Familienpflegezeit:

Zum Jahresanfang 2012 ist das
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten. Der Bundestag hatte
am 20.10.2011 dem Entwurf eines Gesetzes zur
Einführung einer Familienpflegezeit zugestimmt. Ziel des Vorhabens ist
es, die Pflege naher Angehöriger und die Berufstätigkeit der
Pflegeperson besser miteinander zu vereinbaren. Hiernach ist es
Arbeitnehmern möglich, die Arbeitszeit bis zu zwei Jahre
wegen der Pflege eines Angehörigen auf bis zu 15 Wochenarbeitsstunden
zu reduzieren, gleichzeitig aber nicht nur ein Arbeitsentgelt in Höhe
der Arbeitszeitreduzierung zu erhalten, sondern zusätzlich ein
Arbeitsentgelt in Höhe der Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung
weggefallenes Arbeitsentgelts. So kann bei einer Reduzierung der
Arbeitszeit um 50% der Arbeitnehmer dennoch 75% des letzten
Bruttogehalts bekommen. Diese zusätzliche Entlohnung wird nach
Beendigung der Familienpflegezeit ausgeglichen, indem der Arbeitgeber
bei Wiederaufnahme der vollen Arbeitszeit nicht das volle Gehalt zahlt,
sondern nur in Höhe des während der Familienpflegezeit gezahlten
Entgelts so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Für die
Finanzierung des erhöhten Lohnes während der Familienpflegezeit kann
der Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben erhalten, das nach Beendigung der
Familienpflegezeit mittels der Einbehaltung vom Lohn getilgt wird.
Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist eine entsprechende
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, es gibt aber kein
einseitiges Recht auf Gewährung einer Familienpflegezeit. Für den Fall,
dass der pflegende Arbeitnehmer berufs- oder erwerbsunfähig wird, ist
eine Familienpflegezeitversicherung vorgeschrieben, die das Risiko
auffängt, wenn der Arbeitnehmer nach der Familienpflegezeit nicht mehr
(voll) arbeiten kann.
Zur Altersabsicherung werden neben den eigenen Beiträgen des
Arbeitnehmers zur Rentenversicherung weitere Zahlungen der
Pflegeversicherung in die Rentenkasse erbracht, diese Leistungen
steigen mit der Höhe der Pflegestufe.
Materialien:
Bundestags-Drucksachen 17/6000 und 7387.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.10.2011).
Die Opposition aus SPD, Linke und Grünen im Bundestag bemängelte
vor
allem, dass die Neuregelung keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer
Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber gewährt. Nach Ansicht der
SPD entspreche die starre Regelung der Pflegezeit nicht der
Wirklichkeit. Die durchschnittliche Dauer der Pflege belaufe sich auf
sieben Jahre. Die alleinige Finanzierung der Auszeit obliege dem
Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin. Diese würden des Weiteren durch
die Pflicht zum Abschluss einer
Pflegezeitversicherung bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit
einseitig belastet. Außerdem sei die Beschränkung auf die Pflege
naher
Angehöriger zu eng. Bündnis 90/Die Grünen wiesen darauf hin, dass es
schon jetzt möglich sei, Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über die
Reduzierung der Arbeitszeit und die Bildung eines Arbeitszeitkontos zu
treffen, insofern sei die Neuregelung überflüssig.
Der Bundesrat, die Vertretung der 16 Bundesländer, billigte das
Vorhaben am 25. November 2011
(Quelle:
Pressemitteilung des Bundesrates vom 25.11.2011).