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Neben
der Hilfe zum
Lebensunterhalt kennt das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII)
noch weitere Hilfen, die früher unter dem Begriff
„Hilfe
in besonderen Lebenslagen“ zusammengefasst wurden. Sie sind jetzt im fünften bis neunten Kapitel des SGB XII geregelt. Es
geht dabei um Leistungen, die einen Bedarf abdecken, der nicht bei
jedermann, wie der allgemeine Lebensunterhalt, sondern nur im
Einzelfall auftritt, etwa bei einer Erkrankung oder Behinderung.
Jedoch gilt auch bei diesen Hilfen der allgemeine Grundsatz der
Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Das heißt, die Sozialhilfe
tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen. So
sind auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII die
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften
Sozialgesetzbuch vorrangig anzurechnen. Ebenso ist das eigene
Einkommen des Hilfesuchenden einzusetzen, wobei
selbstverständlich
erst dessen Bedarf zum Lebensunterhalt befriedigt werden muss. Dabei
belässt man dem Hilfesuchenden einen etwas höheren
Betrag,
als ihm eigentlich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht
(§
85 SGB XII). Weiterhin darf man bei dieser Art der Sozialhilfe ein
etwas höheres Vermögen haben als bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 b der Verordnung zu
§
90 SGB XII). Dagegen muss man in der
Regel nicht die eigene Arbeitskraft einsetzen, um diese Hilfen zu
bekommen. Die hier genannten Hilfen kommen grundsätzlich auch
für Empfänger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Betracht.
Hier eine Übersicht über die Fundstellen der entsprechenden Regelungen:
|
|
Bundessozialhilfegesetz bis 31.12.2004 |
Zwölftes Sozialgesetzbuch ab 01.01.2005 |
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Hilfen zur Gesundheit |
§§ 36-38 |
§§ 47-52 |
|
Eingliederungshilfe |
§§ 39-47 |
§§ 53-60 |
|
Hilfe zur Pflege |
§§ 68-69 c |
§§ 61-66 |
|
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten |
§ 72 |
§§ 67-69 |
|
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts |
§§ 70-71 |
§ 70 |
|
Altenhilfe |
§ 75 |
§ 71 |
|
Blindenhilfe |
§ 67 |
§ 72 |
Die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (früher § 30 BSHG) nennt das neue Gesetz nicht.
AnzeigenDie Hilfen im Überblick
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47-52 SGB XII)
Diese
Hilfe umfasst die medizinische Versorgung von Personen, die keinen
Schutz durch die gesetzliche oder eine private Krankenversicherung
genießen. Der
Anwendungsbereich ist seit der Gesundheitsreform vom April 2007
geschrumpft, weil Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die
früher bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren
oder
noch nie versichert waren, pflichtversichert in der gesetzlichen
Krankenversicherung sind und im Fall eines für die
Beiträge
nicht ausreichenden Einkommens einen Anspruch auf Grundsicherung
für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfe hinsichtlich der
Übernahme der nicht durch eigenes Einkommen gedeckten
Beiträge haben. Keine Versicherungspflicht besteht
für Bezieher von Hilfe
zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung bzw. von Leistungen nach § 2
AsylbLG (§ 5 Absatz 8 a und 11 SGB V n.F., Art. 1 Nr.
2
c GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz).
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53-60 SGB XII)
Die
Sozialhilfe gewährt behinderten Menschen Eingliederungshilfe,
die in der Regel nachrangig ist gegenüber Hilfeleistungen
anderer Rehabilitationsträger. Im neuen Recht besteht die
Möglichkeit,
Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
Blinde erhalten Blindenhilfe in Form einer Geldleistung, soweit das Landesblindengeld nicht ausreicht.
Hilfe zur Pflege (§§ 61-66 SGB XII) weiter
Hilfe zur Pflege ist einmal denkbar für Personen, die nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung erfasst werden sowie als zusätzliche Leistung, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen. Es war das Ziel der 1995 eingeführten Pflichtversicherung, gerade die Träger der Sozialhilfe von den wegen der gestiegenen Lebenserwartung ständig gestiegenen Ausgaben wegen Pflege zu entlasten und ähnlich den anderen Sozialversicherungen eine beitragsfinanzierte Sicherung zu schaffen, die auch einen Rückgriff auf unterhaltspflichtige Angehörige unnötig macht. Man muss betonen, dass die gesetzliche Pflegeversicherung keine Vollkasko-Pflegeversicherung ist und nicht alle Aufwendungen für die Pflege abdeckt und in einigen Fällen ergänzende Sozialhilfe möglich ist. Näheres hier. Auch diese Leistung kann als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets für Behinderte gewährt werden.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)
Eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist denkbar, wenn die Fortführung des Haushalts durch einen Haushaltsangehörigen nicht möglich oder zumutbar ist und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll nach § 70 Absatz 1 Satz 2 SGB XII vorübergehend gewährt werden, wenn dadurch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. Diese Leistung umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen (etwa Verpflegung und Betreuung von Kindern) sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit wie etwa Einkaufen, Putzen und Waschen. Zu übernehmen sind die angemessenen Aufwendungen einschließlich der Heranziehung einer besonderen Kraft (§§ 70 Absatz 3, 65 Absatz 1 SGB XII). Neben der Hilfe zur Pflege kommt diese Hilfeform in Betracht, wenn die notwendigen Tätigkeiten nicht von der Pflegeperson im Rahmen der Pflege geleistet werden.
