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Sozialversicherungs-Rechengrößen
ab 1. Januar 2012

(Rechengrößen für 2011: hier)
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Zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen gehören die jedes Jahr neu festgesetzten Werte für Beitragsbemessungsgrenze, Versicherungspflichtgrenze und Bezugsgröße im System der sozialen Versicherungssysteme. Die Bundesregierung hat im Oktober 2011 die Rechengrößen für das folgende Jahr 2012 beschlossen. Der entsprechenden Rechtsverordnung hat der Bundesrat auf seiner Sitzung am 25. November 2011 zugestimmt. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012 erschien am 06.12.2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2011 S. 2421) und nennt folgende Zahlen:(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeits- und sozialministeriums vom 05.10.2011; Bundesrats-Drucksache 622/11):

Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2012:

 

Rentenversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung

Westdeutschland

5.600 € (bzw. 67.200 € jährlich)

45.900 € jährlich bzw. 3.825 € monatlich

Ostdeutschland

4.800 € (bzw. 57.600 € jährlich)

45.900 € jährlich bzw. 3.825 € monatlich

Knappschaft Westdeutschland 6.900 € (bzw. 82.800 € jährlich)
Knappschaft Ostdeutschland 5.900 € (bzw. 70.800 € jährlich)
Versicherungspflichtgrenze 2012 (nur Kranken- und Pflegeversicherung)
Gesamtdeutschland
4.237,50 € monatlich (bzw. 50.850 EUR jährlich)
Versicherungspflichtgrenze 2011 nach § 6 Absatz 7 SGB V (nur Kranken-und Pflegeversicherung):
Gesamtdeutschland
3.825 € monatlich (bzw. 45.900 € jährlich)
Bezugsgröße 2012:

allgemein (monatlich) nur Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)
Westdeutschland 2.625 € (bzw. 31.500 € jährlich) 2.625 € (bzw. 31.500 € jährlich)
Ostdeutschland 2.240 € (bzw. 26.880 € jährlich) 2.625 € (bzw. 31.500 € jährlich)

Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2012 bei 50.850 € jährlich bzw. 4.237,50 € monatlich sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland (§ 6 Absatz 6 SGB V, § 4 Absatz 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Pflichtgrenze versicherungsfrei waren, gilt im Jahr 2012 für die Versicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von jährlich 45.900 € in West und Ost (monatlich 3.825 €, § 4 Absatz 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012, § 6 Absatz 7 SGB V).

Überschreitet das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze, erhält ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der jeweiligen Krankenkasse zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den das Mitglied tatsächlich zu zahlen hat (§ 257 Absatz 1 SGB V, begrenzt auf die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Prozentpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes zu zahlen wäre; für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen der Zahlung dieses Zuschusses sind die Sozialgerichte zuständig, vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.1999 zu Az. 5 AZB 34/98 = NJW 2000,1811). Ebenso muss ein Arbeitgeber bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze einem bei einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss zahlen (siehe § 257 Absatz 2 SGB V). Die Höhe dieses Zuschusses beträgt die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres, begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden Beitrages.

Die Beitragsbemessungsgrenze gibt den Höchstwert des Bruttoeinkommens an, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Übersteigendes Einkommen ist bei der Berechnung des Beitrags nicht anzurechnen (§ 157 SGB VI, § 223 Absatz 3 SGB V). Bei der Arbeitslosenversicherung entspricht die Beitragsbemessungsgrenze der der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 341 Absatz 4 SGB III), die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung ist mit der der Krankenversicherung identisch (§ 55 Absatz 2 SGB XI). In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht eine Versicherungspflicht nur bei einem Einkommen bis zur Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Absatz 1 Nummer 1, 6 SGB V). Aufgrund der Gesundheitsreform 2011 nach dem GKV-Finanzierungsgesetz reicht es ab dem 31.12.2010 für die Versicherungsfreiheit aus, wenn die Versicherungspflichtgrenze in einem Jahr überschritten wird (Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie erstmals überschritten wird, § 6 Absatz 4 SGB V, Art. 1 Nr. 2 b, Art. 15 Absatz 5 GKV-Finanzierungsgesetz; vorher ab 01.02.2007 drei Jahre, Regelung durch Art. 1 Nr. 3 a GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, dies war verfassungsgemäß, Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.06.2009 Az. 1 BvR 706/08 und andere). Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung errechnet sich aus dem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V für den Kalendertag (d.h. 45.900 € / 360 = 127,50 €, 127,50 € * 30 = 3.825 € monatlich, § 223 Absatz 3 SGB V). Bis zum Jahr 2002 entsprach die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflichtgrenze. Durch die Heraufsetzung der  Versicherungspflichtgrenze sollte der Kreis der Versicherten und damit die Finanzierungsbasis der gesetzlichen Krankenversicherung vergrößert werden, wobei es für zum damaligen Zeitpunkt privat Versicherte die Schutzklausel des § 6 Absatz 7 SGB V gibt.

