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Ab 1. Januar 2005:
Neues Ausländerrecht in der Bundesrepublik Deutschland
Jetzt drei Aufenthaltstitel  - Einwanderung von hoch Qualifizierten erleichtert - Bleiberecht für Geduldete ab 2007 - Weitere Erleichterungen ab 2009
Bundesregierung beschließt mit „Blue Card“ und weiteren Regelungen Erleichterungen für Hochqualifizierte
Näheres:

Einwanderung von Arbeitnehmern

Humanitäre Zuwanderung

Bleiberecht

Ehegattennachzug

Kindernachzug

Härtefallklausel

Opfer von Menschenhandel

Integration

Verfahren

EU-Bürger

Sicherheitsaspekte

Statistik

Neuerungen 2011


Geplante Veränderungen 2012 (Blue Card)
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 Veränderungen 2012:
Blue Card und weitere Neuregelungen
Nach langen politischen Querelen zwischen den beiden großen politischen Lagern ist mit Beginn des Jahres 2005 ein neues Ausländerrecht in Kraft getreten. Dieses wiederum wird durch eine im Juli 2007 beschlossene Reform modifiziert, so ist u.a. eine Regelung über die Aufenthaltsmöglichkeiten von Personen vorgesehen, die nur eine Duldung für den Aufenthalt in Deutschland haben. Im Juli 2008 beschloss die Bundesregierung weitere Erleichterungen für die Zuwanderung qualifizierter ausländischer Fachkräfte (Aktionsprogramm der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland), das entsprechende Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz ist am Jahresanfang 2009 in Kraft getreten (die Änderungen sind farblich markiert). Schon kündigen sich weitere Erleichterungen für den Zuzug von hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten (also außerhalb der EU) an: Im Dezember 2011 beschloss die Bundesregierung die Einführung einer sogenannten „Blue Card“ und weiterer Ergänzungen. Wann hierzu das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird, lässt sich noch nicht sagen.

Die wichtigsten Regelungen des bestehenden Zuwanderungsrechts: Es gibt jetzt nur noch drei Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis sowie seit dem Änderungsgesetz von 2007 auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG), eine Arbeitserlaubnis muss nicht mehr gesondert beantragt werden, die Migration von hoch qualifizierten Arbeitnehmern und Investoren wird erleichtert und vor der Erteilung einer Befugnis zum Aufenthalt kann es zu einer Anfrage bei den Geheimdiensten der Bundesrepublik Deutschland kommen. Gesetzliche Grundlage des neuen Ausländerrechts ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Für bislang langjährig sich aufhaltende geduldete Ausländer wird mit dem Änderungsgesetz vom August 2007 ein Bleiberecht geschaffen.

Die Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz 2005 waren politisch umstritten und es bedurfte vieler Anstrengungen, um einen Kompromiss zu finden, damit die beiden großen Blöcke und insbesondere der von CDU/CSU/FDP dominierte Bundesrat dem von der seinerzeitigen rot-grünen Koalition vorgelegten Entwurf zustimmen konnten. Der erste Versuch, ein neues Zuwanderungrecht in Kraft zu setzen, scheiterte am Bundesverfassungsgericht, weil in der entscheidenden Sitzung des Bundesrates das Land Brandenburg durch seine Vertreter nicht einheitlich abstimmte und der Präsident des Bundesrates dieses Abstimmungsverhalten fälschlicherweise als Zustimmung auffasste. Mehrere unionsgeführte Bundesländer ließen das so verabschiedete Gesetz vom Verfassungsgericht überprüfen, das mit Urteil vom 18. Dezember 2002 den Verstoß gegen das Grundgesetz feststellte und das Inkrafttreten zum Jahresanfang 2003 verhinderte (Az. 2 BvF 1/02 = BVerfGE 106,310 = NJW 2003,339). Es folgten wieder komplizierte Beratungen, die schließlich im Gesetz vom 30. Juli 2004 ihren Niederschlag fanden.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 wird das Zuwanderungsgesetz unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und von Erfahrungen aus der über zweijährigen Geltung des Gesetzes modifiziert (BGBl I 2007,1970 vom 27.08.2007, das Gesetz ist ganz überwiegend am 28.08.2007 in Kraft getreten). Weitere Änderungen bringt das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz vom 20.12.2008 (BGBl I 2008,2846).

Einwanderung von Arbeitnehmern

Generell gilt: die Aufnahme von ausländischen Arbeitskräften richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und dem Ziel, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Im Grunde genommen bleibt der Anwerbestopp für niedrig qualifizierte Arbeitskräfte erhalten (§ 18 Absatz 3 AufenthG). Einem hoch qualifizierten Arbeitnehmer kann erleichtert eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG erteilt werden. Zu diesen Personen zählen insbesondere Wissenschaftler und sonstige Lehrpersonen mit besonderen Kenntnissen oder in herausgehobener Funktion sowie erfahrene Spezialisten und leitende Angestellte mit einem sehr hohen Einkommen.

