Neuregelung
durch Alterseinkünftegesetz ab 2005
Die
Besteuerung der Renten
Der
Finanzminister ist groß im Nehmen und groß im Geben
-
Für
die meisten Rentner ändert sich nichts
Nach
Riester-Rente
und Nachhaltigkeitsfaktor gibt es ab dem 1. Januar 2005 eine weitere Veränderung
im Bereich der Altersversorgung: die Neuregelung der Besteuerung der
Renten durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli
2004. Das
von der seinerzeitigen rot-grünen Parlamentsmehrheit beschlossene zustimmungspflichtige
Gesetz fand im
unionsdominierten Bundesrat die Unterstützung
von Hamburg und Sachsen.
Worum
geht es? Um den Übergang
zur nachgelagerten
Besteuerung der Renten. Dies bedeutet, dass
Altersvorsorgebeiträge
zunehmend steuerfrei gestellt und im Gegenzug Renten stärker
besteuert werden. Außerdem führt die Neuregelung
indirekt
zu Steuersenkungen. Bis 2010 erwartete der seinerzeitige
Bundesfinanzminister Eichel
eine Entlastung von etwa 6 Milliarden Euro, da die Freistellung
der Altersvorsorge nur teilweise kompensiert wird durch die stärkere
Besteuerung der Renten. Schon vor der Neuregelung hat es etwa zwei
Millionen
Rentner gegeben, die Steuern zahlen müssen, weil sie neben der
Rente
über weiteres Einkommen in Form von Erträgen aus
Vermietung
und Verpachtung oder Kapitaleinkünften verfügen. Die
Zahl
der steuerpflichtigen Rentner wird sich aber nur geringfügig
erhöhen. Man schätzt, dass mehr als 75 % der Rentner
von
der Neuregelung nicht betroffen sein werden. Außerdem
enthält
das Gesetz Verbesserungen der betrieblichen
Altersvorsorge und der Riester-Rente.
Warum
diese Veränderung? Die
Reform geht zurück
auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002
(Az.: 2 BvL 17/99, BVerfGE 105,73 = NJW 2002,1103). Das Gericht sieht
in der unterschiedlichen Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und von Beamtenpensionen einen Verstoß
gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Die alte Rechtslage: Nach dem bis
zum 31.12.2004
geltenden Recht sind die aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlten Renten
und
andere Leibrenten
nur mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte im Sinn des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern (§ 22 Nummer 1
Satz
3 EStG). Der Ertragsanteil besteht in einem Vomhundertsatz der Rente
und richtet sich gemäß der Tabelle zu § 22
EStG nach
dem vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten bei Beginn der
Rente. So beträgt beispielsweise nach vollendetem 65.
Lebensjahr
der Ertragsanteil 27 %, bei einer Rente von 1.000 €
wären
das 270 €. Solch geringe Einnahmen unterliegen nicht der
Besteuerung, was zur Folge hat, dass die meisten Rentner auf ihre
Renten keine Steuern entrichten. Im Jahr 2004 sind Einkünfte
erst ab 7.665 € jährlich zu versteuern; vorher sind
vom
Einkommen noch die Werbungskosten abzuziehen.
Beamte
sind nicht
gesetzlich pflichtversichert, sondern erhalten ein Ruhegehalt aus der
Staatskasse. Von den Pensionen bleibt ein Betrag von 40 % der
Pension, höchstens jedoch 3.072 €, steuerfrei
(Versorgungs-Freibetrag).
Für
sonstige
Einkünfte gilt ein Altersentlastungsbetrag nach § 24
a
EStG. Nach Vollendung des 64. Lebensjahres bleibt ein Betrag von 40 %
des Arbeitslohns und der positiven Einkünfte, maximal jedoch
nur
1.908 €, anrechnungsfrei.
Bei
der Vorsorge
für das Alter hat es bislang
große Unterschiede
gegeben. Bestimmte Beiträge zur Alterssicherung mindern als
Sonderausgaben die Bemessungsgrundlage der Besteuerung.
Beiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung, zu bestimmten
Lebensversicherungen und zu einer zusätzlichen
Pflegeversicherung können vorweg bis zu 3.068 €
abgezogen
werfen, bei Verheirateten das Doppelte, 6.136 € (§ 10
Absatz 3 EStG). Weil der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer
zusätzlich von Beiträgen in gleicher Höhe
profitiert,
die der Arbeitgeber an den Träger der Sozialversicherung
zahlt,
sind in diesen Fällen die anzuerkennenden Vorsorgeaufwendungen
auf 16 % der Einnahmen begrenzt (§ 10 Absatz 3 Satz 2 a EStG).
Gleiches gilt für sonst versorgte Arbeitnehmer wie Beamte,
Richter, Soldaten und ähnliche Personen. Daneben gibt es einen
zusätzlichen Höchstbetrag von 1.334 €
(Verheiratete:
2.668 €, § 10 Absatz 3 Nummer 1 EStG) und
für die
freiwillige Pflegeversicherung 184 € bei nach 1957 Geborenen.
Vorsorgeaufwendungen, die die eben genannten Beträge nach
§
10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 EStG übersteigen, können
zur
Hälfte, jedoch höchstens nur bis zu 50 % des
Grundhöchstbetrages (1.334/2.668 €) geltend gemacht
werden
(§ 10 Absatz 3 Nummer 4 EStG). Bei Arbeitnehmern ist ein Teil
der möglichen Vorsorgeaufwendungen in die Lohnsteuertabelle
eingearbeitet (§ 10 c, 39 b EStG). Beiträge des
Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei
(§ 3 Nummer 62 EStG).
Bei
Lebensversicherungen sind Beiträge abzuziehen, wenn es sich
handelt a) um Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall
eine Leistung vorsehen oder b) um Rentenversicherungen ohne
Kapitalwahlrecht oder c) um Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach
zwölf Jahren oder später ausgeübt werden
kann oder d)
um Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit
Sparanteil, wenn der Vertrag für mindestens zwölf
Jahre
abgeschlossen worden ist (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 b EStG). Aus
solchen Versicherungen herrührende Zinsen in der Ansparphase
sind steuerfrei (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG).
Die
zur
Verfassungswidrigkeit führende Ungleichbehandlung liegt in der
Bildung der Alterssicherung der gesetzlich Versicherten aus
unversteuertem Einkommen, was durch den Zuschuss des Bundes an die
Rentenversicherung noch verstärkt wird. Besonders deutlich
wird
die Ungleichheit, wenn der beamtete Arbeitnehmer oder der
Selbstständige vor der Pensionierung stirbt.
Sonderausgaben- abzug für Alters- vorsorgebeiträge | Besteuerung der Renten |
| Jahr | Prozentsatz | Jahr des ersten Rentenbezugs | Anteil der zu versteuernden Rente in % | Jahr des ersten Rentenbezugs | Anteil der zu versteuernden Rente in % |
| 2005 | 60 | bis 31.12.2005 | 50 | 2026 | 86 |
| 2006 | 62 | 2006 | 52 | 2027 | 87 |
| 2007 | 64 | 2007 | 54 | 2028 | 88 |
| 2008 | 66 | 2008 | 56 | 2029 | 89 |
| 2009 | 68 | 2009 | 58 | 2030 | 90 |
| 2010 | 70 | 2010 | 60 | 2031 | 91 |
| 2011 | 72 | 2011 | 62 | 2032 | 92 |
| 2012 | 74 | 2012 | 64 | 2033 | 93 |
| 2013 | 76 | 2013 | 66 | 2034 | 94 |
| 2014 | 78 | 2014 | 68 | 2035 | 95 |
| 2015 | 80 | 2015 | 70 | 2036 | 96 |
| 2016 | 82 | 2016 | 72 | 2037 | 97 |
| 2017 | 84 | 2017 | 74 | 2038 | 98 |
| 2018 | 86 | 2018 | 76 | 2039 | 99 |
| 2019 | 88 | 2019 | 78 | 2040 | 100 |
| 2020 | 90 | 2020 | 80 | | |
| 2021 | 92 | 2021 | 81 | | |
| 2022 | 94 | 2022 | 82 | | |
| 2023 | 96 | 2023 | 83 | | |
| 2024 | 98 | 2024 | 84 | | |
| ab 2025 | 100 | 2025 | 85 | | |
Worin
besteht die Neuregelung?