Kleine Haushaltshilfe: Wenn nur eine Hilfe für einzelne Verrichtungen benötigt wird, kann der Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a Absatz 4 SGB XII erhöht werden bzw. erweiterte Hilfe gewährt werden nach § 27 Absatz 3 SGB XII.
Vorrangig sind hier die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 38 SGB V bei einem Kranken- oder Kuraufenthalt des Versicherten oder seines Ehepartners, wenn ein unter 12 Jahre altes Kind oder ein behindertes Kind zum Haushalt zählen oder in Notsituationen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch (§ 20 SGB VIII).
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67-69 SGB XII)
| Den Text der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 69 SGB XII) finden Sie hier. |
Personen, die sich in besonderen Lebensverhältnissen befinden, welche mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, ist eine Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage sind. Zu diesen Personen zählen nach der zu § 69 SGB XII ergangenen Rechtsverordnung etwa Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose), Nichtsesshafte und aus geschlossenen Einrichtungen Entlassene. Die Hilfe umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden. Dazu gehören die Beratung und persönliche Betreuung, die Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung (§ 4 der Verordnung, z.B. betreutes Wohnen), Ausbildung und die Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes (§ 5 Verordnung) sowie die Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags (§ 6 Verordnung). Dabei arbeiten die Sozialämter mit freien Wohlfahrtsverbänden zusammen. Es ist schwierig, aus dieser Vorschrift bezifferbare Ansprüche abzuleiten. Es geht hierbei vor allem um Sozialarbeit. Die Hilfe ist in diesem Fall in der Regel einkommens- und vermögensunabhängig.
Altenhilfe (§ 71 SGB XII)
Die Altenhilfe dient dazu, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem Unterstützung bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Aufnahme in eine Alteneinrichtung, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen sowie Hilfe bei der Verbindung mit nahestehenden Personen oder einer Betätigung in Betracht. Die Pflege in einem Altenheim ist aber eine Maßnahme der Hilfe zur Pflege. Auch diese Hilfe ist in der Regel einkommens- und vermögensunabhängig.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)
Das SGB XII nennt nicht alle möglichen Formen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern eine Hilfe ist auch in anderen Notlagen möglich, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt. Dies kann als nicht rückzahlbare Beihilfe und als Darlehen geschehen. Beispiele: Reisekosten für einen besonderen Zweck, etwa um einen schwerkranken Angehörigen zu besuchen.
Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)
Die
Sozialhilfe übernimmt die Kosten der Bestattung, wenn den
hierzu
Verpflichteten die
Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden
kann. Eine Pauschalierung von übernahmefähigen Bestattungskosten
ist nicht möglich (Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.08.2011 Az. B
8 SO 20/10 R laut Medieninformation des BSG vom 25.08.2011). Nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Erben verpflichtet, die Kosten der
Bestattung zu (§ 1968 BGB). Außerdem regeln die Bestattungsgesetze der
Bundesländer, dass die nahen Angehörigen eines Verstorbenen für dessen
Bestattung aufzukommen haben (auch wenn diese die Erbschaft
ausgeschlagen haben).
Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens bei der Hilfe nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII
Das Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe beherrscht auch die meisten Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII. Wenn andere Möglichkeiten der Hilfe zur Verfügung stehen, sind zunächst diese auszuschöpfen. Eigenes Einkommen ist bei den meisten Hilfen einzusetzen (§ 19 Absatz 3 SGB XII). Zunächst muss jedoch der allgemeine Lebensunterhalt (etwa Unterkunft, Verpflegung) sichergestellt werden, wobei das Gesetz nicht verlangt, dass ein Hilfesuchender seinen Lebensunterhalt auf das Niveau eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt zurückschraubt. Folgende Mittel müssen dem Hilfesuchenden grundsätzlich auf jeden Fall von seinem Einkommen verbleiben:
Allgemeiner Grundbetrag (§ 85 SGB XII):
|
|
728 € |
Grundbetrag in Höhe des doppelten Satzes der Regelbedarfsstufe 1 | |
| + |
nach
Einzelfall |
angemessene
Kosten
der Unterkunft ohne Heizkosten |
|
| + |
Familienzuschlag
von
70 % des Satzes der Regelbedarfsstufe 1 (auf volle Euro aufgerundet, 70 Prozent von 364 € = 255 €) |
für
den
Ehepartner und jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem
Ehepartner unterhalten wird |
Dabei werden das Einkommen des Hilfesuchenden, seines Ehepartners bzw. seines Lebenspartners oder des nichtehelichen Lebenspartners (§ 20 SGB XII) und bei minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden auch das Einkommen der Eltern berücksichtigt (§ 85 Absatz 2 SGB XII, wenn die Eltern getrennt leben, nur des Elternteils, bei dem das Kind lebt).
