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Elternzeit

Das arbeitsrechtliche Pendant zur Sozialleistung des Elterngeldes ist die Elternzeit. Sie bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit nach der Geburt des Kindes eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin ruht. Es besteht kein Lohnanspruch, aber ein strikter Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin. Ein Widerspruchsrecht des Arbeitgebers gegen die Elternzeit besteht nicht. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Aspekte übernimmt das neue Recht weitestgehend die bestehenden Regelungen (§§ 15 ff. BEEG).

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Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz einbezogen wird. Dieser Zeitraum besteht für jedes Kind, so dass es bei mehreren Kindern zu Überschneidungen kommen kann. Ein zwölfmonatiger Anteil der Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Bei einem adoptierten Kind oder Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege geht die dreijährige Frist von der Annahme bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich durch die Elternzeit nicht.

Elternzeit und Geburt eines weiteren Kindes: Wird bereits Elternzeit in Anspruch genommen, kann diese wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden, wenn dies nicht der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt (§ 16 Absatz 3 Satz 2 BEEG). Den noch verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten aus der ersten Elternzeit kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten und vor Vollendung des achten Lebensjahres übertragen (§ 15 Absatz 2 Satz 4 BEEG), die Erteilung der Zustimmung liegt im billigen Ermessen des Arbeitgebers (d.h. der Arbeitgeber müsste darlegen, dass ihm erhebliche Nachteile durch die Übertragung der Elternzeit entstehen; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 Az. 9 AZR 391/08 = NJW 2010,695).

Jeder Elternteil kann die Elternzeit nehmen, auch gemeinsam mit dem anderen Teil.

Im Januar 2009 ist eine Neuregelung in Kraft getreten, wonach auch Großeltern für ihr mit ihnen im Haushalt lebendes Enkelkind Elternzeit in Anspruch nehmen können, wenn sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die der Elternteil als Minderjähriger begonnen hat und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt und der Elternteil nicht selbst Elternzeit in Anspruch nimmt (§ 15 Absatz 1 a BEEG)

Vorgehensweise: Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine Verteilung auf zwei Zeitabschnitte ist möglich, auf mehr als zwei nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

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Teilzeit: Eine Teilzeitbeschäftigung von nicht mehr als 30 Wochenstunden ist während der Elternzeit möglich (Ausnahme: eine Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt). Eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Der die Elternzeit beanspruchende Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit verlangen (§ 15 Absatz 5 bis 7 BEEG). Hierüber sollen sich beide Seiten innerhalb von vier Wochen verständigen. Der Arbeitgeber ist zur Gewährung der Teilzeitbeschäftigung verpflichtet, wenn
  1. der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitskräfte beschäftigt (ohne Azubis),
  2. das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht,
  3. die Arbeitszeit auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden reduziert werden soll,
  4. keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  5. der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit angemeldet wurde.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun, anderenfalls kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben. Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts [BAG] vom 05.06.2007 Az. 9 AZR 82/07). Eine Ablehnung des Gesuchs um Verringerung der Arbeitszeit ist nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich möglich. Entgegenstehende Gründe können sein: eine nicht mögliche Teilbarkeit des Arbeitsplatzes oder der Arbeitnehmer kann mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden oder es besteht keine Beschäftigungsmöglichkeit. Der Verweis auf eine bereits eingestellte Ersatzkraft reicht an sich nicht aus. Aber dem Arbeitgeber wird nicht zugemutet, den Arbeitnehmer trotz fehlenden Beschäftigungsbedarfs nur wegen der Elternzeit zu beschäftigen (BAG Urteil vom 15.04.2008 Az. 9 AZR 380/07 = NJW 2008,2937). Eine geringere Arbeitszeit als 15 Wochenarbeitsstunden kann mit Zustimmung des Arbeitgebers, aber nicht ohne diese, vereinbart werden (Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18.06.2008 Az. 6 Sa 43/08). Alternativ zur Verringerung der Arbeitszeit nach dem Recht über die Elternzeit ist auch eine - unbefristete - Reduzierung der Arbeitszeit nach den allgemeinen Vorschriften (§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) möglich (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.05.2007 Az. 9 AZR 1112/06 = NJW 2007,3661).

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Urlaub: Im Urlaubsjahr kann der Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers um ein Zwölftel für jeden Monat der Elternzeit kürzen (Ausnahme: Teilzeittätigkeit beim Arbeitgeber während der Elternzeit). Nicht vollständig gewährter Urlaub ist nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren und im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder nach der Elternzeit zu vergüten. Kann der Resturlaub nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit (Geburt eines weiteren Kindes) nicht genommen werden, wird er übertragen bzw. ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vergüten (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 Az. 9 AZR 219/07).

Kündigungsschutz: Während der Elternzeit und schon ab Geltendmachung des Anspruchs, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. Das gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber, nicht aber bei einem anderen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.02.2006 Az. 2 AZR 596/04 = NJW 2006,2347 zu § 18 BErzGG). Eine Kündigung zum Ende der Elternzeit ist mit einer Frist von drei Monaten zulässig.


Seite zuletzt bearbeitet: 05.05.2009

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