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Gesundheitsreform von CDU/CSU und FDP:
Wichtige Veränderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2011
Beitragssatz wieder bei 15,5 % - Keine Obergrenze für Zusatzbeiträge, aber Sozialausgleich
Krankenkassen erzielen 2011 Überschuss von 4 Milliarden Euro
Näheres:

Beitragssatzanhebung

Zusatzbeiträge


Sozialausgleich


Kostenerstattung

Ausgabenbegrenzung

Einsparungen


Kritik

Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenkassen
Weiterführend:

Kopfpauschale oder Bürgerversicherung

Kassenwechsel

Sozialversicherungs-
Rechengrößen


AlgII/Sozialhilfe und Gesundheitsreformen

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Rückblick: Wichtige Veränderungen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung
01.01.2011 paritätisch finanzierter Beitragssatz wieder bei 14,6%, Arbeitgeberanteil wird bei 7,3% festgeschrieben, keine Begrenzung für Zusatzbeiträge im Gegenzug mit der Einführung eines Sozialausgleichs
01.07.2009 paritätisch finanzierter Beitragssatz wird gesenkt auf 14%
01.01.2009 Einführung des Gesundheitsfonds, einheitlicher Beitragssatz für alle Krankenkassen (paritätisch 14,6%), Krankenkassen können Zusatzbeiträge erheben
Einführung einer Versicherungspflicht für hauptberuflich Selbstständige in der PKV, wenn kein anderer Versicherungsschutz besteht
01.04.2007 Einführung einer Versicherungspflicht in der GKV für Personen, die früher einmal dort oder noch nie krankenversichert waren
01.07.2005 Mitglieder entrichten einen ausschließlich von ihnen zu tragenden Beitrag von 0,9%
zusätzlich zum paritätisch finanzierten Beitrag
01.01.2004 Praxisgebühr von 10 € wird eingeführt; Eigenbeteiligung an Arzneimitteln von 10% (mindestens 5 € und höchstens 10 €); nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Kassenleistung mehr; Streichung von Entbindungs- und Sterbegeld
Wie ihre Vorgänger macht sich auch die seit dem Herbst 2009 bestehende Bundesregierung aus CDU, CSU und FDP daran, das System der gesetzlichen Krankenversicherung, das fast 90 % der Bevölkerung Deutschlands vor den finanziellen Risiken von Erkrankungen schützt, in wesentlichen Punkten neu zu gestalten. Zum 1. Januar 2011 werden wichtige neue Regelungen wirksam, die ein Milliarden-Defizit bei den Krankenkassen verhindern sollen.

Die für die Versicherten wichtigsten Regelungen sind die Rückkehr zu einer Beitragslast von 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens, die Abschaffung der Begrenzung der Zusatzbeiträge der Krankenkassen bei gleichzeitiger Einführung eines Sozialausgleichs und die Festschreibung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 7,3%. Die Krankenkassen können ab 2011 von den Mitgliedern zusätzliche Beiträge in unbegrenzter Höhe verlangen, soweit die finanzielle Situation der Krankenkasse dies erfordert.

Um eine übermäßige Belastung zu vermeiden, wird es einen aus Steuermitteln finanzierten Sozialausgleich geben, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens übersteigt. Einige Kritiker halten das Einfrieren des Arbeitgeberanteils für eine historische Zäsur im Bereich der Sozialversicherung, die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen. Außerdem finden sich in dem Vorhaben etliche Ausgabenbegrenzungen. Ohne Korrekturmaßnahmen würde sich nach Befürchtungen der Bundesregierung das Defizit der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2011 auf bis zu elf Milliarden Euro belaufen (Bundestags-Drucksache 17/3040 S. 17).

Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG), dem der Bundestag am 12. November 2010 mit 305 zu 253 Stimmen zustimmte. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig, d.h. der Bundesrat, in dem derzeit weder die Regierungskonstellation noch die Opposition eine Mehrheit haben, hätte gegen das Gesetz Einspruch erheben können, den der Bundestag aber zurückweisen hätte können. Das Gesetzesvorhaben passierte die Länderkammer am 17. Dezember 2010, am 31. Dezember 2010 erschien das GKV-Finanzierungsgesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2010 S. 2309), so dass die Neuregelungen wie geplant am Jahresanfang 2011 in Kraft getreten sind.
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Finanzentwicklung der
gesetzlichen Krankenkassen

2009
Einnahmen: 171,9 Milliarden Euro
Ausgaben: 170,8 Milliarden Euro
Überschuss: 1,1 Milliarden Euro

2010
Einnahmen: 175,290 Milliarden Euro
Ausgaben: 175,735 Milliarden Euro
Defizit: 445 Millionen Euro

Bei den Einnahmen der Krankenkassen sind auch die von den Versicherten erbrachten Zusatzbeiträge von insgesamt 660 Millionen Euro enthalten.

2011
Einnahmen: 183,639 Milliarden Euro
Ausgaben: 179,612 Milliarden Euro
Überschuss: 4,027 Milliarden Euro

Durch die positive Entwicklung im Jahr 2011 verfügen die Krankenkassen zum Jahresende 2011 über Finanzreserven von rund zehn Milliarden Euro. Zum Vergleich: 2003 gab es noch einen Schuldenstand von 8,3 Milliarden Euro. Bei den Ausgaben der Krankenkassen sind nicht nicht die Zuzahlungen der Versicherten berücksichtigt, hierauf entfallen 5,01 Milliarden Euro.

(Quelle: Pressemitteilungen des Bundesgesundheitsministeriums vom 10.03.2010, 07.03.2011 und 07.03.2012)

Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds
2009: 7,2 Mrd. Euro
2010: 15,7 Mrd. Euro (ursprünglich 11,8 Mrd. Euro + 3,9 Mrd. Euro nach Sozialversicherungs-
Stabilisierungsgesetz)
2011: 15,3 Mrd. Euro

Rechtsgrundlage: §§ 221, 221 a SGB V.

Finanzentwicklung des
Gesundheitsfonds

2009
Einnahmen: 164,51 Milliarden Euro
Ausgaben: 166,99 Milliarden Euro
Defizit: 2,48 Milliarden Euro

2010
Einnahmen: 174,583 Milliarden Euro
Ausgaben: 170,346 Milliarden Euro
Überschuss: 4,237 Milliarden Euro

Der im Jahr 2010 erzielte Überschuss des Gesundheitsfonds wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt.

2011
Einnahmen: 184,264 Milliarden Euro
Ausgaben: 178,991 Milliarden Euro
Überschuss: 5,273 Milliarden Euro

In den Einnahmen des Gesundheitsfonds ist auch der Bundeszuschusses von zwei Milliarden Euro enthalten, die in den Jahren 2012-2014 für den Sozialausgleich und die Finanzierung von Zusatzbeiträgen von AlgII-Empfängern vorgesehen ist. Der Fonds hat bei den Einnahmen von der günstigen konjunkturellen Entwicklung sowie vom Beschäftigungszuwachs und von den seit Jahresanfang 2011 erhöhten Beiträgen profitiert. Im vierten Quartal ergaben sich außerdem günstige Effekte durch die Verbeitragung von einmaligen Zahlungen (Weihnachtsgeld). Die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds  belief sich Ende 2011 auf etwa 9,5 Milliarden Euro. Diese Mittel sind größtenteils gebunden. So sind etwa 3,1 Milliarden Euro als zwingende Monatsreserve (20% einer durchschnittlichen Monatsausgabe) vorgesehen und 2 Milliarden Euro in den Jahren 2012-2014 für den Sozialausgleich und die Finanzierung von Zusatzbeiträgen von AlgII-Empfängern.

Im Vergleich zu den ersten neun Monaten des Vorjahres sind die Leistungsausgaben der Krankenkassen um 2,6% je Versicherten gestiegen (Zuwachs nach Arten: 2,1% ambulante ärztliche Behandlung, 3,7% Krankenhausbehandlung, 9,4% Krankengeld. Bei den Ausgaben für Arzneimittel gab es hingegen einen Rückgang von 4,0%.). Die Netto-Verwaltungskosten der Krankenkassen sind um 1% je Versicherten zurückgegangen.