Selbstständigen kann in ähnlicher Weise die Aufnahme erleichtert werden, wenn sie mindestens 250.000 € investieren und 5 Arbeitsplätze schaffen (§ 21 AufenthG n.F., im Einzelfall auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen möglich, bis zum Änderungsgesetz von August 2007 waren 1 Million EUR und 10 Arbeitsplätze notwendig, bis 31. Dezember 2008 500.000 EUR). Für durchschnittlich qualifizierte Arbeitskräfte gibt es nur im Einzelfall die Möglichkeit der Einwanderung, wenn sie einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder für die Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht (§ 18 Abs. 4 AufenthG).

Forscher: Für Forscher schafft das Änderungsgesetz von August 2007 einen neuen Aufenthaltstitel (§ 20 AufenthG n.F.). Wissenschaftler erhalten eine auf mindestens ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis auch, wenn eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens von einem Forscher mit einer Forschungseinrichtung vorliegt und sich diese verpflichtet hat, die Kosten des Aufenthalts des Forschers zu übernehmen, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen (Lebensunterhalt, Abschiebung; von der letzten Voraussetzung kann u.U. abgesehen werden).

Die wichtigsten Prinzipien des deutschen Ausländerrechts:
  • Zulassung ausländischer Beschäftigter von außerhalb der EU orientiert sich an den Erfordernissen
    des Wirtschaftsstandortes Deutschland
  • Zulassung von Akademikern aus Nicht-EU-Staaten zum Arbeitsmarkt, wenn Stelle nicht mit EU-Arbeitnehmer besetzt werden kann oder Abschluss in Deutschland erworben wurde, keine Vorrangprüfung mehr bei Ärzten und Ingenieuren des Maschinenbaus, des Fahrzeugbaus und der Elektrotechnik erforderlich
  • Arbeitserlaubnis im Aufenthaltstitel
  • Hinausschiebung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger aus den osteuropäischen Beitrittsländern der EU (bis zum 1. Mai 2011 bzw. 1. Januar 2014 für Rumänien und Bulgarien)
  • Vermeidung von Zuwanderung in Existenzsicherungssysteme
  • Förderung der Integration



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Akademiker: Für Akademiker bringt das neue Recht vom August 2007 eine Erleichterung. Nach § 16 Absatz 4 AufenthG können Ausländer nach erfolgreichem Studienabschluss eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr erhalten, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Änderung ab 2009: Für Akademiker aus Drittstaaten (nicht Europäische Union, siehe unten) wird der deutsche Arbeitsmarkt ab 2009 grundsätzlich geöffnet bei gleichzeitiger Prüfung, ob der Arbeitsplatz nicht vorrangig mit einem EU-Bürger besetzt werden kann (§ 27 Beschäftigungsverordnung i.V.m. §§ 18 Absatz 4, 39 AufenthG) und keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen vorliegen. Dieser Personenkreis benötigt nach wie vor eine Aufenthaltserlaubnis, nur wird die für deren Erteilung notwendige Zustimmung der Bundesagentur erleichtert. Die günstigere Regelung betrifft Fachkräfte mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (dies galt bislang schon im IT-Bereich). Bei Betroffenen mit einem inländischen Hochschulabschluss entfällt die Vorrangprüfung. Am 22. Juni 2011 kündigte die Bundesregierung an, bei ausländischen Ärzten oder Ingenieuren mit Abschlüssen im Bereich Maschinenbau, Fahrzeugbau und Elektrotechnik ab sofort auf die Vorrangprüfung zu verzichten. (Quelle: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 22.06.2011). Im Fall des Familiennachzugs von Akademikern entfällt die Vorrangprüfung (§ 8 Beschäftigungsverfahrensverordnung).

Absolventen deutscher Auslandsschulen: Ausländischen Absolventen deutscher Auslandsschulen kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, ohne zu prüfen, ob vorrangig ein EU-Bürger beschäftigt werden kann, wenn der Absolvent einen anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss aufweist oder eine im Inland erworbene qualifizierte Berufsausbildung (§ 27 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 Beschäftigungsverordnung). Keiner Zustimmung der Bundesagentur bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (§ 2 Absatz 1 Beschäftigungsverordnung n.F.).


Humanitäre Zuwanderung

Nach Artikel 16 des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht in Deutschland. Das Verfahren zur Anerkennung politisch Verfolgter ist im Asylverfahrensgesetz geregelt. Das Zuwanderungsgesetz stellt nunmehr klar, dass auch eine nichtstaatliche Verfolgung einen Grund für die Gewährung von Asyl darstellt, wenn der Staat nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren; außerdem bildet eine geschlechtsspezifische Verfolgung einen Asylgrund (§ 1 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz i.V.m. § 60 Absatz 1 AufenthG). Außerdem erhalten Ausländer, denen auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Union vorübergehend Schutz zu gewähren ist, eine Aufenthaltserlaubnis (§ 24 AufenthG i.V.m. Richtlinie 2001/55/EG).

