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Elternzeit |
Arbeitsverhältnis
für eine
bestimmte Zeit nach der Geburt des Kindes eines
Arbeitnehmers oder
einer Arbeitnehmerin ruht. Es besteht kein Lohnanspruch, aber ein
strikter Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer bzw.
die
Arbeitnehmerin. Ein Widerspruchsrecht des Arbeitgebers gegen
die Elternzeit besteht nicht. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen
Aspekte übernimmt das neue Recht weitestgehend die bestehenden
Regelungen (§§ 15 ff. BEEG). Anzeigen
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(Ausnahme: eine
Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder betreuen, auch wenn
die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden
übersteigt). Eine Teilzeitbeschäftigung bei einem
anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige
Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des bisherigen
Arbeitgebers. Der die Elternzeit beanspruchende Arbeitnehmer
kann vom Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit verlangen
(§ 15 Absatz 5 bis 7 BEEG).
Hierüber sollen sich beide Seiten innerhalb von vier Wochen
verständigen. Der Arbeitgeber ist zur Gewährung der
Teilzeitbeschäftigung verpflichtet, wenn