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Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2010 Rechengrößen für 2009

Zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen gehören die jedes Jahr neu festgesetzten Werte für Beitragsbemessungsgrenze, Versicherungspflichtgrenze und Bezugsgröße im System der sozialen Versicherungssysteme. Der Verordnung der Bundesregierung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 hat der Bundesrat am 27.11.2009 zugestimmt (Bundesrats-Drucksache 752/09). 

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 ist am 10. Dezember 2009  im Bundesgesetzblatt erschienen (Nr. 77, BGBl 2009, Seite 3846).

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2010:

 

Rentenversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung

Westdeutschland

5.500 € (bzw. 66.000 € jährlich)

45.000 € jährlich bzw. 3.750 € monatlich

Ostdeutschland

4.650 € (bzw. 55.800 € jährlich)

45.000 € jährlich bzw. 3.750 € monatlich

Knappschaft Westdeutschland 6.800 € (bzw. 81.600 € jährlich)
Knappschaft Ostdeutschland 5.700 € (bzw. 68.400 € jährlich)
Versicherungspflichtgrenze 2010 (nur Kranken-und Pflegeversicherung):
Gesamtdeutschland 4.162,50 € monatlich (bzw. 49.950 € jährlich)
Versicherungspflichtgrenze 2010 nach § 6 Absatz 7 SGB V (nur Kranken-und Pflegeversicherung):
Gesamtdeutschland 3.750 € monatlich (bzw. 45.000 € jährlich)
Bezugsgröße 2010:
allgemein (monatlich) nur Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)
Westdeutschland 2.555 € (bzw. 30.660 € jährlich) 2.555 € (bzw. 30.660 € jährlich)
Ostdeutschland 2.170 € (bzw. 26.040 € jährlich) 2.555 € (bzw. 30.660 € jährlich)

Für bei der Bundesknappschaft Rentenversicherte beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 6.800 € monatlich bzw. 81.600 € jährlich (in Ostdeutschland 5.700 bzw. 68.400 €).

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Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2010 bei 49.950 € jährlich bzw. 4.162,50 € monatlich sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland (§ 6 Absatz 6 SGB V, § 4 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Pflichtgrenze versicherungsfrei waren, gilt im Jahr 2010 für die Versicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von jährlich 45.000 € in West und Ost (monatlich 3.750 €, § 4 Absatz 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010, § 6 Absatz 7 SGB V).

Überschreitet das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze, erhält ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der jeweiligen Krankenkasse zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den das Mitglied tatsächlich zu zahlen hat (§ 257 Absatz 1 SGB V, begrenzt auf die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Prozentpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes zu zahlen wäre; für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen der Zahlung dieses Zuschusses sind die Sozialgerichte zuständig, vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.1999 zu Az. 5 AZB 34/98 = NJW 2000,1811). Ebenso muss ein Arbeitgeber bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze einem bei einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss zahlen (§ 257 Absatz 2 SGB V). Die Höhe dieses Zuschusses beträgt die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres, begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden Beitrages.

Die Beitragsbemessungsgrenze gibt den Höchstwert des Bruttoeinkommens an, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Übersteigendes Einkommen ist bei der Berechnung des Beitrags nicht anzurechnen (§ 157 SGB VI, § 223 Absatz 3 SGB V). Bei der Arbeitslosenversicherung entspricht die Beitragsbemessungsgrenze der der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 341 Absatz 4 SGB III), die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung ist mit der der Krankenversicherung identisch (§ 55 Absatz 2 SGB XI). In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht eine Versicherungspflicht nur bei einem Einkommen bis zur Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Absatz 1 Nummer 1, 6 SGB V). Allerdings tritt Versicherungsfreiheit erst ein, wenn das Einkommen in drei aufeinander folgenden Jahren die Grenze überstiegen hat (Neuregelung durch Gesundheitsreform 2007 Art. 1 Nr. 3 a GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ab 01.02.2007; dies ist verfassungsgemäß, Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.06.2009 Az. 1 BvR 706/08 und andere. Die aus der Bundestagswahl 2009 hervorgegangene Bundesregierung aus CDU, CSU und FDP beabsichtigt nach dem Koalitionsvertrag die Rückkehr zum Erfordernis des nur einmaligen Überschreitens). Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung errechnet sich aus dem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V für den Kalendertag (d.h. 45.000 € / 360 = 125 €, 125 € * 30 = 3.750 € monatlich, § 223 Absatz 3 SGB V). Bis zum Jahr 2002 entsprach die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflichtgrenze. Durch die Heraufsetzung der  Versicherungspflichtgrenze sollte der Kreis der Versicherten und damit die Finanzierungsbasis der gesetzlichen Krankenversicherung vergrößert werden, wobei es für zum damaligen Zeitpunkt privat Versicherte die Schutzklausel des § 6 Absatz 7 SGB V gibt.

