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Schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters von 2012-2029 auf 67 Jahre
Überblick: Rente mit 67
Ist Neuregelung Lösung der Rentenproblematik? - Schwarz-gelb hält an Reform der Großen Koalition fest

Wer ab 2012 die normale Altersrente beziehen möchte, kann das nicht mehr mit exakt 65 Jahren tun, sondern muss noch ein bisschen warten. Ab 2012 bis 2029 wird das Alter für den Beginn des Bezugs der normalen Regelaltersrente auf 67 Jahre heraufgesetzt, und zwar für bis 1958 Geborene um jeweils einen Monat, so dass die 1958 Geborenen mit genau 66 Jahren die volle Altersrente erhalten können, und für die 1959 bis 1963 Geborenen in Schritten von jeweils zwei Monaten, so dass den ab 1964 zur Welt gekommenen Versicherten erst mit 67 Jahren die reguläre Altersrente zusteht. Bei anderen Renten wird das Eintrittsalter entsprechend heraufgesetzt.

Die gesetzliche Rentenversicherung sieht sich großen Herausforderungen ausgesetzt, denn das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenbeziehern hat sich aufgrund der Bevölkerungsentwicklung und der längeren Lebenserwartung zu Lasten der Rentner verändert. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Arbeitslosen, für die nur geringe Beiträge entrichtet werden. Die Finanzierung der Rentenversicherung beruht auf dem sogenannten Umlageverfahren, d.h. die jetzt Erwerbstätigen finanzieren mit ihren Beiträgen die jetzt ausgezahlten Renten, wozu ergänzend noch ein beachtlicher aus Steuermitteln finanzierter staatlicher Zuschuss tritt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzieren den Rentenversicherungsbeitrag von 19,6% (ab 2012) jeweils zur Hälfte, was bedeutet, dass bei einem Bruttoeinkommen von 1.000 EUR Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 98 EUR erbringen, zusammen 196 EUR. Der Arbeitgeberanteil wird zusätzlich zum Bruttoeinkommen erbracht, man spricht hier von Lohnnebenkosten. Jede Erhöhung des Beitragssatzes würde also den Einsatz von Arbeitskräften verteuern und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen herabsetzen. Bei der Einführung der Rente mit 67 beabsichtigte die Große Koalition, den Rentenbeitrag bis 2020 nicht über 20% steigen zu lassen und bis zum Jahr 2030 nicht über 22%.
Mindestens bis zum Jahr 2009 sollte der Beitragssatz von 19,9% gehalten werden.

Hierzu soll die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters dienen, der Bundestag hat das entsprechende Rentenversicherungs-
Altersgrenzenanpassungsgesetz am 9. März 2007 verabschiedet, der Bundesrat am 30. März 2007 (BGBl I 2007,554). Auf die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters hatten sich CDU, CSU und SPD bereits in der Koalitionsvereinbarung von November 2005 verständigt. Eine Besserung der Rentenfinanzen kann durch diese Reform einmal durch den verzögerten Eintritt in den normalen Rentenbezug, zum anderen in einer verminderten Leistung bei vorzeitigem Bezug entstehen. Man hätte alternativ den Rentenwert herabsetzen können, doch hätte dies für Bestandsrentner eine Kürzung der Bezüge bedeutet. Gleichzeitig mit der Einführung der Rente mit 67 hat der Bund die "Initiative 50plus" gestartet, was ein Förderprogramm für die vermehrte Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern ist.

Für langjährige Versicherte gibt es aber eine gewisse Bevorzugung: Wer 45 Versicherungsjahre vorweisen kann, dem steht die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu.

