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Mehr als 7 Millionen Minijobber in Deutschland
Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung  ( Minijobs )
Näheres:

Sozialversicherungs-
beiträge bei Minijob

Optionsmöglichkeit: Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung

Minijobs in Privathaushalten

Kurzfristige Beschäftigung und Saisonbeschäftigung

Besteuerung von Minijobs

Studium und Arbeiten

Soziale Hintergründe bei Minijobs

Kritik an Minijobs
Minijobs und Arbeitsrecht

Gleitzone

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Die Rentenformel:


persönliche Entgeltpunkte x (ggf. Zugangsfaktor) x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert

Entgeltpunkt: jährlich erzieltes Entgelt wird geteilt durch Durchschnittsentgelt

Zugangsfaktor: bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei Ermittlung des Monatsbetrags zu berücksichtigen sind, richtet sich nach Alter des Versicherten bei Rentenbeginn

Rentenartfaktor: abhängig von jeweiliger Rente

aktueller Rentenwert: Monatsbetrag einer Rente

Übrigens:

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Lohnsteuer. (Er ist aber erst zu zahlen, wenn ein bestimmter Mindestbetrag an Einkommensteuer zu zahlen ist).

Die Kirchensteuer richtet sich nach Landesrecht und beträgt in den meisten Bundesländern 9 Prozent und in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent der Einkommensteuer.

Im Land Bremen sind Arbeitnehmer automatisch Mitglied der Arbeitnehmerkammer. Dafür behält der Arbeitgeber bei einem Einkommen ab 250 € einen Kammerbeitrag von 0,15 Prozent des Bruttoeinkommens ein.

Wer von mehreren Arbeitgebern nebeneinander Lohn bezogen hat und zumindest von einem Lohn Steuern abgezogen wurden, muss eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Absatz 2 Nummer 2 EStG).


Gesetzestexte

Text des
Vierten Sozialgesetz-
buchs (SGB IV)
hier
SGB V
hier
SGB VI
hier
Einkommensteuer-
gesetz (EStG)
hier
AAG
hier
SGB III
hier
SGB VII
hier

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Seit dem 1. April 2003 gibt es viele Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung hinsichtlich der Sozialabgaben und der Besteuerung dieser Einkünfte. Die Grenze für die Versicherungspflicht ist auf 400 € gestiegen. Ist das Einkommen nicht höher, hat der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, sondern nur der Arbeitgeber, und zwar seit dem 1. Juli 2006 28 Prozent und gegebenenfalls eine Pauschalsteuer von 2 Prozent (Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006, vorher betrugen die Sozialabgaben 23 Prozent). Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn im Monatsdurchschnitt mehr als 400 Euro Lohn gezahlt werden, bei einem Verdienst ab 400,01 bis 800 Euro gelten dann die Sonderregelungen der Gleitzone.

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Eine mit höchstens 400 € monatlich entlohnte Tätigkeit (geringfügig entlohnte Beschäftigung) bzw. eine Beschäftigung bis zu höchstens zwei Monaten oder 50 Tagen im Kalenderjahr (kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung, § 8 Absatz 1 Viertes Sozialgesetzbuch [SGB IV]). Die wöchentliche Arbeitszeit ist für die Einstufung als „geringfügig“ unerheblich. Abzustellen ist auf das durch die jeweilige Beschäftigung im Jahr erzielte Einkommen, so dass etwa zusätzliche Zahlungen wie ein Weihnachtsgeld zum Überschreiten der 400 €-Grenze führen können.

Übt jemand mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, werden diese zusammengezählt und bei Überschreiten der 400 €-Grenze tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und  Arbeitslosenversicherung ein. Eine andere geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen.

Wenn man bereits eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, darf daneben eine geringfügige Beschäftigung zusätzlich ausgeübt werden. Der zweite Nebenjob – nicht der erste - wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengezählt und das so ermittelte Einkommen mit den Sozialversicherungsbeiträgen belastet, wobei es bei einem Einkommen zwischen 400 und 800 € wie bereits erwähnt Sonderregeln gibt (§ 8 Absatz 2 SGB IV).