Bleiberecht für geduldete Ausländer

Weitgehend in Gesetzesform gegossen werden die Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom Herbst 2006 zum Bleiberecht von sich langjährig hier aufhaltenden Ausländern, die nur über eine Duldung verfügen (§§ 104 a, 104 b AufenthG). Einem Geduldeten soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er
  • sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren, oder falls er zusammen mit einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren in Deutschland aufhält und dieser Aufenthalt auf einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung oder einer aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis beruht und
  • über ausreichenden Wohnraum verfügt und
  • hinreichende mündliche Deutschkenntnisse besitzt (davon kann bis zum 01.07.2008 sowie bei Behinderung und Alter abgesehen werden) und
  • bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist und
  • die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über relevante Umstände getäuscht hat und
  • in keinem Bezug zu terroristischen oder extremistischen Organisationen steht und diese auch nicht unterstützt und
  • er oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist (wobei Verurteilungen von bis zu 50 Tagessätzen bzw. bis zu 90 Tagessätzen wegen nur von Ausländern begehbarer Taten nach dem Aufenthalts- oder dem Asylverfahrensgesetz unschädlich sind).
Die erteilte Aufenthaltserlaubnis ist befristet bis zum 31.12.2009. Sie soll um zwei Jahre verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt bis Ende 2009 durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder der Betreffende den Lebensunterhalt ab April 2009 nicht nur vorübergehend eigenständig sichert (Aufenthaltserlaubnis auf Probe). Der Lebensunterhalt wird auch durch beitragsbezogene Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder gesetzliche Renten gesichert, nicht aber durch Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld. Wurde vom Erfordernis der Deutschkenntnisse aufgrund der 1. Juli 2008-Regelung abgesehen, wird die Erlaubnis bis zu diesem Datum befristet, eine Verlängerung ist nur möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Deutschkenntnisse vorhanden sind; in Härtefällen kann von diesen Voraussetzungen abgesehen werden, etwa bei jungen Ausländern in Ausbildung, Alleinerziehenden mit Kleinkindern, Erwerbsunfähigen mit ausreichenden Einkünften einschließlich beitragsfinanzierter Sozialleistungen und Älteren. Die nach § 104 a AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt zunächst zur Erwerbstätigkeit, die Verlängerung der Erlaubnis ist grundsätzlich an die den Lebensunterhalt sicherstellende Erwerbstätigkeit gebunden, ein langzeitiger Bezug von Sozialleistungen soll vermieden werden.

Es kann dem Ausländer zur Bedingung gemacht werden, dass er an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abschließt.

Minderjährige Kinder erhalten ein von den Eltern bzw. dem Elternteil abhängiges Aufenthaltsrecht. Bei Erreichen der Volljährigkeit kann ihnen unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 AufenthG, Voraussetzung: positive Integrationsprognose und grundsätzlich ausreichende eigene Einkünfte erforderlich, bei Eheleuten muss jeder Ehepartner in seiner Person die Voraussetzungen erfüllen).

Sobald der Ausländer nachweist, dass er seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern kann, ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG zu erteilen (Rechtsfolgenverweisung).

Ende 2006 hielten sich 174.980 geduldete ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland auf, davon 99.087 seit mindestens sechs Jahren, 67.947 seit mindestens acht Jahren. Überwiegend handelt es sich bei diesem Personenkreis um abgelehnte Asylbewerber, die nicht abgeschoben werden können.

Verlängerungsmöglichkeit für Ende 2009 auslaufende Aufenthaltserlaubnisse: Auf ihrer Sitzung in Bremen am 3. und 4. Dezember 2009 beschlossen die Innenminister der Länder und des Bundes eine Verlängerungsmöglichkeit für diejenigen ehemaligen geduldeten Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104 a Aufenthaltsgesetz zum Jahresende 2009 ausläuft und nicht nach § 104 a Absatz 5 AufenthG verlängert werden kann. Die Regelung hat folgenden Inhalt:

1) Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die am 31.12.2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31. Januar 2010 für die kommenden sechs Monate glaubhaft eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen können, wird eine bis zum 31.12.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt.
2) Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2009 ihre Schul- oder Berufsausbildung erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in unsere Gesellschaft erfolgreich integrieren und sie zukünftig ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern werden, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz für zwei Jahre erteilt.
3) Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, deren Erlaubnis nicht nach § 104 Absatz 5 verlängert werden kann, weil sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern, kann eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden, wenn die Betroffenen nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird.

In anderen Fällen sind Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104 a AufenthG nicht verlängert werden kann, auf eine Duldung zu verweisen.

Die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis ermöglicht keinen Familiennachzug aus dem Ausland und keine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die weiteren Voraussetzungen des § 104 a AufenthG müssen weiterhin erfüllt sein. (Quelle: Pressemitteilung des Senators für Inneres und Sport in Bremen vom 04.12.2009).

Eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern im Alter von 14 bis 17 Jahren: Kann eine Aufenthaltserlaubnis an langjährig sich aufhaltende Ausländer i.S. von § 104 a AufenthG nicht erteilt werden, weil der Betreffende die Ausländerbehörde über erhebliche Tatsachen vorsätzlich getäuscht hat oder Straftaten begangen hat, kann dem Kind eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG erteilt werden, wenn die Eltern bzw. der Elternteil ausreist, das Kind am 01.07.2007 mindestens 14 Jahre alt war, sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält, Deutsch spricht, sich integriert hat und die Personensorge sichergestellt ist.

