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Die
Gleitzone: Besonderheiten
bei einem
Einkommen von 400,01 bis 800 EuroDurch Sonderregeln kein abrupter Einkommensverlust bei Beginn der Sozialversicherungspflicht (mit Werten für 2012) |
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Überschreitet
das Einkommen aus unselbständiger Arbeit den Betrag
von 400
€, beginnt die Sozialversicherungspflicht des
Einkommens.
Vom Einkommen sind dann Beiträge für die Kranken,
Pflege-,
Arbeitslosen- und Rentenversicherung abzuführen.
Der Arbeitgeberanteil ist neben dem Lohn, von dem die
Arbeitnehmeranteile und Lohnsteuer abzuführen sind, eine
zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.
(§ 20 Absatz 2 Viertes Sozialgesetzbuch [SGB IV]; auch Midi-Jobs genannt). Der Beitragsbemessung wird auf Seiten des Arbeitnehmers ein geringeres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu Grunde gelegt, so dass die Beiträge niedriger ausfallen als bei der Anwendung der üblichen Beitragssätze. Der Anteil des Arbeitnehmers steigt aber (in absoluten Zahlen) bis 800 €, wo die volle Parität der beiden Anteile wiederhergestellt ist. Die Beiträge belaufen sich derzeit in der Pflegeversicherung auf 1,95%, ab Januar 2011 in der Arbeitslosenversicherung 3,0% (zuvor ab Januar 2009 bis Ende 2010 2,8%, begrenzt durch das Zweite Konjunkturpaket) und in der Rentenversicherung ab 1. Januar 2012 auf 19,6% (zusammen 24,55%). Der Beitragssatz zur Krankenversicherung war bis zur Einführung des Gesundheitsfonds 2009 von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden, ab 1. Januar 2011 gilt ein Beitragssatz von 14,6%, hinzu kommt ein allein vom Arbeitnehmer zu erbringender Beitrag von 0,9%, so dass insgesamt 15,5% des Bruttoeinkommens an die jeweilige Krankenkasse abzuführen sind (zuvor galt ab 1. Juli 2009 ein Beitragssatz von 14,0% plus 0,9-%-Aufschlag als Maßnahme zur Konjunkturförderung durch das Zweite Konjunkturpaket). Bis auf den ausschließlich vom versicherten Arbeitnehmer zu erbringenden Anteil von 0,9% werden die Beiträge zur Sozialversicherung zu gleichen Teilen (paritätisch) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Bei der Pflegeversicherung gibt es hinsichtlich der paritätischen Finanzierung eine Ausnahme für Sachsen: hier tragen der Arbeitnehmer 1,475% und der Arbeitgeber 0,47% (dafür ist dort der Buß- und Bettag noch gesetzlicher Feiertag). Ab 2005 müssen Kinderlose ab 23 Jahren auch noch einen Zuschlag von 0,25% zur Pflegeversicherung entrichten. Beispiel: Ein Arbeiter verdient monatlich 1.000 € brutto. Der Beitrag zur Rentenversicherung beläuft sich dann auf 196 €, wovon der Arbeitnehmer die Hälfte, also 98 € trägt, die ihm vom Lohn abgezogen werden. Die restlichen 98 € leistet der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn. Bei der Rentenversicherung hat die Unterstellung eines geringeren als des tatsächlichen Einkommens zur Folge, dass die Rentenansprüche des versicherten Arbeitnehmers geringer ausfallen. Dieser kann solche Folgen vermeiden, indem er schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme gelten soll, auf das dann der allgemeine Beitragssatz in der Rentenversicherung angewendet wird. Diese Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend (§ 163 Absatz 10 Satz 6 SGB VI). | Anzeigen |
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| Studium
und Arbeiten:
Als Student ist man hinsichtlich des Einkommens aus Erwerbstätigkeit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Studium im Vordergrund steht. Dies ist in der Regel anzunehmen bei einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden wöchentlich während der Vorlesungszeit bzw. ohne Beschränkung in der vorlesungsfreien Zeit (§ 27 Absatz 4 Nummer 2 SGB III, § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, § 20 SGB XI), und zwar bis zum 25. Fachsemester (laut Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger). Bei einer geringfügigen Beschäftigung gelten die allgemeinen Regeln für Minijobs. Eine Ausnahme besteht in der Rentenversicherung: Bei einem Einkommen über 400 € besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, es handelt sich um ein vorgeschriebenes Praktikum oder ein Praktikum ohne Vergütung bzw. bis zu 400 € (§ 172 Absatz 3 SGB VI). Im letzteren Fall muss der Arbeitgeber bei einem nicht vorgeschriebenen Praktikum auch keinen fünfzehnprozentigen Anteil zur Rentenversicherung zahlen (bei einer Beschäftigung in der Gleitzone gelten in diesem Fall die üblichen Regeln). Studenten, die familienversichert sind, behalten diesen Schutz, wenn sie nicht höhere Einkünfte haben, die regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten (Bezugsgröße 2012: 2.625 EUR, hiervon ein Siebtel: 375 EUR, Bezugsgröße 2011: 2.555 EUR, hiervon ein Siebtel: 365 EUR). Bei einem verpflichtenden Praktikum vor oder nach dem Studium und einer Vergütung bis zu 325 EUR trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (die Regeln für Minijobs gelten für diese Praktika nicht, da der Versicherte zur Berufsausbildung beschäftigt ist, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV), bei einem Einkommen darüber teilen sich Praktikant und Arbeitgeber hälftig die Beiträge (die Gleitzonenregelung gilt hier nicht). Bei einem Praktikum ohne Vergütung ist zu prüfen, ob Krankenversicherungsschutz über die Familienversicherung besteht. Teilnehmer von dualen Studiengängen sind ab 2012 während der gesamten Dauer des Studiengangs als Beschäftigte in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, sie werden Auszubildenden gleichgestellt (Neuregelung durch Gesetz vom 22.12.2011). | Berufsausbildung:
Die Regelungen für die Gleitzone gelten nicht für Auszubildende mit einer Ausbildungsvergütung von 400,01 bis 800 EUR (Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.07.2009 Az. B 12 KR 14/08 R, zweite Instanz: Beschluss des Landessozialgerichts Stuttgart vom 10.06.2008 Az. L 4 KR 6527/06, da es Zweck der Gleitzonenregelung ist, im Niedriglohnsektor einen Anreiz zur Aufnahme einer Arbeit zu schaffen und es eines solchen Anreizes bei Berufsausbildungsverhältnissen nicht bedarf; vgl. § 344 Absatz 4 Satz 3 SGB III, § 249 Absatz 4 i.V.m. § 226 Absatz 4 Satz 7 SGB V, § 163 Absatz 10 Satz 8 SGB VI und § 58 Absatz 5 Satz 2 SGB XI (i.V.m. §§ 249 Absatz 4, 226 Absatz 4 Satz 7 SGB V)). Anzeigen |