Ab
1. Januar
2005:
Neues
Ausländerrecht
in der Bundesrepublik Deutschland
Zuwanderungsgesetz:
Jetzt drei Aufenthaltstitel - Einwanderung von hoch
Qualifizierten
erleichtert - Bleiberecht für Geduldete ab 2007 - Weitere
Erleichterungen ab 2009
Veränderungen durch
Arbeitsmigrationssteuerungs- gesetz ab Anfang 2009! |
Nach
langen
politischen Querelen zwischen den
beiden großen politischen Lagern ist mit Beginn des Jahres
2005 ein neues
Ausländerrecht in Kraft getreten. Dieses wiederum wird durch
eine
im Juli 2007 beschlossene Reform modifiziert, so ist u.a. eine
Regelung über die Aufenthaltsmöglichkeiten von
Personen
vorgesehen, die
nur eine Duldung für den Aufenthalt in Deutschland haben. Im
Juli 2008 beschloss die Bundesregierung weitere
Erleichterungen für die Zuwanderung qualifizierter
ausländischer Fachkräfte (Aktionsprogramm
der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der
Fachkräftebasis in Deutschland), das entsprechende
Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz ist am Jahresanfang 2009 in Kraft getreten
(die
Änderungen sind farblich markiert).
Die
Änderungen
durch das Zuwanderungsgesetz
2005 waren politisch umstritten und es bedurfte vieler Anstrengungen,
um
einen
Kompromiss zu finden, damit die beiden großen
Blöcke und insbesondere der
von CDU/CSU/FDP dominierte Bundesrat dem von der seinerzeitigen
rot-grünen Koalition vorgelegten Entwurf zustimmen konnten.
Der
erste
Versuch, ein neues Zuwanderungrecht in Kraft zu setzen, scheiterte am
Bundesverfassungsgericht,
weil in der entscheidenden Sitzung des Bundesrates das Land Brandenburg
durch
seine Vertreter nicht einheitlich abstimmte und der Präsident
des Bundesrates
dieses Abstimmungsverhalten fälschlicherweise als Zustimmung
auffasste. Mehrere
unionsgeführte Bundesländer ließen das so
verabschiedete Gesetz vom
Verfassungsgericht überprüfen, das mit Urteil vom 18.
Dezember 2002 den
Verstoß gegen das Grundgesetz feststellte und das
Inkrafttreten zum Jahresanfang 2003 verhinderte (Az. 2 BvF 1/02 =
BVerfGE 106,310 = NJW
2003,339). Es folgten
wieder
komplizierte Beratungen, die schließlich im Gesetz vom 30.
Juli 2004 ihren
Niederschlag fanden.
Mit
dem
Gesetz zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union vom 19.08.2007 wird das Zuwanderungsgesetz unter
Berücksichtigung von Rechtsvorschriften der
Europäischen
Union und von Erfahrungen aus der über zweijährigen
Geltung
des Gesetzes modifiziert (BGBl I 2007,1970 vom 27.08.2007, das Gesetz
ist ganz überwiegend am 28.08.2007 in Kraft getreten). Weitere
Änderungen bringt das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz vom
20.12.2008 (BGBl I 2008,2846).
Die
wichtigsten
Regelungen: Es gibt jetzt
nur noch drei Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis und
Niederlassungserlaubnis
sowie seit dem Änderungsgesetz von 2007 auch die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG), eine Arbeitserlaubnis muss nicht mehr
gesondert beantragt werden, die Migration von hoch qualifizierten
Arbeitnehmern
und Investoren wird erleichtert und vor der Erteilung einer Befugnis
zum
Aufenthalt kann es zu einer Anfrage bei den Geheimdiensten der
Bundesrepublik
Deutschland kommen. Gesetzliche Grundlage des neuen
Ausländerrechts ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Für bislang langjährig sich aufhaltende geduldete
Ausländer wird mit dem Änderungsgesetz vom August
2007 ein
Bleiberecht geschaffen.
Einwanderung
von
Arbeitnehmern
Generell
gilt: die Aufnahme von
ausländischen Arbeitskräften richtet sich nach den
Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und dem Ziel, die
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Im Grunde genommen bleibt der
Anwerbestopp für niedrig qualifizierte Arbeitskräfte
erhalten
(§ 18 Absatz 3 AufenthG). Einem hoch qualifizierten
Arbeitnehmer kann erleichtert eine Niederlassungserlaubnis nach
§
19 AufenthG erteilt werden. Zu diesen Personen zählen
insbesondere Wissenschaftler und sonstige Lehrpersonen mit besonderen
Kenntnissen oder in herausgehobener Funktion sowie erfahrene
Spezialisten und leitende Angestellte mit einem sehr hohen Einkommen.