Jede geringfügige Beschäftigung ist vom Arbeitgeber der Einzugsstelle der Sozialversicherung zu melden (§§ 28 a Absatz 9, 28 i SGB IV), zuständig ist bei geringfügigen Beschäftigungen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Außerdem genießt eine solche Arbeitskraft den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die entsprechenden Beiträge leistet der Arbeitgeber an den zuständigen Versicherungsträger (Berufsgenossenschaft).

Von einer geringfügigen Beschäftigung kann man nicht mehr sprechen, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt aufgrund von Gratifikationen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) oder von schwankenden Löhnen (Saisonbeschäftigung) den Betrag von 400 € übersteigt (Beispiel: Jemand verdient monatlich regelmäßig 400 €, außerdem erhält er ein Weihnachtsgeld, so dass die durchschnittliche monatliche Vergütung höher als 400 € liegt; bei schwankenden Löhnen werden diese addiert und durch 12 geteilt und so das monatliche Durchschnittseinkommen ermittelt).

Welche Sozialversicherungsbeiträge sind bei geringfügig entlohnter Beschäftigung zu zahlen und durch wen?

Krankenversicherung:Der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag von 13 Prozent des Entgelts (§ 249 b Fünftes Sozialgesetzbuch [SGB V]). Ist der Arbeitnehmer gar nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, auch nicht im Wege der Familienversicherung, entfällt die Beitragspflicht. Wenn Beiträge zu zahlen sind, entstehen keine zusätzlichen Ansprüche der Versicherten. Wenn keine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Versicherungsschutz als Familienangehöriger besteht, sollte man prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht, da diese Leistung auch die Krankenversicherung umfasst. (Die Einführung eines zusätzlichen und allein vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragssatzes von 0,9 Prozent ab 1. Juli 2005 wirkt sich bei der geringfügigen Beschäftigung nicht aus).

Rentenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt hier einen Beitrag von 15 Prozent des Entgelts an die gesetzliche Rentenversicherung (§§ 168 Absatz 1 Nr. 1 b, 172 Absatz 3 Sechstes Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Diese Beitragszahlungen wirken sich etwas rentensteigernd aus durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten, aus dem wiederum in geringem Umfang Wartezeiten gebildet werden, die notwendig sind (60 Monate) für den Bezug einer Regelaltersrente (§§ 76 b, 52 Absatz 2 SGB VI). Die so entstandenen Rentenansprüche sind aber geringer als wenn das Einkommen mit den üblichen Sozialabgaben belastet wird.

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, den Beitrag zur Rentenversicherung selbst durch eigene zusätzliche Beitragsleistungen in Höhe des Pflichtbeitrages von 19,6 Prozent (ab Januar 2012) zu ergänzen, um damit in den Genuss aller Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie Anspruch auf Rehabilitation, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen, Anspruch auf Förderung nach der Riester-Rente zu kommen (§§ 5 Absatz 2 Satz 2, 168 Absatz 1 Nummer 1 b SGB VI). Die Erklärung, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und den Lohn mit den üblichen Beiträgen zu belasten, muss schriftlich dem Arbeitgeber erklärt werden und ist unwiderrufbar und gilt für alle geringfügigen Beschäftigungen bis zu deren Beendigung. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über diese Aufstockungsoption unterrichten.

Beträgt das Arbeitseinkommen mehr als 155 €, zahlt der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Beitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent und dem üblichen Beitragssatz von 19,6 Prozent, also 4,6 Prozent.

Liegt das Arbeitseinkommen unter 155 €, gilt für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils eine fiktive Rechengröße, nämlich 155 €, wovon 19,6 Prozent abzüglich des Arbeitgeberpauschbetrages zu entrichten sind, also bei einem Einkommen von 100 € genau 15,38 € (100 € * 15 Prozent = 15 € Arbeitgeberanteil, 155 € * 19,6 Prozent = 30,38 €, Arbeitnehmeranteil: 30,38 € - 15 € = 15,38 €; Rechtsgrundlage: § 163 Absatz 8 SGB VI).

Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Bei einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten gelten Besonderheiten bei der Beitragshöhe zur Sozialversicherung. Eine Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8 a SGB IV, z.B. Putz- oder Pflegetätigkeiten). Die Höchstgrenze von 400 € ist aber auch hier anwendbar. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 5 Prozent und der zur Rentenversicherung ebenfalls 5 Prozent (§§ 249 b Satz 2 SGB V, 168 Absatz 1 Nummer 1 c SGB VI). Auch hier gibt es die Aufstockungsmöglichkeit (s.o.) mit der 155 €-Regelung (Der Eigenanteil des Arbeitnehmers beträgt hier 14,6%). Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ist der Bundesknappschaft zu melden und zwar im Wege des Haushaltsscheckverfahrens (näheres: http://www.haushaltsscheck.de; siehe § 28 a Absatz 7 bis 8 SGB IV). Die Behörde berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und zieht diesen zweimal im Jahr ein (15.01. und 15.07.; § 23 Absatz 2 a SGB IV). Die Anmeldung per Haushaltsscheck gilt auch für die Unfallversicherung. Der Beitrag hierfür beträgt ab 1. Januar 2006 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts (§ 185 Absatz 4 Siebtes Sozialgesetzbuch [SGB VII]), er wird ab diesem Zeitpunkt wie die anderen Beiträge im Haushaltsscheckverfahren von der Minijob-Zentrale eingezogen.

Bei der Steuer spart der Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses Einkommensteuer in Höhe von 10 Prozent der Aufwendungen für die Beschäftigung der geringfügigen Arbeitskraft, maximal 510 € (§ 35 a Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).

Kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung (s.o.) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine kurzfristige Beschäftigung muss nach ihrer Eigenart begrenzt sein oder im voraus vertraglich begrenzt sein, eine berufsmäßige Beschäftigung von einem monatlichen Entgelt von mehr als 400 EUR steht dem entgegen. Von einer „berufsmäßigen“ Beschäftigung spricht man, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt. Es sind alle kurzzeitigen Beschäftigungen im Kalenderjahr zusammenzurechnen. Übersteigen diese aber den Schwellenwert von zwei Monaten oder 50 Tagen, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor mit der Pflicht des Arbeitgebers, Pauschalbeträge abzuführen. Bei Übersteigen der 400 €-Grenze beginnt dann die Sozialversicherungspflicht, zunächst mit Sonderregeln in der Gleitzone bis 800 €. Wird eine zunächst als kurzzeitig vereinbarte Tätigkeit verlängert, sind vom Tage des Überschreitens die Regeln über die geringfügige Beschäftigung anwendbar bzw. die üblichen Vorschriften (§ 8 SGB IV). Übrigens: eine kurzzeitige Beschäftigung und eine geringfügige Beschäftigung werden nicht zusammengezählt (§ 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV), gleiches gilt für eine versicherungspflichtige Tätigkeit und eine kurzzeitige Tätigkeit.

Das Einkommen aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist grundsätzlich zu besteuern (siehe nachfolgend), außerdem fallen die Umlagen U1 bis U3 an sowie Beiträge zur Unfallversicherung (siehe unten).

Muss man das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung versteuern?

Grundsätzlich ja. Es sei denn, man hat insgesamt ein solch geringes Einkommen, so dass man unter dem Betrag liegt, ab dem Einkommensteuer zu entrichten ist. Einkünfte muss man seit dem Jahr 2010 erst versteuern, wenn sie höher als 8.004 € sind (2009: 7.834 €, 2008: 7.664 €). Es werden bei der Einkommensteuer alle Einkünfte aus abhängiger und selbstständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann bei einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer entweder pauschalieren oder allgemein gemäß den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte entrichten.

Im Fall einer Pauschalierung kann der Arbeitgeber entweder a) auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und vom Arbeitsentgelt 2 Prozent als Pauschbetrag für Lohn-und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag abziehen, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 oder 5 Prozent abführt bzw. nach den allgemeinen Vorschriften bei Wahl der Aufstockungsmöglichkeit (§ 40 a Absatz 2 EStG) oder b), wenn vom Arbeitgeber keine Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden, ebenfalls auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abführen (§ 40 a Absatz 2 a EStG). Bei a) ist die Steuer an die Bundesknappschaft abzuführen, bei b) an das Betriebsstättenfinanzamt.

Wenn das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuert wurde, sind der so besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen; die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 40 a Absatz 5 EStG).

