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![]() Das von der seinerzeitigen rot-grünen Parlamentsmehrheit beschlossene zustimmungspflichtige Alterseinkünftegesetz fand im Jahr 2004 im damals unionsdominierten Bundesrat eine Mehrheit aufgrund der Zustimmung der zu der Zeit unionsregierten Länder Hamburg und Sachsen. Anzeigen |
Nach
Riester-Rente und Nachhaltigkeitsfaktor gibt es ab dem 1.
Januar 2005 eine weitere Veränderung im Bereich der Altersversorgung:
die Neuregelung der Besteuerung der Renten durch das
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004. Worum geht es? Um den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dies bedeutet, dass Altersvorsorgebeiträge zunehmend steuerfrei gestellt und im Gegenzug Renten stärker besteuert werden. Außerdem führt die Neuregelung indirekt zu Steuersenkungen. Bis 2010 erwartete der seinerzeitige Bundesfinanzminister Eichel eine Entlastung von etwa 6 Milliarden Euro, da die Freistellung der Altersvorsorge nur teilweise kompensiert wird durch die stärkere Besteuerung der Renten. Schon vor der Neuregelung hat es etwa zwei Millionen Rentner gegeben, die Steuern zahlen müssen, weil sie neben der Rente über weiteres Einkommen in Form von Erträgen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften verfügen. Die Zahl der steuerpflichtigen Rentner wird sich aber nur geringfügig erhöhen. Man schätzt, dass mehr als 75 % der Rentner von der Neuregelung nicht betroffen sein werden. Außerdem enthält das Gesetz Verbesserungen der betrieblichen Altersvorsorge und der Riester-Rente. Warum diese Veränderung? Die Reform geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (Az.: 2 BvL 17/99, BVerfGE 105,73 = NJW 2002,1103). Das Gericht sieht in der unterschiedlichen Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Beamtenpensionen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die alte Rechtslage:
Nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht waren die aus der
gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Renten
und andere Leibrenten
nur mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte im Sinn des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern (§ 22 Nummer 1 Satz 3
EStG). Der Ertragsanteil besteht in einem Vomhundertsatz der Rente und
richtet sich gemäß der Tabelle zu § 22 EStG nach dem vollendeten
Lebensjahr des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente. So beträgt
beispielsweise nach vollendetem 65. Lebensjahr der Ertragsanteil 27 %,
bei einer Rente von 1.000 € wären das 270 €. Solch geringe Einnahmen
unterliegen nicht der Besteuerung, was zur Folge hat, dass die meisten
Rentner auf ihre Renten keine Steuern entrichten. Im Jahr 2004 waren
Einkünfte erst ab 7.665 € jährlich zu versteuern; vorher sind vom
Einkommen noch die Werbungskosten abzuziehen.
Beamte sind nicht gesetzlich pflichtversichert, sondern erhalten ein Ruhegehalt aus der Staatskasse. Von den Pensionen bleibt ein Betrag von 40 % der Pension, höchstens jedoch 3.072 €, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag). Für sonstige Einkünfte gilt ein Altersentlastungsbetrag nach § 24 a EStG. Nach Vollendung des 64. Lebensjahres bleibt ein Betrag von 40 % des Arbeitslohns und der positiven Einkünfte, maximal jedoch nur 1.908 €, anrechnungsfrei. Bei der Vorsorge für das Alter gab es bislang große Unterschiede. Bestimmte Beiträge zur Alterssicherung minderten als Sonderausgaben die Bemessungsgrundlage der Besteuerung. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, zu bestimmten Lebensversicherungen und zu einer zusätzlichen Pflegeversicherung konnten vorweg bis zu 3.068 € abgezogen werfen, bei Verheirateten das Doppelte, 6.136 € (§ 10 Absatz 3 EStG). Weil der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer zusätzlich von Beiträgen in gleicher Höhe profitiert, die der Arbeitgeber an den Träger der Sozialversicherung zahlt, waren in diesen Fällen die anzuerkennenden Vorsorgeaufwendungen auf 16 % der Einnahmen begrenzt (§ 10 Absatz 3 Satz 2 a EStG). Gleiches galt für sonst versorgte Arbeitnehmer wie Beamte, Richter, Soldaten und ähnliche Personen. Daneben gab es einen zusätzlichen Höchstbetrag von 1.334 € (Verheiratete: 2.668 €, § 10 Absatz 3 Nummer 1 EStG) und für die freiwillige Pflegeversicherung 184 € bei nach 1957 Geborenen. Vorsorgeaufwendungen, die die eben genannten Beträge nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 EStG überstiegen, konnten zur Hälfte, jedoch höchstens nur bis zu 50 % des Grundhöchstbetrages (1.334/2.668 €) geltend gemacht werden (§ 10 Absatz 3 Nummer 4 EStG). Bei Arbeitnehmern ist ein Teil der möglichen Vorsorgeaufwendungen in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet (§ 10 c, 39 b EStG). Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei (§ 3 Nummer 62 EStG). Bei Lebensversicherungen waren Beiträge abzuziehen, wenn es sich handelt a) um Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsahen oder b) um Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht oder c) um Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach zwölf Jahren oder später ausgeübt werden konnte oder d) um Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für mindestens zwölf Jahre abgeschlossen wurde (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 b EStG). Aus solchen Versicherungen herrührende Zinsen in der Ansparphase sind steuerfrei (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG). Die zur Verfassungswidrigkeit führende Ungleichbehandlung liegt in der Bildung der Alterssicherung der gesetzlich Versicherten aus unversteuertem Einkommen, was durch den Zuschuss des Bundes an die Rentenversicherung noch verstärkt wird. Besonders deutlich wird die Ungleichheit, wenn der beamtete Arbeitnehmer oder der Selbstständige vor der Pensionierung stirbt. |
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| Sonderausgaben- abzug für Alters- vorsorgebeiträge |
Besteuerung der Renten | ||||
| Jahr | Prozentsatz | Jahr des ersten Rentenbezugs | Anteil der zu versteuernden Rente in % |
Jahr des ersten Rentenbezugs | Anteil der zu versteuernden Rente in % |
| 2005 | 60 | bis 31.12.2005 |
50 | 2026 | 86 |
| 2006 | 62 | 2006 | 52 | 2027 | 87 |
| 2007 | 64 | 2007 | 54 | 2028 | 88 |
| 2008 | 66 | 2008 | 56 | 2029 | 89 |
| 2009 | 68 | 2009 | 58 | 2030 | 90 |
| 2010 | 70 | 2010 | 60 | 2031 | 91 |
| 2011 | 72 | 2011 | 62 | 2032 | 92 |
| 2012 | 74 | 2012 | 64 | 2033 | 93 |
| 2013 | 76 | 2013 | 66 | 2034 | 94 |
| 2014 | 78 | 2014 | 68 | 2035 | 95 |
| 2015 | 80 | 2015 | 70 | 2036 | 96 |
| 2016 | 82 | 2016 | 72 | 2037 | 97 |
| 2017 | 84 | 2017 | 74 | 2038 | 98 |
| 2018 | 86 | 2018 | 76 | 2039 | 99 |
| 2019 | 88 | 2019 | 78 | 2040 | 100 |
| 2020 | 90 | 2020 | 80 | ||
| 2021 | 92 | 2021 | 81 | ||
| 2022 | 94 | 2022 | 82 | ||
| 2023 | 96 | 2023 | 83 | ||
| 2024 | 98 | 2024 | 84 | ||
| ab 2025 | 100 | 2025 | 85 | ||

| Einen
Online-Rechner zur Frage, ob man als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, finden Sie hier. |
| Weitere Freibeträge:
Ist neben Renteneinkommen noch anderes Einkommen vorhanden, sind vorweg
Werbungskosten und der Sparer-Freibetrag abzuziehen, die Pauschale
beträgt bis 2008 für Einkünfte aus Kapitalvermögen 51 € (§ 9 a Satz 1
Nummer 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag im Jahr 2007 und 2008 (§ 20
Absatz 4 EStG a. F., § 20 Absatz 9 EStG n.F. i.V.m. § 52 a Absatz 10
Satz 10 EStG) 750 €, ab 2009 801 € (2005 und 2006: 1.370 €), bei
Verheirateten jeweils das Doppelte. Sonderausgaben: Rentner können Sonderausgaben für Haftpflicht-, Lebens-, Kranken-, Krankenhaustagegeld-, Unfall-, Pkw-Haftpflicht- und Pflegeversicherungen geltend machen, für einige dieser Aufwendungen gibt es einen Pauschbetrag von 36 € (§ 10 c Absatz 1 EStG), wenn man nicht höhere Ausgaben nachweist. Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung sind voll abzugsfähig (s.o.), ein Abzug wegen Krankengeld findet nicht statt, weil Rentner hierauf keinen Anspruch haben. Aufwendungen für eine haushaltsnahe Beschäftigung (Putz-, Einkaufs- oder Pflegehilfe) mindern die Steuer um 20% der Aufwendungen, höchstens 510 € im Fall einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bzw. 20 % und maximal 4.000 € im Fall einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und sonstigen Fällen (§ 35 a Absatz 1 EStG in der ab 2009 geltenden Fassung des Familienleistungsgesetzes; vorher 10% bei Minijobs und maximal 2.400 € bei Sozialversicherungspflicht; wenn keine Abgaben anfielen, betrug die Steuerermäßigung bis 2008 für haushaltsnahe Dienstleistungen 20 %, maximal 600 €, bei Pflegebedürftigkeit 1.200 €, § 35 a Absatz 2 EStG a.F.). Alternativ konnten bis 2008 bei Steuerpflichtigen ab 60 Jahren oder bei behinderten Menschen als außergewöhnliche Belastung zusätzlich Pauschbeträge nach § 33 a EStG a.F. abgezogen werden. Wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte mindestens 60 Jahre alt waren, konnten die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe maximal 624 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, im Falle einer hilflosen oder schwer