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Jahr 1994
beschloss die Politik die Einführung
der gesetzlichen Pflegeversicherung als Elftes
Sozialgesetzbuch (SGB XI), die seit April 1995 Leistungen
gewährt (zunächst ambulant, ab 01.07.1996 auch
vollstationär). Heute erfasst sie den
größten
Teil der deutschen Bevölkerung, da die Mitgliedschaft anknüpft
an die
Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wer privat krankenversichert ist, muss bei dem privaten
Versicherungsunternehmen auch
eine private Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit
abschließen.
Ausschlaggebend für die Einführung waren die
steigenden
Ausgaben der Sozialhilfe für Pflegefälle. Von 1963
bis 1993
wuchsen die Aufwendungen der Sozialhilfe von 0,5 Milliarden DM auf
über
16,5 Milliiarden DM. Die Pflegeversicherung entlastet Kommunen und
Länder
und soll vermeiden, dass langjährig sozialversicherte
Personen,
die bislang ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen bestreiten
konnten, als Bittsteller auf dem Sozialamt erscheinen müssen
und
die Behörde Rückgriff bei den unterhaltspflichtigen
Angehörigen nimmt. Leider gibt es nicht wenige Fälle,
in
denen trotz Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung noch
Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden müssen. Gab
es am
Jahresende 1994 noch ca. 453.000 Empfänger von Hilfe zur
Pflege
nach Sozialhilferecht, waren es Ende 2006 nur noch 273.000 (lt. Viertem
Pflegebericht der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache
16/7772 S. 28). Die Ausgaben der
Sozialhilfe für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen sanken
von
8,4 Milliarden EUR im Jahr 1995 auf 2,5 Milliarden EUR im Jahr 2006
(vgl. o.g.
Bericht S. 31), die Gesamtausgaben der Träger der Sozialhilfe
für die Hilfe zur Pflege sanken von 9,1 Milliarden EUR in 1994
auf
3,1
Milliarden EUR in 2006. | 


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