Sonstige Ausländer mit Duldung (Arbeitsintegration ohne Prüfung bevorrechtigter Beschäftigung von EU-Bürgern): Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 104 a AufenthG nicht erfüllt, hält sich der Ausländer aber bereits seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland auf, kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG erteilt werden (d.h. kein Vorrang der Beschäftigung von Deutschen oder ihnen gleich gestellten, § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung n.F., Art. 7 Absatz 5 Änderungsgesetz). Die so erteilte Zustimmung unterliegt keinen Beschränkungen (beruflicher, betrieblicher oder regionaler Art, siehe auch § 61 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Mit dem Aktionsprogramm vom Juli 2008 will die Bundesregierung zusätzlich die Integration von geduldeten Ausländern erleichtern, die nicht unter die vorgenannte Bleiberechtsregelung vom August 2007 fallen. So erhalten a) junge geduldete Ausländer mit einem noch nicht vierjährigen Aufenthalt einen erleichterten Zugang zu einer Berufsausbildung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 Beschäftigungsverfahrensverordnung ohne Vorrangprüfung (behalten aber ihren Status als Geduldete), b) Geduldete mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung (ohne Prüfung, ob vorrangig der Arbeitsplatz mit einem EU-Bürger besetzt werden kann), c) gleiches gilt für geduldete Akademiker, deren Abschluss hier anerkannt wird und die zwei Jahre lang eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, oder d) für geduldete Fachkräfte, die drei Jahre lang in einer Beschäftigung tätig waren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 a Aufenthaltsgesetz n.F.). Die unter b) bis d) genannten Ausländer erhalten eine „Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung“.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Duldung: Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ erhalten ab Mitte 2011 bestimmte junge Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Betroffen sind junge Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis, die in Deutschland geboren oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist sind. Eine Aufenthaltserlaubnis kann diesen bislang Geduldeten gewährt werden, wenn
  • sich der Betroffene mindestens sechs Jahre in Deutschland aufhält (erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung), 
  • sechs Jahre lang in Deutschland erfolgreich die Schule besucht hat oder einen in Deutschland anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat 
  • und der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird.
Solange sich der junge Ausländer in einer Ausbildung befindet, schließt die Gewährung von staatlichen Sozialleistungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Den Eltern eines jungen Ausländers, der nach den eben erwähnten Neuregelungen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen hat, kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt durch eigenständige Erwerbstätigkeit gesichert ist und eine Abschiebung nicht aufgrund vom Ausländer zu vertretender Umstände unmöglich gemacht worden ist (Art. 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs, § 25 a Aufenthaltsgesetz n.F.). Erhalten die Eltern eines nach § 25 a Aufenthaltsgesetz begünstigten minderjährigen Ausländers keine Aufenthaltserlaubnis, soll die Abschiebung der Eltern ausgesetzt werden (§ 60 a Absatz 2 b Aufenthaltsgesetz n.F.). 

Ehegattennachzug

Mit dem Änderungsgesetz 2007 gibt es einige Restriktionen beim Ehegattennachzug von Ausländern (§ 30 AufenthG). So wird ein Mindestalter für den Nachzug eingeführt, beide Ehegatten müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Außerdem muss sich der Nachziehende grundsätzlich in einfacher Art in deutscher Sprache verständigen können und der Ausländer muss eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis haben, letzteres setzt allerdings eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 (Forscher) oder § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG (humanitäre Gründe) oder den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit zwei Jahren oder den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und eine bereits bestehende Ehe bei der Erteilung und einen voraussichtlichen Mindestaufenthalt von über einem Jahr voraus oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche)(Ausnahmen möglich).

Keine Sprachkenntnisse nachzuweisen braucht der einreisewillige Ehegatte, wenn er Staatsangehöriger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA ist (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG i.V.m. § 41 Aufenthaltsverordnung; bei Staatsangehörigen von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino ebenso, wenn keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist).

Mit der Einführung eines Mindestalters will man Zwangsverheiratungen vermeiden. Das Mindestalter sowie das Erfordernis geringer deutscher Sprachkenntnisse gelten auch für die Einwanderung des ausländischen Ehepartners eines deutschen Staatsangehörigen (§ 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG n.F., Art. 1 Nr. 20 Änderungsgesetz).

Kindernachzug

Wie bisher können Kinder von Ausländern grundsätzlich bis zum 16. Lebensjahr zu ihren Eltern in Deutschland ziehen (§ 32 Absatz 3 AufenthG). Darüber hinaus erhält ein 16 oder 17 Jahre altes Kind eine Aufenthaltserlaubnis, wenn es Deutsch spricht oder sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann oder die Eltern Asylberechtigte sind oder im Familienverbund einreisen (§ 32 Absatz 1 und 2 AufenthG); in übrigen Fällen liegt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nachziehende Kinder im Ermessen der Ausländerbehörde (§ 32 Absatz 4 AufenthG).

