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![]() Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen Krankenkasse wechseln: Nicht nur bei Zusatzbeiträgen möglich In der Regel kann Kasse nach 18 Monaten mit zweimonatiger Frist gewechselt werden |
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Die Krankenkasse zu wechseln - das ist einmal eine Idee, wenn
man als Versicherter von seiner Kasse freundlich aber bestimmt gebeten
wird, zukünftig einen kleinen zusätzlichen Obolus zu entrichten, um
auch weiterhin von den Segnungen des solidarischen Gesundheitssystems
mit medizinischem High-Tech profitieren zu können. Doch nicht nur bei
der Ankündigung von Zusatzbeiträgen besteht eine Kündigungsmöglichkeit,
sondern es gibt ein ganz reguläres Kündigungsrecht, das man als
Versicherter in der Regel nach mindestens 18 Monaten bestehender
Mitgliedschaft mit einer zweimonatigen Frist ausüben kann. Zwar greift
das Argument eines niedrigeren Beitragssatzes nach der Einführung des
Gesundheitsfonds mit der Schaffung eines gleichen Beitragssatzes für
alle Krankenkassen nicht mehr, doch können Unterschiede beim Service,
Großzügigkeit bei der Gewährung von Kuren oder attraktive Wahltarife
für einen Wechsel sprechen. Außerdem ist das allgemeine Kündigungsrecht
für Versicherte interessant, die ihr Sonderkündigungsrecht anlässlich
der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages verbummelt haben oder
erst nach einiger Zeit zusätzlicher Beitragsbelastung nicht mehr als
unbedingt nötig zahlen möchten.Reguläres Kündigungsrecht Als Pflichtmitglied oder freiwillig versichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist man 18 Monate an die gewählte Kasse gebunden. Eine Kündigung ist zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wird (§ 175 Absatz 4 Fünftes Sozialgesetzbuch, abgekürzt SGB V). Beispiel: Bei einer am 15. Februar erklärten Kündigung endet die Mitgliedschaft zum 30. April, ab 1. Mai wird die Mitgliedschaft bei einer neu gewählten Kasse wirksam. Dagegen ist es nicht mehr möglich, sich bei einem Wechsel des Arbeitgebers auch für eine andere Krankenkasse zu entscheiden. Die freie Wahl besteht aber beim Vorliegen des ersten versicherungspflichtigen Tatbestandes (zum Beispiel: Beginn einer Berufsausbildung, Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ohne vorherige Berufsausbildung, Versicherung als Student nach Auslaufen der Familienversicherung oder bei privat versicherten Eltern). Auch bei Vorliegen eines neuen versicherungspflichtigen Tatbestandes gilt die achtzehnmonatige Bindung, das heißt eine Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse ist nur dann möglich, wenn innerhalb der letzten 18 Monate keine Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse bestand. Beispiel: Ein Selbstständiger gibt sein Gewerbe auf und fängt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer an, innerhalb der letzten 18 Monate war der Selbstständige nicht gesetzlich versichert und kann sich jetzt für eine andere Kasse entscheiden als die, bei der er vor fünf Jahren Mitglied war. Dagegen ist bei einem bloßen Wechsel der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel: ein Arbeitnehmer wird Student, Wechsel von Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Weiterversicherung) eine Kündigung bei der bisherigen Kasse nur nach Zurücklegen des achtzehnmonatigen Mindestzeitraums möglich. Wann gilt die achtzehnmonatige Mindestmitgliedschaft nicht? Die mindestens achtzehn Monate umfassende Mitgliedschaft vor Beendigung der Mitgliedschaft und anschließendem Wechsel zu einer anderen Kasse gilt nicht, a) wenn ein freiwillig Versicherter die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und den Schutz der privaten Krankenversicherung genießen möchte (es ist aber die Kündigungsfrist zu beachten), b) bei einem freiwillig Versicherten, wenn nach der Kündigung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung (als mitversicherter Ehepartner oder mitversichertes Kind) in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind (die Familienversicherung kommt nur zustande, wenn Familienangehöriger und Versicherter der gleichen Kasse angehören. Beispiel: Die bisher als freiwilliges Mitglied versicherte Ehefrau eines Versicherten gibt ihre selbstständige Tätigkeit auf und ist zukünftig über ihren Ehemann familienversichert), (§ 175 Absatz 4 Satz 7 SGB V), c) bei einem Wechsel innerhalb der gleichen Kassenart, soweit die Satzung der jeweiligen Krankenkasse dies vorsieht (Beispiel: Ein Versicherter wechselt von AOK-X-Stadt wegen Umzugs zur AOK-Y-Stadt; § 175 Absatz 4 Satz 8 SGB V). Ohne Kündigung endet die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, wenn ein versicherungspflichtiger Tatbestand endet (Beispiel: Das Einkommen eines Arbeitnehmers überschreitet die Versicherungspflichtgrenze zwölf Monate lang. Der Betroffene kann ohne Kündigung zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Will er weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, gelten bei einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse die allgemeinen Vorschriften). Wie wird die Krankenkasse gewechselt? Bei der Ausübung des regulären Kündigungsrechts zum Wechsel in eine andere Kasse sind folgende Schritte zu absolvieren:
Im Januar 2010 kündigten verschiedene gesetzliche Krankenkassen an, von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag zu verlangen, da die Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds und dem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nicht ausreichen werden, die Ausgaben zu decken. Nach der Einführung des Gesundheitsfonds zum Januar 2009 mit einem einheitlichen Beitragssatz für alle Versicherten (ab Juli 2009 14 % plus einem ausschließlich vom Versicherten zu zahlenden Beitrag von 0,9 %, ab Januar 2011 wieder 14,6 + 0,9 %) haben die Krankenkassen die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag vom Versicherten zu verlangen (§ 242 Fünftes Sozialgesetzbuch [SGB V]). Dieser Beitrag ist nach der Gesundheitsreform 2011 in der Höhe nicht mehr begrenzt. Gleichzeitig wurde ein Sozialausgleich eingeführt für den Fall, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag (aller Krankenkassen) zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde für das Jahr 2011 auf null Euro festgesetzt, so dass der Sozialausgleich in diesem Jahr noch nicht zur Anwendung kommt und das Mitglied den von seiner Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag voll selbst zahlen muss oder zu einer Kasse wechseln sollte, die keinen Zusatzbeitrag erhebt. Den Zusatzbeitrag trägt der Versicherte allein und muss ihn an seine Krankenkasse abführen (§ 250 Absatz 1, § 252 Absatz 1 SGB V). Sonderkündigungsrecht: Im Fall der Einführung eines Zusatzbeitrags oder dessen Erhöhung kann der Versicherte die Mitgliedschaft bei seiner Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung kündigen (§ 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V). Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen (§ 175 Absatz 4 Satz 6 SGB V. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berechnet werden, sind spätestenes am drittletzten Bankarbeitstags des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV). Kommt die Krankenkasse dieser Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum (§ 175 Absatz 4 Satz 7 SGB V). Details der Kündigung: Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (Beispiel: Kündigung am 2. Februar wird wirksam zum 30. April). Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben (§ 242 Absatz 1 SGB V). Die achtzehnmonatige Mindestzeit als Mitglied ist beim Sonderkündigungsrecht nicht anwendbar. | Anzeigen |