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Die Gleitzone: Besonderheiten bei einem Einkommen
von 400,01 bis 800 Euro

(mit Werten für 2010)

Excel-Tabelle zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hier erhältlich (für OpenOffice hier)
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Überschreitet das Einkommen
aus unselbständiger Arbeit den Betrag von 400 €, beginnt die Sozialversicherungspflicht des Einkommens. Vom Einkommen sind dann Beiträge für die Kranken, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abzuführen. Der Arbeitgeberanteil ist neben dem Lohn, von dem die Arbeitnehmeranteile und Lohnsteuer abzuführen sind, eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.

Grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte. Muss ein Arbeitnehmer bei einem Einkommen bis zu 400 € in der Regel keine Pflichtbeiträge abführen, ändert sich dies mit Passieren der 400 €-Grenze. Eine geringfügige Lohnerhöhung könnte dann unliebsame Konsequenzen haben. Um eine Beschäftigung auch im niedrig entlohnten Sektor interessant zu machen, gibt es eine Sonderregelung für die Gleitzone von 400,01 € bis 800 € (§ 20 Absatz 2 Viertes Sozialgesetzbuch [SGB IV]; auch Midi-Jobs genannt). Der Beitragsbemessung wird auf Seiten des Arbeitnehmers ein geringeres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu Grunde gelegt, so dass die Beiträge niedriger ausfallen als bei der Anwendung der üblichen Beitragssätze. Der Anteil des Arbeitnehmers steigt aber (in absoluten Zahlen) linear bis 800 €, wo die volle Parität der beiden Anteile wiederhergestellt ist.

Die Beiträge belaufen sich derzeit in der Pflegeversicherung auf 1,95 % (bis 30. Juni 2008 1,7 %), ab Januar 2009 in der Arbeitslosenversicherung 2,8 % (zuletzt begrenzt durch das Zweite Konjunkturpaket bis Ende 2010, danach 3,0 %) und in der Rentenversicherung 19,9 % (zusammen 24,65 %). Der Beitragssatz zur Krankenversicherung war bis zur Einführung des Gesundheitsfonds 2009 von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden, ab Jahresanfang 2009 galt für alle Krankenkassen ein Beitragssatz von 14,6 %, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte tragen, hinzu kommt ein allein vom Arbeitnehmer zu erbringender Beitrag von 0,9 %, so dass insgesamt 15,5 % des Bruttoeinkommens an die jeweilige Krankenkasse abzuführen waren. Durch das Zweite Konjunkturpaket ist zum 1. Juli 2009 der paritätisch finanzierte Beitragssatz auf 14,0 % gesenkt worden, so dass unter Hinzurechnung des vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitrags die Belastung bei 14,9 % liegt. Bei der Pflegeversicherung gibt es hinsichtlich der paritätischen Finanzierung eine Ausnahme für Sachsen: hier tragen der Arbeitnehmer 1,475 % und der Arbeitgeber 0,475 % (dafür ist dort der Buß- und Bettag noch gesetzlicher Feiertag). Ab 2005 müssen Kinderlose ab 23 Jahren auch noch einen Zuschlag von 0,25 % zur Pflegeversicherung entrichten. Beispiel: Ein Arbeiter verdient monatlich 1.000 € brutto. Der Beitrag zur Rentenversicherung beläuft sich dann auf 199 €, wovon der Arbeitnehmer die Hälfte, also 99,50 € trägt, die ihm vom Lohn abgezogen werden. Die restlichen 99,50 € leistet der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn.

 

Gleitzone und Steuern:

Hier gibt es keine Sonderregelung. Es fallen die regulären Steuern gemäß den Vorgaben der Lohnsteuerkarte an.

 


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Diese Sonderregelungen für die Gleitzone in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung führen zu einer Durchbrechung des Prinzips der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und zwar zu Lasten der Arbeitgeber. Vielleicht mag das diejenigen entschädigen, die der Einführung der Pflegeversicherung skeptisch gegenüberstanden, weil wegen der Streichung eines Feiertages das Prinzip ebenfalls durchbrochen wurde, allerdings zu Lasten der Arbeitnehmer.

Bei der Rentenversicherung hat die Unterstellung eines geringeren als des tatsächlichen Einkommens zur Folge, dass die Rentenansprüche des versicherten Arbeitnehmers geringer ausfallen. Dieser kann solche Folgen vermeiden, indem er einen ergänzenden Beitrag leistet, der dem Beitrag entspricht, der sonst unter Anwendung der 19,9 %-Regelung zu zahlen wäre (§ 163 Absatz 10 Satz 6 SGB VI).