Die Regelungen im Einzelnen:
  • Rente für besonders langjährig Versicherte: Eine neue Rente ist die Rente für besonders langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben und mindestens 65 Jahre alt sind, ein vorzeitiger Rentenbezug ist nicht möglich (§ 38 SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 9 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz [RV-AltG]). Die Wartezeit wird erfüllt durch Zeiten mit Pflichtbeiträgen und Berücksichtigungszeiten, d.h. Zeiten mit Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, Pflege oder Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr, Krankengeldbezug und Wehr- oder Zivildienst und Ersatzzeiten nach dem 5. Teil des SGB VI (§§ 51 Absatz 3 a, 244 Absatz 3 SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 17 und 64 RV-AltG, nicht aber Zeiten einer Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder II oder Arbeitslosenhilfe oder Zeiten, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden). Diese Rente ist mit Wirkung ab 2012 eingeführt worden.
  • Rente für langjährig Versicherte: Wer 35 Versicherungsjahre aufweist, kann bereits mit 63 Jahren in Rente gehen, allerdings mit Abschlägen (§ 36 SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 8 RV-AltG; die Altersregelung entspricht der im Jahr 2007 geltenden, vgl. § 236 SGB VI, allerdings sind bei der neuen Regelung die Abschläge größer. Wer mit 63 Jahren diese Rente in Anspruch nimmt, erhält nach dem künftigen Recht 14,4 % weniger Rente. Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug wird für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren wurden, von 65 auf 67 Jahre angehoben, für die im Jahr 1964 und später Geborenen gilt ein Mindestalter von 67 Jahren). Für Schwerbehinderte gibt es diese Möglichkeit mit frühestens 62 Jahren (§ 37 SGB VI n.F., derzeit 60 Jahre, ohne Abschläge nach künftigem Recht mit 65 Jahren), die Rente ist dann maximal 10,8 % niedriger. Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute können nach 25 Versicherungsjahren mit 62 Jahren Altersrente für Bergleute beziehen (§ 40 SGB VI n.F.).
  • Nachholfaktor: Unterbliebene Senkungen des Rentenwerts, die eigentlich aufgrund des Riester-Faktors oder des Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenformel hätten eintreten müssen, aber aufgrund der Schutzklausel nicht durchgeführt werden durften, werden bei zukünftigen Rentenerhöhungen berücksichtigt, die somit gedämpft werden (ab 2011, §§ 68 a, 255 g SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 20, 70 RV-AltG, sogenannter Nachholfaktor). Man schätzt die bis 2008 aufgrund der Schutzklausel nicht realisierten Absenkungen des Rentenwertes im Westen auf -3,14 % und im Osten auf -2,11 %, entsprechend jährlichen Mehraufwendungen der Rentenkasse von sechs Milliarden Euro (Bundestags-Drucksache 16/3794 S. 29).
  • Bestandsprüfungsklausel: Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und Bundesrat ab 2010 alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und ob die Anhebung der Regelaltersgrenze weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können (§ 154 Absatz 4 Satz 1 SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 44 RV-AltG). 
  • Die für die Jahrgänge bis einschließlich 1951 gegebenen Möglichkeiten einer vorzeitigen Verrentung mit Abschlägen für Frauen, Arbeitslose und nach Altersteilzeitarbeit laufen schon nach dem bisherigen Recht aus und werden durch das neue Recht nicht verlängert.
  • Hinzuverdienst: Bei den Hinzuverdienstgrenzen wird zukünftig auf die Bezugsgröße und nicht mehr auf den aktuellen Rentenwert abgestellt (§ 34 SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 7 RV-AltG, für Erwerbsminderungsrente § 96 a Absatz 2 SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 28 RV-AltG), ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist unbegrenzt Zuverdienst möglich, bei einer Rente wegen Alters als Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze ab Januar 2008 400 EUR (rückwirkend geändert durch das Gesetz vom 08.04.2008).
  • Die Altersgrenze für den Bezug einer großen Witwen- oder Witwerrente wird für Todesfälle ab 2012 schrittweise von 45 auf 47 Jahre heraufgesetzt (§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 242 Absatz 4 und 5 SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 14 und 62 RV-AltG).
  • Abschläge: Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, mindert sich die monatliche Rente wie bisher um 0,3 Prozentpunkte für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme (§ 77 SGB VI: Zugangsfaktor). Wie bisher besteht bis zur Erreichung des regulären Renteneintrittsalters die Möglichkeit, Abschläge durch eine vorzeitige Inanspruchnahme mittels Zusatzbeiträgen zu verhindern (§ 187 a SGB VI).
  • Rente wegen Erwerbsminderung: Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung gibt es nach der Gesetzesinterpretation der Bundesregierung einen Abschlag von 0,003 für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird (§§ 77, 264 c SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 23 und 72 RV-AltG, schrittweiser Anstieg von 63 Jahren vor 2012 auf 65 Jahre in 2024, maximal jedoch nur mit einem Abschlag von 10,8 %, entgegen einem fragwürdigen Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 Az. B 4 RA 22/05 R). Wenn aber bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente 40 Jahre mit Zeiten vorliegen, die auch bei einer Rente für besonders langjährig Versicherte Berücksichtigung fänden, verbleibt es bei der Grenze von 63 Jahren (§ 77 Absatz 4 SGB VI n.F.; bei Renteneintritt vor 2024 reichen 35 Jahre aus, § 264 c Satz 2 SGB VI n.F, Art. 1 Nr. 72 RV-AltG).
Ruhestand mit 67 Jahren-
für diese Menschen ist das kein Thema:


