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Ist
Deutschland ein Einwanderungsland? Einige Politiker sagen nein, anders
sagen ja und weisen auf viele Deutsche mit Migrationshintergrund hin
sowie auf inzwischen mehr als sieben Millionen in Deutschland lebende
Ausländer. Das ab 2005 geltende Zuwanderungsrecht erleichtert
jedenfalls die Zuwanderung, betont aber auch, dass diese von den
Notwendigkeiten des Wirtschaftsstandorts Deutschland abhängt. Nach langen politischen Querelen zwischen den beiden großen politischen Lagern trat mit Beginn des Jahres 2005 ein neues Ausländerrecht in Kraft. Dieses wiederum wird durch eine im Juli 2007 beschlossene Reform modifiziert, so ist u.a. eine Regelung über die Aufenthaltsmöglichkeiten von Personen vorgesehen, die nur eine Duldung für den Aufenthalt in Deutschland haben. Im Juli 2008 beschloss die Bundesregierung weitere Erleichterungen für die Zuwanderung qualifizierter ausländischer Fachkräfte (Aktionsprogramm der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland), das entsprechende Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz ist am Jahresanfang 2009 in Kraft getreten (die Änderungen sind farblich markiert). Schon bald kündigten sich weitere Erleichterungen für den Zuzug von hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten (also außerhalb der EU) an: Im Dezember 2011 beschloss die Bundesregierung die Einführung einer sogenannten „Blue Card“ und weiterer Ergänzungen, denen der Bundestag im April 2012 zustimmte. Die wichtigsten Regelungen des bestehenden Zuwanderungsrechts: Es gibt jetzt nur noch vier Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis sowie seit dem Änderungsgesetz von 2007 auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und mit Wirkung ab 1. August 2012 die Blaue Karte EU), eine Arbeitserlaubnis muss nicht mehr gesondert beantragt werden, die Migration von hoch qualifizierten Arbeitnehmern und Investoren wird erleichtert und vor der Erteilung einer Befugnis zum Aufenthalt kann es zu einer Anfrage bei den Geheimdiensten der Bundesrepublik Deutschland kommen. Gesetzliche Grundlage des neuen Ausländerrechts ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Für bislang langjährig sich aufhaltende geduldete Ausländer wird mit dem Änderungsgesetz vom August 2007 ein Bleiberecht geschaffen. Die Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz 2005 waren politisch umstritten und es bedurfte vieler Anstrengungen, um einen Kompromiss zu finden, damit die beiden großen Blöcke und insbesondere der von CDU/CSU/FDP dominierte Bundesrat dem von der seinerzeitigen rot-grünen Koalition vorgelegten Entwurf zustimmen konnten. Der erste Versuch, ein neues Zuwanderungrecht in Kraft zu setzen, scheiterte am Bundesverfassungsgericht, weil in der entscheidenden Sitzung des Bundesrates das Land Brandenburg durch seine Vertreter nicht einheitlich abstimmte und der Präsident des Bundesrates dieses Abstimmungsverhalten fälschlicherweise als Zustimmung auffasste. Mehrere unionsgeführte Bundesländer ließen das so verabschiedete Gesetz vom Verfassungsgericht überprüfen, das mit Urteil vom 18. Dezember 2002 den Verstoß gegen das Grundgesetz feststellte und das Inkrafttreten zum Jahresanfang 2003 verhinderte (Az. 2 BvF 1/02 = BVerfGE 106,310 = NJW 2003,339). Es folgten wieder komplizierte Beratungen, die schließlich im Gesetz vom 30. Juli 2004 ihren Niederschlag fanden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 wird das Zuwanderungsgesetz unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und von Erfahrungen aus der über zweijährigen Geltung des Gesetzes modifiziert (BGBl I 2007,1970 vom 27.08.2007, das Gesetz ist ganz überwiegend am 28.08.2007 in Kraft getreten). Weitere Änderungen brachte das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz vom 20.12.2008 (BGBl I 2008,2846) und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (BGBl I 2012,1224). Einwanderung
von
Arbeitnehmern
Für durchschnittlich
qualifizierte Arbeitskräfte gibt
es die Möglichkeit der Einwanderung, wenn sie einer
bestimmten Berufsgruppe angehören oder für die
Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht
(§ 18
Abs. 4 AufenthG). |
Die
wichtigsten Prinzipien des
deutschen Ausländerrechts:
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Akademiker:
Für Akademiker
bringt das neue Recht
vom August 2007 eine Erleichterung. Nach § 16 Absatz 4
AufenthG
können
Ausländer nach erfolgreichem Studienabschluss eine
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr
erhalten,
um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden; ab dem 1. August 2012
beträgt diese Frist 18 Monate. Änderung
ab 2009: Für
Akademiker aus Drittstaaten (nicht Europäische Union, siehe
unten)
wird der deutsche Arbeitsmarkt ab 2009 grundsätzlich
geöffnet
bei gleichzeitiger Prüfung, ob der Arbeitsplatz nicht
vorrangig
mit einem EU-Bürger besetzt werden kann (§ 2
Beschäftigungsverordnung i.V.m. §§ 18 Absatz
4, 39, 42
AufenthG) und keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen
vorliegen.
