Übersicht
zur
Pflegeversicherung Verhältnis
von Kranken-
und
Pflegeversicherung
Mitglieder
der
gesetzlichen Krankenversicherung und deren über die
Familienmitversicherung geschützte Angehörige
können
unter gewissen Voraussetzungen häusliche Krankenpflege
erhalten.
Die
Krankenpflege beinhaltet die Krankenhausersatz- oder
Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Absatz 1 SGB V und die
Behandlungssicherungspflege nach § 37 Absatz 2 SGB V.
Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass eine im Haushalt
lebende Person den Kranken nicht pflegen oder versorgen kann
(§
37 Absatz 3 SGB V).
Häusliche
Krankenpflege muss vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse
genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass a) eine Krankenhausbehandlung
geboten, aber nicht durchführbar ist oder b) eine
Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird (Krankenhausvermeidungspflege)
oder c)
dass die häusliche Krankenpflege zur
Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist
(Behandlungssicherung).
Krankenversicherte
in voll- oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege
erhalten
die Leistung der medizinischen Behandlungspflege im
stationären Bereich als Bestandteil der Pflegeleistung der
Pflegeversicherung (§ 41 Absatz 2, 42 Absatz 2 und 43 Absatz 2
SGB
XI; bei
einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege
zusätzlich als Leistung der Krankenversicherung, § 37
Absatz
2 Satz 2 SGB V).
Die
Krankenhausersatzpflege umfasst die Grund-
und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung bis zu
vier Wochen und ggf. auch länger, die
Behandlungssicherungspflege nur die (zeitlich grundsätzlich
nicht
begrenzte) medizinische Behandlungspflege
(die Satzung der Krankenkasse kann auch hierbei Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung zulassen, aber nicht mehr nach
Eintritt der Pflegebedürftigkeit im Sinn der
Pflegeversicherung,
so § 37 Absatz 2 SGB V). Die eigentliche
medizinische Behandlungspflege wird aber auch bei ambulant
versorgten Leistungsempfängern der Pflegeversicherung von der
Krankenversicherung übernommen als häusliche
Krankenpflege. Verrichtungsbezogene
krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind
Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der
behandlungspflegerische
Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer die
Pflegebedürftigkeit auslösenden Verrichtung nach
§ 14 Absatz 4
SGB XI ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem
unmittelbaren
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. Verrichtungsbezogene
krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen können sowohl
der Pflege- als auch der Krankenversicherung zugeordnet werden
(Wahlrecht). Zu
diesen Maßnahmen zählen insbesondere
– das An- und
Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 2, – eine oro/tracheale
Sekretabsaugung, – das Einreiben mit
Dermatika, – die Verabreichung
eines Klistiers, eines Einlaufs, – die
Einmalkatheterisierung, – das Wechseln einer
Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei einem
Tracheostomapatienten zur Ermöglichung des Schluckens, –
Maßnahmen zur Sekretelimination bei Mukoviszidose oder Erkrankungen mit
vergleichbarem Hilfebedarf. Nähere Regelungen legt
der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 SGB V
fest (§ 37 Absatz 6 SGB V).
Nach § 15 Absatz 3
SGB XI ist der Zeitaufwand für verrichtungsbezogene
krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen bei der Feststellung
des Zeitaufwandes für die Grundpflege (der Pflegeversicherung)
zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn der Hilfebedarf zu
Leistungen nach dem SGB V (Krankenversicherung)
führt.
Eine Berücksichtigung
von verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen
Pflegemaßnahmen beim Grundpflegebedarf nach
§§ 14, 15 SGB XI steht dem Leistungsanspruch gegen
die Gesetzliche Krankenversicherung nach § 37 SGB V nicht
entgegen, so § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V.