Einzelheiten der Neuregelung:

Beitragssatz von 14,6 % + 0,9 %
Durch das zweite Konjunkturpaket der Großen Koalition (aus CDU/CSU und SPD) wurde der paritätisch finanzierte Beitragssatz ab dem 1. Juli 2009 von 14,6 Prozent reduziert auf 14 Prozent. Insofern wird zum Jahresanfang mit der Wiedereinführung der 14,6%-Regelung nur der Zustand wiederhergestellt wird, der vor dem Konjunkturpaket bestand. Zu den 14,6 Prozent kommt noch der ausschließlich vom versicherten Arbeitnehmer (bzw. Rentner) zu erbringende Beitrag von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens hinzu, so dass die Gesamtbelastung mit Krankenversicherungsbeiträgen bei 15,5 Prozent liegt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.000 Euro brutto. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6%, entsprechend 146 Euro, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen werden. Jeder zahlt also 73 Euro. Der Arbeitgeberanteil wird zusätzlich zum Bruttoeinkommen von 1.000 Euro erbracht, man bezeichnet diesen Anteil auch als Lohnnebenkosten. Jede Erhöhung des paritätisch finanzierten Beitragssatzes belastet somit zusätzlich den Arbeitgeber, verteuert den Produktionsfaktor Arbeit und benachteiligt den Wirtschaftsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb. Hinzu kommt noch der ausschließlich vom Versicherten zu entrichtende Beitrag von in diesem Beispielsfall neun Euro, so dass für die Krankenversicherung insgesamt 155 Euro zu bezahlen sind. Grundlage: Art. 1 Nr. 17 GKV-FinG, § 241 SGB V n.F..

Festschreibung des Beitragssatzes
Der Beitragssatz von 14,6 Prozent wird dauerhaft festgeschrieben, und zwar sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil. Jedoch können Versicherte über Zusatzbeiträge zusätzlich belastet werden, an deren Finanzierung sich der Arbeitgeber nicht beteiligt (zumindest nicht direkt, sondern allenfalls mittelbar über Steuern). Ein höherer Finanzbedarf der Krankenkassen verteuert damit nicht automatisch den Produktionsfaktor Arbeit. Gleichzeitig entfällt der Zwang zur Anhebung des Beitragssatzes, wenn sonst eine Unterfinanzierung des Gesundheitsfonds eintritt.

Keine Grenze für Zusatzbeiträge
Wenn eine Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ihre Ausgaben decken kann, hat sie die Möglichkeit, Zusatzbeiträge von Versicherten in unbegrenzter Höhe zu verlangen. Die bisherige Höchstgrenze von einem Prozent des Bruttoeinkommens entfällt ebenso wie die 8-Euro-Regelung, die vorsah, dass bei Zusatzbeiträgen bis zu dieser Höhe keine Überprüfung stattfand, ob die zusätzliche Belastung für den Versicherten noch zumutbar war. Grundlage: Art. 1 Nr. 19 GKV-FinG, § 242 a SGB V n.F.. Das Sonderkündigungsrecht von Kassenmitgliedern im Fall der Einführung eines Zusatzbeitrags bleibt erhalten. Die Bundesregierung hält den Wegfall der Beschränkungen beim Zusatzbeitrag für ein Mittel, den Wettbewerb unter den Krankenkassen zu fördern.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Im Herbst eines jeden Jahres vergleicht der Schätzerkreis die voraussichtlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung mit den zu erwartenden Einnahmen im Folgejahr, schätzt die Unterdeckung und die voraussichtliche Entwicklung bei der Zahl der Versicherten. Diese Prognose ist Grundlage für die Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags durch das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium. Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2011 hat das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 auf null Euro festgesetzt. Dieser Wert galt auch schon im Jahr 2011.