Bei einer Besteuerung nach der sonst üblichen Methode gemäß den Einträgen auf der Lohnsteuerkarte ergibt sich die Höhe der Lohnsteuer nach dem Arbeitsentgelt und der Lohnsteuerklasse. Bei einem Lohn von 400 € ist nur in den Lohnsteuerklassen V oder VI Lohnsteuer zu zahlen. Übt man bereits eine Hauptbeschäftigung oder eine geringfügige Beschäftigung aus, kann man für die zweite geringfügige Beschäftigung eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI erhalten. Um nicht übermäßig belastet zu werden, kann auf dieser zweiten Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen werden (§ 39 a Absatz 1 Nummer 7 EStG).
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Wer im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die pauschalierte Lohnsteuer zu tragen hat, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, so dass eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer möglich ist (bei einer Bruttolohnvereinbarung Abwälzung auf Arbeitnehmer, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.02.2006 zu Az. 5 AZR 628/04).

Auf der Seite http://www.parmentier.de/steuer/index.htm findet man verschiedene Computerprogramme zur Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, auch unter Berücksichtigung der Regelungen für geringfügige Beschäftigungen und für die Gleitzone.

Grundsicherung für Arbeitsuchende und Minijobs: Bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II wird das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht voll angerechnet, sondern es gibt einen Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 b Absatz 3 SGB II (vgl. Wie berechnet sich das Arbeitslosengeld II?).

Minijobs und Arbeitsrecht: Als Beschäftigter in einer geringfügigen Beschäftigung hat man die gleichen Rechte und Pflichten wie ein regulär beschäftigter Arbeitnehmer. Näheres hier.

Verstoß gegen Mitteilungspflichten: Wenn ein Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung nicht ordnungsgemäß der Einzugsstelle meldet, begeht er unter Umständen eine Straftat (§ 266 a StGB). Im Fall einer nicht ordnungsgemäß mitgeteilten geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt aber nur eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 a, Satz 2 SGB IV, § 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 SGB VII).

Studium und Arbeiten: Als Student ist man hinsichtlich des Einkommens aus Erwerbstätigkeit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Studium im Vordergrund steht. Dies ist in der Regel anzunehmen bei einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden wöchentlich während der Vorlesungszeit bzw. ohne Beschränkung in der vorlesungsfreien Zeit (§ 27 Absatz 4 Nummer 2 SGB III, § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, § 20 SGB XI), und zwar bis zum 25. Fachsemester (laut Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger). Bei einer geringfügigen Beschäftigung gelten die oben genannten Grundsätze. Eine Ausnahme besteht in der Rentenversicherung: Bei einem Einkommen über 400 € besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, es handelt sich um ein vorgeschriebenes Praktikum oder ein Praktikum ohne Vergütung bzw. bis zu 400 € (§ 172 Absatz 3 SGB VI). Im letzteren Fall muss der Arbeitgeber bei einem nicht vorgeschriebenen Praktikum auch keinen fünfzehnprozentigen Anteil zur Rentenversicherung zahlen (bei einer Beschäftigung in der Gleitzone gelten in diesem Fall die üblichen Regeln). Studenten, die familienversichert sind, behalten diesen Schutz, wenn sie nicht höhere Einkünfte haben, die regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten (Bezugsgröße 2012: 2.625 EUR, hiervon ein Siebtel: 375 EUR).

Bei einem verpflichtenden Praktikum vor oder nach dem Studium und einer Vergütung bis zu 325 EUR trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (die Regeln für Minijobs gelten für diese Praktika nicht, da der Versicherte zur Berufsausbildung beschäftigt ist, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV), bei einem Einkommen darüber teilen sich Praktikant und Arbeitgeber hälftig die Beiträge (die Gleitzonenregelung gilt hier nicht). Bei einem Praktikum ohne Vergütung ist zu prüfen, ob Krankenversicherungsschutz über die Familienversicherung besteht.

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Berufsausbildung: Die Regelungen für Minijobs gelten nicht für Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung nicht höher als 400 EUR ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.07.2009 Az. B 12 KR 14/08 R, zweite Instanz: Beschluss des Landessozialgerichts Stuttgart vom 10.06.2008 Az. L 4 KR 6527/06; vgl. § 27 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, § 7 Abs. 1 2. Halbsatz SGB V und § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB VI). Bei einer Ausbildungsvergütung bis zu 325 EUR trägt jedoch der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 SGB IV).