Konrad Adenauer wurde mit 73 Jahren erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und trat im Alter von 87 Jahren zurück. Sein Nachfolger Ludwig Erhard wurde mit 66 Jahren Bundeskanzler und gab sein Amt mit 69 Jahren auf.


Charles de Gaulle (1890-1970) wurde mit 68 Jahren Präsident Frankreichs und trat im Alter von 78 Jahren zurück, aber nicht aus Altersgründen


Bezeichnenderweise ist der für die Einführung der Rente mit 67 verantwortliche Minister und Vizekanzler Franz Müntefering im Jahr der Verabschiedung dieser Neuregelung 67 Jahre alt geworden. Im Oktober 2008 wurde er erneut, jetzt 68 Jahre alt, SPD-Vorsitzender und behielt das Amt bis zum November 2009.


Papst Benedikt XVI. wurde mit 78 Jahren zum Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche und zum Staatsoberhaupt des Vatikans gewählt


Jacques Chirac war 74 Jahre alt, als er das Amt an seinen Nachfolger übergab


Die 1926 geborene Elisabeth II. ist Staatsoberhaupt von Großbritannien und Nordirland und Oberhaupt der Anglikanischen Kirche. Auf dem Bild sehen wir die 81-jährige Monarchin bei einem Besuch in den USA


Ronald Reagan wurde mit 69 Jahren Präsident der USA und blieb es acht Jahre lang, eine dritte Amtszeit lässt die amerikanische Verfassung nicht zu


Golda Meir wurde mit 70 Jahren Ministerpräsidentin Israels und trat im Alter von 75 Jahren zurück


Nicht so alt wie Methusalem, aber mit 83 Jahren wurde Shimon Perez am 15. Juli 2007 Staatspräsident Israels


Der spanische König Juan Carlos feierte am 5. Januar 2008 seinen 70. Geburtstag
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Anhebung der Regelaltersgrenze
Die Rentenformel:
Geburtsjahr des Versicherten Anhebung um Monate auf Alter

monatliche Rente = persönliche Entgeltpunkte (x ggf. Zugangsfaktor) x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert

Dabei sind: Entgeltpunkt = jährlich erzieltes Entgelt wird geteilt durch Durchschnittsentgelt
Zugangsfaktor =
bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei Ermittlung des Monatsbetrags zu berücksichtigen sind, richtet sich nach Alter des Versicherten bei Rentenbeginn

