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Neuregelung durch Alterseinkünftegesetz ab 2005

Die Besteuerung der Renten
Der Finanzminister ist groß im Nehmen und groß im Geben -
Für die meisten Rentner ändert sich nichts

Nach Riester-Rente und Nachhaltigkeitsfaktor gibt es ab dem 1. Januar 2005 eine weitere Veränderung im Bereich der Altersversorgung: die Neuregelung der Besteuerung der Renten durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004. Das von der seinerzeitigen rot-grünen Parlamentsmehrheit beschlossene zustimmungspflichtige Gesetz fand im unionsdominierten Bundesrat die Unterstützung von Hamburg und Sachsen.

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Worum geht es? Um den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dies bedeutet, dass Altersvorsorgebeiträge zunehmend steuerfrei gestellt und im Gegenzug Renten stärker besteuert werden. Außerdem führt die Neuregelung indirekt zu Steuersenkungen. Bis 2010 erwartete der seinerzeitige Bundesfinanzminister Eichel eine Entlastung von etwa 6 Milliarden Euro, da die Freistellung der Altersvorsorge nur teilweise kompensiert wird durch die stärkere Besteuerung der Renten. Schon vor der Neuregelung hat es etwa zwei Millionen Rentner gegeben, die Steuern zahlen müssen, weil sie neben der Rente über weiteres Einkommen in Form von Erträgen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften verfügen. Die Zahl der steuerpflichtigen Rentner wird sich aber nur geringfügig erhöhen. Man schätzt, dass mehr als 75 % der Rentner von der Neuregelung nicht betroffen sein werden. Außerdem enthält das Gesetz Verbesserungen der betrieblichen Altersvorsorge und der Riester-Rente.

Warum diese Veränderung? Die Reform geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (Az.: 2 BvL 17/99, BVerfGE 105,73 = NJW 2002,1103). Das Gericht sieht in der unterschiedlichen Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Beamtenpensionen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die alte Rechtslage: Nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht sind die aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Renten und andere Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte im Sinn des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern (§ 22 Nummer 1 Satz 3 EStG). Der Ertragsanteil besteht in einem Vomhundertsatz der Rente und richtet sich gemäß der Tabelle zu § 22 EStG nach dem vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente. So beträgt beispielsweise nach vollendetem 65. Lebensjahr der Ertragsanteil 27 %, bei einer Rente von 1.000 € wären das 270 €. Solch geringe Einnahmen unterliegen nicht der Besteuerung, was zur Folge hat, dass die meisten Rentner auf ihre Renten keine Steuern entrichten. Im Jahr 2004 sind Einkünfte erst ab 7.665 € jährlich zu versteuern; vorher sind vom Einkommen noch die Werbungskosten abzuziehen.

Beamte sind nicht gesetzlich pflichtversichert, sondern erhalten ein Ruhegehalt aus der Staatskasse. Von den Pensionen bleibt ein Betrag von 40 % der Pension, höchstens jedoch 3.072 €, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag).
 
Für sonstige Einkünfte gilt ein Altersentlastungsbetrag nach § 24 a EStG. Nach Vollendung des 64. Lebensjahres bleibt ein Betrag von 40 % des Arbeitslohns und der positiven Einkünfte, maximal jedoch nur 1.908 €, anrechnungsfrei.