Verspätungszuschlag: Wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des kassenspezifischen Zusatzbeitrags für jeweils sechs Monate im Rückstand ist, schuldet es der Krankenkasse außerdem einen Verspätungszuschlag. Dieser ist auf die Höhe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge beschränkt und beträgt mindestens 20 Euro (ursprünglich waren 30 Euro vorgesehen, Bundestags-Drucksache 17/3696 S. 28). Bis zur Zahlung des vollen Zusatzbeitrags und des Verspätungszuschlags besteht kein Anspruch auf Sozialausgleich.

Sozialausgleich
Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt, hat der Versicherte einen Anspruch auf einen Sozialausgleich. Dieser wird vom Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger automatisch durchgeführt. Hierzu wird der einkommensabhängige Beitragsanteil des Mitglieds um genau den Betrag gekürzt, mit dem der Zusatzbeitrag die individuelle Belastungsgrenze übersteigt. Grundlage: Art. 1 Nr. 19 GKV-FinG, § 242 b SGB V n.F.. Ein automatischer Sozialausgleich findet immer dann statt, wenn das Mitglied nur von einer Quelle versicherungspflichtige Einkünfte bezieht (§ 242 b Absatz 2 SGB V n.F.). Bei mehreren Einkommensquellen überprüft die Krankenkasse die Berechtigung, teilt das Ergebnis und das anzuwendende Verfahren den beteiligten Trägern mit. Grundsätzlich nimmt der Träger den Sozialausgleich vor, bei dem das Mitglied sein Haupteinkommen bezieht (§ 242 b Absatz 3 SGB V). Bei freiwillig Versicherten ist ausschließlich die Krankenkasse zuständig. Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten von der Bundesagentur eine zusätzliche Zahlung in Höhe der Überforderung, wobei als Bemessungsgrundlage 67 % des dem Arbeitslosengeld I zugrunde liegenden Arbeitsentgelts dienen. Anders sieht es aus bei Beziehern von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (= Grundsicherung für Arbeitsuchende), hier wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, aber nur in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds übernommen (Art. 1 Nr. 18 und 21 GKV-FinG, §§ 242 Absatz 4, 251 Absatz 6 SGB V n.F.). Wenn die Krankenkasse einen höheren Zusatzbeitrag verlangt, muss der AlgII-Bezieher den übersteigenden Betrag selbst begleichen oder zu einer Kasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag wechseln. Hingegen bleibt es bei Sozialhilfebeziehern bei der bisherigen Regelung, wonach der Träger der Sozialhilfe Zusatzbeiträge übernimmt.

Der Sozialausgleich betrifft nur den Ausgleich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Wenn eine Krankenkasse einen höheren als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag verlangt, ist dieser übersteigende Betrag beim Sozialausgleich unerheblich, dem Versicherten steht es aber frei, in eine Krankenkasse zu wechseln, die gar keinen oder einen Zusatzbeitrag in Höhe allenfalls bis zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt. Wegen eines gestiegenen Zuschusses aus dem Bundeshaushalt an die gesetzliche Krankenversicherungen wird es 2011 aber keinen von null abweichenden durchschnittlichen Zusatzbeitrag geben, so dass auch im Jahr 2011 kein Sozialausgleich stattfinden wird. Bis 2014 soll der Sozialausgleich aus den Liquiditätsmitteln des Gesundheitsfonds erfolgen, ab 2015 sollen weitere Zahlungen aus Bundesmitteln erfolgen, also vom Steuerzahler finanziert. Übergangsregelung: Um Anlaufschwierigkeiten zu vermeiden, würde im Jahr 2011 ein Ausgleich am Jahresende durch einen Jahresausgleich bei der Krankenkasse durchgeführt (§ 242 b Absatz 7 SGB V n.F., durch die Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf null Euro gibt es 2011 aber keinen Sozialausgleich).
Bei einigen Entgeltersatzleistungen ist der Zusatzbeitrag nicht anwendbar (etwa Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, § 241 Absatz 5 SGB V n.F.), ebenso bei Auszubildenden mit einer Ausbildungsvergütung bis zu 325 Euro oder bei Teilnehmern eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.