Die Länder haben die Möglichkeit, für bestimmte Hilfearten einen höheren Grundbetrag nach § 86 SGB XII festzusetzen. Auch wenn das eigene Einkommen den Betrag des einzusetzenden Einkommens nicht erreicht, kann in gesetzlich genannten Einzelfällen das eigene Einkommen dennoch einzusetzen sein (§ 88 SGB XII) bzw. in Fällen übersteigenden Einkommens von der Anrechnung abgesehen werden (§ 87 SGB XII), soweit dies sonst nicht mehr angemessen wäre.
Was gehört zum Einkommen? Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regeln wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. Wie berechnet sich die Hilfe zum Lebensunterhalt?) Jedoch kennt die Hilfe in besonderen Lebenslagen keinen Freibetrag für Erwerbstätigkeit (§ 82 Absatz 3 SGB XII).
Besteht ein Bedarf nach mehreren Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen, etwa nach Hilfe zur Gesundheit und Hilfe zur Pflege, darf der bei der ersten Hilfe angerechnete Teil des Einkommens nicht auch noch bei der zweiten Hilfe angerechnet werden (§ 89 SGB XII).
| Den Text der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII (Barbetrags- Verordnung) finden Sie hier |
Vermögen: Das Vermögen muss nicht vollständig verwertet werden, bevor man Hilfe in besonderen Lebenslagen beziehen kann. Das Gesetz gestattet dem Hilfeempfänger in § 90 Absatz 2 SGB XII ein sogenanntes Schonvermögen, das nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird. Dazu zählen Barbeträge bis zu 2.600 € beim Hilfeempfänger sowie ein weiterer Betrag von 614 € für den Ehepartner sowie 256 € für jede Person, die vom Hilfeempfänger oder seinem Ehepartner überwiegend unterhalten wird (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b der zu § 90 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung). Beim Pflegegeld der Stufe III und bei der Blindenhilfe beträgt das Schonvermögen 1.534 € statt 614 €, wenn beide beide Elternteile blind sind bzw. eine Pflegezulage nach dem BVG erhalten (§ 1 Absatz 1 Satz 2 der VO). Bei minderjährigen Hilfebedürftigen gibt es bei nur einem Elternteil im Haushalt nicht den Freibetrag von 614 € bzw. 1.534 € (§ 1 Absatz 2 Satz 1 der VO).
Ein angemessenes Hausgrundstück muss nicht veräußert werden (§ 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII). Bei der Prüfung der Angemessenheit ist der höhere Platzbedarf eines Behinderten oder Pflegebedürftigen besonders anzuerkennen. Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Wohngrundstücks für Behinderte, Blinde oder Pflegebedürftige dient, braucht nicht eingesetzt zu werden, wenn der Zweck dadurch vereitelt wird (§ 90 Absatz 2 Nummer 3 SGB XII). Ebenso wenig muss man eine sogenannte Riester-Rente kündigen (§ 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII). Darüber hinaus kann ein höherer Betrag geschützt sein, wenn ein Härtefall vorliegt (§ 90 Absatz 3 SGB XII). Das ist insbesondere der Fall, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Bei einigen Leistungen für Behinderte wird das Vermögen nicht angerechnet (§ 92 SGB XII).
AnzeigenStatistisches
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Lauf des Jahres 2008 rund 1,2 Millionen Menschen die besonderen Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII, dies entspricht einer Steigerung von 6,2% im Vergleich zum Vorjahr. Die Nettoausgaben für diese Hilfen beliefen sich auf etwa 15,2 Milliarden Euro, entsprechend einem Plus von 4%. An den Gesamtausgaben der Sozialhilfe von 19,8 Milliarden Euro hatten diese Hilfen einen Anteil von 77%. Es gab dabei 713.000 Empfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und 397.000 Empfänger von Hilfe zur Pflege. (Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 488 vom 15.12.2009).
Seite zuletzt bearbeitet am: 16.12.2011