Ab 1.
Januar 2005
müssen
Rentner 50 % der gesetzlichen Rente versteuern,
wenn das so ermittelte Einkommen den Grundfreibetrag von 7.664
€
übersteigt (im Jahr 2009 beträgt der Grundfreibetrag 7.834
€, im Jahr 2010 8.004 €, Änderung durch das Zweite
Konjunkturpaket). Diese Regelung gilt sowohl für Rentner,
die
dies am 31. Dezember 2004 schon sind, als auch für die, die es
erst einen Tag später werden. Bis zum Jahr 2020
erhöht sich
der Teil der zu versteuernden Rente für jeden Rentnerjahrgang
um
jährlich zwei
Prozentpunkte auf 80 %, 2007
sind also 54 % zu versteuern. Nach 2020
steigert sich der Betrag jährlich
um einen Prozentpunkt, um im Jahr 2040 den Wert von 100 % zu
erreichen (Artikel 1 Nummer 11 AltEinkG, § 22 Nummer 1 Satz 3
EStG neue Fassung). Der steuerfreie Anteil wird für jeden
Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Bei Beamten
beträgt
der Freibetrag anfänglich 40 %, höchstens 3.000 € plus einem
Zuschlag
von 900 € (Artikel 1 Nummer 11, § 19 Absatz 2 EStG
n.F.; auch
hier wird
der Versorgungsfreibetrag für jeden Jahrgang festgeschrieben).
Dieser Freibetrag reduziert sich bis 2020 um 1,6 Prozentpunkte
jährlich bis 2020 und dann um 0,8 Prozentpunkte bis zum
völligen
Wegfall im Jahr 2040, ebenfalls reduziert sich der Zuschlag zu diesem
Versorgungsfreibetrag von 900 € im Jahr 2005 auf 0 €
im Jahr
2040. Der Ertragsanteil von
Kapitallebensversicherungen
ist
grundsätzlich nicht mehr steuerfrei, wenn sie nicht auf
Rentenbasis ausgezahlt werden (Bestandsschutz für bis zum
31.12.2004 abgeschlossene Verträge, § 20 Absatz 1 Nummer 6
EStG). Wenn die Versicherungsleistung nach
Erreichen des 60. Lebensjahres und nach mindestens zwölf
Jahren
seit Vertragsabschluss gewährt wird, ist nur die
Hälfte
des Ertrags, also des Unterschiedes zwischen der
Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten
Beiträge, steuerbar (Artikel 1 Nummer 12 AltEinkG, §
20
Absatz 1 Nummer 6 EStG n.F.). Private Lebensversicherungen, die als
Rente ausgezahlt werden, sind wie bislang Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu versteuern, der allerdings
reduziert worden ist (18 % bei Rentenbeginn mit 65 Jahren, Artikel 1
Nummer 13 AltEinkG, § 22 Satz 3 a bb EStG n.F.).

Im
Gegenzug werden Beiträge
zur
Altersvorsorge ab 2005 als steuerfreie
Sonderausgaben
ausgebaut. Zunächst sind 60 % der Beiträge bis zu
einer
Höhe von 12.000 € pro Jahr steuerfrei. Diese
Steuerfreiheit
wird in Schritten von Zweiprozentpunkten pro Jahr bis zum Jahr 2025
auf 100 % der Vorsorgeaufwendungen, maximal 20.000 € im Jahr,
angehoben. Der so ermittelte Betrag mindert sich um den steuerfreien
Teil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung. Rechtsgrundlage:
Artikel 1 Nummer 7 c AltEinkG, § 10 Absatz 3 EStG neue
Fassung.