Bei der Vorsorge für das Alter hat es bislang große Unterschiede gegeben. Bestimmte Beiträge zur Alterssicherung mindern als Sonderausgaben die Bemessungsgrundlage der Besteuerung. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, zu bestimmten Lebensversicherungen und zu einer zusätzlichen Pflegeversicherung können vorweg bis zu 3.068 € abgezogen werfen, bei Verheirateten das Doppelte, 6.136 € (§ 10 Absatz 3 EStG). Weil der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer zusätzlich von Beiträgen in gleicher Höhe profitiert, die der Arbeitgeber an den Träger der Sozialversicherung zahlt, sind in diesen Fällen die anzuerkennenden Vorsorgeaufwendungen auf 16 % der Einnahmen begrenzt (§ 10 Absatz 3 Satz 2 a EStG). Gleiches gilt für sonst versorgte Arbeitnehmer wie Beamte, Richter, Soldaten und ähnliche Personen. Daneben gibt es einen zusätzlichen Höchstbetrag von 1.334 € (Verheiratete: 2.668 €, § 10 Absatz 3 Nummer 1 EStG) und für die freiwillige Pflegeversicherung 184 € bei nach 1957 Geborenen. Vorsorgeaufwendungen, die die eben genannten Beträge nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 EStG übersteigen, können zur Hälfte, jedoch höchstens nur bis zu 50 % des Grundhöchstbetrages (1.334/2.668 €) geltend gemacht werden (§ 10 Absatz 3 Nummer 4 EStG). Bei Arbeitnehmern ist ein Teil der möglichen Vorsorgeaufwendungen in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet (§ 10 c, 39 b EStG). Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei (§ 3 Nummer 62 EStG).

Bei Lebensversicherungen sind Beiträge abzuziehen, wenn es sich handelt a) um Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen oder b) um Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht oder c) um Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach zwölf Jahren oder später ausgeübt werden kann oder d) um Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für mindestens zwölf Jahre abgeschlossen worden ist (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 b EStG). Aus solchen Versicherungen herrührende Zinsen in der Ansparphase sind steuerfrei (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG).

Die zur Verfassungswidrigkeit führende Ungleichbehandlung liegt in der Bildung der Alterssicherung der gesetzlich Versicherten aus unversteuertem Einkommen, was durch den Zuschuss des Bundes an die Rentenversicherung noch verstärkt wird. Besonders deutlich wird die Ungleichheit, wenn der beamtete Arbeitnehmer oder der Selbstständige vor der Pensionierung stirbt.

Sonderausgaben-
abzug für Alters-
vorsorgebeiträge
Besteuerung der Renten  
JahrProzentsatzJahr des ersten RentenbezugsAnteil der zu
versteuernden
Rente in %
Jahr  des ersten RentenbezugsAnteil der zu versteuernden Rente in %
200560bis
31.12.2005
50202686
200662200652202787
200764200754202888
200866200856202989
200968200958203090
201070201060203191
201172201162203292
201274201264203393
201376201366203494
201478201468203595
201580201570203696
201682201672203797
201784201774203898
201886201876203999
2019882019782040100
202090202080
202192202181
202294202282
202396202383
202498202484
ab 2025100202585
Worin besteht die Neuregelung?
Ab 1. Januar 2005 müssen Rentner 50 % der gesetzlichen Rente versteuern, wenn das so ermittelte Einkommen den Grundfreibetrag von 7.664 € übersteigt (im Jahr 2009 beträgt der Grundfreibetrag 7.834 €, im Jahr 2010 8.004 €, Änderung durch das Zweite Konjunkturpaket). Diese Regelung gilt sowohl für Rentner, die dies am 31. Dezember 2004 schon sind, als auch für die, die es erst einen Tag später werden. Bis zum Jahr 2020 erhöht sich der Teil der zu versteuernden Rente für jeden Rentnerjahrgang um jährlich zwei Prozentpunkte auf 80 %, 
2007 sind also 54 % zu versteuern. Nach 2020 steigert sich der Betrag jährlich um einen Prozentpunkt, um im Jahr 2040 den Wert von 100 % zu erreichen (Artikel 1 Nummer 11 AltEinkG, § 22 Nummer 1 Satz 3 EStG neue Fassung). Der steuerfreie Anteil wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Bei Beamten beträgt der Freibetrag anfänglich 40 %, höchstens 3.000 € plus einem Zuschlag von 900 € (Artikel 1 Nummer 11, § 19 Absatz 2 EStG n.F.; auch hier wird der Versorgungsfreibetrag für jeden Jahrgang festgeschrieben). Dieser Freibetrag reduziert sich bis 2020 um 1,6 Prozentpunkte jährlich bis 2020 und dann um 0,8 Prozentpunkte bis zum völligen Wegfall im Jahr 2040, ebenfalls reduziert sich der Zuschlag zu diesem Versorgungsfreibetrag von 900 € im Jahr 2005 auf 0 € im Jahr 2040. Der Ertragsanteil von Kapitallebensversicherungen ist grundsätzlich nicht mehr steuerfrei, wenn sie nicht auf Rentenbasis ausgezahlt werden (Bestandsschutz für bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Verträge, § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG). Wenn die Versicherungsleistung nach Erreichen des 60. Lebensjahres und nach mindestens zwölf Jahren seit Vertragsabschluss gewährt wird, ist nur die Hälfte des Ertrags, also des Unterschiedes zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, steuerbar (Artikel 1 Nummer 12 AltEinkG, § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG n.F.). Private Lebensversicherungen, die als Rente ausgezahlt werden, sind wie bislang Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu versteuern, der allerdings reduziert worden ist (18 % bei Rentenbeginn mit 65 Jahren, Artikel 1 Nummer 13 AltEinkG, § 22 Satz 3 a bb EStG n.F.).