Kostenerstattung
Versicherte können wie bisher statt der Sachleistung von Leistungserbringern (wie Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern) Kostenerstattung verlangen. Versicherte sind aber an die einmal gewählte Kostenerstattung nur noch drei Monate gebunden (vorher: ein Jahr). Sie kann wie bisher auf bestimmte Bereiche (ärztliche Versorgung, zahnärztliche Versorgung, stationärer Bereich, veranlasste Leistungen) beschränkt werden. Bei der Erstattung kann die Kasse einen Abschlag für Verwaltungskosten vornehmen, der höchstens fünf Prozent des Erstattungsbetrags umfassen darf. Abschläge vom Erstattungsbetrag für eine nicht erfolgte Wirtschaftlichkeitsprüfung sind nicht mehr vorgesehen. Grundlage: Art. 1 Nr. 13 a GKV-FinG, § 13 Absatz 2 SGB V n.F. (Vorschrift wurde erst im späteren Gesetzgebungsverfahren eingefügt, Bundestags-Drucksache 17/3696 S. 65). Von der Möglichkeit, Kostenerstattung statt Sachleistung zu wählen, haben nach dem 1. April 2007 laut Angaben des GKV-Spitzenverbandes nur 132.000 Versicherte entsprechend 0,19 % aller Versicherten Gebrauch gemacht (vgl. Bericht des GKV-Spitzenverbandes über die Erfahrungen mit den durch das GKV-WSG bewirkten Rechtsänderungen in § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch = Bundestags-Drucksache 16/12639).

Ausgabenbegrenzungen
Daneben enthält die Neuregelung schlichte Ausgabenbegrenzungen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen einfach begrenzt werden. Hierzu zählen etwa:
  • Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen 2011-2012 im Vergleich zu 2010 nicht steigen.
  • Für vertraglich vereinbarte Mehrleistungen von Krankenhäusern im Vergleich zum Vorjahr wird im Jahr 2011 ein Abschlag von 30 % eingeführt, für die Folgejahre ist er vertraglich zu vereinbaren.
  • Preise für akutstationäre Krankenhausleistungen und Budgets von psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken dürfen nur begrenzt wachsen.
  • Ausgabenzuwachs in der vertragsärztlichen Versorgung wird 2011 und 2012 begrenzt.
  • Vergütungsniveau in der hausärztlichen Versorgung wird begrenzt, Bestandsschutz für bestehende Verträge.
  • Begrenzung der Erhöhungen für Punktwerte und Gesamtvergütungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung.     
Einsparungen: Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums können durch die Beitragssatzerhöhung auf 15,5 % von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils mehr als drei Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung stehen. Über drei Milliarden Euro würden durch die Ausgabenbegrenzungen eingespart, des Weiteren würde durch einen zusätzlichen steuerfinanzierten Zuschuss aus dem Bundeshaushalt weitere zwei Milliarden Euro zur Verfügung stehen.

Neben dem GKV-Finanzierungsgesetz sieht im Bereich der Arzneimittelversorgung das Arzneimitelmarktneuordnungsgesetz Einsparungen vor.

(Quellen: Pressemitteilungen des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22.09.2010 und 12.11.2010.)

Das neue Gesetz regelt außerdem, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung schon beim einmaligen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze entfällt, nicht mehr erforderlich ist ein dreimaliges Überschreiten (Art. 1 Nr. 2 und 3 GKV-FinG, §§ 6, 9 SGB V n.F. Dies entspricht der Rechtslage vor dem 01.02.2007. Die Änderung tritt zum 31. Dezember 2010 in Kraft).

Materialien: Bundestags-Drucksachen 17/3040, 17/3360, 17/3441, 17/3696; Bundestags-Plenarprotokoll 17/72.