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Jedes Jahr erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze um den Wert, zu dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu entsprechenden Bruttolöhnen- und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet (§ 159 SGB VI) bzw. von 450 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Absatz 6 Satz 2 und 3 SGB V). Bis einschließlich 2006 stellte man auf die Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer ab. Mit der Neuregelung will man sogenannte Ein-Euro-Jobber (Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) aus der Berechnung herausnehmen. Der Lohnzuwachs beträgt nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2008 bundeseinheitlich 2,25 %, in Westdeutschland 2,25 % und in den neuen Bundesländern 2,11 % (Bundesrats-Drucksache 752/09).



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Erhöht wird 2010 die Bezugsgröße im Westen auf 2.555 € monatlich bzw. 30.660 € jährlich, im Osten auf 2.170 € monatlich bzw. 26.040 € jährlich (§ 17 Absatz 2 SGB IV, § 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010). In der Krankenversicherung gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße des Westens (§ 309 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Die Bezugsgröße errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 SGB IV). Im Sozialversicherungsrecht ist die Bezugsgröße eine dynamische Rechengröße, von der viele andere Beträge abhängen. Von Bedeutung ist die Bezugsgröße in der Krankenversicherung als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und das Mindestarbeitsentgelt und in der Rentenversicherung für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen und Pflegepersonen.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt (wichtig für die Rentenversicherung) beläuft sich im Jahr 2010 auf 32.003 € und das endgültige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 auf 30.625 €.

Anwendungsfälle der Bezugsgröße
Die Bezugsgröße spielt eine Rolle u.a. bei
- der Frage, wie hoch das Einkommen
von Familienversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung sein darf
- Bestimmung des Mindestbeitrags von freiwillig in der GKV Versicherten
- Höhe des Beitrags von AlgII-Empfängern zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Bestimmung der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen und Zahnersatz
- Mindestbeitrag in der Künstersozialverrsicherung
- Hinzuverdienstgrenze in Rentenversicherung für Rentenbezieher vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze
- Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens bei Selbstständigen in der Rentenversicherung
- Höhe der Rentenversicherungsbeiträge von Wehr- und Zivildienstleistenden
- Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens von Pflegepersonen i.S. der gesetzlichen Pflegeversicherung

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Zum Vergleich die früheren Werte:

2009

Beitragsbemessungsgrenze
Werte für 2009 Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Westdeutschland 5.400,00 € (bzw. 64.800 € jährlich)

44.100 € jährlich bzw. 3.675 € monatlich

Ostdeutschland 4.550,00 € (bzw. 54.600 € jährlich)

44.100 € jährlich bzw. 3.675 € monatlich

Knappschaft West 6.650,00 € (bzw. 79.800 € jährlich)
Knappschaft Ost 5.600,00 € (bzw. 67.200 € jährlich)

Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2009 bei 48.600 € jährlich bzw. 4.050 € monatlich sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Pflichtgrenze versicherungsfrei waren, gilt im Jahr 2009 für die Versicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 44.100 € in West und Ost bzw. 3.675 € monatlich. 

Bezugsgröße
Werte für 2009 Kranken- und Pflegeversicherung sonstige Versicherungen
Westdeutschland 2.520 € (bzw. 30.240 € jährlich) 2.520 € (bzw. 30.240 € jährlich)
Ostdeutschland 2.520 € (bzw. 30.240 € jährlich) 2.135 € (bzw. 25.620 € jährlich)

Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 (wichtig für Rentenversicherung) beträgt 29.951 Euro, das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2009 beträgt 30.879 Euro. Fundstelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 (BGBl 2008,2336).

2008

Beitragsbemessungsgrenze
Werte für 2008 Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Westdeutschland 5.300,00 € (bzw. 63.600 € jährlich)

43.200 € jährlich bzw. 3.600 € monatlich

Ostdeutschland 4.500,00 € (bzw. 54.000 € jährlich)

43.200 € jährlich bzw. 3.600 € monatlich

Knappschaft West 6.550,00 € (bzw. 78.600 € jährlich)
Knappschaft Ost 5.550,00 € (bzw. 66.600 € jährlich)

Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2008 bei 48.150 € jährlich bzw. 4.012,50 € monatlich sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Pflichtgrenze versicherungsfrei waren, gilt im Jahr 2008 für die Versicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 43.200 € in West und Ost.