Selbstständigen
kann in
ähnlicher Weise die Aufnahme
erleichtert werden, wenn sie mindestens
250.000 €
investieren
und 5 Arbeitsplätze schaffen (§ 21 AufenthG n.F., im
Einzelfall auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen
möglich, bis zum
Änderungsgesetz von August 2007 waren 1 Million EUR und 10
Arbeitsplätze notwendig, bis 31. Dezember 2008 500.000 EUR).
Für durchschnittlich qualifizierte Arbeitskräfte gibt
es nur
im Einzelfall die Möglichkeit der Einwanderung, wenn sie einer
bestimmten Berufsgruppe angehören oder für die
Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht
(§ 18
Abs. 4 AufenthG).
Forscher:
Für Forscher
schafft das Änderungsgesetz von August 2007 einen neuen
Aufenthaltstitel (§ 20 AufenthG n.F.). Wissenschaftler
erhalten
eine auf mindestens ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis auch, wenn
eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines
Forschungsvorhabens von einem Forscher mit einer Forschungseinrichtung
vorliegt und sich diese verpflichtet hat, die Kosten des Aufenthalts
des Forschers zu übernehmen, die öffentlichen Stellen
bis zu
sechs Monaten nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen
(Lebensunterhalt, Abschiebung; von der letzten Voraussetzung kann u.U.
abgesehen werden).
Akademiker: Für Akademiker
bringt das neue Recht
vom August 2007 eine Erleichterung. Nach § 16 Absatz 4
AufenthG
können
Ausländer nach erfolgreichem Studienabschluss eine
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr
erhalten,
um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Änderung
ab 2009: Für
Akademiker aus Drittstaaten (nicht Europäische Union, siehe
unten)
wird der deutsche Arbeitsmarkt ab 2009 grundsätzlich
geöffnet
bei gleichzeitiger Prüfung, ob der Arbeitsplatz nicht
vorrangig
mit einem EU-Bürger besetzt werden kann
(§
27
Beschäftigungsverordnung i.V.m. §§ 18 Absatz
4, 39
AufenthG) und keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen
vorliegen.
Dieser Personenkreis benötigt nach wie vor eine
Aufenthaltserlaubnis, nur wird die für deren Erteilung
notwendige
Zustimmung der Bundesagentur erleichtert. Die günstigere
Regelung
betrifft Fachkräfte mit einem anerkannten oder einem deutschen
Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen
Hochschulabschluss (dies galt bislang schon im IT-Bereich). Bei
Betroffenen mit einem inländischen
Hochschulabschluss entfällt die Vorrangprüfung. Im
Fall des
Familiennachzugs von Akademikern entfällt die
Vorrangprüfung
(§ 8 Beschäftigungsverfahrensverordnung).
Absolventen
deutscher Auslandsschulen:
Ausländischen Absolventen deutscher Auslandsschulen kann ein
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen
Qualifikation
entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, ohne zu
prüfen,
ob vorrangig ein EU-Bürger beschäftigt werden kann,
wenn der
Absolvent einen anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss
vergleichbaren Abschluss aufweist oder eine im Inland erworbene
qualifizierte Berufsausbildung
(§ 27 Satz 1 Nummer
4, Satz 2
Beschäftigungsverordnung). Keiner Zustimmung der Bundesagentur
bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher
Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung
in einem Ausbildungsberuf (§ 2 Absatz 1
Beschäftigungsverordnung n.F.).
Humanitäre
Zuwanderung
Nach Artikel
16 des
Grundgesetzes
genießen politisch Verfolgte Asylrecht in Deutschland. Das
Verfahren zur Anerkennung politisch Verfolgter ist im
Asylverfahrensgesetz geregelt. Das Zuwanderungsgesetz stellt nunmehr
klar, dass auch eine nichtstaatliche Verfolgung einen Grund
für
die Gewährung von Asyl darstellt, wenn der Staat nicht in der
Lage
ist, Schutz zu gewähren; außerdem bildet eine
geschlechtsspezifische Verfolgung einen Asylgrund (§ 1 Absatz
1
Asylverfahrensgesetz i.V.m. § 60 Absatz 1 AufenthG).
Außerdem erhalten Ausländer, denen auf Grund eines
Beschlusses der Europäischen Union vorübergehend
Schutz zu
gewähren ist, eine Aufenthaltserlaubnis (§ 24
AufenthG i.V.m. Richtlinie 2001/55/EG).
