Homepage von Jan von Bröckel: Startseite | Impressum | Kontakt | Alg II | Sozialhilfe | SozialesArbeitsleben | Justiz | Politik | Ökonomie
Dauer des Elterngeldbezugs

Elterngeld kann nur für mindestens zwei (ab 24.01.2009) und maximal 14 Monate statt 24 Monate wie beim Erziehungsgeld gezahlt werden. Beteiligt sich der Partner nicht an der Elternzeit, verkürzt sich die Frist auf 12 Monate, es sei denn, es handelt sich um allein Erziehende oder der andere Partner ist nicht in der Lage, für zwei Monate die hauptsächliche Erziehung zu übernehmen. Ebenfalls beträgt die Maximalfrist 12 Monate, wenn bei keinem Partner eine Minderung der Erwerbstätigkeit erfolgt (z.B. weil beide arbeitslos sind).

Anzeigen

Damit bezweckt das neue Gesetz konsequent die Beteiligung beider Elternteile an der Erziehung und Betreuung des Kindes. Insbesondere die Väter sind angesprochen, sich aktiv an der Kindeserziehung zu beteiligen. Ein Elternteil kann nur dann 14 Monate lang allein das Elterngeld beziehen, wenn mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil tatsächlich unmöglich ist, insbesondere wegen einer schweren Erkrankung oder Behinderung, oder ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt und eine Minderung des Erwerbseinkommens nach der Geburt erfolgt (das ist nicht der Fall bei vorherigem Arbeitslosengeldbezug). Für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht.

Anzeigen



Elterngeld kann vom Tag der Geburt in Monatsbeträgen für den Lebensmonat in Anspruch genommen werden. Es wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist.

Den Bonus von zwei zusätzlichen Monaten Elterngeld (insgesamt also 14) gibt es nur, wenn für zwei Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt. Wenn die Eltern die Bezugsdauer aufteilen, kann jeder Elternteil mindestens zwei und maximal zwölf Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Absatz 3 Satz 1 BEEG n.F.). Die Eltern können die Monate des Elterngeldbezugs beliebig unter sich aufteilen. Auch gleichzeitig können beide Partner das Elterngeld beziehen, dann aber nur für die Hälfte des jeweiligen Zeitraums.

Verlängerungsmöglichkeit: Ein Elternteil kann die ihm zustehenden Beträge in zwei monatliche Zahlungen aufteilen, so dass sich der gesamte Auszahlungszeitraum verdoppelt auf 24 Monate plus 4 weitere Monate, wenn sich der andere Elternteil beteiligt. Das heißt: es kann auch 24 bzw. 28 Monate lang das halbe Elterngeld von mindestens 150 € in Anspruch genommen werden.


Seite zuletzt bearbeitet: 26.01.2009

Hinweis für Besucher, die Javascript deaktiviert haben: Dieses Dokument ist Teil eines Framesets. Klicken Sie hier, um zum Frameset zu gelangen.