Minijobs
und Arbeitsrecht
Wussten
Sie, dass man als
Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung
(Minijob und auch Gleitzone) grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten
genießt
wie jeder andere Arbeitnehmer?
Dazu
gehören:
Gleichbehandlung:
Bei
geringfügigen Beschäftigungen handelt es sich
meistens um
Teilzeitbeschäftigungen. Eine Schlechterbehandlung solcher
Arbeitskräfte ist nicht erlaubt, es sei denn, es liegt ein
sachlicher Grund für die Differenzierung vor (§ 4
Absatz 1
Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Bescheinigung
über Arbeitsbedingungen: Der Arbeitgeber hat
spätestens
einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die
wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten und dem
Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Nachweisgesetz).
Urlaub:
Nach dem
Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer 24 Werktage bezahlten
Urlaubs zu. Wenn in Tarifverträgen längere
Urlaubszeiten
vereinbart worden sind, gelten diese wegen
des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch für nicht organisierte
Arbeitskräfte.
Entgeltfortzahlung
im
Krankheitsfall: In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung
muss
der Arbeitgeber den Lohn auch bei einem Minijob weiterzahlen, wenn
das Arbeitsverhältnis schon seit mindestens vier Wochen
andauert.
Entgeltfortzahlung
bei
Feiertagen: Wenn die Arbeitszeit wegen eines Feiertages
ausfällt,
besteht weiterhin ein Anspruch auf die übliche
Vergütung.
Weihnachtsgeld,
Urlaubsgeld, sonstige Gratifikationen: sind gesetzlich nicht
vorgesehen. Gewährt ein Arbeitgeber solche Sonderzahlungen,
kann
sich auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf
solche Leistungen in entsprechender Höhe ergeben.
Kündigungsschutz:
Wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate
besteht
und im Betrieb mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigt
sind,
sind bei einer Kündigung die Schutzvorschriften des
Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Das gilt auch, wenn das
Arbeitsverhältnis schon am 31.12.2003 bestand und im Betrieb
damals mehr als 5 Arbeitskräfte beschäftigt waren.
Ein
Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit bis zu 20 Stunden wird dabei mit
0,5 und bei einer Arbeitszeit bis zu 30 Stunden mit 0,75
gezählt.
Kündigungsfristen:
Unabhängig von der Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes
muss ein Arbeitgeber im Fall der Kündigung die gesetzlichen
Fristen berücksichtigen. Diese Frist beträgt
mindestens
vier Wochen zum fünfzehnten des Monats oder zum Monatsende.
Eine
kürzere Frist kann im Einzelfall vereinbart werden, wenn der
Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist und
das Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate
dauert.
Nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit
verlängert
sich die Kündigungsfrist, es sei denn der Arbeitgeber
beschäftigt nicht mehr als 20 Arbeitnehmer und hat individuell
eine mindestens vierwöchige Kündigungsfrist
vereinbart.
Rechtsgrundlage: § 622 BGB. In einer Probezeit, die
längstens
sechs Monate dauern darf, kann das Arbeitsverhältnis mit
zweiwöchiger Frist gekündigt werden. In
Tarifverträgen
kann etwas anderes vereinbart werden.
Form
der Kündigung:
Eine Kündigung bedarf der Schriftform, um wirksam zu sein
(§
623 BGB).
Hinweispflicht:
Bei
versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung
Beschäftigten
(Gleitzone) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer vor
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Pflicht zur
unverzüglichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für
Arbeit
hinzuweisen und ihn gegebenenfalls hierfür
freizustellen (§§ 2 Absatz 2 Nummer 3, 37 b,
144 Absatz
6 Sozialgesetzbuch Drei [SGB III]).
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Betriebsrat:
In
Betrieben ab fünf Beschäftigten darf ein Betriebsrat
gebildet werden.
Außerdem
besteht
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Arbeit auf Abruf:
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Arbeit auf
Abruf zu erbringen ist, muss eine bestimmte Dauer der
wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt
sein. Unterbleibt eine solche Regelung, gilt eine wöchentliche
Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Ist die tägliche
Arbeitszeit nicht vereinbart, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers jeweils für drei aufeinander folgende
Stunden in Anspruch zu nehmen. Im übrigen ist der Arbeitnehmer
nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn ihm der Arbeitgeber die Lage
der Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Rechtsgrundlage: § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG),
Abweichungen - auch zuungunsten des Arbeitnehmers - sind in
Tarifverträgen möglich.
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Seite zuletzt
bearbeitet: 07.01.2006