Härtefallklausel

Selbst wenn ein Ausländer nach dem AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann und vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann er in einem Härtefall trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, da die Bundesländer Härtefallkommissionen einrichten, an die entsprechende Ersuchen gerichtet werden können. Die Kommission erteilt die Aufenthaltserlaubnis nicht selbst, sondern spricht nur eine Empfehlung aus (§ 23 a AufenthG).

Opfer von Menschenhandel

Mit dem Änderungsgesetz von August 2007 wird eine vorübergehende Aufenthaltsmöglichkeit für Opfer von Menschenhandel (§§ 232, 233, 233 a StGB) geschaffen (§ 25 Absatz 4 a AufenthG), und zwar auch bei einer illegalen Einreise nach Deutschland. Für einen vorübergehenden Aufenthalt kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Aufenthalt sachgerecht ist und ohne die Angaben des Ausländers die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, keine Verbindung des Opfers zum Beschuldigten mehr besteht und der Ausländer als Zeuge aussagen will. Wird eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, kann der oder dem Betreffenden eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, ohne auf die vorrangige Beschäftigung eines Deutschen oder freizügigkeitsberechtigten Europäers abzustellen (§ 6 a Beschäftigungsverfahrensverordnung, Art. 7 Absatz 5 Nummer 1 Änderungsgesetz).
 
Integration

Mit dem neuen Ausländerrecht gibt es erstmals eine Verpflichtung des Staates, ein Mindestangebot  an Integration für Ausländer vorzuhalten (§ 43 AufenthG). Bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis hat der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Dieser besteht aus einem Basis- und einem Aufbaukurs, in dem Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland herangeführt werden sollen. In einigen Fällen besteht eine Pflicht zur Teilnahme an diesem Integrationskurs, nämlich wenn der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Teilnahme hat und sich nicht in einfacher Weise in Deutsch verständigen kann oder die Ausländerbehörde den Ausländer zur Teilnahme aufgefordert hat, weil er Leistungen der Grundsicherung der Arbeitsuchende bezieht oder in besonderer Weise integrationsbedürftig ist (§ 44 a AufenthG). Bei einer Pflicht zur Teilnahme kann einem Empfänger von Arbeitslosengeld II die Leistung um 10 Prozent gekürzt werden, wenn er an dem Kurs nicht teilnimmt.

Das Prinzip des „Förderns und Forderns“ wird mit dem Änderungsgesetz von August 2007 weiter ausgebaut. Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote ergänzt werden (§ 45 Satz 1 AufenthG).

Verfahren

Seit Anfang 2005 gibt es kein doppeltes Genehmigungsverfahren für die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitserlaubnis, sondern ein internes Zustimmungsverfahren, in dem die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Zulassung des Ausländers zum Arbeitsmarkt gehört wird (§§ 4, 39 ff. AufenthG). Es muss aus dem Aufenthaltstitel hervorgehen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

Neben dem Visum für einen kürzeren Aufenthalt gibt es nur noch drei Aufenthaltstitel, nämlich die befristete Aufenthaltserlaubnis und die unbefristete Niederlassungserlaubnis (§§ 7, 9 AufenthG) sowie aufgrund des Änderungsgesetzes von 2007 die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9 a AufenthG n.F., Art. 1 Nr. 10 Änderungsgesetz). Wie bislang kann einem ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder humanitäre Gründe hiergegen sprechen (§ 60 a AufenthG). Bei Abschiebungshindernissen kann zur Vermeidung von Kettenduldungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Vollzug der Ausreisepflicht nicht innerhalb absehbarer Zeit zu erwarten ist (§ 25 Absatz 5 AufenthG).

Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis: fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis + Lebensunterhalt gesichert + 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung oder zu vergleichbarer privaten Versicherung + in den letzten drei Jahren keine gravierenden Straftaten + Beschäftigung erlaubt + ausreichende Berufskenntnisse + ausreichende Deutschkenntnisse + Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse der BRD + ausreichender Wohnraum (zur Hälfte können Zeiten eines Aufenthalts zum Studium oder zur Berufsausbildung angerechnet werden; § 9 Absatz 4 AufenthG n.F.. Bei Selbstständigen kann die Mindestzeit mit Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre verkürzt werden, § 21 Absatz 4 Satz 2 AufenthG). Hochqualifizierte: Unter erleichterten Bedingungen können hochqualifizierte Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erhalten (§ 19 AufenthG). Hierzu zählen Wissenschaftler mit besonderen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder auch Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt erzielen in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversichwerung (2011: 66.000 EUR, bis Ende 2008: dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, das waren 86.400 EUR im Jahr 2008).