Veränderung ab 1. Juli 2006: Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 wurden die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers bei der geringfügigen Beschäftigung erhöht von 25 Prozent auf 30 Prozent. Dies geschah durch die Heraufsetzung des Beitrags für die Krankenversicherung von 11 auf 13 Prozent (Artikel 9 Nummer 4 Haushaltsbegleitgesetz 2006) und für die Rentenversicherung von 12 auf 15 Prozent (Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes). Die Regelungen über die Besteuerung blieben unverändert.

Weitere Abgaben des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
Neben den Abgaben zur Renten- und Krankenversicherung kommen auf den Arbeitgeber noch weitere Belastungen hinzu. Dies sind

a) die Umlage U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG),
b) die Umlage U2 nach dem AAG,
c) die Umlage U3 nach den §§ 358-362 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III),
d) Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Umlage U1 dient der Finanzierung der Aufwendungen kleiner Betriebe für die Lohnfortzahlungen an erkrankte Arbeitnehmer. Betroffen sind Betriebe mit nicht mehr als 30 Beschäftigten (ohne Auszubildende). Wenn Arbeitgeber den Lohn bei einer Erkrankung bis zu sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weiter zahlen müssen, erstatten die Krankenkassen die Aufwendungen des Arbeitgebers zu 80%. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen einen niedrigeren Betrag vorsehen. Im Jahr 2012 beträgt der Umlagesatz U1 0,7%.

Für den hundertprozentigen Ausgleich der Aufwendungen von Arbeitgebern nach dem Mutterschutzgesetz gibt es die Umlage U2 (im Jahr 2012 wie im Vorjahr 0,14%). Die Umlage U3 ist zur Finanzierung des Insolvenzgeldes bestimmt (nicht anwendbar bei Privathaushalten als Arbeitgeber, § 358 Absatz 1 Satz 2 SGB III) und ist seit 2009 an die Einzugsstelle, also die Minijob-Zentrale, abzuführen. Im Haushaltsscheckverfahren berechnet die Minijob-Zentrale die Umlagen nach dem AAG und zieht diese im Wege des Lastschriftverfahrens ein (§ 28 h Absatz 3 SGB IV). Im Jahr 2011 wurde die Umlage U3 ausgesetzt, im Jahr 2012 beträgt die Insolvenzgeldumlage 0,04%.

Der Beitrag zur Unfallversicherung ist im gewerblichen Bereich von der jeweiligen Betriebsart abhängig und ist an den Träger der Unfallversicherung (das ist in der Regel eine Berufsgenossenschaft) abzuführen, bei in Privathaushalten Beschäftigten wird der Beitrag von 1,6% mittels Haushaltsscheckverfahren an die Minijob-Zentrale abgeführt.
Zwei Minijobs:

Werden mehrere Minijobs ausgeübt und der Behörde mitgeteilt und wird durch das Zusammenrechnen der beiden Einkünfte die Sozialversicherungpflichtgrenze überschritten (Einkommen mindestens 400,01 €), tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Im Fall einer fälschlicherweise angenommenen geringfügigen Beschäftigung aufgrund unterlassener oder falscher Angaben des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil nicht als Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangen, eine entsprechende vertragliche Bestimmung wäre nichtig (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.11.1988 Az. 8 AZR 12/86 = BAGE 60,135). Die Aufnahme einer weiteren an sich geringfügigen Beschäftigung mit der Folge, dass die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird, darf dem Arbeitnehmer nicht arbeitsvertraglich verwehrt werden (BAG a.a.O.).

Statistisches:

Ende September 2011 gab es in Deutschland laut Mitteilung der Minijob-Zentrale gut 6,8 Millionen geringfügig entlohnt Beschäftigte im gewerblichen Bereich (genau: 6.841.419) und knapp 228.000 in Privathaushalten geringfügig entlohnt Beschäftigte (genau: 227.552), insgesamt also etwa 7 Millionen Minijobber. Bei den Minijobbern in Privathaushalten entspricht dies einem Zuwachs von 7,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr bzw. einem Rückgang von 1,6 Prozent gegenüber dem vorherigen Quartal. Die Anzahl der gewerblichen Minijobber ist im Vergleich zum vorhergehenden Quartal um 1,4 Prozent zurückgegangen, aber im Vorjahresvergleich um 0,7% etwas gestiegen. Der Anteil von Frauen im Bereich der gewerblichen Minijobs liegt bei 62 Prozent und bei den geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten bei gut 90 Prozent.

