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Seit dem 1. April 2003 gibt es viele Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung hinsichtlich der Sozialabgaben und der Besteuerung dieser Einkünfte. Die Grenze für die Versicherungspflicht ist auf 400 € gestiegen. Übersteigt das Einkommen diesen Wert nicht, hat der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, sondern nur der Arbeitgeber, und zwar seit dem 1. Juli 2006 28 % und ggf. eine Pauschalsteuer von 2 % (Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006, vorher betrugen die Sozialabgaben 23 %). Bei einem Einkommen in der Gleitzone von 400,01 bis 800 € gibt es dann noch weitere spezielle Regelungen. Was ist eine geringfügige Beschäftigung? Eine mit höchstens 400 € monatlich entlohnte Tätigkeit bzw. eine Beschäftigung bis zu höchstens zwei Monaten oder 50 Tagen im Kalenderjahr (kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung, § 8 Absatz 1 Viertes Sozialgesetzbuch [SGB IV]). Die wöchentliche Arbeitszeit ist für die Einstufung als „geringfügig“ unerheblich. Abzustellen ist auf das durch die jeweilige Beschäftigung im Jahr erzielte Einkommen, so dass etwa zusätzliche Zahlungen wie ein Weihnachtsgeld zum Überschreiten der 400 €-Grenze führen können. | ||
| Übt jemand mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, werden diese zusammengezählt und bei Überschreiten der 400 €-Grenze tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein. Eine andere geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitnehmer mitteilen. Wenn man bereits eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, darf daneben eine geringfügige Beschäftigung zusätzlich ausgeübt werden. Der zweite Nebenjob – nicht der erste - wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengezählt und das so ermittelte Einkommen mit den Sozialversicherungsbeiträgen belastet, wobei es bei einem Einkommen zwischen 400 und 800 € wie bereits erwähnt Sonderregeln gibt (§ 8 Absatz 2 SGB IV). Eine geringfügige Beschäftigung muss vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Minijob-Zentrale) gemeldet werden. Außerdem genießt eine solche Arbeitskraft den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die entsprechenden Beiträge leistet der Arbeitgeber an den zuständigen Versicherungsträger (Berufsgenossenschaft). Die Einzugsstelle für die Renten- und Krankenversicherungsbeiträge ist die Bundesknappschaft. Von einer geringfügigen Beschäftigung kann man nicht mehr sprechen, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt aufgrund von Gratifikationen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) oder von schwankenden Löhnen (Saisonbeschäftigung) den Betrag von 400 € übersteigt (Beispiel: Jemand verdient monatlich regelmäßig 400 €, außerdem erhält er ein Weihnachtsgeld, so dass die durchschnittliche monatliche Vergütung höher als 400 € liegt; bei schwankenden Löhnen werden diese addiert und durch 12 geteilt und so das monatliche Durchschnittseinkommen ermittelt). |
Zwei
Minijobs: Werden mehrere Minijobs ausgeübt und der Behörde mitgeteilt und wird durch das Zusammenrechnen der beiden Einkünfte die Sozialversicherungpflichtgrenze überschritten (Einkommen mindestens 400,01 €), tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Im Fall einer fälschlicherweise angenommenen geringfügigen Beschäftigung aufgrund unterlassener oder falscher Angaben des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil nicht als Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangen, eine entsprechende vertragliche Bestimmung wäre nichtig (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.11.1988 Az. 8 AZR 12/86 = BAGE 60,135). Die Aufnahme einer weiteren an sich geringfügigen Beschäftigung mit der Folge, dass die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird, darf dem Arbeitnehmer nicht arbeitsvertraglich verwehrt werden (BAG a.a.O.). |
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Welche Sozialversicherungsbeiträge sind bei geringfügiger Beschäftigung zu zahlen und durch wen? Krankenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag von 13 % des Entgelts (§ 249 b Fünftes Sozialgesetzbuch [SGB V]; vor 1. Juli 2006 11 %). Ist der Arbeitnehmer gar nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, auch nicht im Wege der Familienversicherung, entfällt die Beitragspflicht. Wenn Beiträge zu zahlen sind, entstehen keine zusätzlichen Ansprüche der Versicherten. Ist der Arbeitnehmer freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, richten sich die Beiträge nach dem gesamten Einkommen des Versicherten und der Satzung der jeweiligen Krankenkasse. In sonstigen Fällen sollte man prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht, da diese Leistung auch die Krankenversicherung umfasst. (Die Einführung eines zusätzlichen und allein vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsatzes von 0,9 % ab 1. Juli 2005 wirkt sich bei der geringfügigen Beschäftigung nicht aus). | ||
| Rentenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt hier einen Beitrag von 15 % des Entgelts an die gesetzliche Rentenversicherung (§§ 168 Absatz 1 Nr. 1 b, 172 Absatz 3 SGB VI, vor dem 1. Juli 2006 12 %). Diese Beitragszahlungen wirken sich etwas rentensteigernd aus durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten, aus dem wiederum in geringem Umfang Wartezeiten gebildet werden, die notwendig sind (60 Monate) für den Bezug einer Regelaltersrente (§ 76 b Sechstes Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, den Beitrag zur Rentenversicherung selbst durch eigene zusätzliche Beitragsleistungen in Höhe des Pflichtbeitrages von derzeit 19,9 % zu ergänzen, um damit in den Genuss aller Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie Anspruch auf Rehabilitation, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen, Anspruch auf Förderung nach der Riester-Rente zu kommen. Die Erklärung, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und den Lohn mit den üblichen Beiträgen zu belasten, muss schriftlich dem Arbeitgeber erklärt werden und ist unwiderrufbar und gilt für alle geringfügigen Beschäftigungen bis zu deren Beendigung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über diese Aufstockungsoption unterrichten. Beträgt das Arbeitseinkommen mehr als 155 €, zahlt der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Beitrag des Arbeitgebers von 15 % und dem üblichen Beitragssatz von 19,9 %, also 4,9 % (vor dem 1. Juli 2006 7,5 %). Liegt das Arbeitseinkommen unter 155 €, gilt für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils eine fiktive Rechengröße, nämlich 155 €, wovon 19,9 % abzüglich des Arbeitgeberpauschbetrages zu entrichten sind, also bei einem Einkommen von 100 € genau 15,85 € (100 € * 15 % = 15 € Arbeitgeberanteil, 155 € * 19,9 % = 30,85 €, Arbeitnehmeranteil: 30,85 € - 15 € = 15,85 €; Rechtsgrundlage: § 163 Absatz 8 SGB VI). |
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Die Rentenformel: persönliche Entgeltpunkte x (ggf. Zugangsfaktor) x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert Entgeltpunkt: jährlich erzieltes Entgelt wird geteilt durch Durchschnittsentgelt Zugangsfaktor: bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei Ermittlung des Monatsbetrags zu berücksichtigen sind, richtet sich nach Alter des Versicherten bei Rentenbeginn Rentenartfaktor: abhängig von jeweiliger Rente aktueller Rentenwert: Monatsbetrag einer Rente |
Anzeigen Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten Bei einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten gelten Besonderheiten bei der Beitragshöhe zur Sozialversicherung. Eine Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV, z.B. Putz- oder Pflegetätigkeiten). Die Höchstgrenze von 400 € ist aber auch hier anwendbar. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 5 % und der zur Rentenversicherung ebenfalls 5 % (§§ 249 b Satz 2 SGB V, 168 Absatz 1 Nummer 1 c SGB VI). Auch hier gibt es die Aufstockungsmöglichkeit (s.o.) mit der 155 €-Regelung. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ist der Bundesknappschaft zu melden und zwar im Wege des Haushaltsscheckverfahrens (näheres: http://www.haushaltsscheck.de; § 28 a Absatz 7 bis 8 SGB IV). Die Behörde berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und zieht diesen zweimal im Jahr ein (15.01. und 15.07.; § 23 Absatz 2 a SGB IV). Die Anmeldung per Haushaltsscheck gilt auch für die Unfallversicherung. Der Beitrag hierfür beträgt ab 1. Januar 2006 1,6 % des Arbeitsentgelts, er wird ab diesem Zeitpunkt wie die anderen Beiträge eingezogen. Bei der Steuer spart der Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses Einkommensteuer in Höhe von 10 Prozent der Aufwendungen für die Beschäftigung der geringfügigen Arbeitskraft, maximal 510 € (§ 35 a Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung Bei einer kurzfristigen Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung (s.o.) