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Wie hoch ist das Elterngeld?

Wesentliches Element des neuen Elterngeldes ist die Lohnersatzfunktion, d.h. es wird nicht ein für alle gleich hohes Elterngeld gezahlt, sondern es soll dem Wegfall der durch die Kindeserziehung entzogenen Einkommensquelle dienen. Insbesondere für gut Verdienende wird damit ein deutlich höherer Anreiz für das Kinderkriegen geschaffen. Das neue Elterngeld beträgt 67 Prozent des letzten Nettogehalts des Elternteils, der gearbeitet hat und fortan die Erziehung des Kindes übernimmt, jedoch höchstens 1.800 € und mindestens 300 €. Personen ohne eigenes Einkommen (z.B. Arbeitslosengeld II-Bezieher) erhalten den Mindestbetrag von 300 €.

Eine Einschränkung gilt ab Jahresanfang 2011: Liegt das Einkommen über 1.200 Euro, verringert sich die Lohnersatzquote um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro übersteigt, auf bis zu 65 Prozent. Beispiel: Bei einem Einkommen von 1.240 Euro beläuft sich das übersteigende Einkommen auf 40 Euro, geteilt durch zwei Euro gleich zwanzig, zwanzig multipliziert mit 0,1 gleich zwei Prozentpunkte, Lohnersatzquote demnach nur noch 65 %. Die Lohnersatzquote ist aber nie niedriger als 65 Prozent.

Damit schließt das neue Recht im Gegensatz zur alten Regelung Besserverdiener von der Leistung nicht aus. Ausnahme ab 2011: Personen, die den Spitzensteuersatz von 45 Prozent zahlen (Einkommen höher als 250.000 Euro bzw. 500.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehegatten).

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Bei der Ermittlung des Einkommens wird auf das in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte durchschnittliche Einkommen im Sinn des Einkommensteuergesetzes abgestellt. Übt die erziehende Person auch nach der Geburt eine Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Stunden) aus, errechnet sich das Elterngeld aus dem 67-Prozent-Anteil des Differenzbetrages zwischen dem vor (maximal 2.700 €) und nach der Geburt erzielten Einkommens. Während der Partnermonate richtet sich das Elterngeld nach den vorherigen Einkommensverhältnissen des Partners. Sonstige Bezüge wie Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgeld und steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben unberücksichtigt.

Keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes haben ebenfalls Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Streikgeld (Urteile des Bundessozialgerichts vom 17.02.2011 Az. B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R).

Bei lohnabhängig Beschäftigten wird das Einkommen nach Abzug von Steuern (Lohn- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) und Sozialversicherungsbeiträgen und einem monatlichen Zwölftel der Werbungskostenpauschale zu Grunde gelegt (§ 2 Absatz 7 BEEG).

Bei vor und nach der Geburt Teilzeitbeschäftigten beträgt das Elterngeld 67 Prozent der Differenz zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt, wobei als Höchstbetrag vor der Geburt maximal 2.700 € berücksichtigt werden können (§ 2 Absatz 3 Satz 2 BEEG).

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Ändern die werdenden Eltern vor der Geburt die Steuerklassen zum Vorteil des Elterngeld beantragenden Elternteils, fragt sich, ob das Elterngeld nach dem vorherigen oder nach dem durch die Steuerklassenänderung erhöhten Einkommen berechnet werden soll, so dass auch das Elterngeld höher ausfällt. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009 ist der Wechsel der Steuerklasse leistungserhöhend zu berücksichtigen (Az. B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R sowie Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2008 Az. L 13 EG 40/08 und L 13 EG 51/08 [Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund vom 28. Juli 2008 Az. S 11 EG 8/07 und S 11 EG 40/07] sowie des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Juli 2008 Az. S 10 EG 15/08, da der Gesetzgeber trotz der bekannten Möglichkeit der Erhöhung von Leistungen durch einen Steuerklassenwechsel keine Einschränkung vorgenommen hat).

Im Bemessungszeitraum von einem Jahr liegende Zeiten der Erfüllung der Wehr- oder Zivildienstpflicht werden seit einer im Januar 2009 in Kraft getretenen Neuregelung nicht berücksichtigt, diese Monate werden durch weiter in die Vergangenheit reichende Monate ersetzt (§ 2 Absatz 7 Satz 7 BEEG).
Geringverdiener: Ist das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit niedriger als 1.000 €, erhöht sich der Prozentsatz von 67 um je 0,1 Prozentpunkte für je 2 €, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Beispiel: betrug das Einkommen 800 €, erhöht sich der Satz von 67 auf 77 % entsprechend 616 € (statt 536 € bei 67 %). Bei 600 € sind es 87 % (= 522 €), bei 340 € sind es 100 % = 340 €.

Geschwisterbonus: Das Elterngeld erhöht sich um 10 Prozent, mindestens 75 €, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern unter 3 Jahren oder mit mindestens drei Kindern, die noch nicht 6 Jahre alt sind, in einem Haushalt lebt. Bei behinderten Kindern (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) gilt ein Höchstalter von 14 Jahren.

Mehrlingsgeburten: Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind.

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Statistik: Bei Eltern, die im ersten Quartal 2010 den Elterngeldbezug beendeten, lag das Elterngeld bei durchschnittlich 699 Euro im Monat. Bei den Vätern waren es 967 Euro, und Mütter bezogen durchschnittlich 632 Euro. Etwa 58 % der Mütter waren vor der Geburt berufstätig, bei den Vätern trifft dies auf 81 % zu. Insgesamt beendeten in diesem Quartal mehr als 151.000 Frauen und knapp 38.000 Väter den Bezug von Elterngeld. Damit belief sich der Anteil der Väter an den Beziehern von Elterngeld auf 20 %. (Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 206 vom 10.06.2010).


Seite zuletzt bearbeitet: 19.02.2011

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