Ist der Abzug nach dem alten Recht günstiger als nach dem
neuen,
ist die alte Regelung bis 2014 anzuwenden (§ 10 Absatz 4 a
EStG
n.F.). Voraussetzung für diesen Steuervorteil ist, dass es
sich
um eine weder vererbbare noch übertragbare oder
kapitalisierbare
Alterssicherung handelt. Die Absetzbarkeit
privater Lebensversicherungen wird
eingeschränkt. Sie
ist gegeben, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf
das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen Leibrente nicht vor
Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende
Absicherung
gegen Erwerbsunfähigkeit oder die Sicherung der
Hinterbliebenen
vorsieht (Artikel 1 Nummer 7 b, § 10 Nummer 2 b EStG n.F.).
Bis
zum 31.12.2004 nach §
10
Absatz 1 Nummer 2 b EStG geförderte
Versicherungsverträge werden weiter gefördert, wenn
der
Vertrag bis zum 31.12.2004 wirksam geworden ist (§ 10 Absatz 1
Nummer 3 b EStG n.F.). Außerdem fallen Risikoversicherungen,
die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen sowie reine
Versicherungen gegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
(§ 10
Absatz 1 Nummer 3 a EStG n.F.) hierunter, der Höchstbetrag
beträgt in diesen Fällen ab dem Steuerjahr 2010 2.800 €
(§§
10 Absatz 4 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung)
und umfasst auch Kranken-, Pflege-, Unfall- und
Haftpflichtversicherungen; bei Personen, die ihre Krankenversicherung
nicht ausschließlich selbst finanzieren (Arbeitnehmer, Beamte) beträgt
er 1.900 Euro, Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung sind aber in
jedem Fall in tatsächlicher Höhe berücksichtigungsfähig (Vor
2010 lag der Höchstbetrag bei 1.500 € bzw. 2.400 € bei
Steuerpflichtigen, die ihre Krankenversicherung vollständig selbst
finanzieren, bei Verheirateten jeweils das Doppelte. Ab dem 1. Januar
2010 musste der Gesetzgeber die Ausgaben für
eine Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich so behandeln, dass das
Existenzminimum besser geschützt wird, Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts
vom 13.02.2008 Az. 2 BvL 1/06 = NJW 2008,1868. Der Bundestag hat hierzu
im Juni 2009
das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung verabschiedet, wonach
Beiträge für eine
Kranken- und Pflegeversicherung des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten
und seiner Kinder in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus
als Sonderausgaben berücksichtigt werden, vgl. Bundestags-Drucksachen
16/12254
und 16/12674, Bundesgesetzblatt I 2009 S. 1959, § 10 EStG n.F..
Wenn die 2009 geltende Regelung günstiger ist, ist diese anzuwenden.
Nach der
Neuregelung sind Beiträge zu einer Krankenversicherung in tatsächlicher
Höhe voll als Sonderausgaben abzuziehen, nach oben begrenzt aber durch
die genannten Höchstbeträge. Übersteigen die Beiträge diese Grenzen,
sind nur die Ausgaben für eine Basisversorgung voll abzugsfähig und ein
weiterer Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen scheidet aus. Bei zusammen
veranlagten Eheleuten wird jedem das individuelle Abzugsvolumen
gewährt. Die Beiträge sind um Aufwendungen für das Krankengeld zu
mindern, hierfür gilt ein Pauschbetrag von 4 %. Ansonsten sind
Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte damit voll
abzugsfähig.). Die Riester-Rente
wird daneben steuerlich
gefördert.
Die
Steuerfreiheit
der Altersvorsorge wird folglich 15 Jahre früher als die
uneingeschränkte Besteuerung der Renten erzielt.
