben, nur des Elternteils, bei dem das Kind lebt).

Die Länder haben die Möglichkeit, für bestimmte Hilfearten einen höheren Grundbetrag nach § 86 SGB XII festzusetzen. Auch wenn das eigene Einkommen den Betrag des einzusetzenden Einkommens nicht erreicht, kann in gesetzlich genannten Einzelfällen das eigene Einkommen dennoch einzusetzen sein (§ 88 SGB XII) bzw. in Fällen übersteigenden Einkommens von der Anrechnung abgesehen werden (§ 87 SGB XII), soweit dies sonst nicht mehr angemessen wäre.

Was gehört zum Einkommen? Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regeln wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. Wie berechnet sich die Hilfe zum Lebensunterhalt?). Jedoch kennt die Hilfe in besonderen Lebenslagen keinen Freibetrag für Erwerbstätigkeit (§ 82 Absatz 3 SGB XII).

Besteht ein Bedarf nach mehreren Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen, etwa nach Hilfe zur Gesundheit und Hilfe zur Pflege, darf der bei der ersten Hilfe angerechnete Teil des Einkommens nicht auch noch bei der zweiten Hilfe angerechnet werden (§ 89 SGB XII). Bei einer stationären oder teilstationären Unterbringung kann vom Hilfeempfänger verlangt werden, dass er sich an den Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe der ersparten Aufwendungen beteiligt (§ 82 Absatz 4 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004).

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Vermögen: Das Vermögen muss nicht vollständig verwertet werden, bevor man Hilfe in besonderen Lebenslagen beziehen kann. Das Gesetz gestattet dem Hilfeempfänger in § 90 Absatz 2 SGB XII ein sogenanntes Schonvermögen, das nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird. Dazu zählen Barbeträge bis zu 2.600 € beim Hilfeempfänger sowie ein weiterer Betrag von 614 € für den Ehepartner sowie 256 € für jede Person, die vom Hilfeempfänger oder seinem Ehepartner überwiegend unterhalten wird (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b der zu § 90 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung). Beim Pflegegeld der Stufe III und bei der Blindenhilfe beträgt das Schonvermögen 1.534 € statt 614 €, wenn beide beide Elternteile blind sind bzw. eine Pflegezulage nach dem BVG erhalten (§ 1 Absatz 1 Satz 2 der VO). Bei minderjährigen Hilfebedürftigen gibt es bei nur einem Elternteil im Haushalt nicht den Freibetrag von 614 € bzw. 1.534 € (§ 1 Absatz 2 Satz 1 der VO).

Ein angemessenes Hausgrundstück muss nicht veräußert werden (§ 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII). Bei der Prüfung der Angemessenheit ist der höhere Platzbedarf eines Behinderten oder Pflegebedürftigen besonders anzuerkennen. Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Wohngrundstücks für Behinderte, Blinde oder Pflegebedürftige dient, braucht nicht eingesetzt zu werden, wenn der Zweck dadurch vereitelt wird (§ 90 Absatz 2 Nummer 3 SGB XII). Ebenso wenig muss man eine sogenannte Riester-Rente kündigen (§ 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII). Darüber hinaus kann ein höherer Betrag geschützt sein, wenn ein Härtefall vorliegt (§ 90 Absatz 3 SGB XII). Das ist insbesondere der Fall, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Bei einigen Leistungen für Behinderte wird das Vermögen nicht angerechnet (§ 92 SGB XII).

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Statistisches

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Lauf des Jahres 2007 rund 1,1 Millionen Menschen die besonderen Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII, dies entspricht einer Steigerung von 2,1 % im Vergleich zum Vorjahr. Die Nettoausgaben für diese Hilfen beliefen sich auf etwa 14,6 Milliarden Euro, entsprechend einem Plus von 1,7 %. An den Gesamtausgaben der Sozialhilfe von 18,8 Milliarden Euro hatten diese Hilfen einen Anteil von 78 %. Es gab dabei 679.000 Empfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und 357.000 Empfänger von Hilfe zur Pflege. (Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 460 vom 02.12.2008).


Seite zuletzt bearbeitet am: 09.12.2008

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