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: Die neue Erlaubnis geht auf Vorgaben des Europarechts zurück und ist weitgehend der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, es handelt sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: fünfjähriger Aufenthalt in Deutschland mit Aufenthaltstitel + Lebensunterhalt gesichert einschließlich des Unterhalts von Angehörigen durch feste und regelmäßige Einkünfte + ausreichende Deutschkenntnisse + Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse der BRD + keine entgegenstehende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung + ausreichender Wohnraum. Keine derartige Erlaubnis gibt es für Flüchtlinge oder Personen, die eine Anerkennung als Flüchtling beantragt haben, oder für Ausländer, die sich zum Studium, zur Berufsausbildung oder einem anderen vorübergehenden Zweck aufhalten. Auf die fünfjährige Zeit können Aufenthaltszeiten außerhalb Deutschlands aufgrund einer Entsendung aus beruflichen Gründen sowie Zeiten eines früheren Aufenthalts vor einer Ausreise und dem dadurch bedingten Wegfall eines Aufenthaltstitels und zur Hälfte Zeiten eines Aufenthalts zum Studium oder zur Berufsausbildung angerechnet werden
(§ 9 b AufenthG). Feste und regelmäßige Einkünfte liegen vor, wenn der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat, Beiträge für eine Altersversorgung geleistet hat, kranken- und pflegeversichert ist und zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 9 c AufenthG). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erleichtert im Fall eines späteren Aufenthalts in einem anderen EU-Land die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dort. Im Gegenzug erhalten Ausländer, die in einem anderen EU-Staat den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben, leichter eine Aufenthaltserlaubnis (§ 38 a Aufenthaltsgesetz).

Durch das Gesetz vom August 2007 können bestimmte Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis leichter einen unbefristeten und nicht an eine bestimmte Beschäftigung gebundenen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten (§ 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung n.F., Art. 7 Absatz 5 Änderungsgesetz: zweijährige versicherungspflichtige Vorbeschäftigungszeit oder mindestens dreijähriger erlaubter Aufenthalt oder Aufenthalt mit Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung, vorher jeweils ein Jahr länger).

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist durch das Zuwanderungsgesetz umbenannt worden in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltstitel bleiben weiter bestehen, und zwar die Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis (§ 101 AufenthG, sonst Aufenthaltserlaubnis); gleiches gilt für frühere ausländerrechtliche Maßnahmen (§ 102 AufenthG). Übrigens: Im alten Recht gab es eine Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung.

Der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien ist vereinfacht worden. Die EU-Bürger benötigen keine Aufenthalts-oder Arbeitserlaubnis, sondern sie unterliegen wie Deutsche den melderechtlichen Vorschriften, d.h. EU-Bürger müssen sich nur nach Einreise zur Arbeitsaufnahme bei der Meldebehörde vorstellen. Dort erhalten sie eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht. Nicht aus einem EU-Staat stammende Familienangehörige von Freizügigkeitsberechtigten erhalten eine Aufenthaltskarte, die fünf Jahre gelten soll. Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von EU-Bürgern ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU [FreizügG/EU]). Die freie Einreisemöglichkeit besteht vor allem für EU-Bürger (außer den jüngsten osteuropäischen Beitrittsländern), wenn sie sich als Arbeitnehmer, als Arbeitssuchende oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen oder zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt sind. Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt haben Unionsbürger ein Daueraufenthaltsrecht, eine Bescheinigung hierüber wird aber nur auf Antrag erteilt (§ 4 a FreizügG/EU).

Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der osteuropäischen Beitrittsländer Rumänien und Bulgarien gelten die günstigeren Regelungen des FreizügG/EU nur, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit genehmigt wurde (§ 13 FreizügG/EU i.V.m. § 284 Absatz 1 SGB III). Grundsätzlich gilt hier, dass Deutsche oder Staatsangehörige der alten EU-Staaten vorrangig zu beschäftigen sind. Eine Ausnahme gilt nach dem Aktionsprogramm der Bundesregierung ab Januar 2009 für Personen aus den neuen EU-Staaten mit akademischer Ausbildung (§ 12 b Arbeitsgenehmigungsverordnung n.F.). Außerdem wird ab 2012 eine Arbeitsgenehmigung für Fachkräfte aus Rumänen und Bulgaren in Berufen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Ab 2012 benötigen Fachkräfte aus Rumänien und Bulgarien mit akademischer Ausbildung, sowie Auszubildende und Saisonarbeiter (für Beschäftigungen bis zu sechs Monaten in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken) keine Arbeitsgenehmigung. (Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung durch Verordnung vom 12.12.2011, Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeits- und sozialministeriums vom 19.12.2011).

Für übrige Arbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien wurden die Übergangsregelungen verlängert (bis 30.04.2011 galten sie auch für die am 1. Mai 2004 beigetretenen osteuropäischen Staaten, bis 31. Dezember 2013 für Rumänien und Bulgarien; Erleichterungen für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft; bei Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sind diese EU-Bürger aber gegenüber Angehörigen von Drittstaaten zu bevorzugen). Ab dem 1. Mai 2011 ist die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige aus den baltischen Staaten, Polens, Tschechiens, der Slowakei, Ungarns und Sloweniens gewährleistet.