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Im Gegenzug werden Beiträge zur Altersvorsorge ab 2005 als steuerfreie Sonderausgaben ausgebaut. Zunächst sind 60 % der Beiträge bis zu einer Höhe von 12.000 € pro Jahr steuerfrei. Diese Steuerfreiheit wird in Schritten von Zweiprozentpunkten pro Jahr bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Vorsorgeaufwendungen, maximal 20.000 € im Jahr, angehoben. Der so ermittelte Betrag mindert sich um den steuerfreien Teil des Arbeitgebers zur Rentenversicherung. Rechtsgrundlage: Artikel 1 Nummer 7 c AltEinkG, § 10 Absatz 3 EStG neue Fassung. Ist der Abzug nach dem alten Recht günstiger als nach dem neuen, ist die alte Regelung bis 2014 anzuwenden (§ 10 Absatz 4 a EStG n.F.). Voraussetzung für diesen Steuervorteil ist, dass es sich um eine weder vererbbare noch übertragbare oder kapitalisierbare Alterssicherung handelt. Die Absetzbarkeit privater Lebensversicherungen wird eingeschränkt. Sie ist gegeben, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung gegen Erwerbsunfähigkeit oder die Sicherung der Hinterbliebenen vorsieht (Artikel 1 Nummer 7 b, § 10 Nummer 2 b EStG n.F.). Bis zum 31.12.2004 nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 b EStG geförderte Versicherungsverträge werden weiter gefördert, wenn der Vertrag bis zum 31.12.2004 wirksam geworden ist (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 b EStG n.F.). Außerdem fallen Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen sowie reine Versicherungen gegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 a EStG n.F.) hierunter, der Höchstbetrag beträgt in diesen Fällen ab dem Steuerjahr 2010 2.800 € (§§ 10 Absatz 4 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung) und umfasst auch Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen; bei Personen, die ihre Krankenversicherung nicht ausschließlich selbst finanzieren (Arbeitnehmer, Beamte) beträgt er 1.900 Euro, Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung sind aber in jedem Fall in tatsächlicher Höhe berücksichtigungsfähig (Vor 2010 lag der Höchstbetrag bei 1.500 € bzw. 2.400 € bei Steuerpflichtigen, die ihre Krankenversicherung vollständig selbst finanzieren, bei Verheirateten jeweils das Doppelte. Ab dem 1. Januar 2010 musste der Gesetzgeber die Ausgaben für eine Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich so behandeln, dass das Existenzminimum besser geschützt wird,  Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 Az. 2 BvL 1/06 = NJW 2008,1868. Der Bundestag hat hierzu im Juni 2009 das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung verabschiedet, wonach Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und seiner Kinder in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt werden, vgl. Bundestags-Drucksachen 16/12254 und 16/12674, Bundesgesetzblatt I 2009 S. 1959, § 10 EStG n.F.. Wenn die 2009 geltende Regelung günstiger ist, ist diese anzuwenden. Nach der Neuregelung sind Beiträge zu einer Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe voll als Sonderausgaben abzuziehen, nach oben begrenzt aber durch die genannten Höchstbeträge. Übersteigen die Beiträge diese Grenzen, sind nur die Ausgaben für eine Basisversorgung voll abzugsfähig und ein weiterer Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen scheidet aus. Bei zusammen veranlagten Eheleuten wird jedem das individuelle Abzugsvolumen gewährt. Die Beiträge sind um Aufwendungen für das Krankengeld zu mindern, hierfür gilt ein Pauschbetrag von 4 %. Ansonsten sind Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte damit voll abzugsfähig.). Die Riester-Rente wird daneben steuerlich gefördert.