Kritik

Über die Zukunft des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung herrscht grundsätzlicher Streit zwischen den beiden großen politischen Lagern. Während CDU und FDP das Modell einer Kopfpauschale favorisieren, das sich durch einen einkommensunabhängigen gleichen Beitrag für jeden Versicherten auszeichnet und im Falle einer übermäßigen Belastung des Versicherten ein Ausgleich aus Steuermitteln erfolgen soll, treten SPD, Grüne und Linke für eine Bürgerversicherung ein. Diese soll alle Bürger umfassen, auch die bislang privat Versicherten, und fast alle Einkommensarten sollen bei der Beitragsbemessung herangezogen werden. Die Sicherung der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Sozialversicherung zählt aufgrund der Veränderung der Bevölkerungsstruktur, hervorgerufen durch eine niedrige Geburtenrate und eine höhere Lebenserwartung, zu den wichtigsten politischen Aufgaben. Im Bereich des Gesundheitswesens kommt hinzu, dass der medizinische Fortschritt mit neuen Behandlungsmethoden und neuen Arzneimitteln seinen Preis hat.

An der Neuregelung 2011 bemängelt die Opposition, dass überhöhte Gebühren und unnötige Bürokratie eingeführt werden. Versicherte würden einseitig belastet, Arbeitgeber hingegen nur wie vor der Einführung des zweiten Konjunkturpakets. Grundlegende Strukturen würden nicht verändert. Die Einführung eines einkommensunabhängigen Zusatzbeitrags sei der erste Schritt zur Einführung einer Kopfpauschale. Ein Sozialausgleich bei den Zusatzbeiträgen sei unangemessen, wenn das Mitglied noch über weitere, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegende Einkünfte wie Zinsen oder Mieteinnahmen verfüge. Auf der anderen Seite muss man feststellen, dass mit einem steuerfinanzierten Sozialausgleich auch Personen außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zur Finanzierung herangezogen werden. Des Weiteren bleibt zur Abwehr eines kurzfristig zu erwartenden Milliardendefizits wohl keine Zeit für einen grundlegenden Systemwechsel. Hinsichtlich der paritätischen Finanzierung muss man feststellen, dass diese nicht erst mit der Reform 2011 eingeschränkt wurde, sondern schon von der rot-grünen Bundesregierung im Jahr 2005 mit der Einführung des vom Versicherten selbst zu tragenden Beitragsanteils von 0,9 Prozent. Ein weiteres Abweichen von der paritätischen Finanzierung gibt es in der Pflegeversicherung, wo kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren seit Jahresanfang 2005 einen ausschließlich vom Mitglied selbst zu tragenden Beitrag von 0,25 % zu erbringen haben. Es wäre sicherlich lohnenswert nachzudenken, ob man diese Regelung nicht auch auf die Krankenversicherung ausdehnt.



Im Jahr 2011 erhielt der
Gesundheitsfonds zusätzlich zu den bereits zugesagten Zuschüssen aus dem Staatssäckel einen weiteren, einmaligen Zuschuss von zwei Milliarden Euro. Der Betrag wird in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen zur Verfügung gestellt
(§ 221 a SGB V n.F. Art. 18 Haushaltsbegleitgesetz 2011). Schon vorher zugesagt waren für 2011 Leistungen von 13,3 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt für versicherungsfremde Leistungen (§ 221 SGB V).

Wofür geben die Krankenkassen das Geld aus?
Ausgaben für vertragsärztliche Versorgung 18 %
Zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz) 5 %
Zahnersatz 2 %
Arzneimittel aus Apotheken 17 %
Hilfsmittel 4 %
Heilmittel 3 %
Krankenhausbehandlung 33 %
Krankengeld 5 %
Fahrtkosten 2 %
Vorsorge- und Reha-Maßnahmen 1 %
Behandlungs-/häusliche Krankenpflege 2 %
Netto-Verwaltungskosten 5 %
sonstige Ausgaben 4 %
(gerundet, bezogen auf das Jahr 2011, Quelle: Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 07.03.2012)



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Seite zuletzt bearbeitet am: 08.03.2012