Private
und
öffentlich-rechtliche Versicherungsträger
übermitteln
Informationen über den Rentenbezug an die Zentrale Stelle
für
Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
(§§ 22 a, 52 Absatz 38 a EStG n.F.).
Der
bisherige
Altersentlastungsbetrag wird
nach § 24 a EStG n.F. in Schritten
von 1,6 Prozentpunkten bis zum Jahr 2020 und dann von 0,8
Prozentpunkten bis zum Jahr 2040 auf Null heruntergefahren (2006: 38,4
%, maximal 1.824 €, 2007: 36,8 %, maximal 1.748 €).
Der
Altersentlastungsbetrag wird von anderen Einkünften als
Versorgungsbezügen und Renten abgezogen. Er steht einem
Steuerpflichtigen zu, der vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein
Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag:
Den
üblichen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € (2004)
können beamtete
Pensionäre nicht mehr geltend machen, sondern wie
Rentenempfänger nur den allgemeinen
Werbungskosten-Pauschbetrag
von 102 € (Artikel 1 Nummer
6 AltEinkG, § 9 a Absatz 1 Nummer 1 b EStG n.F.;
außerdem
ist der oben genannte Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach
§ 19
EStG zu berücksichtigen).
Anzeigen
Rechtsprechung zum Alterseinkünftegesetz
Keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der nachgelagerten
Besteuerung hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 25.11.2008
Az. X R 15/07). Sowohl die endgültige, ab 2040 geltende Regelung als
auch die Umstellung seien nicht zu beanstanden. Bei der Regelung
komplexerer Lebensumstände stünden dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen
und Generalisierungen zu. Die Neuregelung enthalte keinen Verstoß gegen
das Prinzip der Folgerichtigkeit und die Verbote der
gleichheitswidrigen Besteuerung und der doppelten Besteuerung. Die
Richter ließen aber offen, ob die maximale steuerliche
Abzugsmöglichkeit von Altersvorsorgeaufwendungen von 20.000 Euro
verfassungskonform ist.
Schon mit Beschluss vom 01.02.2006 hat es der BFH abgelehnt, einem Steuerpflichtigen einen
Freibetrag für Altersvorsorgeaufwendungen auf der
Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen (Az. X B 166/05 = BFHE 212,242). Es
könne dahingestellt bleiben, ob Vorsorgeaufwendungen ihrer
Rechtsnatur nach Werbungskosten seien. Die beschränkte
Absetzbarkeit der Beitragszahlungen sei isoliert betrachtet
verfassungsrechtlich unbedenklich. Es werde erst im Zusammenhang mit
späteren Rentenzahlungen zu prüfen sein, ob der
Gesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Verbot
einer doppelten Besteuerung von Lebenseinkommen beachtet habe, wonach
Rentenzuflüsse nicht erneut besteuert werden dürfen,
soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem
Einkommen entrichtet wurden.
|
Weitere Freibeträge:
Ist neben Renteneinkommen noch anderes Einkommen vorhanden, sind vorweg
Werbungskosten und der Sparer-Freibetrag abzuziehen, die Pauschale
beträgt bis 2008 für Einkünfte aus
Kapitalvermögen 51 €
(§ 9 a Satz 1 Nummer 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag im Jahr
2007 und 2008 (§ 20 Absatz 4 EStG a. F., § 20 Absatz 9 EStG
n.F. i.V.m. § 52 a Absatz 10 Satz 10 EStG) 750 €, ab 2009 801
€ (2005
und 2006: 1.370 €), bei
Verheirateten jeweils das Doppelte.
Sonderausgaben:
Rentner können Sonderausgaben für Haftpflicht-,
Lebens-, Kranken-, Krankenhaustagegeld-,
Unfall-, Pkw-Haftpflicht- und Pflegeversicherungen geltend machen,
für einige dieser Aufwendungen gibt es einen Pauschbetrag von
36
€ (§ 10 c Absatz 1 EStG), wenn man nicht
höhere Ausgaben
nachweist.
Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung sind voll abzugsfähig
(s.o.), ein Abzug wegen Krankengeld findet nicht statt, weil Rentner
hierauf keinen Anspruch haben.
Aufwendungen für eine
haushaltsnahe Beschäftigung
(Putz-, Einkaufs- oder Pflegehilfe) mindern die Steuer um 20% der
Aufwendungen, höchstens 510 € im Fall einer
geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bzw. 20 % und
maximal
4.000 € im Fall einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung und sonstigen Fällen (§ 35 a Absatz 1 EStG in der ab 2009 geltenden
Fassung des Familienleistungsgesetzes; vorher 10% bei Minijobs und
maximal 2.400 € bei Sozialversicherungspflicht; wenn keine
Abgaben
anfielen, betrug die Steuerermäßigung
bis 2008 für
haushaltsnahe Dienstleistungen 20 %, maximal 600 €, bei
Pflegebedürftigkeit 1.200 €, §
35 a
Absatz 2 EStG a.F.).
Alternativ
konnten bis 2008 bei Steuerpflichtigen ab 60 Jahren oder bei behinderten
Menschen als außergewöhnliche Belastung
zusätzlich
Pauschbeträge nach
§ 33 a EStG a.F. abgezogen werden. Wenn der
Steuerpflichtige
oder sein Ehegatte mindestens 60 Jahre alt waren, konnten die
Aufwendungen für die Beschäftigung einer
Haushaltshilfe
maximal 624 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen
werden, im Falle einer hilflosen oder schwer behinderten Person 924
€ (§ 33 a EStG a.F.). Für behinderte Menschen
gibt es weitere
Pauschbeträge nach § 33 b EStG.
Aufwendungen
für die Gesundheit sind in den Grenzen des §
33 EStG abzugsfähig.
Härteklausel:
Für Fälle außergewöhnlicher
Fälle sieht das
Gesetz eine Öffnungsklausel vor, um eine zweifache Besteuerung
(des für die Altersversorgung erzielten Einkommens und der
ausgezahlten Alterssicherung) zu vermeiden.
Der Steuerpflichtige kann auf
Antrag Leibrenten und andere Leistungen weiterhin mit dem
Ertragsanteil besteuern, wenn er gegenüber der
Finanzverwaltung
nachweist, dass seine bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten
Beiträge die Höchstbeträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten haben
(§ 22 Nummer 1 Satz 3 a bb Satz 2 EStG).
Riester-Rente
(Artikel 1
Nummer 28-40, Artikel 7
AltEinkG): Ab 2006 werden nur noch solche
Versicherungen gefördert, die gleiche Tarife für
Männer
und Frauen anbieten. Die
steuerliche
Förderung dieser Altersvorsorge muss nicht mehr jedes Jahr neu
beantragt werden. Außerdem muss eine Riester-Rente nur noch
fünf Kriterien erfüllen.
Betriebliche
Altersvorsorge (Artikel
8 AltEinkG):
Für die betriebliche Altersvorsorge gibt es einen
zusätzlichen
Steuerfreibetrag von 1.800 € im Jahr (Artikel 1 Nummer 2 c
AltEinkG, § 3 Nummer 63 EStG n.F., neben dem allgemeinen
Freibetrag für Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche
Altersversorgung in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in
der Rentenversicherung). Die bisherige
Pauschalversteuerung entfällt für ab dem 1. Januar
2005
erteilte Zusagen (§ 40 b EStG). Das Gesetz zur Verbesserung
der
betrieblichen Altersversorgung wird umbenannt in
Betriebsrentengesetz. Näheres zur betrieblichen
Altersversorgung
finden Sie hier.
Fundstelle Alterseinkünftegesetz: Bundesgesetzblatt
Nummer 33 vom 9. Juli 2004 BGBl I 2004,1427.
Durchsuchen Sie meine Website mit Google:
|


Seite
zuletzt
bearbeitet am: 06.01.2010