Bleiberecht für
geduldete Ausländer
Weitgehend in
Gesetzesform
gegossen werden die Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom
Herbst 2006 zum Bleiberecht von sich langjährig hier
aufhaltenden
Ausländern, die nur über eine Duldung
verfügen
(§§ 104 a, 104 b AufenthG). Einem Geduldeten soll
eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er
- sich am
1. Juli
2007 seit mindestens acht Jahren, oder falls er zusammen mit einem
minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt,
seit
mindestens sechs Jahren in Deutschland aufhält und dieser
Aufenthalt auf einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung oder einer
aus humanitären Gründen erteilten
Aufenthaltserlaubnis beruht
und
- über
ausreichenden Wohnraum verfügt und
- hinreichende
mündliche
Deutschkenntnisse besitzt (davon kann bis zum 01.07.2008 sowie bei
Behinderung und Alter abgesehen werden) und
- bei
Kindern im
schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist
und
- die
Ausländerbehörde nicht vorsätzlich
über relevante Umstände getäuscht hat und
- in keinem
Bezug zu terroristischen oder extremistischen Organisationen steht und
diese auch nicht unterstützt und
- er
oder ein mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied nicht wegen
einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist (wobei
Verurteilungen von bis zu 50 Tagessätzen bzw. bis zu 90
Tagessätzen wegen nur von Ausländern begehbarer Taten
nach
dem Aufenthalts- oder dem Asylverfahrensgesetz unschädlich
sind).
Die
erteilte Aufenthaltserlaubnis
ist befristet bis zum 31.12.2009. Sie soll um zwei Jahre
verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt bis Ende 2009
durch
Erwerbstätigkeit gesichert war oder der Betreffende den
Lebensunterhalt ab April 2009 nicht nur vorübergehend
eigenständig sichert (Aufenthaltserlaubnis
auf Probe). Der Lebensunterhalt wird auch
durch beitragsbezogene Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I,
Krankengeld oder gesetzliche Renten gesichert, nicht aber durch
Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld. Wurde
vom Erfordernis der Deutschkenntnisse aufgrund der 1. Juli
2008-Regelung abgesehen, wird die Erlaubnis bis zu diesem Datum
befristet, eine Verlängerung ist nur möglich, wenn zu
diesem
Zeitpunkt die erforderlichen Deutschkenntnisse vorhanden sind; in
Härtefällen kann von diesen Voraussetzungen abgesehen
werden,
etwa bei jungen Ausländern in Ausbildung, Alleinerziehenden
mit
Kleinkindern, Erwerbsunfähigen mit ausreichenden
Einkünften
einschließlich beitragsfinanzierter Sozialleistungen und
Älteren. Die
nach § 104 a AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt
zunächst zur Erwerbstätigkeit, die
Verlängerung der
Erlaubnis ist grundsätzlich an die den Lebensunterhalt
sicherstellende Erwerbstätigkeit gebunden, ein langzeitiger
Bezug
von Sozialleistungen soll vermieden werden.
Es kann dem Ausländer zur Bedingung gemacht werden,
dass er an einem Integrationsgespräch
teilnimmt oder
eine
Integrationsvereinbarung abschließt.
Minderjährige
Kinder
erhalten ein von den Eltern bzw. dem Elternteil abhängiges
Aufenthaltsrecht. Bei Erreichen der Volljährigkeit kann ihnen
unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden (Aufenthaltserlaubnis
nach
§ 23 AufenthG, Voraussetzung: positive
Integrationsprognose
und grundsätzlich ausreichende eigene Einkünfte
erforderlich,
bei Eheleuten muss jeder Ehepartner in seiner Person die
Voraussetzungen erfüllen).
Sobald der
Ausländer nachweist, dass er seinen Lebensunterhalt
eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern
kann, ist
die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG zu erteilen
(Rechtsfolgenverweisung).
Ende 2006 hielten sich 174.980 geduldete ausreisepflichtige
Ausländer in Deutschland auf, davon 99.087 seit mindestens
sechs
Jahren, 67.947 seit mindestens acht Jahren. Überwiegend
handelt es
sich bei diesem Personenkreis um abgelehnte Asylbewerber, die nicht
abgeschoben werden können.
Verlängerungsmöglichkeit
für Ende 2009 auslaufende Aufenthaltserlaubnisse: Auf ihrer Sitzung in
Bremen am 3. und 4. Dezember 2009 beschlossen die Innenminister der
Länder und des Bundes eine Verlängerungsmöglichkeit für diejenigen
ehemaligen geduldeten Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis auf Probe
nach § 104 a Aufenthaltsgesetz zum Jahresende 2009 ausläuft und nicht nach § 104 a Absatz 5 AufenthG verlängert werden kann. Die
Regelung hat folgenden Inhalt:
1) Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die am 31.12.2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung
nachweisen oder bis zum 31. Januar 2010 für die kommenden sechs Monate
glaubhaft eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen können, wird eine bis zum 31.12.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt.
