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Wer bekommt Elterngeld?

Ein Elternteil eines ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kindes erhält auf entsprechendem Antrag Elterngeld, wenn der Elternteil keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Letzteres ist der Fall, wenn der Betreffende seine Arbeitszeit auf höchstens 30 Stunden reduziert. Grundsätzlich muss der Empfänger mit dem Kind in einem Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und das Kind selbst betreuen und erziehen bzw. der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Die Eltern müssen nicht miteinander verheiratet sein. Ebenfalls ist die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft nicht erforderlich, ein Anerkenntnis muss aber abgegeben oder die gerichtliche Feststellung muss beantragt sein. Ein Anspruch besteht auch im Fall der Aufnahme des Kindes des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des Lebenspartner bzw. der Lebenspartnerin. Ebenfalls gibt es Elterngeld für adoptierte Kinder oder für zum Zwecke der Adoption aufgenommene Kinder; in diesem Fall ist nicht der Zeitpunkt der Geburt, sondern der Aufnahme entscheidend. Kein Elterngeld erhalten Pflegeeltern für Pflegekinder, die nach dem SGB VIII in der Pflegefamilie aufgenommen worden sind.

Im Fall einer schweren Behinderung oder Erkrankung oder dem Tod der Eltern steht Verwandten Elterngeld zu, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen (§ 1 Absatz 4 BEEG).

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Ausländer: Bürger der EU oder aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums können Elterngeld beziehen. Sonstige Ausländer grundsätzlich auch, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis haben oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat (mit einigen Ausnahmen, u.a. für ehemals geduldete Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG), oder eine sonstige Aufenthaltserlaubnis und sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhalten und berechtigt sind, Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) zu beziehen oder Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Erwerbstätigkeit: Eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats des Elterngeld begehrenden Elternteils steht der Gewährung von Elterngeld entgegen. Dagegen haben Auszubildende und Studenten die Möglichkeit, die neue Leistung in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls können Tagesmütter Elterngeld beziehen, wenn sie nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreuen.

Eltern mit hohem Einkommen: Aufgrund einer zum Jahresanfang 2011 in Kraft tretenden Veränderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 steht Eltern mit hohem Einkommen, die die sogenannte Reichensteuer zahlen, kein Elterngeld mehr zu. Betroffen sind Steuerzahler, die den Spitzensteuersatz von 45 % bei der Einkommensteuer zahlen, weil sie bei individueller Veranlagung ein Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Jahr oder von mehr als 500.000 Euro bei gemeinsam bei der Steuer veranlagten Ehegatten erzielen (§ 1 Absatz 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz n.F..

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Vor dem 1. Januar 2007 Geborene: Den Eltern von vor diesem Tag geborenen Kindern steht Erziehungsgeld nach den bisherigen Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes zu. Es beträgt 300 € (24 Monate) bzw. 450 € (12 Monate Budgetierung). Im Gegensatz zum neuen Elterngeld kennt das auslaufende Erziehungsgeld Höchstgrenzen beim Einkommen der Eltern: in den ersten sechs Monaten bei Paaren 30.000 € pauschaliertes Nettojahreseinkommen und bei Alleinerziehenden 23.000 €, ab siebten Monat Minderung, wenn das Einkommen 16.500 € (Paare) bzw. 13.500 € (Alleinerziehende) übersteigt (bei mehr Kindern höhere Beträge).Als Einkommen gilt das um Werbungskosten und pauschal um 24 Prozent für Arbeitnehmer (bzw. 19 Prozent für Beamter, Richter und Soldaten) geminderte Bruttoeinkommen; wenn die berechtigte Person während der Elternzeit nicht erwerbstätig ist, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Beschäftigung unberücksichtigt.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts ist es nicht verfassungswidrig, dass nur Eltern von erst ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kindern Elterngeld beziehen können (Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.01.2008 Az. B 10 EG 3/07 R sowie 4/07 und 5/07).



Seite zuletzt bearbeitet am: 26.01.2009

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