Rentenartfaktor =
abhängig von jeweiliger Rente

aktueller Rentenwert =
Monatsbetrag einer Rente

Diese Formel drückt aus, dass sich die Rente nach den geleisteten Beiträgen richtet. Verdient jemand mehr als das Durchschnittseinkommen, erzielt der Betreffende höhere Entgeltpunkte. Beispiel: Verdient jemand jährlich 40.000 € und beträgt das Durchschnittseinkommen in dem fraglichen Jahr 25.000 €, beträgt der Entgeltpunkt 1,6 (40.000/25.000) (§ 63 Absatz 2 SGB VI; im Jahr 2009 betrug das Durchschnittsentgelt übrigens 30.506 €, vgl. Anlage 1 zu SGB VI). Der Zugangsfaktor findet nicht bei jeder Rente Anwendung, sondern etwa bei der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente. Hier wirkt er rentenmindernd, da er niedriger als 1,0 ist, während er bei der Inanspruchnahme einer Altersrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze rentensteigernd wirkt, da er dann höher als 1,0 ist (§ 77 Sozialgesetzbuch VI [SGB VI]). Der Rentenartfaktor bestimmt das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente (§ 67 SGB VI). Bei einer Altersrente beträgt er 1, bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur 0,5. Der letzte Faktor ist der aktuelle Rentenwert, der dem Monatsbetrag einer Altersrente entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund eines Durchschnittsentgelts gezahlt werden (§ 68 SGB VI). Dieser aktuelle Rentenwert wurde bislang entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Belastungsveränderung durch Steuern und Beiträge jährlich zum 1. Juli angepasst. Von 2004 bis 2006 fand wegen des Riester- und des Nachhaltigkeitsfaktors keine Rentenerhöhung statt.

Beispiel: Jemand möchte nach Vollendung des 65. Lebensjahres die reguläre Altersrente beziehen und hat in 45 Arbeitsjahren 40 Entgeltpunkte erworben. Bei einem aktuellem Rentenwert von 27,47 Euro am 1. Juli 2011 beträgt die Rente monatlich 1.098,80 € (in Ostdeutschland beträgt der aktuelle Rentenwert ab 1. Juli 2011 24,37 Euro).

Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1950 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht
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Soziale Hintergründe:
Die Rentenbezugsdauer beträgt heute durchschnittlich 17 Jahre. Bis 2030 wird sich die Lebenserwartung bei 65-jährigen Männern und Frauen um 2,8 Jahre erhöhen. Im Jahr 2005 kamen auf einen Angehörigen der Altersgruppe der 65 Jahre und älteren 3,2 Menschen aus der Gruppe der 20- bis 64-jährigen, das Verhältnis wird im Jahr 2030 voraussichtlich bei 1 zu 2 liegen.

Von den 55-64-jährigen sind 45 % erwerbstätig und damit deutlich weniger als im Durchschnitt der gesamten erwerbsfähigen Bevölkerung (ca. 65 %).

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Am 1. Juli 2005 wurden laut Rentenversicherungsbericht 2006 ca. 24,3 Millionen Renten an ca. 20 Millionen Rentner gezahlt, der durchschnittliche Zahlbetrag für Versichertenrenten bei Männern betrug 971 EUR (neue Länder 1.006 EUR, alte Länder 962 EUR), bei Frauen 519 EUR (neue Länder 660 EUR, alte Länder 477 EUR).
Im gleichen Jahr hatte die gesetzliche Rentenversicherung Einnahmen von 231,7 Milliarden EUR, davon entfielen rund 169 Milliarden EUR auf Beiträge und 61,6 Milliarden EUR auf Zuschüsse des Bundes (Der Finanzplan des Bundes 2004 bis 2008 sieht im Entwurf für 2005 Ausgaben von 258,3 Milliarden EUR vor, damit würde die staatliche Subventionierung der Rentenversicherung etwa 23 % der Ausgaben darstellen). Dem standen Ausgaben der Rentenversicherung von 235,6 Milliarden EUR gegenüber. Das tatsächliche Renteneintrittsalter bei Altersrenten lag 2005 bei 63,2 Jahren (vgl. Rentenversicherungsbericht 2005 S. 43). Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund weist
2004 etwa ein Fünftel der Rentenzugänge mindestens 45 Jahre an Beschäftigung, Kindererziehung und/oder Pflege auf, bei Männern sind es 30 %, bei Frauen 11 % (Rentenversicherungsbericht 2005 S. 83).