2)
Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die zwischen dem 1.
Januar 2007 und dem 31. Dezember 2009 ihre Schul- oder Berufsausbildung
erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Schul- oder
Berufsausbildung befinden
und bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in unsere
Gesellschaft erfolgreich integrieren und sie zukünftig ihren
Lebensunterhalt selbstständig sichern werden, wird eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz für zwei Jahre erteilt.
3) Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, deren Erlaubnis nicht nach § 104 Absatz 5 verlängert werden kann, weil sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern, kann eine Aufenthaltserlaubnis
auf Probe nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden, wenn die
Betroffenen nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des
Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene
Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist,
dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird.
In
anderen Fällen sind Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis auf Probe
nach § 104 a AufenthG nicht verlängert werden kann, auf eine Duldung zu
verweisen.
Die nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis ermöglicht
keinen Familiennachzug aus dem Ausland und keine Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis. Die weiteren Voraussetzungen des § 104 a
AufenthG müssen weiterhin erfüllt sein. (Quelle: Pressemitteilung des Senators für Inneres
und Sport in Bremen vom 04.12.2009).
Eigenständiges
Aufenthaltsrecht von Kindern im Alter von 14 bis 17 Jahren:
Kann eine Aufenthaltserlaubnis an langjährig sich aufhaltende
Ausländer i.S. von
§ 104 a AufenthG nicht
erteilt
werden, weil
der Betreffende die Ausländerbehörde über
erhebliche
Tatsachen vorsätzlich getäuscht hat oder Straftaten
begangen
hat, kann dem Kind eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis
nach
§ 23 AufenthG erteilt werden, wenn die Eltern bzw. der
Elternteil
ausreist, das Kind am 01.07.2007 mindestens 14 Jahre alt war, sich seit
mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in
Deutschland aufhält, Deutsch spricht, sich integriert hat und
die
Personensorge sichergestellt ist.
Sonstige
Ausländer mit Duldung (Arbeitsintergation ohne
Prüfung bevorrechtigter Beschäftigung von
EU-Bürgern):
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung nach § 104 a AufenthG nicht
erfüllt,
hält sich der Ausländer aber bereits seit vier Jahren
ununterbrochen
erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung in
Deutschland auf, kann die Zustimmung zur Ausübung einer
Beschäftigung ohne Prüfung durch die
Bundesagentur
für Arbeit nach § 39 AufenthG erteilt werden (d.h.
kein
Vorrang der Beschäftigung von Deutschen oder ihnen gleich
gestellten, § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung
n.F.,
Art. 7 Absatz 5 Änderungsgesetz). Die so erteilte Zustimmung
unterliegt keinen Beschränkungen (beruflicher, betrieblicher
oder
regionaler Art, siehe auch
§ 61 Absatz 1 Satz 3
AufenthG). Mit
dem Aktionsprogramm
vom Juli 2008 will die
Bundesregierung zusätzlich
die Integration von geduldeten Ausländern erleichtern, die
nicht unter die vorgenannte Bleiberechtsregelung vom August 2007
fallen. So erhalten a) junge geduldete Ausländer mit einem
noch
nicht vierjährigen Aufenthalt einen erleichterten Zugang zu
einer Berufsausbildung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4
Beschäftigungsverfahrensverordnung ohne
Vorrangprüfung
(behalten aber ihren Status als
Geduldete), b) Geduldete mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung
erhalten
eine Aufenthaltserlaubnis
zum Zwecke der Beschäftigung (ohne Prüfung,
ob vorrangig
der Arbeitsplatz mit einem EU-Bürger besetzt werden kann),
c) gleiches gilt für geduldete Akademiker, deren
Abschluss hier anerkannt wird und die zwei Jahre lang eine der
Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben,
oder
d) für geduldete
Fachkräfte, die drei Jahre lang in einer
Beschäftigung tätig waren, die eine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 a Aufenthaltsgesetz n.F.).
Die
unter b) bis d) genannten Ausländer erhalten eine
"Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck
der
Beschäftigung".
