Eingetragene
Lebenspartnerschaft und Hinterbliebenenrente -ein Schlupfloch für heterosexuelle Rentner?
Im Januar 2005 sorgten Presseberichte für Aufsehen, wonach zwei Rentnerinnen eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen seien, ohne gleichgeschlechtlich veranlagt zu sein und zusammenleben zu wollen, sondern um nach dem Tod eines Partners eine Hinterbliebenenrente beziehen zu können, was seit dem 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts möglich ist. Ist es denn einfach zulässig, dass zwei heterosexuelle Menschen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft eingehen, die doch – so der Gesetzgeber – eingeführt worden ist, um die „Diskriminierung“ gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften zu beenden? Darf dieses Rechtsinstitut genutzt werden, um sozialversicherungsrechtliche Vorteile zu erlangen? Hätte nicht der Standesbeamte die Beurkundung dieser Partnerschaft ablehnen sollen?
Die eingetragene Lebenspartnerschaft: Seit August 2001 haben Frauen und Männer gleichen Geschlechts die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, um ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben und gegenseitig Verantwortung füreinander zu tragen. In vielen Bereichen, nicht aber in allen, ist die Lebenspartnerschaft der Ehe nachempfunden mit gleichen oder entsprechenden Rechtsfolgen. Die letzte Verbesserung stellt das zum Jahresanfang 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts dar, das eine noch weitere Annäherung an die Ehe bringt. So ist nunmehr eine Adoptionen des Kindes eines Partners durch den anderen Partner möglich, die Zugewinngemeinschaft stellt auch für diese Personen den gesetzlichen Güterstand dar, es gibt einen Versorgungsausgleich bei Aufhebung der Partnerschaft, die Einbenennung des Kindes eines Partners ist möglich und es findet nunmehr eine Hinterbliebenenversorgung bei gesetzlich Versicherten statt. Gravierendster Unterschied zur Ehe ist noch immer die getrennte Veranlagung der Partner zur Einkommensteuer, ein Ehegattensplitting findet nicht statt, was sonst bei vielen Ehepaaren zu einer Minderung der Steuerschuld führt.Ist
die eingetragene Lebenspartnerschaft auch für heterosexuelle,
dem gleichen Geschlecht angehörende Paare möglich?
Offensichtlich ja. Wenn die Lebenspartnerschaft nur Homosexuellen
offen stünde, müsste ein Standesbeamter oder Notar
seine
Mitwirkung bei der Beurkundung ablehnen. Doch die
gleichgeschlechtliche Orientierung (oder zumindest eine
Bisexualität)
ist vom Gesetz her kein zwingendes
Witwen- bzw. Witwerrente: Artikel 3 des Ergänzungsgesetzes vom 15.12.2004 ermöglicht einem Lebenspartner, nach dem Tod des anderen eine Witwen- bzw. Witwerrente zu erhalten (§ 46 Absatz 4 SGB VI n.F.). Die Hinterbliebenenrente: Es gibt die kleine und die große Witwen- bzw. Witwerrente, wenn die Ehe (oder Lebenspartnerschaft) mindestens ein Jahr gedauert hat oder im Einzelfall keine Hinweise dafür vorliegen, dass durch die Ehe Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden sollen (z.B. plötzlicher Unfalltod oder Verbrechen) oder die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 242 Absatz 3 SGB VI).
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Anrechnung von eigenem Einkommen auf Hinterbliebenenrente: Eigenes Einkommen des Überlebenden ist auf die Witwen- bzw. Witwerrente anzurechnen, wenn es einen Freibetrag übersteigt, der das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (dieser beträgt am 01.07.2006 26,13 € in den alten und 22,97 € in den neuen Bundesländern, d.h. 689,83 € in West- und 606,41 € in Ostdeutschland), allerdings nur 40 % des tatsächlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens (§§ 97, 314 SGB VI). Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts (146,33 € bzw. 128,63 €). Rentensplitting: Eheleute und Lebenspartner können statt einer Hinterbliebenenversorgung schon zu Lebzeiten ein Rentensplitting wählen, bei dem die von beiden in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig geteilt werden. Das Splitting wird mit dem Rentenbezug des zweiten Partners wirksam, wenn bei jedem Partner mindestens 25 Jahre rentenrechtlicher Zeiten vorliegen (§§ 120 a, 120 d SGB VI). Im Jahr 2002 (1. Juli) wurden 23 % aller Renten der gesetzlichen Rentenversicherung als Witwen- oder Witwerrenten erbracht, 93 % der Empfänger dieser Renten waren Frauen (laut Rentenversicherungsbericht 2003 der Bundesregierung). |
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Frankreich: In unserem Nachbarland gibt es seit 1999 eine Art Schmalspur-Ehe für jedermann, die von Männern und Frauen mit einem Partner des gleichen oder des anderen Geschlechts geschlossen werden kann, nämlich den „Pacte civil de solidarité (PACS)“, geregelt in Artikel 515, 1. Buch, 12. Titel des französischen Zivilgesetzbuches, dem Code civil. Dieses Rechtsinstitut steht damit von vornherein Heterosexuellen und Homosexuellen offen, die nicht verheiratet sind. Von 1999 bis 2001 haben 75.000 Personen diesen Pakt abgeschlossen, bis zum August 2004 ist die Zahl der abgeschlossenen Pakte auf über 131.000 gestiegen. In dem Pakt verpflichten sich die Partner zu gegenseitiger Hilfe, deren Umfang im Vertrag definiert wird. Außerdem gibt es eine Regelung vergleichbar der Schlüsselgewalt im deutschen Recht, eine gemeinsame Besteuerung mit Steuerermäßigungen, Sozialversicherungsschutz für den bislang nicht versicherten Partner, ein Eintrittsrecht im Mietvertrag und eine bevorzugte ausländerrechtliche Stellung des Partners, aber kein gemeinsames Adoptionsrecht. Daneben gibt es kein gesetzliches Erbrecht des Partners und keine Hinterbliebenenrente (pension de réversion). | |||
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Kritik: Was als Zugpferd rot-grüner Reformpolitik und Zeichen gesellschaftlichen Fortschritts gedacht war, könnte sich als Bumerang für die Rentenversicherung erweisen. Einer breiteren Öffentlichkeit wird jetzt bewusst, dass man im Lebenspartnerschaftsgesetz etwas vergessen hatte, nämlich das Erfordernis der gleichgeschlechtliche Orientierung der Partner. Man diskutiert über Offenheit und Diskriminierung, obwohl für den homosexuellen Mann nach wie vor die Promiskuität kennzeichnend ist, und schreibt schnell ein Gesetz, das dann mit der eigentlichen Intention der Parlamentsmehrheit nicht übereinstimmt. Die Mittelmäßigkeit des Gesetzgebers feiert ihren Triumph.
Seite zuletzt bearbeitet: 03.05.2007
Bild Paris: www.pixelio.de