Dieser Personenkreis benötigt nach wie vor eine
Aufenthaltserlaubnis, nur wird die für deren Erteilung
notwendige
Zustimmung der Bundesagentur erleichtert. Die günstigere
Regelung
betrifft Fachkräfte mit einem anerkannten oder einem deutschen
Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen
Hochschulabschluss (dies galt bislang schon im IT-Bereich). Bei
Betroffenen mit einem inländischen
Hochschulabschluss entfällt die Vorrangprüfung. Am 22. Juni 2011
kündigte die Bundesregierung an, bei ausländischen Ärzten oder
Ingenieuren mit Abschlüssen im Bereich Maschinenbau, Fahrzeugbau und
Elektrotechnik ab sofort auf die Vorrangprüfung zu verzichten. (Quelle: Pressemitteilung der Bundesagentur
für Arbeit vom 22.06.2011). Absolventen deutscher Auslandsschulen: Ausländischen Absolventen deutscher Auslandsschulen kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, ohne zu prüfen, ob vorrangig ein EU-Bürger beschäftigt werden kann, wenn der Absolvent einen anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss aufweist oder eine im Inland erworbene qualifizierte Berufsausbildung (§ 7 Beschäftigungsverordnung). Keiner Zustimmung der Bundesagentur bedarf ab August 2012 die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (§ 7 Nr. 3 Beschäftigungsverordnung). Öffnung des Arbeitsmarktes für Fachkräfte in Mangelberufen: Zum 1. Juli 2013 ist es für nicht aus der EU stammende Ausländer (oder nicht aus einem EWR-Land bzw. der Schweiz stammend) mit einer Berufsausbildung leichter geworden, Aufnahme in Deutschland zu finden. Voraussetzung ist, dass der oder die Betreffende eine Ausbildung in einem sogenannten Mangelberuf absolviert hat, in dem in Deutschland nicht genügend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Welche Berufe dies sind, wird in einer von der Bundesagentur für Arbeit erstellten sogenannten „Positivliste“ geregelt. In den dort genannten Berufen entfällt die Vorrangprüfung, d.h. es wird vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht geprüft, ob die Stelle mit einer Arbeitskraft aus einem EU-Land besetzt werden könnte. Die im Ausland erworbene Berufsqualifikation muss mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig sein und die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle dürfen nicht ungünstiger sein als die vergleichbarer inländischer Beschäftigter (Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung). Bei Pflegeberufen gibt es keine erleichterte Zulassung von Fachkräften aus Ländern, in denen es nach Feststellungen der Weltgesundheitsorganisation einen Mangel an Gesundheitsfachkräften gibt. (Auf dem Webauftritt der Bundesagentur finden Sie die Positivliste im pdf-Format hier.) Humanitäre Zuwanderung Nach Artikel 16 des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht in Deutschland. Das Verfahren zur Anerkennung politisch Verfolgter ist im Asylverfahrensgesetz geregelt. Das Zuwanderungsgesetz stellt nunmehr klar, dass auch eine nichtstaatliche Verfolgung einen Grund für die Gewährung von Asyl darstellt, wenn der Staat nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren; außerdem bildet eine geschlechtsspezifische Verfolgung einen Asylgrund (§ 1 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz i.V.m. § 60 Absatz 1 AufenthG). Des Weiteren erhalten Ausländer, denen auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Union vorübergehend Schutz zu gewähren ist, eine Aufenthaltserlaubnis (§ 24 AufenthG i.V.m. Richtlinie 2001/55/EG). Bleiberecht für geduldete Ausländer Besondere Probleme wirft die Gewährung von Aufenthaltstiteln an Ausländer auf, die nur über eine Duldung verfügen, also an sich ausreisepflichtig sind.Grundsätzlich soll einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind (§ 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz, ohne Mindestzeit kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist). Im Herbst 2006 verständigten sich die Innenminister der Bundesländer und des Bundes auf eine erleichterte Integration von sich langjährig in Deutschland aufhaltenden Ausländern mit einer Duldung. Die Beschlüsse wurden überwiegend in Gesetzesform gegossen (§§ 104 a, 104 b AufenthG). Einem Geduldeten soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er
