Eingetragene Lebenspartnerschaft und Hinterbliebenenrente -

ein Schlupfloch für heterosexuelle Rentner?

Im Januar 2005 sorgten Presseberichte für Aufsehen, wonach zwei Rentnerinnen eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen seien, ohne gleichgeschlechtlich veranlagt zu sein und zusammenleben zu wollen, sondern um nach dem Tod eines Partners eine Hinterbliebenenrente beziehen zu können, was seit dem 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts möglich ist. Ist es denn einfach zulässig, dass zwei heterosexuelle Menschen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft eingehen, die doch – so der Gesetzgeber – eingeführt worden ist, um die „Diskriminierung“ gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften zu beenden? Darf dieses Rechtsinstitut genutzt werden, um sozialversicherungsrechtliche Vorteile zu erlangen? Hätte nicht der Standesbeamte die Beurkundung dieser Partnerschaft ablehnen sollen?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft: Seit August 2001 haben Frauen und Männer gleichen Geschlechts die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, um ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben und gegenseitig Verantwortung füreinander zu tragen. In vielen Bereichen, nicht aber in allen, ist die Lebenspartnerschaft der Ehe nachempfunden mit gleichen oder entsprechenden Rechtsfolgen. Die letzte Verbesserung stellt das zum Jahresanfang 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts dar, das eine noch weitere Annäherung an die Ehe bringt. So ist nunmehr eine Adoptionen des Kindes eines Partners durch den anderen Partner möglich, die Zugewinngemeinschaft stellt auch für diese Personen den gesetzlichen Güterstand dar, es gibt einen Versorgungsausgleich bei Aufhebung der Partnerschaft, die Einbenennung des Kindes eines Partners ist möglich und es findet nunmehr eine Hinterbliebenenversorgung bei gesetzlich Versicherten statt. Gravierendster Unterschied zur Ehe ist noch immer die getrennte Veranlagung der Partner zur Einkommensteuer, ein Ehegattensplitting findet nicht statt, was sonst bei vielen Ehepaaren zu einer Minderung der Steuerschuld führt.

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Das ist möglich geworden, nachdem einige unionsgeführte Bundesländer im Bundesrat ihren Widerstand gegen die sogenannte Homo-Ehe aufgegeben haben, der es ursprünglich erforderlich machte, die Einführung der Lebenspartnerschaft in einen Teil, der nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, und in einen zustimmungspflichtigen Teil aufzugliedern. In verfassungsrechtlicher Hinsicht war die eingetragene Lebenspartnerschaft, jedenfalls in Form des ersten Gesetzes, nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der neuen Rechtsgemeinschaft keine Verletzung des Grundgesetzes, insbesondere keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz der Ehe (Urteil vom 17.07.2002 zu Az. 1 BvF 1/01 und 2/01 = NJW 2002,2543 = BVerfGE 105,313).

Ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auch für heterosexuelle, dem gleichen Geschlecht angehörende Paare möglich? Offensichtlich ja. Wenn die Lebenspartnerschaft nur Homosexuellen offen stünde, müsste ein Standesbeamter oder Notar seine Mitwirkung bei der Beurkundung ablehnen. Doch die gleichgeschlechtliche Orientierung (oder zumindest eine Bisexualität) ist vom Gesetz her kein zwingendes

Erfordernis der Lebenspartnerschaft. Im Gesetzgebungsverfahren immer als Mittel propagiert, um die angebliche Diskriminierung von Schwulen und Lesben zu beenden (vgl. Bundestags-Drucksache 14/3751), verlangt die Partnerschaft nur, dass die Partner dem gleichen Geschlecht angehören und sich einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichten (§ 2 Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG]). Die nur Heterosexuellen offen stehende Ehe verpflichtet die Partner zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB), wozu nach überwiegender Auffassung das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft, Sorge um gemeinschaftliche Angelegenheiten, gegenseitiger Beistand und Rücksicht aufeinander zählen. Man kann die Erfüllung dieser Pflichten durch eine Klage durchsetzen, allerdings kann ein entsprechendes Urteil nicht vollstreckt werden (§ 888 Absatz 3 ZPO). Die Homosexualität eines Ehegatten ist wohl kein Hindernis für eine Ehe, kann aber beim Verschweigen zur Aufhebung der Ehe führen (§ 1314 BGB). § 1 Absatz 2 LPartG enthält eine Auflistung von Tatsachen, die der Eingehung der Lebenspartnerschaft entgegenstehen. Irrt sich ein Partner über die sexuelle Orientierung des anderen, regelt das Gesetz nicht, wie solch ein Irrtum zu behandeln ist. Bei einer arglistigen Täuschung kommt aber auch hier wie bei Ehen eine Aufhebung in Betracht (§ 15 LPartG).

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Witwen- bzw. Witwerrente: Artikel 3 des Ergänzungsgesetzes vom 15.12.2004 ermöglicht einem Lebenspartner, nach dem Tod des anderen eine Witwen- bzw. Witwerrente zu erhalten (§ 46 Absatz 4 SGB VI n.F.). Die Hinterbliebenenrente: Es gibt die kleine und die große Witwen- bzw. Witwerrente, wenn die Ehe (oder Lebenspartnerschaft) mindestens ein Jahr gedauert hat oder im Einzelfall keine Hinweise dafür vorliegen, dass durch die Ehe Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden sollen (z.B. plötzlicher Unfalltod oder Verbrechen) oder die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 242 Absatz 3 SGB VI).