Rund zwei Drittel der geringfügigen Beschäftigungen bestehen seit längstens drei Jahren.

Im Verhältnis zur Einwohnerzahl ist Baden-Württemberg das Land mit den meisten Minijobbern im gewerblichen Bereich (98,9 je 1.000 Einwohner), während der Anteil in Sachsen-Anhalt am geringsten ist (45,4 je 1.000 Einwohner). An zweiter Stelle bei den gewerblichen Minijobbern liegt Bremen (98,1), gefolgt von Nordrhein-Westfalen (94,2). Noch vor dem Schlusslicht findet man Brandenburg (49,18), Mecklenburg-Vorpommern (49,57) und Thüringen (49,74).

Im dritten Quartal des Jahres 2011 (Juli-September) hat die Minijob-Zentrale 1,68 Millionen Euro an von den Arbeitgebern zu entrichtenden Pauschalbeiträgen und Steuern eingezogen. Hiervon entfallen 875 Millionen Euro auf die gesetzliche Rentenversicherung, 705 Millionen Euro auf die gesetzliche Krankenversicherung und 104 Millionen Euro auf Pauschsteuern. Im Vergleich zum Vorquartal hat sich das Beitragsaufkommen um 3,4% erhöht.

Von der Möglichkeit der Beitragsaufstockung (Aufstockung des Pauschalbeitrags auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag) haben im gewerblichen Bereich etwa 5 Prozent und im Bereich der Privathaushalte rund 7 Prozent der Minijobber Gebrauch gemacht. (Quelle: Pressemitteilung der Minijob-Zentrale vom 02.12.2011 und deren dritter Quartalsbericht 2011).

Im Dezember 2010 übten rund 33% aller Minijobber diese geringfügige Beschäftigung als Nebenjob aus, hatten daneben also eine Vollzeitbeschäftigung. Nach einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung wollten 70% der Minijobber ihre Arbeitszeit nicht ausdehnen. Im Jahr 2009 nahm jeder dritte geringfügig Beschäftigte nach Ende des Minijobs eine Vollzeitbeschäftigung auf, davon in mehr als 40% der Fälle beim gleichen Arbeitgeber. Rund 11% der gewerblichen Minijobber sind älter als 65 Jahre alt und weitere 7% über 60 Jahre, rund 7% sind jünger als 20 Jahre.  (Quelle: Pressemitteilung der Minijob-Zentrale vom 24.10.2011).

Im Durchschnitt verdiente im Jahr 2008 ein Minijobber nicht 400 €, sondern im gewerblichen Bereich im Westen 264 € und im Osten 207 € (in Privathaushalten waren es 192 bzw. 139 €). Vor allem weisen Einzelhandel, Gastronomie,  Gebäudebetreuung sowie Garten- und Landschaftsbau die meisten Minijobber auf. (Quelle: Pressemitteilung der Minijob-Zentrale vom 02.06.2010).

Perspektiven

In ihrer Koalitionsvereinbarung vom Herbst 2009 vereinbarten CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, dass geprüft werden soll, ob die Grenze der Sozialversicherungsfreiheit erhöht und dynamisiert werden. Die drei Parteien betonen die Brückenfunktion von Mini- und Midijobs in reguläre Beschäftigungsverhältnisse.

Die FDP schlug in ihrem Programm zur Bundestagswahl 2009 die Erhöhung der Obergrenze für Minijobs auf 600 Euro vor und die Schaffung einer Gleitzone von 600 bis 1.000 Euro. Entgegengesetzt hierzu ist die Position der Partei „Die Linke“, die eine Sozialversicherungspflicht für jede geleistete Arbeitsstunde in ihrem Wahlprogramm 2009 fordert.