Die Steuerfreiheit der Altersvorsorge wird folglich 15 Jahre früher als die uneingeschränkte Besteuerung der Renten erzielt.

Private und öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übermitteln Informationen über den Rentenbezug an die Zentrale Stelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§§ 22 a, 52 Absatz 38 a EStG n.F.).

Der bisherige Altersentlastungsbetrag wird nach § 24 a EStG n.F. in Schritten von 1,6 Prozentpunkten bis zum Jahr 2020 und dann von 0,8 Prozentpunkten bis zum Jahr 2040 auf Null heruntergefahren (2006: 38,4 %, maximal 1.824 €, 2007: 36,8 %, maximal 1.748 €). Der Altersentlastungsbetrag wird von anderen Einkünften als Versorgungsbezügen und Renten abgezogen. Er steht einem Steuerpflichtigen zu, der vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Den üblichen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € (2004) können beamtete Pensionäre nicht mehr geltend machen, sondern wie Rentenempfänger nur den allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € (Artikel 1 Nummer 6 AltEinkG, § 9 a Absatz 1 Nummer 1 b EStG n.F.; außerdem ist der oben genannte Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 EStG zu berücksichtigen).

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Rechtsprechung zum Alterseinkünftegesetz

Keine  verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der nachgelagerten Besteuerung hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 25.11.2008 Az. X R 15/07). Sowohl die endgültige, ab 2040 geltende Regelung als auch die Umstellung seien nicht zu beanstanden. Bei der Regelung komplexerer Lebensumstände stünden dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zu. Die Neuregelung enthalte keinen Verstoß gegen das Prinzip der Folgerichtigkeit und die Verbote der gleichheitswidrigen Besteuerung und der doppelten Besteuerung. Die Richter ließen aber offen, ob die maximale steuerliche Abzugsmöglichkeit von Altersvorsorgeaufwendungen von 20.000 Euro verfassungskonform ist.

Schon mit Beschluss vom 01.02.2006 hat es der BFH abgelehnt, einem Steuerpflichtigen einen Freibetrag für Altersvorsorgeaufwendungen auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen (Az. X B 166/05 = BFHE 212,242). Es könne dahingestellt bleiben, ob Vorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten seien. Die beschränkte Absetzbarkeit der Beitragszahlungen sei isoliert betrachtet verfassungsrechtlich unbedenklich. Es werde erst im Zusammenhang mit späteren Rentenzahlungen zu prüfen sein, ob der Gesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Verbot einer doppelten Besteuerung von Lebenseinkommen beachtet habe, wonach Rentenzuflüsse nicht erneut besteuert werden dürfen, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen entrichtet wurden.
Weitere Freibeträge: Ist neben Renteneinkommen noch anderes Einkommen vorhanden, sind vorweg Werbungskosten und der Sparer-Freibetrag abzuziehen, die Pauschale beträgt bis 2008 für Einkünfte aus Kapitalvermögen 51 € (§ 9 a Satz 1 Nummer 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag im Jahr 2007 und 2008 (§ 20 Absatz 4 EStG a. F., § 20 Absatz 9 EStG n.F. i.V.m. § 52 a Absatz 10 Satz 10 EStG) 750 €, ab 2009 801 € (2005 und 2006: 1.370 €), bei Verheirateten jeweils das Doppelte