Anzeigen
Ehegattennachzug
Mit dem Änderungsgesetz 2007 gibt es einige
Restriktionen beim
Ehegattennachzug von Ausländern (§ 30 AufenthG). So
wird ein
Mindestalter für den Nachzug eingeführt, beide
Ehegatten
müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Außerdem muss
sich der
Nachziehende grundsätzlich in einfacher
Art in deutscher Sprache verständigen können und der
Ausländer muss eine Niederlassungserlaubnis oder eine
Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis haben,
letzteres setzt allerdings eine Aufenthaltserlaubnis nach
§
20 (Forscher) oder § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG
(humanitäre
Gründe) oder den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit zwei Jahren oder den
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und
eine bereits bestehende Ehe bei der Erteilung und einen
voraussichtlichen Mindestaufenthalt
von über einem Jahr voraus oder eine
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 38 a AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige
Deutsche)(Ausnahmen möglich).
Mit der Einführung eines Mindestalters will man
Zwangsverheiratungen vermeiden. Das Mindestalter sowie das Erfordernis
geringer deutscher Sprachkenntnisse gelten auch für
die
Einwanderung des ausländischen Ehepartners eines deutschen
Staatsangehörigen (§ 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG n.F., Art. 1
Nr. 20
Änderungsgesetz).
Kindernachzug
Wie bisher
können Kinder von
Ausländern grundsätzlich bis zum 16. Lebensjahr zu
ihren
Eltern in Deutschland ziehen (§ 32 Absatz 3 AufenthG).
Darüber hinaus erhält ein 16 oder 17 Jahre altes Kind
eine
Aufenthaltserlaubnis, wenn es Deutsch spricht oder sich in die hiesigen
Lebensverhältnisse einfügen kann oder die Eltern
Asylberechtigte sind oder im Familienverbund einreisen (§ 32
Absatz
1 und 2 AufenthG); in übrigen Fällen liegt
die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nachziehende Kinder
im
Ermessen der Ausländerbehörde (§ 32 Absatz 4
AufenthG).
Härtefallklausel
Selbst
wenn ein
Ausländer nach dem AufenthG keine
Aufenthaltserlaubnis
erhalten kann und vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann er in einem
Härtefall trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, da die
Bundesländer Härtefallkommissionen einrichten, an
die entsprechende Ersuchen gerichtet werden können. Die
Kommission
erteilt die Aufenthaltserlaubnis nicht selbst, sondern spricht nur eine
Empfehlung aus (§ 23 a AufenthG).
Opfer von Menschenhandel
Mit dem Änderungsgesetz von August 2007 wird eine
vorübergehende Aufenthaltsmöglichkeit für
Opfer von
Menschenhandel (§§ 232, 233, 233 a StGB) geschaffen
(§
25 Absatz 4 a AufenthG), und zwar auch bei einer illegalen Einreise
nach Deutschland. Für einen vorübergehenden
Aufenthalt kann
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Aufenthalt
sachgerecht ist und ohne die Angaben des Ausländers die
Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, keine Verbindung
des
Opfers zum Beschuldigten mehr besteht und der Ausländer als
Zeuge
aussagen will. Wird eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, kann der oder
dem Betreffenden eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, ohne auf die
vorrangige Beschäftigung eines Deutschen oder
freizügigkeitsberechtigten Europäers abzustellen
(§ 6 a
Beschäftigungsverfahrensverordnung, Art. 7 Absatz 5 Nummer 1
Änderungsgesetz).
Integration
Mit dem neuen Ausländerrecht gibt es erstmals eine
Verpflichtung
des Staates, ein Mindestangebot an Integration für
Ausländer vorzuhalten (§ 43 AufenthG). Bei
der
erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer
Niederlassungserlaubnis hat der Ausländer einen
Rechtsanspruch
auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Dieser besteht aus einem
Basis- und einem Aufbaukurs, in dem Ausländer an die Sprache,
die
Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland
herangeführt werden sollen. In einigen Fällen besteht
eine
Pflicht zur Teilnahme an diesem Integrationskurs, nämlich
wenn
der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Teilnahme hat und sich
nicht
in einfacher Weise in Deutsch verständigen kann oder die
Ausländerbehörde den Ausländer zur Teilnahme
aufgefordert hat, weil er Leistungen der Grundsicherung der
Arbeitsuchende bezieht oder in besonderer Weise
integrationsbedürftig ist (§ 44 a AufenthG).
Bei
einer Pflicht zur Teilnahme kann einem Empfänger von
Arbeitslosengeld II die Leistung um 10 Prozent gekürzt
werden,
wenn er an dem Kurs nicht teilnimmt.
Das Prinzip des "Förderns und Forderns" wird mit dem
Änderungsgesetz von August 2007 weiter ausgebaut. Der
Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote
ergänzt
werden (§ 45 Satz 1 AufenthG).