Bezog ein EU-Ausländer in seinem Heimatland durch Beiträge finanziertes Arbeitslosengeld, kann er dieses bis zu drei Monate nach seinem Zuzug nach Deutschland hier beziehen (Verordnung Nr. 1408/71 der EU). Ausländer (aus der EU oder aus anderen Staaten), die sich nur zum Zwecke der Arbeitsuche befugt in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II, Ausnahme nach Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 23/10 R, wenn das Europäische Fürsorgeabkommen anwendbar ist).

Sicherheitsaspekte

Terrorverdächtige Ausländer können bereits auf der Grundlage einer tatsachengestützten Gefahrenprognose ausgewiesen werden, es ist nicht erforderlich, mit der Abschiebung zu warten, bis der Betreffende gegen das Strafgesetz verstößt (§ 58 a AufenthG). Ebenso kann ein Hassprediger ausgewiesen werden (§ 55 Absatz 2 Nr. 8 b AufenthG). Gleiches gilt für Ausländer, die terroristische Taten öffentlich billigen (§ 55 Absatz 2 Nr. 8 a AufenthG) oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder damit drohen (§ 54 Nr. 5 a AufenthG). Des Weiteren sind rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Schleuser zwingend auszuweisen (§ 53 Nr. 3 AufenthG). Den deutschen Geheimdiensten bringt das neue Ausländerrecht mehr Arbeit: vor Erteilung eines Aufenthaltstitels können die personenbezogenen Daten eines Ausländers an die deutschen Geheimdienste (Ämter für Verfassungsschutz,  Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst) übermittelt werden, um zu überprüfen, ob Sicherheitsbedenken gegen den Aufenthalt sprechen (§ 73 AufenthG). Bei der Niederlassungserlaubnis dürfte dies die Regel werden. Vor der Einbürgerung eines Ausländers ist die Anfrage zwingend (§ 37 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Statistik

Von den 81,752 Millionen Einwohnern der Bundesrepublik Deutschland am Jahresende 2010 sind 6,753 Millionen (= 8,26 %) Ausländer, haben also nicht die deutsche Staatsangehörigkeit (laut Statistischem Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011 S. 28, 52).

Von 1954 bis 2001 sind 31 Millionen Deutsche und Ausländer in die Bundesrepublik eingewandert, während im gleichen Zeitraum 22 Millionen Menschen dieses Land verließen. 40 Prozent der jetzt in Deutschland lebenden Ausländer leben hier bereits länger als 15 Jahre.
Bei der Diskussion um die erleichterte Einwanderung spielt die demografische Entwicklung der deutschen Bevölkerung eine große Rolle. Bekanntlich liegt die Geburtenrate hier bei niedrigen 1,3 bis 1,4. Man fürchtet, dass bis 2050 die Bevölkerung in Deutschland auf 50 Millionen schrumpfen wird, was zu erheblichem Nachfragerückgang in der Wirtschaft führen dürfte. Hinsichtlich der Zahl der Erwerbspersonen prognostiziert man einen Rückgang von 41 auf 26 Millionen (Zahlenmaterial laut Bericht der unabhängigen Kommission „Zuwanderung“).

Aus welchen Ländern kommen die Ausländer in Deutschland? (Quelle: Statistisches Bundesamt für den 31.12.2010, Statistisches Jahrbuch 2011, Seite 52, Ausländische Bevölkerung in Deutschland)

Land  Anzahl
Türkei 1.629.480 Im Jahr 2010 sind etwa 472.100 Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland zugezogen oder wurden hier geboren. Demgegenüber verließen 300.700 Ausländer Deutschland oder starben hier. Rund 112.500 Personen sind aus anderen Gründen, etwa durch eine Einbürgerung, aus dem Ausländerregister geschieden. Die im Jahr 2010 registrierten Ausländer hielten sich durchschnittlich bereits seit 18,9 Jahren in Deutschland auf. 19% aller registrierten Ausländer wurden in Deutschland geboren. Personen aus den Gastarbeiter-Anwerbeländern (Italien, Spanien, Griechenland,Türkei, Marokko, Portugal, Tunesien und Jugoslawien) leben seit durchschnittlich 24,9 Jahren in Deutschland.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 132 des Statistischen Bundesamtes vom 31.03.2011).
Italien 517.546
Polen 419.435
Griechenland 276.685
Serbien (einschl. ehemaliges Serbien und Montenegro) 272.061
Kroatien 220.199
Russland 191.270
Österreich 175.244
Bosnien-Herzegowina 152.444
Niederlande 136.274
Rumänien 126.536
Ukraine 124.293
Portugal 113.208
Kosovo 108.797
Frankreich 108.675
Spanien 105.401
USA 97.732
Vereinigtes Königreich 96.143
Vietnam
84.301
China (Volksrepublik)
81.331
Irak
81.272
Bulgarien
74.869
Ausländer insgesamt 6.753.621
In obiger Aufstellung wurden nur Personen berücksichtigt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben (keine Doppelstaatler enthalten).