WIE SIND IN DER GLEITZONE DIE SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE AUF ARBEITNEHMER UND ARBEITGEBER VERTEILT?

Der Arbeitgeber zahlt zunächst wie sonst auch die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmeranteil steigt linear vom Beginn der Gleitzone an bis zur Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem geringen Arbeitsentgelt, das nur wenig über der 400 €-Grenze liegt, zahlt somit der Arbeitgeber den größten Teil der Beiträge. Bei der Berechnung wird am Beginn der Gleitzone ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 25 % unterstellt, obwohl er lange Zeit bei über 40 % lag. Im Jahr 2010 liegt der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei 39,55 % (Rentenversicherung 19,9 %, Krankenversicherung 14,9 % einschließlich des allein vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitrags von 0,9 %, Pflegeversicherung 1,95 % und Arbeitslosenversicherung 2,8 %, Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.11.2009).

 

Arbeitsrecht:

Arbeitnehmer in der Gleitzone genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Arbeitnehmer.

WIE WIRD DAS BEMESSUNGSENTGELT IN DER GLEITZONE BERECHNET?

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Hierfür wird folgende Formel verwendet:

Bemessungsentgelt = F x 400 + [(2 – F) x (AE – 400)],

dabei sind

AE = das monatliche Arbeitsentgelt

F = ein Faktor, der sich ergibt, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügiger Beschäftigung (ab Juli 2006 30 %, davor 25 %) durch den durchschnittlichen Sozialversicherungsbeitrag aller Versicherten (im Jahr 2004 und im Jahr 2005: 42 %, 2006: 41,9 %, 2008: 38,8 %, 2009: 40,15 %, 2010: 39,55 %) dividiert wird. Der Faktor F beträgt im Jahr 2010 0,7585, im Vorjahr betrug er 0,7472. Im Jahr 2004 und auch im Jahr 2005 betrug der Faktor 0,5952 (25 % / 42 % = 0,5952), im Jahr 2006 bis zum 30. Juni 2006 0,5967 (25 % / 41,9 % = 0,5967); vom 1. Juli 2006 bis zum 31.12.2006 0,7160 (Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006) und im Jahr 2007 betrug er 0,7673, 2008 waren es 0,7732. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Sozialversicherungsbetrages wurde für die Jahre bis 2008 beim Krankenversicherungsbeitrag auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz, der zum 1. März des jeweiligen Vorjahres festgestellt wurde, zurückgegriffen (mit der Einführung des Gesundheitsfonds ist der Vorjahreswert entbehrlich, Änderung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 BGBl I 2007,378).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 650 €. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird nicht das tatsächliche Einkommen von 650 € zugrunde gelegt, sondern 613,78 €.

0,7585 x 400 + [(2-0,7585) x (650 – 400)] = 613,78 €.

Rechtsgrundlagen: §§ 163 Absatz 10 SGB VI, 344 Absatz 4 SGB III, 226 Absatz 4 SGB V, 57 I SGB XI.

WIE BERECHNET SICH DER SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAG?

Der Gesamtbeitrag errechnet sich wie nachstehend:

Gesamtbeitrag = Bemessungsentgelt x Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Bei einem Einkommen von 650 € und einem Beitragssatz in der Krankenversicherung von 14,0 % wären das 242,75 € (613,78 € * 38,65 % + zusätzlicher Beitragssatz des Arbeitnehmers für Krankenversicherung von 0,9 %). 

Der Beitrag zu einer bestimmten Versicherungsart (etwa Rentenversicherung) lässt sich anhand dieser Formel beziffern:

Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung = Bemessungsentgelt x Beitragssatz des Versicherungszweiges.

Dies wären bei einem Einkommen von 650 € hinsichtlich des Rentenbeitrages ein Wert von 122,14 € (613,78 € * 19,9 %).

WIE BERECHNET SICH DER ARBEITGEBERANTEIL ZUR SOZIALVERSICHERUNG?

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Zunächst zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitragssatzes.

Arbeitgeberanteil = Arbeitsentgelt x ½ Beitragssatz.

Bei einem Gehalt von 650 € und einem Beitragssatz in der Krankenversicherung von 14,0 % wären das 125,61 € ([650 € x 38,65 %]/2).

WIE BERECHNET SICH DER ARBEITNEHMERANTEIL?

Der Arbeitnehmeranteil lässt sich aus der Differenz zwischen dem insgesamt zu zahlenden Beitrag (Gesamtbeitrag) und dem Arbeitgeberanteil ermitteln.

Arbeitnehmeranteil = Gesamtbeitrag – Arbeitgeberanteil

Bei einem Einkommen von 650 € wären das 117,14 € (242,75 € - 125,61 € = 117,14 €, in diesem Beispiel ist kein zusätzlicher Beitrag von 0,25 % für Kinderlose zur Pflegeversicherung berücksichtigt).