Es kann dem Ausländer zur Bedingung gemacht werden, dass er an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abschließt. Minderjährige Kinder erhalten ein von den Eltern bzw. dem Elternteil abhängiges Aufenthaltsrecht. Bei Erreichen der Volljährigkeit kann ihnen unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG, Voraussetzung: positive Integrationsprognose und grundsätzlich ausreichende eigene Einkünfte erforderlich, bei Eheleuten muss jeder Ehepartner in seiner Person die Voraussetzungen erfüllen). Sobald der Ausländer nachweist, dass er seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern kann, ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG zu erteilen (Rechtsfolgenverweisung). Ende 2006 hielten sich 174.980 geduldete ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland auf, davon 99.087 seit mindestens sechs Jahren, 67.947 seit mindestens acht Jahren. Überwiegend handelte es sich bei diesem Personenkreis um abgelehnte Asylbewerber, die nicht abgeschoben werden konnten. Verlängerungsmöglichkeit
für Ende 2009 auslaufende Aufenthaltserlaubnisse: Auf
ihrer Sitzung in
Bremen am 3. und 4. Dezember 2009 beschlossen die Innenminister der
Länder und des Bundes eine Verlängerungsmöglichkeit für diejenigen
ehemaligen geduldeten Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis auf Probe
nach § 104 a Aufenthaltsgesetz zum Jahresende 2009 ausläuft und nicht
nach § 104 a Absatz 5 AufenthG verlängert werden kann. Die
Regelung hat
folgenden Inhalt:
1) Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die am 31.12.2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31. Januar 2010 für die kommenden sechs Monate glaubhaft eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen können, wird eine bis zum 31.12.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt. 2) Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2009 ihre Schul- oder Berufsausbildung erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in unsere Gesellschaft erfolgreich integrieren und sie zukünftig ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern werden, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz für zwei Jahre erteilt. 3) Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, deren Erlaubnis nicht nach § 104 Absatz 5 verlängert werden kann, weil sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern, kann eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden, wenn die Betroffenen nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird. In anderen Fällen sind Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104 a AufenthG nicht verlängert werden kann, auf eine Duldung zu verweisen. Die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis ermöglicht keinen Familiennachzug aus dem Ausland und keine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die weiteren Voraussetzungen des § 104 a AufenthG müssen erfüllt sein. (Quelle: Pressemitteilung des Senators für Inneres und Sport in Bremen vom 04.12.2009). Eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern im Alter von 14 bis 17 Jahren: Kann eine Aufenthaltserlaubnis an langjährig sich aufhaltende Ausländer i.S. von § 104 a AufenthG nicht erteilt werden, weil der Betreffende die Ausländerbehörde über erhebliche Tatsachen vorsätzlich getäuscht hat oder Straftaten begangen hat, kann dem Kind eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG erteilt werden, wenn die Eltern ausreisen (bzw. der Elternteil ausreist), das Kind am 01.07.2007 mindestens 14 Jahre alt war, sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält, Deutsch spricht, sich integriert hat und die Personensorge sichergestellt ist. Sonstige Ausländer mit Duldung (Arbeitsintegration ohne Prüfung bevorrechtigter Beschäftigung von EU-Bürgern): Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 104 a AufenthG nicht erfüllt, hält sich der Ausländer aber bereits seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland auf, kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG erteilt werden (d.h. kein Vorrang der Beschäftigung von Deutschen oder ihnen gleich gestellten). Die so erteilte Zustimmung unterliegt keinen Beschränkungen (beruflicher, betrieblicher oder regionaler Art, siehe auch § 61 