Schrittweise
Anhebung des R enteneintrittsalters
von 2012-2029
auf 67 Jahre
Überblick:
Rente mit 67
Ist
Neuregelung Lösung der Renten-
problematik?
Wer ab
2012 die
normale Altersrente beziehen
möchte, kann das nicht mehr mit exakt 65 Jahren tun, sondern
muss
noch ein bisschen warten. Ab 2012 bis 2029 wird das Alter für
den
Beginn des Bezugs der normalen Regelaltersrente auf 67 Jahre
heraufgesetzt, und zwar für bis 1958 Geborene um jeweils einen
Monat, so dass die 1958 Geborenen mit genau 66 Jahren die volle
Altersrente erhalten
können, und für die 1959 bis 1963 Geborenen in
Schritten von
jeweils zwei Monaten, so dass den ab 1964 zur Welt gekommenen
Versicherten erst mit 67 Jahren die reguläre Altersrente
zusteht.
Bei anderen Renten wird das Eintrittsalter entsprechend heraufgesetzt.
Die
gesetzliche Rentenversicherung sieht sich großen
Herausforderungen ausgesetzt, denn das Verhältnis zwischen
Beitragszahlern und Rentenbeziehern hat sich aufgrund der
Bevölkerungsentwicklung und der längeren
Lebenserwartung zu
Lasten der Rentner verändert. Hinzu kommt eine hohe Zahl von
Arbeitslosen, für die nur geringe Beiträge entrichtet
werden.
Die Finanzierung der Rentenversicherung beruht auf dem sogenannten
Umlageverfahren, d.h. die jetzt Erwerbstätigen finanzieren mit
ihren Beiträgen die jetzt ausgezahlten Renten, wozu
ergänzend
noch ein beachtlicher aus Steuermitteln finanzierter staatlicher
Zuschuss tritt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzieren den
Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 % jeweils zur
Hälfte,
was bedeutet, dass bei einem Bruttoeinkommen von 1.000
EUR Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 99,50 EUR erbringen,
zusammen 199
EUR. Der Arbeitgeberanteil wird zusätzlich zum Bruttoeinkommen
erbracht, man spricht hier von Lohnnebenkosten. Jede Erhöhung
des
Beitragssatzes würde also den Einsatz von
Arbeitskräften
verteuern und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen
herabsetzen. Die gegenwärtige Bundesregierung
beabsichtigt, den
Rentenbeitrag bis 2020 nicht über 20 % steigen zu lassen und
bis
zum Jahr 2030 nicht über 22 %. Mindestens bis zum Jahr 2009
soll der Beitragssatz von 19,9 % gehalten werden.
Hierzu
soll die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters dienen, der
Bundestag hat das entsprechende
Rentenversicherungs- Altersgrenzenanpassungsgesetz am 9. März
2007
verabschiedet, der Bundesrat am 30. März 2007 (BGBl I
2007,554).
Auf die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters hatten sich CDU, CSU
und SPD bereits in der Koalitionsvereinbarung von November 2005
verständigt. Eine Besserung der
Rentenfinanzen kann durch diese Reform einmal durch den
verzögerten Eintritt in den normalen Rentenbezug, zum anderen
in
einer verminderten Leistung bei vorzeitigem Bezug entstehen. Man
hätte
alternativ den Rentenwert herabsetzen können, doch
hätte dies
für Bestandsrentner eine Kürzung der
Bezüge bedeutet.
Gleichzeitig mit der Einführung der Rente mit 67 hat der Bund
die
"Initiative 50plus" gestartet, was ein Förderprogramm
für die
vermehrte Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern ist.
