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Elterngeld: Verhältnis zu anderen Leistungen, Besteuerung, Unterhalt, Verfahren

Mutterschaftsgeld: Das der Mutter nach der Geburt gezahlte Mutterschaftsgeld wird auf das der Mutter zustehende Elterngeld angerechnet (§ 3 Absatz 1 BEEG). Dies betrifft nicht das vom Bundesversicherungsamt gezahlte Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG, vor allem für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind) sowie das der Mutter vor der Geburt eines anderen Kindes während der Elternzeit zustehende Mutterschaftsgeld. Dem Mutterschaftsgeld gleichgestellt wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG.

Ersatzeinkommen: Erhalten Berechtigte anstelle des vor der Geburt erzielten Einkommens andere Einnahmen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen (z.B. Arbeitslosengeld I oder Rente), werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen gezahlte Elterngeld angerechnet, soweit es den Betrag von 300 € übersteigt (§ 3 Absatz 2 BEEG).

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andere Sozialleistungen: Ab 2011 entfällt die Anrechnungsfreiheit von Elterngeld auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag (§ 10 Absatz 5 BEEG n.F., Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011, auch als „Sparpaket“ bezeichnet). Eine Ausnahme gilt nach einer im weiteren Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 eingefügten Modifikation für das Kind betreuende Elternteile, die vor der Geburt berufstätig waren. Wenn dem Elterngeld Lohnersatzfunktion zukommt, bleibt Elterngeld in Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens vor der Geburt bis zu einem Höchstbetrag von 300 Euro als Einkommen unberücksichtigt (§ 10 Absatz 5 Satz 2 BEEG, Art. 14 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2011).

Elterngeldempfängerinnen und -empfänger, die von der Möglichkeit der Streckung des Elterngeldes auf die doppelte Bezugszeit bei gleichzeitiger Halbierung des Elterngeldes Gebrauch gemacht haben und die entsprechende Erklärung inzwischen widerrufen haben, müssen sich aufgrund des Widerrufs erhaltene Nachzahlungen in Höhe von 150 Euro je Lebensmonat des Kindes auf das Arbeitslosengeld II nicht anrechnen lassen, soweit sich die Nachzahlung auf Lebensmonate vor dem 1. Januar 2011 bezieht und der Widerruf vor Jahresanfang 2011 erklärt wurde (§ 1 Absatz 5 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, Änderung durch Rechtsverordnung vom 21.12.2011 BGBl I 2010 S. 2321).

Das Elterngeld und die hierauf angerechneten Leistungen spielen bei sonstigen einkommensabhängigen Sozialleistungen, etwa Wohngeld, keine Rolle, soweit es den monatlichen Betrag von 300 € nicht übersteigt (
§ 10 BEEG; bei einer Streckung gilt ein Höchstwert von 150 €; bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Betrag um 300 € für jedes weitere Kind). Kindergeld wird zusätzlich zum Elterngeld gezahlt (ab 2010 für das erste und zweite Kind 184 €, für das dritte 190 € und jedes weitere 215 €). Sozialversicherungsabgaben sind auf das Elterngeld nicht zu erheben.

Arbeitslosenversicherung: Personen, die ihr Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr erziehen und unmittelbar vor der Kindeserziehung versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld I bezogen, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 26 Absatz 2 a SGB III, gilt nicht, wenn während der Zeit der Kindeserziehung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, § 26 Absatz 3 Satz 5 SGB III), die Beiträge zahlt der Bund (§ 347 Nr. 9 SGB III). Zeiten des Elterngeldbezugs bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht (§ 130 Absatz 2 Nr. 3 SGB III). Wird ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsengelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt, wird zur Berechnung ein fiktives Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt (§ 132 SGB III) mit der Folge, dass das Arbeitslosengeld I in der Regel niedriger ausfällt als bei der Berücksichtigung des tatsächlich zuletzt erzielten Verdienstes. Hiergegen hat das Bundessozialgericht keine Bedenken (Entscheidung vom 29.05.2008 Az. B 11a AL 23/07 R).

