Elterngeld kann nur
für
mindestens zwei (ab 24.01.2009) und maximal
14 Monate
statt 24 Monate wie beim Erziehungsgeld gezahlt
werden. Beteiligt
sich der Partner nicht an der Elternzeit,
verkürzt sich die Frist auf 12 Monate, es sei denn, es handelt
sich um allein Erziehende oder der andere Partner ist nicht in der
Lage, für zwei Monate die hauptsächliche Erziehung zu
übernehmen. Ebenfalls beträgt die Maximalfrist 12
Monate,
wenn bei keinem Partner eine Minderung der Erwerbstätigkeit
erfolgt (z.B. weil beide arbeitslos sind).
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Damit bezweckt das neue Gesetz
konsequent die Beteiligung
beider
Elternteile an der Erziehung und Betreuung des Kindes.
Insbesondere die
Väter sind angesprochen, sich aktiv an der Kindeserziehung zu
beteiligen. Ein Elternteil kann nur dann 14 Monate lang allein das
Elterngeld beziehen, wenn mit der Betreuung durch den anderen
Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls zu
befürchten
wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil
tatsächlich unmöglich ist, insbesondere wegen einer
schweren
Erkrankung oder Behinderung, oder ein Elternteil das alleinige
Sorgerecht hat und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem
Kind in einer Wohnung lebt und eine Minderung des Erwerbseinkommens
nach der Geburt erfolgt (das ist nicht der Fall bei vorherigem
Arbeitslosengeldbezug). Für die Feststellung der
Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil
bleiben
wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung
wegen
anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht.
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Elterngeld
kann vom Tag der Geburt in Monatsbeträgen
für den
Lebensmonat in Anspruch genommen werden. Es wird im Laufe des Monats
gezahlt, für den es bestimmt ist.
Den Bonus von zwei zusätzlichen Monaten Elterngeld
(insgesamt also 14) gibt es nur, wenn für zwei Monate eine
Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt. Wenn die Eltern die
Bezugsdauer aufteilen, kann jeder Elternteil mindestens zwei und
maximal zwölf Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Absatz
3 Satz 1 BEEG n.F.). Die Eltern können die Monate des
Elterngeldbezugs
beliebig unter sich aufteilen. Auch gleichzeitig
können beide Partner
das
Elterngeld beziehen, dann aber nur für die Hälfte des
jeweiligen Zeitraums.
Verlängerungsmöglichkeit:
Ein Elternteil kann die ihm zustehenden Beträge in zwei
monatliche
Zahlungen aufteilen, so dass sich der gesamte Auszahlungszeitraum
verdoppelt auf 24 Monate plus 4 weitere Monate, wenn sich der andere
Elternteil beteiligt. Das heißt: es kann auch 24 bzw.
28 Monate lang das halbe Elterngeld von mindestens
150 €
in Anspruch genommen werden.
Seite zuletzt bearbeitet:
26.01.2009
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