Für
langjährige Versicherte gibt es aber eine gewisse
Bevorzugung: Wer 45 Versicherungsjahre vorweisen kann, dem
steht
die abschlagsfreie
Altersrente für besonders
langjährig
Versicherte zu. Die
Regelungen im Einzelnen:
- Rente
für besonders langjährig Versicherte:
Eine
neue Rente ist die Rente für besonders langjährig
Versicherte, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben
und
mindestens 65 Jahre alt sind, ein vorzeitiger Rentenbezug ist nicht
möglich (§ 38 SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 9
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz [RV-AltG]). Die Wartezeit wird
erfüllt durch Zeiten
mit Pflichtbeiträgen und Berücksichtigungszeiten,
d.h. Zeiten
mit
Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit,
Pflege oder
Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr, Krankengeldbezug und Wehr- oder
Zivildienst und Ersatzzeiten nach dem 5. Teil des SGB VI
(§§
51 Absatz 3 a, 244 Absatz 3 SGB VI
n.F., Art. 1 Nr. 17 und 64 RV-AltG, nicht aber Zeiten einer
Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder II
oder Arbeitslosenhilfe
oder Zeiten, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
ermittelt werden).
- Rente
für langjährig Versicherte:
Wer
35 Versicherungsjahre
aufweist, kann bereits mit 63 Jahren in Rente gehen, allerdings mit
Abschlägen (§ 36 SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 8
RV-AltG; die
Altersregelung entspricht der im Jahr 2007 geltenden, vgl. §
236
SGB VI, allerdings sind bei der neuen Regelung die Abschläge
größer. Wer mit 63 Jahren diese Rente in Anspruch
nimmt,
erhält nach dem künftigen Recht 14,4 % weniger
Rente. Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug wird
für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren wurden, von
65
auf 67 Jahre angehoben, für die im Jahr 1964 und
später Geborenen gilt ein Mindestalter von 67
Jahren).
Für Schwerbehinderte gibt es diese Möglichkeit mit
frühestens 62 Jahren (§ 37 SGB VI n.F., derzeit 60
Jahre, ohne
Abschläge nach künftigem Recht mit 65 Jahren), die
Rente ist
dann maximal 10,8 % niedriger. Langjährig unter Tage
beschäftigte Bergleute können nach 25
Versicherungsjahren mit
62 Jahren Altersrente für Bergleute beziehen (§ 40
SGB VI
n.F.).
- Nachholfaktor:
Unterbliebene
Senkungen des
Rentenwerts, die eigentlich aufgrund des Riester-Faktors oder des
Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenformel hätten eintreten
müssen, aber aufgrund der Schutzklausel nicht
durchgeführt
werden durften, werden bei zukünftigen
Rentenerhöhungen
berücksichtigt, die somit gedämpft werden (ab 2011,
§§ 68 a, 255 g SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 20, 70
RV-AltG,
sogenannter Nachholfaktor). Man schätzt die bis 2008 aufgrund
der
Schutzklausel nicht realisierten Absenkungen des Rentenwertes im Westen
auf -3,14 % und im Osten auf -2,11 %, entsprechend jährlichen
Mehraufwendungen der Rentenkasse von sechs Milliarden Euro (Bundestags-Drucksache
16/3794 S. 29).
- Bestandsprüfungsklausel:
Die
Bundesregierung
unterrichtet Bundestag und Bundesrat ab 2010 alle vier Jahre
über
die Entwicklung der Beschäftigung älterer
Arbeitnehmer und ob
die Anhebung der Regelaltersgrenze weiterhin vertretbar erscheint und
die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben
können
(§ 154 Absatz 4 Satz 1 SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 44
RV-AltG).
- Die
für die
Jahrgänge bis einschließlich 1951 gegebenen
Möglichkeiten einer vorzeitigen Verrentung mit
Abschlägen
für Frauen, Arbeitslose und nach Altersteilzeitarbeit laufen
schon
nach dem bisherigen Recht aus und werden durch das neue Recht nicht
verlängert.
- Hinzuverdienst:
Bei
den
Hinzuverdienstgrenzen wird zukünftig auf die
Bezugsgröße und nicht mehr auf den aktuellen
Rentenwert
abgestellt (§ 34 SGB VI n.F., Art. 1 Nr. 7 RV-AltG,
für
Erwerbsminderungsrente § 96 a Absatz 2 SGB VI n.F., Art. 1 Nr.
28
RV-AltG), ab Erreichen
der Regelaltersgrenze ist unbegrenzt Zuverdienst möglich, bei
einer Rente wegen Alters als Vollrente beträgt die
Hinzuverdienstgrenze ab Januar 2008 400 EUR (rückwirkend geändert durch das Gesetz vom 08.04.2008).