behinderten Person 924 € (§ 33 a EStG a.F.). Für behinderte Menschen gibt es weitere Pauschbeträge nach § 33 b EStG. Aufwendungen für die Gesundheit sind in den Grenzen des § 33 EStG abzugsfähig. Härteklausel: Für Fälle außergewöhnlicher Fälle sieht das Gesetz eine Öffnungsklausel vor, um eine zweifache Besteuerung (des für die Altersversorgung erzielten Einkommens und der ausgezahlten Alterssicherung) zu vermeiden. Der Steuerpflichtige kann auf Antrag Leibrenten und andere Leistungen weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuern, wenn er gegenüber der Finanzverwaltung nachweist, dass seine bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträge die Höchstbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten haben (§ 22 Nummer 1 Satz 3 a bb Satz 2 EStG). Riester-Rente (Artikel 1 Nummer 28-40, Artikel 7 AltEinkG): Ab 2006 werden nur noch solche Versicherungen gefördert, die gleiche Tarife für Männer und Frauen anbieten. Die steuerliche Förderung dieser Altersvorsorge muss nicht mehr jedes Jahr neu beantragt werden. Außerdem muss eine Riester-Rente nur noch fünf Kriterien erfüllen. Betriebliche Altersvorsorge (Artikel 8 AltEinkG): Für die betriebliche Altersvorsorge gibt es einen zusätzlichen Steuerfreibetrag von 1.800 € im Jahr (Artikel 1 Nummer 2 c AltEinkG, § 3 Nummer 63 EStG n.F., neben dem allgemeinen Freibetrag für Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung). Die bisherige Pauschalversteuerung entfällt für ab dem 1. Januar 2005 erteilte Zusagen (§ 40 b EStG). Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung wird umbenannt in Betriebsrentengesetz. Näheres zur betrieblichen Altersversorgung finden Sie hier. Materialien: Bundestags-Drucksachen 15/2150, 15/2563, 15/3004. Fundstelle Alterseinkünftegesetz: Bundesgesetzblatt Nummer 33 vom 9. Juli 2004 BGBl I 2004,1427. |
Rechtsprechung zum
Alterseinkünftegesetz
Verfassungsrechtliche Bedenken: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der nachgelagerten Besteuerung hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 25.11.2008 Az. X R 15/07). Sowohl die endgültige, ab 2040 geltende Regelung als auch die Umstellung seien nicht zu beanstanden. Bei der Regelung komplexerer Lebensumstände stünden dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zu. Die Neuregelung enthalte keinen Verstoß gegen das Prinzip der Folgerichtigkeit und die Verbote der gleichheitswidrigen Besteuerung und der doppelten Besteuerung. Die Richter ließen aber offen, ob die maximale steuerliche Abzugsmöglichkeit von Altersvorsorgeaufwendungen von 20.000 Euro verfassungskonform ist. Freibetrag auf Lohnsteuerkarte: Schon mit Beschluss vom 01.02.2006 hat es der BFH abgelehnt, einem Steuerpflichtigen einen Freibetrag für Altersvorsorgeaufwendungen auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen (Az. X B 166/05 = BFHE 212,242). Es könne dahingestellt bleiben, ob Vorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten seien. Die beschränkte Absetzbarkeit der Beitragszahlungen sei isoliert betrachtet verfassungsrechtlich unbedenklich. Es werde erst im Zusammenhang mit späteren Rentenzahlungen zu prüfen sein, ob der Gesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Verbot einer doppelten Besteuerung von Lebenseinkommen beachtet habe, wonach Rentenzuflüsse nicht erneut besteuert werden dürfen, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen entrichtet wurden. Besteuerung von Rentennachzahlungen: Wenn eine Rente für Zeiträume vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1. Januar 2005 dem Steuerpflichtigen zufließt, ist diese Rentennachzahlung mit dem ab 2005 geltenden Besteuerungsanteil zu besteuern und nicht mit dem Errtagsanteil, der vor 2005 Anwendung gefunden hätte (Urteil vom 13.04.2011 Az. X R 1/10, Pressemitteilung des BFH vom 27.07.2011). Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten: Renten wegen Erwerbsminderung werden wie die normale Altersrente nicht mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem Besteuerungsanteil aufgrund der durch das Alterseinkünftegesetz eingefügten Neuregelung versteuert, auch wenn der Bezug einer Erwerbsminderungsrente zeitlich begrenzt ist und später durch die Altersrente abgelöst wird. Dies sei durch den Systemwechsel gerechtfertigt, ein wesentlicher Unterschied zwischen Alters- und Erwerbsminderungsrente sei nicht erkennbar (Urteil vom 13.04.2011 Az. X R 54/09, X R 19/09 und X R 33/09, Pressemitteilung des BFH vom 27.07.2011). Anzeigen |
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