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Kritik an Minijobs

An der geltenden Regelung zu Minijobs wird häufig bemängelt, dass der größte Teil der Minijobber Frauen sind und häufig ein Übergang von einer geringfügigen Beschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung nicht gelinge. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es widersprüchlich sei, auf der einen Seite die Tagesbetreuung für Kinder auszubauen, während Frauen in Minijobs verharren müssen. Für die Freistellung des Einkommens bis 400 Euro von Sozialversicherungsabgaben und Steuern sei kein sachlicher Grund erkennbar. Obwohl Minijobber die gleichen Rechte haben wie regulär Beschäftigte, kennen viele Minijobber diese Rechte nicht (näheres hier). Besonders durch den Wegfall der zeitlichen Begrenzung der Geringfügigkeit und das alleinige Abstellen auf eine Lohnhöhe von bis zu 400 Euro würde Arbeit zu Niedriglöhnen geradezu gefördert. Oftmals sei auch nicht überprüfbar, ob tatsächlich nur ein Minijob ausgeübt werde, oder nicht doch vollschichtig Schwarzarbeit geleistet werde.

Für Arbeitgeber macht es in keinen Sinn, eine Beschäftigung auf zwei Minijobs aufzuteilen, es sei denn er findet keine Vollzeitkraft. Bei einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fallen heute paritätisch finanzierte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 39,15% des Bruttoeinkommens an, wovon Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte tragen, also 19,575% (Beitragssatz zur Rentenversicherung: 19,6%, Krankenversicherung 14,6% ohne Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers, Pflegeversicherung 1,95% ohne Beitragssatz für Kinderlose, Arbeitslosenversicherung 3%). Wenn man ein Einkommen von 400 Euro der allgemeinen Sozialversicherungspflicht unterzöge, beliefen sich die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf 78,30 Euro, nach der bestehenden Minijobregelung belaufen sich die Sozialabgaben des Arbeitgebers auf 112 Euro (hinzu kommt noch die Pauschalsteuer im Fall einer Nettolohnvereinbarung). Bei einer mit 800 Euro vergüteten Stelle beläuft sich der Arbeitgeberanteil auf 156,60 Euro, bei einer Aufteilung auf zwei Minijobs à 400 Euro würden insgesamt Abgaben von 224 Euro anfallen (ohne Pauschalsteuer). Der Einsatz von Minijobbern macht eigentlich nur dort Sinn, wo tatsächlich auch nur in zeitlich begrenztem Umfang Arbeit anfällt, die nicht von Vollzeitarbeitskräften bewältigt werden kann.
Hans-Böckler-Stiftung: Fast 90% aller Minijobber erhalten Niedriglöhne

In mehreren im Januar 2012 vorgestellten Studien hat die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung herausgefunden, dass gut 88% aller Minijobber im Jahr 2009 einen Niedriglohn bezogen, worunter die Autoren Bruttolöhne im Westen von unter 9,76 € und im Osten von unter 7,03 € verstehen. Obwohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine niedrigere Vergütung ausschließlich wegen der kürzeren Arbeitszeit verbietet, wird Minijobbern überwiegend ein niedriger Bruttostundenlohn gezahlt. Besonders auffallend sei der Lohnabstand bei Personen, die gleichzeitig Arbeitslosengeld II beziehen. Hier sei die Aufstockung des Niedriglohns durch staatliche Sozialleistungen oftmals einkalkuliert. Mit objektiven Kriterien wie unzulängliche Qualifikation lasse sich die Schlechterstellung nicht erklären.

Im Frühjahr 2011 sei jedes fünfte Beschäftigungsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung gewesen. 58% der 1,2 Millionen Beschäftigten, die einen Stundenlohn von weniger als fünf Euro verdienen, arbeiten im Minijob, so die Studie. Die Regelungen für den Minijob, gedacht um einen einfachen Weg für zusätzliche Beschäftigung von Hausfrauen zu finden, seien längst aus dem Ruder gelaufen und hätten sich zur systematischen Lohndrückerei entwickelt. Die Autoren der Studie kritisieren, dass mit der Minijob-Regelung ein Anreiz geschaffen worden sei, die Erwerbstätigkeit der Ehefrau auf den Minijob zu beschränken. Dies stehe im Gegensatz zum Leitbild der vollen Erwerbstätigkeit, wie es etwa im neuen Unterhaltsrecht, im Bereich der Arbeitsvermittlung und bei der Hinterbliebenenversorgung anzutreffen sei. (Quelle: Pressemitteilung der Hans-Böckler-Stiftung vom 19.01.2012).



Seite zuletzt bearbeitet am: 01.02.2012