- Die
Altersgrenze für
den Bezug einer großen Witwen- oder Witwerrente wird
für
Todesfälle ab 2012 schrittweise von 45 auf 47 Jahre
heraufgesetzt
(§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 242 Absatz 4 und 5 SGB VI n.F.,
Art. 1 Nr. 14 und 62 RV-AltG).
- Abschläge:
Wird
eine
Altersrente
vorzeitig in Anspruch genommen, mindert sich die monatliche Rente wie
bisher um 0,3 Prozentpunkte für jeden Monat der vorzeitigen
Inanspruchnahme (§ 77 SGB VI: Zugangsfaktor). Wie bisher
besteht
bis zur Erreichung des regulären Renteneintrittsalters die
Möglichkeit, Abschläge durch eine vorzeitige
Inanspruchnahme
mittels Zusatzbeiträgen zu verhindern (§ 187 a SGB
VI).
- Rente
wegen Erwerbsminderung: Bei
einer Rente wegen
Erwerbsminderung gibt es nach der Gesetzesinterpretation der
Bundesregierung einen Abschlag von 0,003 für jeden
Kalendermonat,
für den eine Rente vor Ablauf des 65. Lebensjahres in Anspruch
genommen wird (§§ 77, 264 c SGB VI n.F., Art. 1 Nr.
23 und 72
RV-AltG, schrittweiser Anstieg von 63 Jahren vor 2012 auf 65 Jahre in
2024, maximal jedoch nur mit einem Abschlag von 10,8 %, entgegen einem
fragwürdigen Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006
Az. B
4 RA 22/05 R). Wenn aber bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente
40 Jahre mit Zeiten vorliegen, die auch bei einer Rente für
besonders langjährig Versicherte Berücksichtigung
fänden, verbleibt es bei der Grenze von 63 Jahren (§
77
Absatz 4 SGB VI n.F.; bei Renteneintritt vor 2024 reichen 35 Jahre aus,
§ 264 c Satz 2 SGB VI n.F, Art. 1 Nr. 72 RV-AltG).
| Ruhestand mit 67 Jahren- für diese
Menschen ist das kein Thema:
Konrad
Adenauer wurde mit 73 Jahren erster Bundeskanzler der Bundesrepublik
Deutschland und trat im Alter von 87 Jahren zurück. Sein
Nachfolger Ludwig Erhard wurde mit 66 Jahren Bundeskanzler und gab sein
Amt mit
69 Jahren auf.
Charles
de Gaulle (1890-1970) wurde mit 68 Jahren Präsident
Frankreichs
und trat im Alter von 78 Jahren zurück, aber nicht aus
Altersgründen 
Bezeichnenderweise ist der für die Einführung der
Rente mit
67 verantwortliche Minister und Vizekanzler Franz Müntefering
im
Jahr der Verabschiedung dieser Neuregelung 67 Jahre alt geworden. Im
Oktober 2008 wurde er erneut, jetzt 68 Jahre alt, SPD-Vorsitzender.
 Papst Benedikt
XVI. wurde mit 78 Jahren zum Oberhaupt der
römisch-katholischen Kirche und zum Staatsoberhaupt des
Vatikans
gewählt 
Jacques Chirac war 74 Jahre alt, als er das Amt an seinen Nachfolger
übergab 
Die 1926 geborene Elisabeth II. ist Staatsoberhaupt von
Großbritannien und Nordirland und Oberhaupt der
Anglikanischen
Kirche. Auf dem Bild sehen wir die 81-jährige Monarchin bei
einem
Besuch in den USA 
Ronald Reagan wurde mit 69 Jahren Präsident der USA und blieb
es
acht Jahre lang, eine dritte Amtszeit lässt die
amerikanische
Verfassung nicht zu
 Golda Meir
wurde mit 70 Jahren Ministerpräsidentin Israels und trat im
Alter von 75 Jahren zurück
 Nicht so alt wie
Methusalem, aber mit 83 Jahren wurde Shimon Perez am 15. Juli 2007
Staatspräsident Israels
 Der
spanische König Juan Carlos feierte am 5. Januar 2008 seinen
70. Geburtstag
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