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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Möglichkeit, Arbeitszeit für Pflege eines Angehörigen zu reduzieren
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Familienpflegezeit ab 2012 möglich, aber im Gegensatz zur Pflegezeit kein Rechtsanspruch darauf

Pflegezeit:
Um bei akut auftretenden Pflegefällen die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder über einen sechs Monate dauernden Zeitraum selbst auszuüben, gewährt das Pflegezeitgesetz seit dem 1. Juli 2008 einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.

Möglich sind die

a) Freistellung bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und

b) die vollständige oder teilweise Freistellung für einen maximal sechs Monate dauernden Zeitraum, um die Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen.

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zu a)
Arbeitnehmer dürfen bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die bedarfsgerechte Pflege für einen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen
(§ 2 Pflegezeitgesetz [PflegeZG]). Die Verhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nach dem Pflegezeitgesetz nicht, eventuell aber aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag oder aus § 616 BGB.

zu b)
Voraussetzung für die maximal sechs Monate dauernde Freistellung von der Arbeit ist die Übernahme der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen durch den Arbeitnehmer selbst. Anders als bei der geplanten Familienpflegezeit (siehe unten) hat der Arbeitnehmer hier einen Rechtsanspruch auf Entbindung von der Arbeitspflicht. Jedoch gilt diese Verpflichtung nur in Betrieben mit  mindestens 16 Beschäftigten. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss mindestens zehn Arbeitstage vorher angekündigt werden, gleichzeitig muss der gewünschte Zeitraum und bei einer teilweisen Freistellung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Bei einer teilweisen Freistellung müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung treffen. Dabei muss der Arbeitgeber den Wünschen des Arbeitnehmers entsprechen, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Entfällt die Pflegebedürftigeit des Angehörigen oder ist die pflege nicht mehr durchführbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, worüber der Arbeitgeber zu informieren ist.

Sonderkündigungsschutz: Vom Zeitpunkt der Mitteilung einer Verhinderung nach a) oder b) bis zur Beendigung der kurzzeitigen Verhinderung bzw. der Pflegezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde ausnahmsweise eine Kündigung zulassen (§ 5 PflegeZG).

Es ist nicht möglich, für denselben pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen, auch wenn die bislang in Anspruch genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2011 Az. 9 AZR 348/10 = NJW 2012,1244).

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Familienpflegezeit:

Zum Jahresanfang 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten. Der Bundestag hatte am 20.10.2011 dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Familienpflegezeit zugestimmt. Ziel des Vorhabens ist es, die Pflege naher Angehöriger und die Berufstätigkeit der Pflegeperson besser miteinander zu vereinbaren. Hiernach ist es Arbeitnehmern möglich, die Arbeitszeit bis zu zwei Jahre wegen der Pflege eines Angehörigen auf bis zu 15 Wochenarbeitsstunden zu reduzieren, gleichzeitig aber nicht nur ein Arbeitsentgelt in Höhe der Arbeitszeitreduzierung zu erhalten, sondern zusätzlich ein Arbeitsentgelt in Höhe der Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung weggefallenes Arbeitsentgelts. So kann bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um 50% der Arbeitnehmer dennoch 75% des letzten Bruttogehalts bekommen. Diese zusätzliche Entlohnung wird nach Beendigung der Familienpflegezeit ausgeglichen, indem der Arbeitgeber bei Wiederaufnahme der vollen Arbeitszeit nicht das volle Gehalt zahlt, sondern nur in Höhe des während der Familienpflegezeit gezahlten Entgelts so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Für die Finanzierung des erhöhten Lohnes während der Familienpflegezeit kann der Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erhalten, das nach Beendigung der Familienpflegezeit mittels der Einbehaltung vom Lohn getilgt wird. Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, es gibt aber kein einseitiges Recht auf Gewährung einer Familienpflegezeit. Für den Fall, dass der pflegende Arbeitnehmer berufs- oder erwerbsunfähig wird, ist eine Familienpflegezeitversicherung vorgeschrieben, die das Risiko auffängt, wenn der Arbeitnehmer nach der Familienpflegezeit nicht mehr (voll) arbeiten kann.

Zur Altersabsicherung werden neben den eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung weitere Zahlungen der Pflegeversicherung in die Rentenkasse erbracht, diese Leistungen steigen mit der Höhe der Pflegestufe.

Materialien: Bundestags-Drucksachen 17/6000 und 7387.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.10.2011).

Die Opposition aus SPD, Linke und Grünen im Bundestag bemängelte vor allem, dass die Neuregelung keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber gewährt. Nach Ansicht der SPD entspreche die starre Regelung der Pflegezeit nicht der Wirklichkeit. Die durchschnittliche Dauer der Pflege belaufe sich auf sieben Jahre. Die alleinige Finanzierung der Auszeit obliege dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin. Diese würden des Weiteren durch die Pflicht zum Abschluss einer Pflegezeitversicherung bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit einseitig belastet. Außerdem sei die Beschränkung auf die Pflege naher Angehöriger zu eng. Bündnis 90/Die Grünen wiesen darauf hin, dass es schon jetzt möglich sei, Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über die Reduzierung der Arbeitszeit und die Bildung eines Arbeitszeitkontos zu treffen, insofern sei die Neuregelung überflüssig.

Der Bundesrat, die Vertretung der 16 Bundesländer, billigte das Vorhaben am 25. November 2011 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 25.11.2011).

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Seite zuletzt bearbeitet am: 26.04.2012