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Am
1. Oktober 2004 beschloss der Deutsche Bundestag für
kinderlose
Versicherte, die mindestens 23 Jahre alt sind und nicht vor dem 1.
Januar 1940 geboren wurden, einen zusätzlichen
Beitrag von
0,25 % zur Pflegeversicherung. Das
Kinder-Berücksichtigungsgesetz
bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates. Den
zusätzlichen
Beitrag zahlt der Versicherte allein, eine hälftige
Beteiligung
des Arbeitgebers gibt es nicht. Die Bundesregierung erwartete durch
die Neuregelung Mehreinnahmen der Pflegekassen von etwa 700 Millionen
Euro im Jahr 2005 (vgl. Bundestagsdrucksache 15/3671, 15/3837,
15/3682, 15/3683). Den Einspruch des Bundesrates wies der Deutsche
Bundestag am 26. November 2004 zurück, so dass das
Gesetz wie geplant am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (§
55
Absatz 3 und 4 SGB XI). Empfänger von
Arbeitslosengeld
II müssen den zusätzlichen Beitrag nicht
leisten.
Diese Regelung wurde erst durch Initiative des
zuständigen Bundestagsauschusses eingefügt. Im
ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung wollte man
auch
von der Regelleistung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch 0,25 % im
Fall von Kinderlosigkeit abführen. Die Bundesagentur für Arbeit erbringt für
Empfänger
von Arbeitslosengeld I einen Pauschbetrag an die gesetzlichen
Pflegekassen, kann hierfür aber Rückgriff bei den
Versicherten nehmen.
Ab
Januar 2005 müssen Versicherte demnach der
beitragsabführenden
Stelle ihre Eigenschaft als Eltern nachweisen. Wenn ein Kind auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen ist, bereitet das keine Probleme.
Ansonsten kommt die Vorlage von Bescheiden über Kindergeld
oder
der Geburtsurkunde in Betracht. Bei neugeborenen Kindern gilt der
Nachweis als vom Monat der Geburt an als erbracht, wenn innerhalb von
drei Monaten nach der Geburt des Kindes die Elterneigenschaft der
beitragsabführenden Stelle nachgewiesen wird. Ansonsten gilt
der
Nachweis als vom Beginn des Monats an als erbracht, in dem der
Nachweis vorgelegt wird. In einer Übergangszeit bis zum 30.
Juni
2005 galt eine Sonderregelung, wonach eine Rückwirkung des
Nachweises auf den 1. Januar 2005 stattfand.
Rentner, die unter die Neuregelung fallen, entrichteten im April 2005 einen Zuschlag von 1 % für den Zeitraum Januar bis März 2005 und ab dem Folgemonat die üblichen 0,25 %.
Hervorzuheben ist, dass das Gesetz darauf abstellt, ob man überhaupt Elternteil ist und nicht, ob die Kinder noch tatsächlich im elterlichen Haushalt erzogen werden. Wer volljährige und selbst verdienende Kinder hat, wird den aktiv Erziehenden gleichgestellt. Entscheidend ist nur, dass man ein Kind geboren bzw. gezeugt hat, das lebend geboren worden ist. Eltern, deren Kind gestorben ist, sind nicht „kinderlos“ im Sinn des neuen Gesetzes. Als „Eltern“ gelten auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern (hinsichtlich der Stiefeltern bestätigt vom Bundessozialgericht am 18.07.2007 Az. B 12 P 4/06 R). Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Die Gründe für die Kinderlosigkeit sind unerheblich. Die 1940-Regelung erklärt sich daher, dass die Geburtenrate ab den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts zurückgegangen ist und das in der Generation der vor 1940 geborenen Kinderlosigkeit seltener anzutreffen und in demografischer Hinsicht zu vernachlässigen ist. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist es nicht verfassungswidrig, dass es keinen Unterschied macht, ob die Kinderlosigkeit freiwillig oder unfreiwillig bedingt ist (Entscheidung vom 27.02.2008 Az. B 12 KR 38/06 R).
AnzeigenWarum war die bisherige Regelung verfassungswidrig?
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der gleichen Beitragshöhe für Kinder erziehende Personen und kinderlose einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz. Eltern seien in wirtschaftlicher Hinsicht benachteiligt, weil sie Mehraufwendungen für den Unterhalt haben und wegen der Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit oftmals nicht nachgehen können. Finanzielle Lasten durch die Sozialversicherungspflicht träfen die Erziehenden härter. Der Verstoß gegen Grundrechte läge in der gleichen Beitragsbemessung. Versicherte ohne Kinder seien durch die Erziehungsleistung von Versicherten begünstigt, da bei Eintritt der meisten Versicherungsfälle das Umlageverfahren auf die Einzahlungen der nachwachsenden Generation angewiesen sei. Mit anderen Worten: kinderlose Pflegebedürftige profitieren von dem Konsumverzicht der Kinder Erziehenden. Solange aber eine deutliche Mehrheit der Versicherten Erziehungsleistungen erbringe, sei eine solche Ungleichheit zu vernachlässigen. Bei der Einführung der Pflegeversicherung hätte man aber gewusst, dass die Geburtenrate auf einem niedrigen Niveau (durchschnittlich 1,3 Lebendgeburten pro Frau) verharre. Die Verfassungswidrigkeit ergäbe sich aber nicht schon daraus, dass pflegebedürftige Eltern durch die Hilfe der Kinder die Pflegekassen im Versicherungsfall entlasten im Vergleich zu Kinderlosen. Eine solche Entlastung – so das Gericht – gebe es in statistischer Hinsicht bei der stationären Pflege nicht. Schließlich könne wegen des Vorhandenseins von Kindern nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass dadurch weniger Pflegeleistungen in Anspruch genommen würden. Im übrigen ergäbe sich aus der Verfassung keine Notwendigkeit zur beitragslosen Versicherung von Kinder Erziehenden.
Nach Ansicht des Gerichts ist die unterschiedslose Beitragspflicht schon seit Bestehen der Versicherung verfassungswidrig. Eltern können aber nicht zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern. Vielmehr hat das Gericht die weitere Anwendung der fraglichen Vorschriften bis zum 31.12.2004 zugelassen und eine Neuregelung durch den Gesetzgeber angemahnt, wobei dieser ein weites gestalterisches Ermessen habe.
Seite zuletzt bearbeitet: 24.03.2008