Materialien zum Änderungsgesetz: Bundestags-Drucksachen 16/5065, 16/5527, 16/5621, 16/5654, Bundesrats-Drucksache 388/07. Materialien zum Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz: Bundestags-Drucksachen 16/10288, 16/10722, 16/10914, 16/11390, Bundesrats-Drucksache 970/08, BGBl I 2008,2846 (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz), BGBl I 2008,2210 (Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung), BGBl I 2008,2972 (Änderung der Beschäftigungsverordnung).

Veränderungen 2011: Im März 2011 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das die Zwangsheirat unter Strafe stellt und einige Veränderungen im Ausländerrecht enthält. Die wichtigsten Neuregelungen:
  • Zwangsheirat wird eigenständiger Straftatbestand (§ 237 StGB n.F.)
  • eigenständiges Wiederkehrrecht für Opfer von Zwangsheiraten bei starker Vorintegration oder einer positiven Integrationsprognose (§ 37 a Aufenthaltsgesetz n.F.)
  • Frist zur Aufhebung einer Zwangsehe wird verlängert von einem auf drei Jahre
    (§ 1317 Absatz 1 Satz 1 BGB)
  • Mindestdauer einer Ehe, die dem ausländischen Ehepartner nach der Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ermöglicht, wird verlängert von zwei auf drei Jahre (Ziel: Vermeidung von Scheinehen)
  • Befugnis der Ausländerbehörde, vor Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Einhaltung von Verpflichtungen zur Integration zu überprüfen (Teilnahme an einem Integrationskurs)
  • Lockerung der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsmöglichkeiten von Asylbewerbern und Geduldeten, um Arbeitsaufnahme, Ausbildung oder Schulbesuch zu ermöglichen.
  • bei Verstoß gegen die Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs bzw. noch nicht erfolgreichem Abschluss des Kurses und sonst nicht gegebener Integration soll die Aufenthaltserlaubnis nur um ein Jahr verlängert werden
  • Gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Duldung erhalten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Einzelheiten: siehe oben.
Materialien zu diesem Änderungsgesetz: Bundestags-Drucksachen 17/4401, 5093, Bundesrats-Drucksachen 704/10 und 168/11. Das „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ erschien am 30. Juni 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2011, S. 1266 ff.).

Geplante Veränderungen ab 2012:
Blue Card:

Aufenthaltserlaubnis für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten

Voraussetzung:
Hochschulabschluss + inländisches Arbeitsverhältnis mit Bruttoeinkommen von mindestens 44.000 €, bei Mangelberufen nur 33.000 €

Keine Prüfung einer vorrangigen Beschäftigungsmöglichkeit von EU-Bürgern

Nach zwei Jahren Daueraufenthalt möglich, sofortiger Familiennachzug mit Arbeitserlaubnis möglich
Am 7. Dezember 2011 präsentierte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU, mit dem ein weiterer Aufenthaltstitel in das deutsche Ausländerrecht eingeführt wird. Die „Blue Card“ oder genauer gesagt „Blaue Karte EU“ soll Hochqualifizierten aus Nicht-EU-Staaten, die einen Arbeitsvertrag in Deutschland vorweisen und ein Bruttogehalt von mindestens 44.000 Euro im Jahr erzielen, einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung und Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen ermöglichen. Als Qualifikation muss ein Hochschulabschluss nachgewiesen werden. Eine niedrigere Einkommensgrenze von bereits 33.000 Euro jährlichem Bruttoeinkommen soll für Hochqualifizierte aus Mangelberufen gelten. Zu diesen Mangelberufen zählen alle Ingenieurberufe, akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte. Bei den Mangelberufen findet aber weiterhin eine Vergleichbarkeitsprüfung statt. Inhaber einer „Blue Card“ könnten nach zweijähriger Tätigkeit ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Familienangehörigen von Ausländern mit dem neuen Aufenthaltstitel wird ein sofortiges Aufenthaltsrecht mit einer Arbeitserlaubnis eingeräumt. Die Einführung der „Blue Card“ geht auf Vorgaben des europäischen Rechts zurück, nämlich der sogenannten Hochqualifizierten-Richtlinie der EU (Richtlinie 2009/50/EG). Eine Richtlinie der EU gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht direkt, sondern muss vom nationalen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden.

Abgesehen von der erforderlichen Umsetzung europäischer Normen beinhaltet der Anfang Dezember 2011 vorgestellte Entwurf weitere Erleichterungen für den Zuzug von Hochqualifizierten:
  • Die Gehaltsgrenze zum Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts für Hochqualifizierte wird auf 48.000 Euro gesenkt.
  • Ausländische Absolventen deutscher Hochschulen können nach zweijähriger Berufstätigkeit nach Ende ihrer Ausbildung ein Daueraufenthaltsrecht erhalten.
  • Das Verwaltungsverfahren für die Vergabe von Aufenthaltsrechten an Forscher wird vereinfacht.
  • Ausländer, die nach Deutschland gekommen sind, um eine Berufsausbildung zu absolvieren, können im Anschluss an die Ausbildung in Deutschland bleiben.
Das Vorhaben der Bundesregierung muss noch das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen, der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch unklar. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums vom 07.12.2011).

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Seite zuletzt bearbeitet am: 22.12.2011

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