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine kurzfristige Beschäftigung muss nach ihrer Eigenart begrenzt sein oder im voraus vertraglich begrenzt sein, eine berufsmäßige Beschäftigung von einem monatlichen Entgelt von mehr als 400 EUR steht dem entgegen. Es sind alle kurzzeitigen Beschäftigungen im Kalenderjahr zusammenzurechnen. Übersteigen diese aber den Schwellenwert von zwei Monaten oder 50 Tagen, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor mit der Pflicht des Arbeitgebers, Pauschalbeträge abzuführen. Bei Übersteigen der 400 €-Grenze beginnt dann die Sozialversicherungspflicht, zunächst mit Sonderregeln in der Gleitzone bis 800 €. Wird eine zunächst als kurzzeitig vereinbarte Tätigkeit verlängert, sind vom Tage des Überschreitens die Regeln über die geringfügige Beschäftigung anwendbar bzw. die üblichen Vorschriften (§ 8 SGB IV). Übrigens: eine kurzzeitige Beschäftigung und eine geringfügige Beschäftigung werden nicht zusammengezählt (§ 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV), gleiches gilt für eine versicherungspflichtige Tätigkeit und eine kurzzeitige Tätigkeit. Verstoß gegen Mitteilungspflichten: Wenn ein Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung nicht ordnungsgemäß der Einzugsstelle meldet, begeht er unter Umständen eine Straftat (§ 266 a StGB). Im Fall einer nicht ordnungsgemäß mitgeteilten geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt aber nur eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 a, Satz 2 SGB IV, § 209 Absatz 1 Satz1 Nummer 5, Satz 2 SGB VII). Muss man das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung versteuern? Grundsätzlich ja. Es sei denn, man hat insgesamt ein solch geringes Einkommen, so dass man unter dem Betrag liegt, ab dem Einkommensteuer zu entrichten ist. Einkünfte muss man im Jahr 2010 erst versteuern, wenn sie höher als 8.004 € sind (2009: 7.834 €, 2008: 7.664 €). Es werden bei der Einkommensteuer alle Einkünfte aus abhängiger und selbstständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann bei einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer entweder pauschalieren oder allgemein gemäß den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte entrichten. | ||
| Im
Fall einer Pauschalierung kann der Arbeitgeber entweder a) auf die
Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und vom Arbeitsentgelt 2 % als
Pauschbetrag für Lohn-und Kirchensteuer sowie
Solidaritätszuschlag abziehen, wenn der Arbeitgeber
Beiträge
zur Rentenversicherung in Höhe von 15 oder 5 %
abführt
(§ 40 a Absatz 2 EStG) oder b), wenn vom Arbeitgeber keine
Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden
(weil es
sich etwa um eine zusätzliche geringfügige
Beschäftigung
zur Hauptbeschäftigung handelt), ebenfalls auf die Vorlage
einer
Lohnsteuerkarte verzichten und die pauschale Lohnsteuer von 20 %
zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
abführen (§ 40 a Absatz 2 a EStG). Bei a) ist die
Steuer an
die Bundesknappschaft abzuführen, bei b) an das
Betriebsstättenfinanzamt. Bei einer Besteuerung nach der sonst üblichen Methode gemäß den Einträgen auf der Lohnsteuerkarte ergibt sich die Höhe der Lohnsteuer nach dem Arbeitsentgelt und der Lohnsteuerklasse. Bei einem Lohn von 400 € ist nur in den Lohnsteuerklassen V oder VI Lohnsteuer zu zahlen. Übt man bereits eine Hauptbeschäftigung oder eine geringfügige Beschäftigung aus, kann man für die zweite geringfügige Beschäftigung eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI erhalten. Um nicht übermäßig belastet zu werden, kann auf dieser zweiten Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen werden (§ 39 a Absatz 1 Nummer 7 EStG). |
| Übrigens: Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer. (Er ist aber erst zu zahlen, wenn ein bestimmter Mindestbetrag an Einkommensteuer zu zahlen ist). Die Kirchensteuer richtet sich nach Landesrecht und beträgt in den meisten Bundesländern 9 % und in Baden-Württemberg und Bayern 8 % der Einkommensteuer. Im Land Bremen sind Arbeitnehmer automatisch Mitglied der Arbeitnehmerkammer. Dafür behält der Arbeitgeber bei einem Einkommen ab 250 € einen Kammerbeitrag von 0,15 Prozent des Bruttoeinkommens ein. Wer von mehreren Arbeitgebern nebeneinander Lohn bezogen hat und zumindest von einem Lohn Steuern abgezogen wurden, muss eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Absatz 2 Nummer 2 EStG). | |