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Mit dem Aktionsprogramm vom Juli 2008 will die Bundesregierung zusätzlich die Integration von geduldeten Ausländern erleichtern, die nicht unter die vorgenannte Bleiberechtsregelung vom August 2007 fallen. So erhalten a) junge geduldete Ausländer mit einem noch nicht vierjährigen Aufenthalt einen erleichterten Zugang zu einer Berufsausbildung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 Beschäftigungsverfahrensverordnung ohne Vorrangprüfung (behalten aber ihren Status als Geduldete), b) Geduldete mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung (ohne Prüfung, ob vorrangig der Arbeitsplatz mit einem EU-Bürger besetzt werden kann), c) gleiches gilt für geduldete Akademiker, deren Abschluss hier anerkannt wird und die zwei Jahre lang eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, oder d) für geduldete Fachkräfte, die drei Jahre lang in einer Beschäftigung tätig waren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 a Aufenthaltsgesetz n.F.). Die unter b) bis d) genannten Ausländer erhalten eine „Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung“. Erleichterte Integration von jungen Ausländern mit einer Duldung: Jugendlichen oder heranwachsenden Ausländern mit einer Duldung soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Betreffende sich seit mindestens vier Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält, seit mindestens vier Jahren im Bundesgebiet eine Schule besucht oder einen Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, es gewährleistet erscheint, dass sich der Ausländer aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik einfügen kann und keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich der Ausländer nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt (Rechtsgrundlage: § 25 a Aufenthaltsgesetzt, geändert zum August 2015). Erhalten die Eltern eines nach § 25 a Aufenthaltsgesetz begünstigten minderjährigen Ausländers keine Aufenthaltserlaubnis, soll die Abschiebung der Eltern ausgesetzt werden (§ 60 a Absatz 2 b Aufenthaltsgesetz). Bleiberecht für nachhaltig integrierte Geduldete: Ab August 2015 gibt es Erleichterungen für geduldete Ausländer, die unabhängig vom Alter oder einem bestimmten Stichtag als nachhaltig integriert gelten und nun einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben. Hierzu zählen Geduldete, die a) sich seit mindestens acht Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik aufhalten (sechs Jahre sind ausreichend bei Betreuung eines minderjährigen Kindes) und b) sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und c) den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern kann und d) über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2) verfügt und e) den Schulbesuch seiner Kinder nachweist. Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist unschädlich bei Studierenden und Auszubildenden sowie bei Familien mit minderjährigen Kindern oder bei Alleinerziehenden mit Kindern unter drei Jahren oder im Fall der Pflege naher Angehöriger. (Rechtsgrundlage: § 25 b Aufenthaltsgesetz). Ehegattennachzug Mit dem Änderungsgesetz 2007 gibt es einige Restriktionen beim Ehegattennachzug von Ausländern (§ 30 AufenthG). So wird ein Mindestalter für den Nachzug eingeführt, beide Ehegatten müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Außerdem muss sich der Nachziehende grundsätzlich in einfacher Art in deutscher Sprache verständigen können und der Ausländer muss eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis haben, letzteres setzt allerdings eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 (Forscher) oder § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG (humanitäre Gründe) oder den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit zwei Jahren oder den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und eine bereits bestehende Ehe bei der Erteilung und einen voraussichtlichen Mindestaufenthalt von über einem Jahr voraus oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche)(Ausnahmen möglich). Keine Sprachkenntnisse nachzuweisen braucht der einreisewillige Ehegatte, wenn er Staatsangehöriger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA ist (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG i.V.m. § 41 Aufenthaltsverordnung; bei Staatsangehörigen von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino ebenso, wenn keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist). Den vom Gesetz eigentlich verlangten Nachweis deutscher Sprachkenntnisse bei nachziehenden türkischen Ehepartnern hat der Europäische Gerichtshof für unvereinbar mit dem europäischen Recht, insbesondere mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei, erklärt (Urteil vom 10.07.2014 Az. C-138/13, Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 10.07.2014). Mit der Einführung eines Mindestalters will man Zwangsverheiratungen vermeiden. Das Mindestalter sowie das Erfordernis geringer deutscher Sprachkenntnisse gelten auch für die Einwanderung des ausländischen Ehepartners eines deutschen Staatsangehörigen (§ 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG). Wie bisher können Kinder von Ausländern grundsätzlich bis zum 16. Lebensjahr zu ihren Eltern in Deutschland ziehen (§ 32 Absatz 3 AufenthG). Darüber hinaus erhält ein 16 oder 17 Jahre altes Kind eine Aufenthaltserlaubnis, wenn es Deutsch spricht oder sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann oder die Eltern Asylberechtigte sind oder im Familienverbund einreisen (§ 32 Absatz 1 und 2 AufenthG); in übrigen Fällen liegt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nachziehende Kinder im Ermessen der Ausländerbehörde (§ 32 Absatz 4 AufenthG). Selbst wenn ein Ausländer nach dem AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann und vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann er in einem Härtefall trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, da die Bundesländer Härtefallkommissionen einrichten, an die entsprechende Ersuchen gerichtet werden können. Die Kommission erteilt die Aufenthaltserlaubnis nicht selbst, sondern spricht nur eine Empfehlung aus (§ 23 a AufenthG).Opfer von Menschenhandel Mit dem Änderungsgesetz von August 2007 wird eine vorübergehende Aufenthaltsmöglichkeit für Opfer von Menschenhandel (§§ 232, 233, 233 a StGB) geschaffen (§ 25 Absatz 4 a AufenthG), und zwar auch bei einer illegalen Einreise nach Deutschland. Für einen vorübergehenden Aufenthalt kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Aufenthalt sachgerecht ist und ohne die Angaben des Ausländers die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, keine Verbindung des Opfers zum Beschuldigten mehr besteht und der Ausländer als Zeuge aussagen will. Wird eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, kann der oder dem Betreffenden eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, ohne auf die vorrangige Beschäftigung eines Deutschen oder freizügigkeitsberechtigten Europäers abzustellen (§ 31 Beschäftigungsverordnung). Integration Mit dem neuen Ausländerrecht gibt es erstmals eine Verpflichtung des Staates, ein Mindestangebot an Integration für Ausländer vorzuhalten (§ 43 AufenthG). Bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis hat der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Dieser besteht aus einem Basis- und einem Aufbaukurs, in dem Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland herangeführt werden sollen. In einigen Fällen besteht eine Pflicht zur Teilnahme an diesem Integrationskurs, nämlich wenn der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Teilnahme hat und sich nicht in einfacher Weise in Deutsch verständigen kann oder die Ausländerbehörde den Ausländer zur Teilnahme aufgefordert hat, weil er Leistungen der Grundsicherung der Arbeitsuchende bezieht oder in besonderer Weise integrationsbedürftig ist (§ 44 a AufenthG). Bei einer Pflicht zur Teilnahme kann einem Empfänger von Arbeitslosengeld II die Leistung um 10 Prozent gekürzt werden, wenn er an dem Kurs nicht teilnimmt. Das Prinzip des „Förderns und Forderns“ wird mit dem Änderungsgesetz von August 2007 weiter ausgebaut. Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote ergänzt werden (§ 45 Satz 1 AufenthG). Verfahren Seit Anfang 2005 gibt es kein doppeltes Genehmigungsverfahren für die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitserlaubnis, sondern ein internes Zustimmungsverfahren, in dem die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Zulassung des Ausländers zum Arbeitsmarkt gehört wird (§§ 4, 39 ff. AufenthG). Es muss aus dem Aufenthaltstitel hervorgehen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Neben dem Visum für einen kürzeren Aufenthalt gibt es nur noch drei Aufenthaltstitel, nämlich die befristete Aufenthaltserlaubnis und die unbefristete Niederlassungserlaubnis (§§ 7, 9 AufenthG) sowie aufgrund des Änderungsgesetzes von 2007 die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9 a AufenthG). Wie bislang kann einem ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder humanitäre Gründe hiergegen sprechen (§ 60 a AufenthG). Bei Abschiebungshindernissen kann zur Vermeidung von Kettenduldungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Vollzug der Ausreisepflicht nicht innerhalb absehbarer Zeit zu erwarten ist (§ 25 Absatz 5 AufenthG). Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis: fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis + Lebensunterhalt gesichert + 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung oder zu vergleichbarer privaten Versicherung + in den letzten drei Jahren keine gravierenden Straftaten + Beschäftigung erlaubt + ausreichende Berufskenntnisse + ausreichende Deutschkenntnisse + Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse der BRD + ausreichender Wohnraum (zur Hälfte können Zeiten eines Aufenthalts zum Studium oder zur Berufsausbildung angerechnet werden; § 9 Absatz 4 AufenthG n.F.. Bei Selbstständigen kann die Mindestzeit mit Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre verkürzt werden, § 21 Absatz 4 Satz 2 AufenthG). Hochqualifizierte: Unter erleichterten Bedingungen können hochqualifizierte Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erhalten (§ 19 AufenthG). Hierzu zählen Wissenschaftler mit besonderen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobener Funktion und bis Juli 2012 auch Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt erzielten in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversichwerung (2011: 66.000 EUR, bis Ende 2008: dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, das waren 86.400 EUR im Jahr 2008). Ab August 2012 ist die Regelung für Spezialisten und leitende Angestellte entfallen, dafür gibt es die „Blaue Karte“. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: Die neue Erlaubnis geht auf Vorgaben des Europarechts zurück und ist weitgehend der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, es handelt sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: fünfjähriger Aufenthalt in Deutschland mit Aufenthaltstitel + Lebensunterhalt gesichert einschließlich des Unterhalts von Angehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte + ausreichende Deutschkenntnisse + Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse der BRD + keine entgegenstehende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung + ausreichender Wohnraum. Keine derartige Erlaubnis gibt es für Flüchtlinge oder Personen, die eine Anerkennung als Flüchtling beantragt haben, oder für Ausländer, die sich zum Studium, zur Berufsausbildung oder einem anderen vorübergehenden Zweck aufhalten. Auf die fünfjährige Zeit können Aufenthaltszeiten außerhalb Deutschlands aufgrund einer Entsendung aus beruflichen Gründen sowie Zeiten eines früheren Aufenthalts vor einer Ausreise und dem dadurch bedingten Wegfall eines Aufenthaltstitels und zur Hälfte Zeiten eines Aufenthalts zum Studium oder zur Berufsausbildung angerechnet werden (§ 9 b AufenthG). Feste und regelmäßige Einkünfte liegen vor, wenn der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat, Beiträge für eine Altersversorgung geleistet hat, kranken- und pflegeversichert ist und zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 9 c AufenthG). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erleichtert im Fall eines späteren Aufenthalts in einem anderen EU-Land die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dort. Im Gegenzug erhalten Ausländer, die in einem anderen EU-Staat den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben, leichter eine Aufenthaltserlaubnis (§ 38 a Aufenthaltsgesetz). Durch das Gesetz vom August 2007 können bestimmte Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis leichter einen unbefristeten und nicht an eine bestimmte Beschäftigung gebundenen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten (§ 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung: zweijährige versicherungspflichtige Vorbeschäftigungszeit oder mindestens dreijähriger erlaubter Aufenthalt oder Aufenthalt mit Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung, vorher jeweils ein Jahr länger). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist durch das Zuwanderungsgesetz umbenannt worden in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltstitel bleiben weiter bestehen, und zwar die Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis (§ 101 AufenthG, sonst Aufenthaltserlaubnis); gleiches gilt für frühere ausländerrechtliche Maßnahmen (§ 102 AufenthG). Übrigens: Im alten Recht gab es eine Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung. ![]() Zum 1. Januar 2014 sind die letzten Hürden für die Zulassung von Staatsbürgern Rumäniens und Bulgariens entfallen. Seit dem 1. Mai 2011 ist die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige aus den baltischen Staaten, Polens, Tschechiens, der Slowakei, Ungarns und Sloweniens gewährleistet. Für die Staatsangehörigen des letzten zur EU beigetretenen Landes Kroatien gilt ab dem 1. Juli 2015 ebenfalls die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17.06.2015). Bezog ein EU-Ausländer in seinem Heimatland durch Beiträge finanziertes Arbeitslosengeld, kann er dieses bis zu drei Monate nach seinem Zuzug nach Deutschland hier beziehen (Verordnung Nr. 1408/71 der EU). Ausländer (aus der EU oder aus anderen Staaten), die sich nur zum Zwecke der Arbeitsuche befugt in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Nach einem mit Wirkung ab 19.12.2011 erklärten Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland gegen das Europäische Fürsorgeabkommen gibt es eine Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit, wonach dieser Ausschluss auch gilt, wenn es sich um einen EU-Bürger handelt, dessen Heimatstaat das Europäische Fürsorgeabkommen ratifiziert hat. Zuvor hatte das Bundessozialgericht eine Ausnahme gemacht für EU-Bürger aus den Unterzeichnerstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 23/10 R). Die genannte Geschäftsanweisung ist zunächst gültig vom 23.02.2012 bis zum 22.02.2016. Die Ausschlussklausel (kein Arbeitslosengeld II für Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt) ist gegenüber EU-Bürgern mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, entschied der Europäische Gerichtshof am 15.09.2015 (Az. C-67/14, Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom gleichen Tag). Gegen den von der Bundesregierung erklärten Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen äußerte der vierte Senat des Bundessozialgerichts keine Bedenken (Az. B 4 AS 9/13 R, Quelle: Medieninformation Nr. 35/13 des Bundessozialgerichts vom 12.12.2013). Im Fall einer EU-Bürgerin, die nur zum Zweck des Bezugs von Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Deutschland eingereist war und noch nie gearbeitet hatte, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Aufnahmeland die Möglichkeit haben muss, beitragsunabhängige Sozialleistungen zu versagen, da sich der Aufenthalt des mittellosen EU-Bürgers nicht mehr auf das Recht der Europäischen Union stützen lässt (Urteil vom 11.11.2014 Az. C-333/13, Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 11.11.2014). Zum Jahresanfang 2017 ist die gesetzliche Regelung über den Ausschluss von beitragsunabhängigen Sozialleistungen an EU-Bürger präzisiert und europarechtskonform ausgestaltet worden. Damit sollen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an EU-Bürger ohne Freizügigkeitsberechtigung bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten vermieden werden, die das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 3. Dezember 2015 betroffenen Personen zugebilligt hatte (Az. B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 R). Somit erhalten EU-Bürger ohne vorherige Beschäftigung in den ersten fünf Jahren des Aufenthalts keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Denkbar