Bezugsgröße
Werte für 2008 Kranken- und Pflegeversicherung sonstige Versicherungen
Westdeutschland 2.485 € (bzw. 29.820 € jährlich) 2.485 € (bzw. 29.820 € jährlich)
Ostdeutschland 2.485 € (bzw. 29.820 € jährlich) 2.100 € (bzw. 25.200 € jährlich)

Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 (wichtig für Rentenversicherung) beträgt 29.494 Euro.

2007

Beitragsbemessungsgrenze
Werte für 2007 Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Westdeutschland 5.250,00 € (bzw. 63.000 € jährlich)

42.750 € jährlich bzw. 3.562,50 € monatlich

Ostdeutschland 4.550,00 € (bzw. 54.600 € jährlich)

42.750 € jährlich bzw. 3.562,50 € monatlich

Knappschaft West 6.450,00 € (bzw. 77.400 € jährlich)
Knappschaft Ost 5.550,00 € (bzw. 66.600 € jährlich)

Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2007 bei 47.700 € jährlich bzw. 3.975 € monatlich sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Pflichtgrenze versicherungsfrei waren, gilt im Jahr 2007 für die Versicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 € in West und Ost (Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze, § 4 Absatz 2 Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007).

Für das Jahr 2007 wurden die Sozialversicherungs-Rechengrößen durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl I Nr. 56 2006,2742) festgesetzt. Üblicherweise werden diese Werte durch Rechtsverordnung bestimmt, doch hatte man für dieses Jahr die Regelung mit einer gesetzlichen Änderung der Berechnung verbunden, mit der sogenannte Ein-Euro-Jobs bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

Bezugsgröße
Werte für 2007 Kranken- und Pflegeversicherung sonstige Versicherungen
Westdeutschland 2.450 € (bzw. 29.400 € jährlich) 2.450 € (bzw. 29.400 € jährlich)
Ostdeutschland 2.450 € (bzw. 29.400 € jährlich) 2.100 € (bzw. 25.200 € jährlich)

2006

Beitragsbemessungsgrenze
Werte für 2006 Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Westdeutschland 5.250,00 € (bzw. 63.000 € jährlich)

42.750 € jährlich bzw. 3.562,50 € monatlich

Ostdeutschland 4.400,00 € (bzw. 52.800 € jährlich)

42.750 € jährlich bzw. 3.562,50 € monatlich

Knappschaft West 6.450,00 € (bzw. 77.400 € jährlich)
Knappschaft Ost 5.400,00 € (bzw. 64.800 € jährlich)

Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2006 bei 47.250 € jährlich bzw. 3.937,50 € monatlich sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Pflichtgrenze versicherungsfrei waren, gilt im Jahr 2006 für die Versicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.300 € in West und Ost (§ 6 Absatz 7 SGB V).

Bezugsgröße
Werte für 2006 Kranken- und Pflegeversicherung sonstige Versicherungen
Westdeutschland 2.450 € (bzw. 29.400 € jährlich) 2.450 € (bzw. 29.400 € jährlich)
Ostdeutschland 2.450 € (bzw. 29.400 € jährlich) 2.065 € (bzw. 24.780 € jährlich)

2005:

Beitragsbemessungsgrenze:
Werte für 2005 Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Westdeutschland 5.200 € (bzw. 62.400 € jährlich) 3.525 € (bzw. 42.300 € jährlich)
Ostdeutschland 4.400 € (bzw. 52.800 € jährlich) 3.525 € (bzw. 42.300 € jährlich)
Knappschaft West 6.400 € (bzw. 76.800 € jährlich)
Knappschaft Ost 5.400 € (bzw. 64.800 € jährlich)

Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung: Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung lag im Jahr 2005 bei 46.800 € jährlich bzw. 3.900 € monatlich sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland.

Bezugsgröße: 

Werte für 2005 Kranken- und Pflegeversicherung sonstige Versicherungen
Westdeutschland 2.415 € 2.415 € (bzw. 28.980 € jährlich)
Ostdeutschland 2.415 € 2.030 € (bzw. 24.360 € jährlich)


Seite zuletzt bearbeitet am: 30.12.2009