Kleine Witwen-/Witwerrente: Verstorbener Partner hat die allgemeine Wartezeit für den Bezug einer Rente erfüllt (5 Jahre) und hat nach dem Tod des Partners nicht wieder geheiratet. Diese Rente beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen und wird für zwei Jahre geleistet (bei Eheleuten zeitlich unbegrenzt, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist und die Ehe zu diesem Zeitpunkt bestand und ein Ehegatte älter als 40 Jahre war; in den ersten drei Monaten beträgt die Rente 100 %; Rechtsgrundlage: §§ 46, 67 Nummer 5, 242 a SGB VI).

Große Witwen-/Witwerrente: Die Voraussetzungen für die kleine Rente müssen gegeben sein, außerdem: Hinterbliebener hat das 45. Lebensjahr vollendet oder erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen (unter 18 Jahren) oder sorgt für ein solches behindertes Kind oder ist selbst erwerbsgemindert. Die große Rente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen (in den ersten drei Monaten 100 %). Hat der Überlebende ein Kind erzogen, gibt es einen Zuschlag von zwei Entgeltpunkten, für jedes weitere Kind gibt es einen zusätzlichen Entgeltpunkt (Ein Entgeltpunkt würde einen Zuschlag von 26,13 € in Westdeutschland und 22,97 € in Ostdeutschland bedeuten). Bei Eheleuten, die vor dem 01.01.2002 verstorben sind, gilt altes Recht weiter, die Höhe der Rente beträgt dann 60 %, aber kein Zuschlag wegen Kindererziehung. Rechtsgrundlage: §§ 46, 67 Nummer 6, 78 a, 242 a, 255 SGB VI).

Anrechnung von eigenem Einkommen auf Hinterbliebenenrente: Eigenes Einkommen des Überlebenden ist auf die Witwen- bzw. Witwerrente anzurechnen, wenn es einen Freibetrag übersteigt, der das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (dieser beträgt am 01.07.2006 26,13 € in den alten und 22,97 € in den neuen Bundesländern, d.h. 689,83 € in West- und 606,41 € in Ostdeutschland), allerdings nur 40 % des tatsächlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens (§§ 97, 314 SGB VI). Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts (146,33 € bzw. 128,63 €).

Rentensplitting: Eheleute und Lebenspartner können statt einer Hinterbliebenenversorgung schon zu Lebzeiten ein Rentensplitting wählen, bei dem die von beiden in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig geteilt werden. Das Splitting wird mit dem Rentenbezug des zweiten Partners wirksam, wenn bei jedem Partner mindestens 25 Jahre rentenrechtlicher Zeiten vorliegen (§§ 120 a, 120 d SGB VI).

Im Jahr 2002 (1. Juli) wurden 23 % aller Renten der gesetzlichen Rentenversicherung als Witwen- oder Witwerrenten erbracht, 93 % der Empfänger dieser Renten waren Frauen (laut Rentenversicherungsbericht 2003 der Bundesregierung).

 


Frankreich: In unserem Nachbarland gibt es seit 1999 eine Art Schmalspur-Ehe für jedermann, die von Männern und Frauen mit einem Partner des gleichen oder des anderen Geschlechts geschlossen werden kann, nämlich den „Pacte civil de solidarité (PACS)“, geregelt in Artikel 515, 1. Buch, 12. Titel des französischen Zivilgesetzbuches, dem Code civil. Dieses Rechtsinstitut steht damit von vornherein Heterosexuellen und Homosexuellen offen, die nicht verheiratet sind. Von 1999 bis 2001 haben 75.000 Personen diesen Pakt abgeschlossen, bis zum August 2004 ist die Zahl der abgeschlossenen Pakte auf über 131.000 gestiegen. In dem Pakt verpflichten sich die Partner zu gegenseitiger Hilfe, deren Umfang im Vertrag definiert wird. Außerdem gibt es eine Regelung vergleichbar der Schlüsselgewalt im deutschen Recht, eine gemeinsame Besteuerung mit Steuerermäßigungen, Sozialversicherungsschutz für den bislang nicht versicherten Partner, ein Eintrittsrecht im Mietvertrag und eine bevorzugte ausländerrechtliche Stellung des Partners, aber kein gemeinsames Adoptionsrecht. Daneben gibt es kein gesetzliches Erbrecht des Partners und keine Hinterbliebenenrente (pension de réversion).

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Kritik: Was als Zugpferd rot-grüner Reformpolitik und Zeichen gesellschaftlichen Fortschritts gedacht war, könnte sich als Bumerang für die Rentenversicherung erweisen. Einer breiteren Öffentlichkeit wird jetzt bewusst, dass man im Lebenspartnerschaftsgesetz etwas vergessen hatte, nämlich das Erfordernis der gleichgeschlechtliche Orientierung der Partner. Man diskutiert über Offenheit und Diskriminierung, obwohl für den homosexuellen Mann nach wie vor die Promiskuität kennzeichnend ist, und schreibt schnell ein Gesetz, das dann mit der eigentlichen Intention der Parlamentsmehrheit nicht übereinstimmt. Die Mittelmäßigkeit des Gesetzgebers feiert ihren Triumph. 

Seite zuletzt bearbeitet: 03.05.2007

Bild Paris: www.pixelio.de