sind aber in solchen Fällen Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise für einen Zeitraum von längstens einem Monat als Leistung der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Diese Hilfe kann nur einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erbracht werden. In besonderen Härtefällen kann die Hilfe für einen längeren Zeitraum gewährt werden. Wenn Ausländer dagegen nach mindestens einem Jahr Beschäftigung in Deutschland arbeitslos werden, erhalten sie als Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I und danach bzw. vorher schon ergänzend Arbeitslosengeld II wie Deutsche. Ist dagegen eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr noch nicht erreicht, werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für sechs Monate erbracht (§ 7 Absatz 1 SGB II neuer Fassung). Sicherheitsaspekte Terrorverdächtige Ausländer können bereits auf der Grundlage einer tatsachengestützten Gefahrenprognose ausgewiesen werden, es ist nicht erforderlich, mit der Abschiebung zu warten, bis der Betreffende gegen das Strafgesetz verstößt (§ 58 a AufenthG). Ebenso kann ein Hassprediger ausgewiesen werden (§ 55 Absatz 2 Nr. 8 b AufenthG). Gleiches gilt für Ausländer, die terroristische Taten öffentlich billigen (§ 55 Absatz 2 Nr. 8 a AufenthG) oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder damit drohen (§ 54 Nr. 5 a AufenthG). Des Weiteren sind rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Schleuser zwingend auszuweisen (§ 53 Nr. 3 AufenthG). Den deutschen Geheimdiensten bringt das neue Ausländerrecht mehr Arbeit: vor Erteilung eines Aufenthaltstitels können die personenbezogenen Daten eines Ausländers an die deutschen Geheimdienste (Ämter für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst) übermittelt werden, um zu überprüfen, ob Sicherheitsbedenken gegen den Aufenthalt sprechen (§ 73 AufenthG). Bei der Niederlassungserlaubnis dürfte dies die Regel werden. Vor der Einbürgerung eines Ausländers ist die Anfrage zwingend (§ 37 Staatsangehörigkeitsgesetz). Statistik Von 1954 bis 2001 sind 31 Millionen Deutsche und Ausländer in die Bundesrepublik eingewandert, während im gleichen Zeitraum 22 Millionen Menschen dieses Land verließen. 40 Prozent der jetzt in Deutschland lebenden Ausländer leben hier bereits länger als 15 Jahre. Bei der Diskussion um die erleichterte Einwanderung spielt die demografische Entwicklung der deutschen Bevölkerung eine große Rolle. Bekanntlich liegt die Geburtenrate hier bei niedrigen 1,3 bis 1,4. Man fürchtet, dass bis 2050 die Bevölkerung in Deutschland auf 50 Millionen schrumpfen wird, was zu erheblichem Nachfragerückgang in der Wirtschaft führen dürfte. Hinsichtlich der Zahl der Erwerbspersonen prognostiziert man einen Rückgang von 41 auf 26 Millionen (Zahlenmaterial laut Bericht der unabhängigen Kommission „Zuwanderung“). Aus welchen Ländern kommen die Ausländer in Deutschland? (Quelle: Statistisches Bundesamt für den 31.12.2012, Fachserie 1 Reihe 2, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Ausländische Bevölkerung, Ergebnisse des Ausländerzentralregisters, erschienen am 22. Oktober 2013, S. 37-41)
Materialien zum Änderungsgesetz: Bundestags-Drucksachen 16/5065, 16/5527, 16/5621, 16/5654, Bundesrats-Drucksache 388/07. Materialien zum Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz: Bundestags-Drucksachen 16/10288, 16/10722, 16/10914, 16/11390, Bundesrats-Drucksache 970/08, BGBl I 2008,2846 (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz), BGBl I 2008,2210 (Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung), BGBl I 2008,2972 (Änderung der Beschäftigungsverordnung). Veränderungen 2011: Im März 2011 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das die Zwangsheirat unter Strafe stellt und einige Veränderungen im Ausländerrecht enthält. Die wichtigsten Neuregelungen:
Veränderungen ab 2012 (Blue Card):
Abgesehen von der erforderlichen Umsetzung europäischer Normen beinhaltet das im April 2012 verabschiedete Änderungsgesetz mit Wirkung ab 1. August 2012 weitere Erleichterungen für den Zuzug von Hochqualifizierten:
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zuletzt bearbeitet am: 22.03.2017
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