Verfahren
Seit Anfang 2005
gibt es kein doppeltes Genehmigungsverfahren
für
die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitserlaubnis, sondern ein internes
Zustimmungsverfahren, in dem die Bundesagentur
für Arbeit
hinsichtlich der Zulassung des Ausländers zum Arbeitsmarkt
gehört wird (§§ 4, 39 ff. AufenthG). Es muss
aus dem Aufenthaltstitel hervorgehen, ob eine Erwerbstätigkeit
erlaubt ist.
Neben dem Visum für einen kürzeren Aufenthalt gibt es
nur noch drei Aufenthaltstitel, nämlich die befristete
Aufenthaltserlaubnis
und die
unbefristete Niederlassungserlaubnis
(§§
7, 9 AufenthG) sowie aufgrund des Änderungsgesetzes von 2007
die
Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG (§ 9 a AufenthG n.F., Art. 1
Nr.
10 Änderungsgesetz). Wie bislang kann einem
ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung erteilt werden,
wenn
eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen
nicht möglich ist oder humanitäre Gründe
hiergegen
sprechen (§ 60 a AufenthG). Bei
Abschiebungshindernissen
kann zur Vermeidung von Kettenduldungen eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn ein Vollzug der Ausreisepflicht nicht innerhalb
absehbarer Zeit zu erwarten ist (§ 25 Absatz 5 AufenthG).
Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis:
fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis +
Lebensunterhalt gesichert + 60 Monate Beiträge zur
Rentenversicherung oder zu vergleichbarer privaten Versicherung + in
den letzten drei Jahren keine gravierenden Straftaten +
Beschäftigung erlaubt + ausreichende Berufskenntnisse +
ausreichende Deutschkenntnisse + Grundkenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse der BRD +
ausreichender Wohnraum (zur
Hälfte können Zeiten
eines Aufenthalts zum Studium oder zur Berufsausbildung angerechnet
werden;
§ 9 Absatz 4 AufenthG n.F.). Hochqualifizierte:
Unter erleichterten Bedingungen können hochqualifizierte
Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erhalten (§ 19
AufenthG). Hierzu
zählen Wissenschaftler mit besonderen Kenntnissen,
Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder auch Spezialisten und
leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt
erzielen in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze
der
allgemeinen Rentenversichwerung (2009: 64.800 EUR, bis Ende 2008: dem
Doppelten der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung, das waren 86.400 EUR im Jahr 2008).
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG:
Die
neue Erlaubnis geht auf Vorgaben des Europarechts zurück und
ist
weitgehend der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, es handelt sich
um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Voraussetzung für die
Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG:
fünfjähriger Aufenthalt in Deutschland mit
Aufenthaltstitel +
Lebensunterhalt gesichert einschließlich des
Unterhalts von
Angehörigen durch feste und regelmäßige
Einkünfte
+ ausreichende Deutschkenntnisse + Grundkenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse der BRD +
keine
entgegenstehende Gründe der öffentlichen Sicherheit
und
Ordnung + ausreichender Wohnraum. Keine derartige Erlaubnis gibt es
für Flüchtlinge oder Personen, die eine Anerkennung
als
Flüchtling beantragt haben, oder für
Ausländer, die sich
zum Studium, zur Berufsausbildung oder einem anderen
vorübergehenden Zweck aufhalten. Auf die
fünfjährige
Zeit können Aufenthaltszeiten außerhalb Deutschlands
aufgrund einer Entsendung aus beruflichen Gründen sowie Zeiten
eines früheren Aufenthalts vor einer Ausreise und dem dadurch
bedingten Wegfall eines Aufenthaltstitels und zur Hälfte
Zeiten
eines Aufenthalts zum Studium oder zur Berufsausbildung angerechnet
werden
(§ 9 b AufenthG). Feste und
regelmäßige
Einkünfte liegen vor, wenn der Ausländer seine
steuerlichen
Verpflichtungen erfüllt hat, Beiträge für
eine
Altersversorgung geleistet hat, kranken- und pflegeversichert ist und
zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 9 c
AufenthG).
Durch das Gesetz vom August 2007 können bestimmte
Ausländer
mit einer Aufenthaltserlaubnis leichter einen unbefristeten und nicht
an eine bestimmte Beschäftigung gebundenen Zugang zum
Arbeitsmarkt
erhalten (§ 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung
n.F., Art. 7
Absatz 5 Änderungsgesetz: zweijährige
versicherungspflichtige
Vorbeschäftigungszeit oder mindestens dreijähriger
erlaubter
Aufenthalt oder Aufenthalt mit Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung,
vorher jeweils ein Jahr länger).
Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer
Flüchtlinge wird umbenannt in Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge.
Vor
dem 1.
Januar 2005 erteilte Aufenthaltstitel bleiben weiter
bestehen, und zwar die Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete
Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis (§ 101
AufenthG, sonst Aufenthaltserlaubnis); gleiches gilt für
frühere ausländerrechtliche Maßnahmen
(§ 102 AufenthG). Übrigens: Im alten Recht gab es
eine
Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis und
Aufenthaltsberechtigung.
Der
Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen
Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes
mit Ausnahme
der
am 1. Mai 2004
und später beigetretenen
osteuropäischen Staaten wird vereinfacht. Die
EU-Bürger
benötigen
keine
Aufenthalts-oder Arbeitserlaubnis, sondern sie unterliegen wie Deutsche
den melderechtlichen Vorschriften, d.h. EU-Bürger
müssen
sich nur nach Einreise zur Arbeitsaufnahme bei der
Meldebehörde vorstellen. Dort erhalten sie eine Bescheinigung
über das
gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht. Nicht aus einem EU-Staat
stammende Familienangehörige
von Freizügigkeitsberechtigten
erhalten eine Aufenthaltskarte, die fünf Jahre gelten soll.
Rechtsgrundlage für
den
Aufenthalt von EU-Bürgern ist das Gesetz über die
allgemeine
Freizügigkeit von Unionsbürgern
(Freizügigkeitsgesetz/EU
[FreizügG/EU]). Die freie Einreisemöglichkeit besteht
vor
allem für EU-Bürger (außer
osteuropäische
Beitrittsländer), wenn sie sich als Arbeitnehmer, als
Arbeitssuchende oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen oder zur
Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
berechtigt
sind. Nach fünf Jahren rechtmäßigem
Aufenthalt haben
Unionsbürger ein Daueraufenthaltsrecht, eine Bescheinigung
hierüber wird aber nur auf Antrag erteilt (§ 4 a
FreizügG/EU).
Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit
der
osteuropäischen Beitrittsländer gelten die
günstigeren
Regelungen des FreizügG/EU nur, wenn die
Beschäftigung durch
die Bundesagentur für Arbeit genehmigt wurde (§ 13
FreizügG/EU i.V.m.
§ 284 Absatz 1 SGB
III).
Grundsätzlich gilt hier, dass Deutsche oder
Staatsangehörige der alten EU-Staaten vorrangig zu
beschäftigen sind. Eine Ausnahme
gilt nach dem Aktionsprogramm
der Bundesregierung ab Januar 2009 für Personen aus den neuen
EU-Staaten mit akademischer Ausbildung (§ 12 b
Arbeitsgenehmigungsverordnung n.F.). Für
übrige Arbeitskräfte aus den neuen
EU-Ländern werden die Übergangsregelungen
verlängert (bis 30.04.2011 für die am 1. Mai 2004
beigetretenen osteuropäischen Staaten, bis 31. Dezember 2011
für Rumänien und Bulgarien; Erleichterungen
für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft;
bei
Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung
voraussetzen, sind diese EU-Bürger aber gegenüber
Angehörigen von Drittstaaten zu bevorzugen).
Bezog ein EU-Ausländer
in seinem Heimatland durch Beiträge finanziertes
Arbeitslosengeld,
kann
er dieses bis zu drei Monate nach seinem Zuzug nach Deutschland hier
beziehen (Verordnung Nr. 1408/71 der EU). Ausländer (aus der
EU
oder aus anderen Staaten), die sich nur zum Zwecke der Arbeitsuche
befugt in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II).
Sicherheitsaspekte
Terrorverdächtige Ausländer können
bereits
auf der
Grundlage einer tatsachengestützten Gefahrenprognose
ausgewiesen
werden, es ist nicht erforderlich, mit der Abschiebung zu warten, bis
der Betreffende gegen das Strafgesetz verstößt
(§ 58 a AufenthG). Ebenso kann ein Hassprediger ausgewiesen
werden
(§ 55 Absatz 2 Nr. 8 b AufenthG). Gleiches gilt
für
Ausländer, die terroristische Taten öffentlich
billigen
(§ 55 Absatz 2 Nr. 8 a AufenthG) oder
öffentlich zur
Gewaltanwendung aufrufen oder damit drohen (§ 54 Nr. 5 a
AufenthG). Des Weiteren sind rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilte Schleuser zwingend auszuweisen (§
53
Nr. 3 AufenthG). Den deutschen Geheimdiensten bringt das neue
Ausländerrecht mehr Arbeit: vor Erteilung eines
Aufenthaltstitels
können die personenbezogenen Daten eines Ausländers
an die
deutschen Geheimdienste (Ämter für
Verfassungsschutz,
Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst)
übermittelt werden, um zu überprüfen, ob
Sicherheitsbedenken gegen den Aufenthalt sprechen (§ 73
AufenthG). Bei der Niederlassungserlaubnis dürfte dies
die Regel werden. Vor der Einbürgerung eines
Ausländers ist
die Anfrage zwingend (§ 37
Staatsangehörigkeitsgesetz).