Fazit: Die Berechnung ist ziemlich kompliziert. Man benötigt schon schriftliche Hilfen oder einen PC, um die Beträge schnell ausrechnen zu können. Zur Erleichterung habe ich eine Tabelle im Format Excel2000 erstellt (42 KB), mit der sich die Sozialversicherungsbeiträge ganz leicht errechnen lassen (einfach Bruttogehalt eingeben und O.K.; für die Freunde von OpenOffice das gleiche als OpenOffice-Tabellendokument). Einen Online-Rechner für die Gleitzone finden Sie hier.

Rechtsgrundlagen: §§ 346 Absatz 1 a SGB III, 249 Absatz 4 SGB V, 168 Absatz 1 Nummer 1 d SGB VI, 58 Absatz 5 SGB XI.

Veränderung ab 1. Juli 2005 - Zusatzbeitrag von Arbeitnehmern zur Krankenversicherung: Ab dem 1. Juli 2005 entrichten sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einen zusätzlichen Beitrag von 0,9 % für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 241 a SGB V i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004, BGBl. I S. 3445). Der übrige, paritätisch finanzierte Beitragssatz und auch der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringerten sich um diesen Prozentsatz, so dass die zusätzliche Belastung für Versicherte 0,45 % betrug. Diese Veränderung hatte im Jahr 2005 ebenso wie die Einführung eines erhöhten Beitrags in der Pflegeversicherung für Kinderlose keine Auswirkungen auf den Faktor F. 

Studium und Arbeiten: Als Student ist man hinsichtlich des Einkommens aus Erwerbstätigkeit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Studium im Vordergrund steht. Dies ist in der Regel anzunehmen bei einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden wöchentlich während der Vorlesungszeit bzw. ohne Beschränkung in der vorlesungsfreien Zeit (§ 27 Absatz 4 Nummer 2 SGB III, § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, § 20 SGB XI), und zwar bis zum 25. Fachsemester (laut Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger). Bei einer geringfügigen Beschäftigung gelten die allgemeinen Regeln für Minijobs. Eine Ausnahme besteht in der Rentenversicherung: Bei einem Einkommen über 400 € besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, es handelt sich um ein vorgeschriebenes Praktikum oder ein Praktikum ohne Vergütung bzw. bis zu 400 € (§ 172 Absatz 3 SGB VI). Im letzteren Fall muss der Arbeitgeber auch keinen fünfzehnprozentigen Anteil zur Rentenversicherung zahlen (bei einer Beschäftigung in der Gleitzone gelten in diesem Fall die üblichen Regeln). Studenten, die familienversichert sind, behalten diesen Schutz, wenn sie nicht höhere Einkünfte haben, die regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten (Bezugsgröße 2010: 2.555 EUR, hiervon ein Siebtel: 365 EUR, 2009: 2.520 EUR, hiervon ein Siebtel: 360 EUR).

Bei einem verpflichtenden Praktikum vor oder nach dem Studium und einer Vergütung bis zu 325 EUR trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (die Regeln für Minijobs gelten für diese Praktika nicht, da der Versicherte zur Berufsausbildung beschäftigt ist, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV), bei einem Einkommen darüber teilen sich Praktikant und Arbeitgeber hälftig die Beiträge (die Gleitzonenregelung gilt hier nicht). Bei einem Praktikum ohne Vergütung ist zu prüfen, ob Krankenversicherungsschutz über die Familienversicherung besteht.

Berufsausbildung: Die Regelungen für die Gleitzone gelten nicht für Auszubildende mit einer Ausbildungsvergütung von 400,01 bis 800 EUR (Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.07.2009 Az. B 12 KR 14/08 R, zweite Instanz: Beschluss des Landessozialgerichts Stuttgart vom 10.06.2008 Az. L 4 KR 6527/06, da es Zweck der Gleitzonenregelung ist, im Niedriglohnsektor einen Anreiz zur Aufnahme einer Arbeit zu schaffen und es eines solchen Anreizes bei Berufsausbildungsverhältnissen nicht bedarf; vgl. 
§ 344 Absatz 4 Satz 3 SGB III, § 249 Absatz 4 i.V.m. § 226 Absatz 4 Satz 7 SGB V, § 163 Absatz 10 Satz 8 SGB VI und § 58 Absatz 5 Satz 2 SGB XI (i.V.m. §§ 249 Absatz 4, 226 Absatz 4 Satz 7 SGB V)).

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Arbeitsrecht in der Gleitzone

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Seite zuletzt bearbeitet am: 08.01.2010