Sonderausgaben
: Rentner können Sonderausgaben für
Haftpflicht-, Lebens-, Kranken-, Krankenhaustagegeld-, Unfall-, Pkw-Haftpflicht- und Pflegeversicherungen geltend machen, für einige dieser Aufwendungen gibt es einen Pauschbetrag von 36 € (§ 10 c Absatz 1 EStG), wenn man nicht höhere Ausgaben nachweist. Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung sind voll abzugsfähig (s.o.), ein Abzug wegen Krankengeld findet nicht statt, weil Rentner hierauf keinen Anspruch haben.


Aufwendungen für eine haushaltsnahe Beschäftigung (Putz-, Einkaufs- oder Pflegehilfe) mindern die Steuer um 20% der Aufwendungen, höchstens 510 € im Fall einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bzw. 20 % und maximal 4.000 € im Fall einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und sonstigen Fällen (§ 35 a Absatz 1 EStG in der ab 2009 geltenden Fassung des Familienleistungsgesetzes; vorher 10% bei Minijobs und maximal 2.400 € bei Sozialversicherungspflicht; wenn keine Abgaben anfielen, betrug die Steuerermäßigung bis 2008 für haushaltsnahe Dienstleistungen 20 %, maximal 600 €, bei Pflegebedürftigkeit 1.200 €, § 35 a Absatz 2 EStG a.F.).

Alternativ konnten bis 2008 bei Steuerpflichtigen ab 60 Jahren oder bei behinderten Menschen als außergewöhnliche Belastung zusätzlich Pauschbeträge nach § 33 a EStG a.F. abgezogen werden. Wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte mindestens 60 Jahre alt waren, konnten die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe maximal 624 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, im Falle einer hilflosen oder schwer behinderten Person 924 € (§ 33 a EStG a.F.). Für behinderte Menschen gibt es weitere Pauschbeträge nach § 33 b EStG.


Aufwendungen für die Gesundheit sind in den Grenzen des § 33 EStG abzugsfähig.

Härteklausel: Für Fälle außergewöhnlicher Fälle sieht das Gesetz eine Öffnungsklausel vor, um eine zweifache Besteuerung (des für die Altersversorgung erzielten Einkommens und der ausgezahlten Alterssicherung) zu vermeiden. Der Steuerpflichtige kann auf Antrag Leibrenten und andere Leistungen weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuern, wenn er gegenüber der Finanzverwaltung nachweist, dass seine bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträge die Höchstbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten haben (§ 22 Nummer 1 Satz 3 a bb Satz 2 EStG).

Riester-Rente (Artikel 1 Nummer 28-40, Artikel 7 AltEinkG): Ab 2006 werden nur noch solche Versicherungen gefördert, die gleiche Tarife für Männer und Frauen anbieten. Die steuerliche Förderung dieser Altersvorsorge muss nicht mehr jedes Jahr neu beantragt werden. Außerdem muss eine Riester-Rente nur noch fünf Kriterien erfüllen.
 
Betriebliche Altersvorsorge (Artikel 8 AltEinkG): Für die betriebliche Altersvorsorge gibt es einen zusätzlichen Steuerfreibetrag von 1.800 € im Jahr (Artikel 1 Nummer 2 c AltEinkG, § 3 Nummer 63 EStG n.F., neben dem allgemeinen Freibetrag für Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung). Die bisherige Pauschalversteuerung entfällt für ab dem 1. Januar 2005 erteilte Zusagen (§ 40 b EStG). Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung wird umbenannt in Betriebsrentengesetz. Näheres zur betrieblichen Altersversorgung finden Sie hier.

Fundstelle Alterseinkünftegesetz: Bundesgesetzblatt Nummer 33 vom 9. Juli 2004 BGBl I 2004,1427.

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Seite zuletzt bearbeitet am: 06.01.2010