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Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: Bei Versicherungspflichtigen bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während des Bezugs von Elterngelds oder der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten (§ 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V), ebenso läuft eine freiwillige Mitgliedschaft weiter (§ 191 SGB V). Die Mitgliedschaft von bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Mitgliedern (gesetzlich oder freiwillig) ist während des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei (§ 224 Absatz 1 SGB V) hinsichtlich des gewährten Elterngeldes, bei freiwillig Versicherten können u.U. sonstige Einnahmen beitragspflichtig sein.

Rentenversicherung: Für ab 1992 geborene Kinder gelten die ersten drei Lebensjahre als vollwertige Beitragszeiten eines Elternteils, der Kinder Erziehende ist Pflichtmitglied (§§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 56 SGB VI). Für diese Zeiten erbringt der Bund Beiträge an die Rentenkasse (§ 177 SGB VI). 
Die Zahlung von Elterngeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit ist hierfür nicht erforderlich. Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Monat 0,0833 Entgeltpunkte, im Jahr also genau einen Entgeltpunkt (§ 70 Absatz 2 SGB VI, werden also bewertet wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners). Die Höhe der Rente wird maßgeblich durch die erworbenen Entgeltpunkte bestimmt. Am 1. Juli 2008 entsprach ein Entgeltpunkt einer monatlichen Rente von 26,56 Euro in den alten bzw. 23,34 € in den neuen Bundesländern. Bei  Erziehung durch beide Elternteile wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugerechnet, wenn nicht der Vater das Kind überwiegend erzogen hat bzw. die Eltern gemeinsam eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Außerdem gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten zehn Lebensjahren als Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI).

Zivilrechtliche Unterhaltspflichten: Elterngeld mindert nicht zivilrechtliche Unterhaltsansprüche, soweit es den Betrag von 300 € nicht übersteigt (bei einer Streckung auch hier 150 €; § 11 BEEG).

Besteuerung: Elterngeld wird nicht versteuert, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld dem sonstigen Einkommen hinzugerechnet wird und darauf der jeweilige Steuersatz (Prozentsatz) festgestellt wird. Dieser - höhere - Steuersatz wird dann auf das Einkommen ohne das Elterngeld angewendet (§§ 3 Nummer 67, 32 b Einkommensteuergesetz n.F.). Auch der Sockelbetrag von 300 € unterliegt dem Progressionsvorbehalt (gegen den Progressionsvorbehalt hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken, auch nicht hinsichtlich des Sockelbetrages von 300 €, Beschluss vom 21.09.2009 Az. VI B 31/09). Ein Arbeitnehmer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn er Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, von mehr als 410 EUR im Jahr bezogen hat (§ 46 Absatz 2 Nr. 1 EStG).

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Antrag
: Der Antrag auf Elternzeit ist in der Regel beim Jugendamt der kreisfreien Stadt bzw. des Landkreises zu stellen. Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Elterngeld gestellt worden ist. Für Streitigkeiten im Bereich des Elterngeldes sind die Sozialgerichte zuständig. Die im Antrag getroffene Entscheidung hinsichtlich der zeitlichen Aufteilung kann einmal bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angaben von Gründen geändert werden, eine weitere Änderung ist in Härtefällen möglich (Neuregelung ab 24.01.2009 § 7 Absatz 2 BEEG). Rückwirkend ist eine solche Änderung grundsätzlich nur für drei Monate vor Beginn des Monats möglich, in dem der Änderungsantrag gestellt wird.

Landeserziehungsgeld: In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen können Eltern im Anschluss an das vom Bund finanzierte Elterngeld ein Landeserziehungsgeld beziehen. Die Voraussetzungen hierfür sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Voraussetzung in Bayern ist etwa u.a., dass die Früherkennungsuntersuchungen für das Kind durchgeführt werden oder in Sachsen und Thüringen, dass kein Platz in einer Tageseinrichtung in Anspruch genommen wird.


Seite zuletzt bearbeitet: 16.08.2011

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