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Elterngeld: Verhältnis zu anderen Leistungen, Besteuerung, Unterhalt, Verfahren |
zustehende Elterngeld
angerechnet (§ 3 Absatz 1 BEEG). Dies betrifft nicht das
vom Bundesversicherungsamt gezahlte Mutterschaftsgeld nach §
13
Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG, vor allem für Frauen, die
nicht
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind) sowie das der Mutter vor
der Geburt eines anderen Kindes während der Elternzeit
zustehende
Mutterschaftsgeld. Dem Mutterschaftsgeld gleichgestellt wird der
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG.| Anzeigen |
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