Jedes Jahr erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze um den Wert, zu dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet (§ 159 SGB VI) bzw. von 450 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Absatz 6 Satz 2 und 3 SGB V). Bis einschließlich 2006 stellte man auf die Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer ab. Mit der Neuregelung will man sogenannte Ein-Euro-Jobber (Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) aus der Berechnung herausnehmen. Die Veränderung bei den Löhnen beträgt nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2010 bundeseinheitlich plus 2,07%, in Westdeutschland + 2,09% und in den neuen Bundesländern +1,97 % (Bundesrats-Drucksache 622/11 S. 8).

Die Bezugsgröße 2012 wird nur im Westen auf 2.625 € erhöht, im Osten bleibt sie bei 2.240 € monatlich bzw. 26.880 € jährlich gleich (§ 17 Absatz 2 SGB IV, § 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012). In der Krankenversicherung gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße des Westens (§ 309 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Die Bezugsgröße errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 SGB IV). Im Sozialversicherungsrecht ist die Bezugsgröße eine dynamische Rechengröße, von der viele andere Beträge abhängen. Von Bedeutung ist die Bezugsgröße in der Krankenversicherung als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und das Mindestarbeitsentgelt und in der Rentenversicherung für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen und Pflegepersonen.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt (wichtig für die Rentenversicherung) beläuft sich im Jahr 2012 auf 32.446 € und das endgültige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 auf 31.144 €.

Anwendungsfälle der Bezugsgröße
Die Bezugsgröße spielt eine Rolle u.a. bei
- der Frage, wie hoch das Einkommen von Familienversicherten in der gesetzlichen  Krankenversicherung sein darf
- Bestimmung des Mindestbeitrags von freiwillig in der GKV Versicherten
- Höhe des Beitrags von AlgII-Empfängern zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Bestimmung der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen und Zahnersatz
- Mindestbeitrag in der Künstlersozialversicherung
- Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens bei Selbstständigen in der Rentenversicherung
-
Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens von Pflegepersonen i.S. der gesetzlichen Pflegeversicherung

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Zum Vergleich die Werte für 2011:

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2011:

 

Rentenversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung

Westdeutschland

5.500 € (bzw. 66.000 € jährlich)

44.550 € jährlich bzw. 3.712,50 € monatlich

Ostdeutschland

4.800 € (bzw. 57.600 € jährlich)

44.550 € jährlich bzw. 3.712,50 € monatlich

Knappschaft Westdeutschland 6.750 € (bzw. 81.000 € jährlich)
Knappschaft Ostdeutschland 5.900 € (bzw. 70.800 € jährlich)
Versicherungspflichtgrenze 2011 (nur Kranken- und Pflegeversicherung)
Gesamtdeutschland
4.125 € monatlich (bzw. 49.500 EUR jährlich)
Versicherungspflichtgrenze 2011 nach § 6 Absatz 7 SGB V (nur Kranken-und Pflegeversicherung):
Gesamtdeutschland
3.712,50 € monatlich (bzw. 44.550 € jährlich)
Bezugsgröße 2011:

allgemein (monatlich) nur Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)
Westdeutschland 2.555 € (bzw. 30.660 € jährlich) 2.555 € (bzw. 30.660 € jährlich)
Ostdeutschland 2.240 € (bzw. 26.880 € jährlich) 2.555 € (bzw. 30.660 € jährlich)

Das vorläufige Durchschnittsentgelt (wichtig für die Rentenversicherung) beläuft sich im Jahr 2011 auf 30.268 € und das endgültige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2009 auf 30.506 €.

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Seite zuletzt bearbeitet am: 07.01.2012