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Auf der Seite http://www.parmentier.de/steuer/index.htm findet man verschiedene Computerprogramme zur Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, auch unter Berücksichtigung der Regelungen für geringfügige Beschäftigungen und für die Gleitzone. Grundsicherung für Arbeitsuchende und Minijobs: Bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II wird das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht voll angerechnet, sondern es gibt einen Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II (vgl. Wie berechnet sich das Arbeitslosengeld II?). Minijobs und Arbeitsrecht: Als Beschäftigter in einer geringfügigen Beschäftigung hat man die gleichen Rechte und Pflichten wie ein regulär beschäftigter Arbeitnehmer. Näheres hier. Studium und Arbeiten: Als Student ist man hinsichtlich des Einkommens aus Erwerbstätigkeit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Studium im Vordergrund steht. Dies ist in der Regel anzunehmen bei einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden wöchentlich während der Vorlesungszeit bzw. ohne Beschränkung in der vorlesungsfreien Zeit (§ 27 Absatz 4 Nummer 2 SGB III, § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, § 20 SGB XI), und zwar bis zum 25. Fachsemester (laut Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger). Bei einer geringfügigen Beschäftigung gelten die oben genannten Grundsätze. Eine Ausnahme besteht in der Rentenversicherung: Bei einem Einkommen über 400 € besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, es handelt sich um ein vorgeschriebenes Praktikum oder ein Praktikum ohne Vergütung bzw. bis zu 400 € (§ 172 Absatz 3 SGB VI). Im letzteren Fall muss der Arbeitgeber auch keinen fünfzehnprozentigen Anteil zur Rentenversicherung zahlen (bei einer Beschäftigung in der Gleitzone gelten in diesem Fall die üblichen Regeln). Studenten, die familienversichert sind, behalten diesen Schutz, wenn sie nicht höhere Einkünfte haben, die regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten (Bezugsgröße 2008: 2.485 EUR, hiervon ein Siebtel: 355 EUR). Bei einem verpflichtenden Praktikum vor oder nach dem Studium und einer Vergütung bis zu 325 EUR trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (die Regeln für Minijobs gelten für diese Praktika nicht, da der Versicherte zur Berufsausbildung beschäftigt ist, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV), bei einem Einkommen darüber teilen sich Praktikant und Arbeitgeber hälftig die Beiträge (die Gleitzonenregelung gilt hier nicht). Bei einem Praktikum ohne Vergütung ist zu prüfen, ob Krankenversicherungsschutz über die Familienversicherung besteht. Neuregelung ab 1. Juli 2006: Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 wurden die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers bei der geringfügigen Beschäftigung erhöht von 25 % auf 30 %. Dies geschah durch die Heraufsetzung des Beitrags für die Krankenversicherung von 11 auf 13 % (Artikel 9 Nummer 4 Haushaltsbegleitgesetz 2006) und für die Rentenversicherung von 12 auf 15 % (Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes). Die Regelungen über die Besteuerung bleiben unverändert. Die Neuregelung soll zu Entlastungen der Sozialversicherung führen und mittelbar durch die Absenkung der vom Bund zu entrichtenden Beiträge von Arbeitslosengeld II-Beziehern an die Krankenversicherungen und der Herabsenkung des allgemeinen Beitragszuschusses an die Rentenversicherung eine Entlastung des Bundeshaushalts bewirken. (Materialien: Bundesgesetzblatt Nr. 30 vom 30.06.2006 [BGBl I 2006,1402], Bundestags-Drucksache 16/752; Bundesrats-Drucksachen 332/06 und 332/1/06). Berufsausbildung: Die Regelungen für Minijobs gelten nicht für Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung nicht höher als 400 EUR ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.07.2009 Az. B 12 KR 14/08 R, zweite Instanz: Beschluss des Landessozialgerichts Stuttgart vom 10.06.2008 Az. L 4 KR 6527/06; vgl. § 27 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, § 7 Abs. 1 2. Halbsatz SGB V und § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB VI). Bei einer Ausbildungsvergütung bis zu 325 EUR trägt jedoch der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 SGB IV). | |||
| Beschäftigung in der Gleitzone | Minijobs und Arbeitsrecht |
Seite zuletzt bearbeitet am: 26.07.2010