Wirkungen:
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Regelungen bezüglich der Anhebung der Altersgrenze zu einer Beitragssatzentlastung führen, die ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2030 auf 0,5 Beitragssatzpunkte ansteigt. Die Beitragssatzentlastung durch den Nachholfaktor soll 0,5 bis 0,6 Prozentpunkte betragen (BT-Drucksache 16/3794 S. 56). Der Beitragssatz würde demnach 2020 bei 20 % liegen und 2030 bei 21,9 %, bei Anwendung des bisherigen Rechts würde er 20,7 % bzw. 22,9 % betragen. Mit der Neuregelung würde das Sicherungsziel vor Steuern 2020 46,6 % und 2030 43,5 % betragen (beabsichtigt sind Sicherungsziele von nicht unter 46 bzw. nicht unter 43 %). Eine Erhöhung der Arbeitslosigkeit durch die Heraufsetzung der Altersgrenze hält die Bundesregierung für unwahrscheinlich, da dem ein Rückgang der Arbeitslosigkeit aufgrund positiver gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und unterstützender Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt entgegen stünde.

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Kritik:
Wichtigster Kritikpunkt an der Rente mit 67 ist die Frage, ob denn überhaupt der größere Teil der Rentenversicherten die Chance haben wird, bis 67 Jahre zu arbeiten. Nach Angaben des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) würden durch das höhere Eintrittsalter im Jahr 2030 zusätzlich mindestens 1,2 Millionen Arbeitsplätze benötigt. In jenem Jahr würde die Gruppe 
der 60- bis 66-jährigen aus 1,6 Millionen Menschen mehr bestehen, insgesamt 8,8 Millionen. Des Weiteren bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rente für besonders langjährig Versicherte, weil Frauen, Arbeitslose und freiwillig Versicherte davon nicht profitieren und insofern ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen könnte. Körperlich anstrengende Arbeiten ausübende Arbeitnehmer könnten benachteiligt werden, während Angestellte im öffentlichen Dienst höhere Chancen haben, die Rente für besonders langjährige Beitragszahler zu beziehen.

Als Alternative hat die FDP einen flexiblen Übergang in Rente bei gleichzeitigem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen vorgeschlagen. Die Grünen befürworten die schrittweise Erhöhung des Renteneintrittsalters, lehnen aber die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren ab. Auf strikte Ablehnung trifft das Reformvorhaben beim Deutschen Gewerkschaftsbund, der eine Weiterentwicklung zur Erwerbstätigenversicherung und eine neue Finanzstruktur für den Sozialstaat fordert. Eine stärkere Beteiligung der Arbeitgeber an den Rentenversicherungsbeiträgen bei Altersteilzeit, gleitender Übergang in den Ruhestand, keine Verringerungen der Bundeszahlungen und der Beitragszahlungen von Alg II-Empfängern sowie ein erleichterter Bezug einer abschlagsfreien Erwerbsminderungsrente sind weitere Wünsche des DGB. Unterstützung findet die Rente mit 67 dagegen beim Bundesverband der Deutschen Arbeitgeber (BDA), wenngleich der Verband die Ausnahmeregelungen speziell für langjährig Versicherte ablehnt und weitere Reformen verlangt, insbesondere bei der Hinterbliebenenrente, den Abbau der Frühverrentung und eine langfristige Beitragssatzstabilisierung bei 20 %. Nach Ansicht der Arbeitgeber reduziere die Sonderregelung für besonders langjährig Versicherte die Einsparwirkung um ein Drittel.

Materialien: Bundestags-Drucksachen 16/3794, 16/4372, 16/3700 (Rentenversicherungsbericht 2006), Bundestags-Plenarprotokoll vom 09.03.2007.