Statistik
Von
den 82,098 Millionen Einwohnern der Bundesrepublik Deutschland am
Jahresende
2008 sind 6,727 Millionen (= knapp 8,2 %) Ausländer, haben
also nicht
die deutsche Staatsangehörigkeit (laut Statistischem
Bundesamt).
Von 1954 bis 2001 sind 31 Millionen Deutsche und Ausländer in
die
Bundesrepublik eingewandert, während im gleichen Zeitraum 22
Millionen
Menschen dieses Land verließen. 40 Prozent der jetzt in
Deutschland
lebenden Ausländer leben hier bereits länger als 15
Jahre. Bei
der Diskussion um die
erleichterte Einwanderung spielt die demografische Entwicklung der
deutschen Bevölkerung eine große Rolle. Bekanntlich
liegt
die Geburtenrate hier bei niedrigen 1,3 bis 1,4. Man fürchtet,
dass bis 2050 die Bevölkerung in Deutschland auf 50 Millionen
schrumpfen wird, was zu erheblichem Nachfragerückgang in der
Wirtschaft führen dürfte. Hinsichtlich der Zahl der
Erwerbspersonen prognostiziert man einen Rückgang von 41 auf
26
Millionen (Zahlenmaterial
laut Bericht
der unabhängigen Kommission "Zuwanderung").
Aus
welchen Ländern kommen die Ausländer in
Deutschland?
(Quelle: Statistisches Bundesamt für den 31.12.2008,
Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Ausländische
Bevölkerung, Ergebnisse des Ausländerzentralregisters,
Fachserie 1 Reihe
2, erschienen am 23./24.03.2009)
| Land | Anzahl | |
| Türkei | 1.688.370 | Im
Jahr 2008 sind etwa 403.400 Personen mit ausländischer
Staatsangehörigkeit nach Deutschland zugezogen oder wurden hier
geboren. Demgegenüber verließen 307.800 Ausländer
Deutschland oder starben hier. Rund 112.900 Personen sind aus anderen
Gründen, etwa durch eine Einbürgerung, aus dem
Ausländerregister geschieden. Die im Jahr 2008 registrierten
Ausländer hielten sich durchschnittlich bereits seit 18,2 Jahren
in Deutschland auf. 37 % wohnen bereits seit mehr als 20 Jahren hier.
Über 72 % hielten sich seit mindestens acht Jahren in Deutschland
auf. 20 % aller registrierten Ausländer wurden in Deutschland
geboren (Quelle: Pressemitteilung Nr. 110 des Statistischen Bundesamtes vom 23.03.2009). |
| Italien | 523.162 |
| Polen | 393.848 |
| Serbien (einschl.
ehemaliges Serbien und Montenegro) | 313.482 |
| Griechenland | 287.187 |
| Kroatien | 223.056 |
| Russland | 188.253 |
| Österreich | 175.434 |
| Bosnien-Herzegowina | 156.804 |
| Niederlande | 132.997 |
| Ukraine | 126.233 |
| Portugal | 114.451 |
| ehemaliges Jugoslawien | 110.555 |
| Frankreich | 108.090 |
| Spanien | 105.526 |
| USA | 100.002 |
| Vereinigtes
Königreich | 97.560 |
| Rumänien | 94.326 |
| Ausländer
insgesamt | 6.727.618 |
In obiger Aufstellung wurden
nur Personen berücksichtigt, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit haben (keine Doppelstaatler enthalten).
Materialien
zum Änderungsgesetz: Bundestags-Drucksachen 16/5065, 16/5527,
16/5621, 16/5654, Bundesrats-Drucksache 388/07. Materialien zum
Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz: Bundestags-Drucksachen 16/10288,
16/10722, 16/10914, 16/11390, Bundesrats-Drucksache 970/08, BGBl I
2008,2846 (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz), BGBl I 2008,2210
(Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und
der
Arbeitsgenehmigungsverordnung), BGBl I 2008,2972 (Änderung der
Beschäftigungsverordnung).
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zuletzt bearbeitet am: 08.12.2009