Situation 2010
Im Jahr 2010 bietet sich zum Thema „Rente mit 67“ ein etwas verändertes Bild. Während die SPD nach der empfindlichen Niederlage bei der Bundestagswahl im September 2009 zunehmend auf Distanz zu der Heraufsetzung des Renteneintrittsalters geht, will die nunmehr aus CDU, CSU und FDP bestehende Bundesregierung am Vorhaben festhalten. Am 17. November 2010 präsentierte die Bundesarbeits- und sozialministerin von der Leyen den ab 2010 alle vier Jahre vorzulegenden Bericht über die Entwicklung und Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (§ 154 Absatz 4 SGB VI). Die Rente mit 67 sei wegen der unverändert bestehenden demographischen Problematik notwendig und vertretbar, so die Ministerin. Im einzelnen:


Soll es auch für Arbeitnehmer in körperlich
anstrengenden Berufen heißen: Rente erst mit 67?
Hinsichtlich der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer habe sich, so das Ministerium, die Zahl der Arbeitslosen über 55 Jahre im Vergleich zu 2000 fast halbiert. Zwischen 2005 und 2009 sei die Zahl älterer Arbeitnehmer zwischen 55 und 65 Jahren um mehr als eine Million angestiegen. Von 55 bis 64 Jahre alten Beschäftigten hätten drei Viertel eine Vollzeitbeschäftigung. Die Erwerbstätigenquote der 60- bis 64-jährigen habe sich seit dem Jahr 2000 von rund 20 Prozent nahezu verdoppelt und liege im zweiten Quartal 2010 bei 41,1 Prozent. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeits- und sozialministeriums vom 17.11.2010).

Dem hält die Generalsekretärin der SPD Andrea Nahles eine Ausblendung der Realität des Arbeitslebens entgegen. Eine Rente mit 67 wirke sich als Kürzung aus, so lange nicht die Mehrheit der Älteren ausreichende Arbeit haben. Nur ein knappes Viertel der 60- bis 64-jährigen sei sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Bericht finde sich zudem kein Wort über schwer belastete Arbeitnehmer, die ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren in ihrem Beruf gar nicht erreichen können. Die SPD-Politikerin plädiert für einen flexiblen Eintritt in den Ruhestand für Arbeitnehmer in besonders belastenden Berufen. Gegenüber der Heraufsetzung des Renteneintrittsalters habe eine Steigerung des Beschäftigungsanteils älterer Arbeitnehmer Vorrang. (Quelle: Pressemitteilung 631/10 der SPD vom 17.11.2010).

SPD geht auf Distanz: Auf ihrem Bundesparteitag im Dezember 2011 beschloss die SPD, sich für eine Aussetzung des ab 2012 vorgesehenen Einstiegs in die Rente mit 67 einzusetzen, solange nicht mindestens die Hälfte der 60-64-Jährigen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Der Übergang in die Rente solle flexibler gestaltet werden, starre Regelungen würden nicht der persönlichen Leistungsfähigkeit des Menschen gerecht. Zeiten geringen Verdienstes sowie der Arbeitslosigkeit sollten höher bewertet werden. Nach einem langen Erwerbsleben sollte niemand im Alter auf Grundsicherung angewiesen sein. (Quelle: Pressemitteilung der SPD vom 05.12.2011).

Wenn Sie die Rente mit 67 interessiert, interessieren Sie sich vielleicht auch für meine Darstellung der Besteuerung der Renten.



Seite zuletzt bearbeitet: 09.01.2012

Vorlage für Sofa-Bild: ©S. Hofschlaeger/Pixelio, Bild mit Benedikt XVI.: 
©N-Schmitz/Pixelio (http://www.pixelio.de). Das Bild mit Bundeskanzler Adenauer basiert auf dem Bild „Adenauer 1956.jpg“, das Bild mit Franz Müntefering auf dem Bild „FranzMüntefering_mw1.jpg“ (Autor: Michael Weiss) des Dateiarchivs Wikimedia. Diese Wikimedia-Bilder stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Das Bild mit den Bauarbeitern basiert ist auf dem Bild Fotothek df n-13 0000354.jpg“ (Autor: Eugen Nosko/Deutsche Fotothek) von Wikimedia, es steht unter der Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Germany-Lizenz.
Bilder mit Chirac, Elisabeth II., Reagan, Meir, Peres, Juan Carlos: Public Domain.

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